Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3334
BGBl. 2020 I S. 3334 · 48.147 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz
(Arbeitsschutzkontrollgesetz)
Vom 22. Dezember
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Arbeitsschutzgesetzes
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996
2020
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In epidemischen Lagen von nationaler
Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektions-
schutzgesetzes kann das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des
Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum
erlassen.“
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 293 der Ver- 2. § 21 wird wie folgt geändert:
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Num-
mer 3a eingefügt:
„3a. dass für bestimmte Beschäftigte ange-
messene Unterkünfte bereitzustellen sind,
wenn dies aus Gründen der Sicherheit,
zum Schutz der Gesundheit oder aus
Gründen der menschengerechten Gestal-
tung der Arbeit erforderlich ist und welche
Anforderungen dabei zu erfüllen sind,“.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Überwachung haben die zuständigen
Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art
und Umfang des betrieblichen Gefährdungs-
potenzials zu berücksichtigen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die zuständigen Landesbehörden ha-
ben bei der Überwachung nach Absatz 1 sicher-
zustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres
eine Mindestanzahl an Betrieben besichtigt
wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026

sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens
5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu
besichtigen (Mindestbesichtigungsquote). Von
der Mindestbesichtigungsquote kann durch
Landesrecht nicht abgewichen werden. Erreicht
eine Landesbehörde die Mindestbesichtigungs-
quote nicht, so hat sie die Zahl der besichtigten
Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schritt-
weise mindestens so weit zu erhöhen, dass sie
die Mindestbesichtigungsquote erreicht. Maß-
geblich für die Anzahl der im Land vorhandenen
Betriebe ist die amtliche Statistik der Bundes-
agentur für Arbeit des Vorjahres.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Zu nach dem 1. Januar 2023 durch-
geführten Betriebsbesichtigungen und deren
Ergebnissen übermitteln die für den Arbeits-
schutz zuständigen Landesbehörden an den
für die besichtigte Betriebsstätte zuständigen
Unfallversicherungsträger im Wege elektro-
nischer Datenübertragung folgende Informa-
tionen:
1. Name und Anschrift des Betriebs,
2. Anschrift der besichtigten Betriebsstätte,
soweit nicht mit Nummer 1 identisch,
3. Kennnummer zur Identifizierung,
4. Wirtschaftszweig des Betriebs,
5. Datum der Besichtigung,
6. Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der
Besichtigung,
7. Vorhandensein einer betrieblichen Interes-
senvertretung,
8. Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
9. Art der betriebsärztlichen Betreuung,
10. Bewertung der Arbeitsschutzorganisation
einschließlich
a) der Unterweisung,
b) der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
c) der Ersten Hilfe und sonstiger Notfall-
maßnahmen,
11. Bewertung der Gefährdungsbeurteilung ein-
schließlich
a) der Ermittlung von Gefährdungen und
Festlegung von Maßnahmen,
b) der Prüfung der Umsetzung der Maßnah-
men und ihrer Wirksamkeit und
c) der Dokumentation der Gefährdungen
und Maßnahmen,
12. Verwaltungshandeln in Form von Feststel-
lungen, Anordnungen oder Bußgeldern.
Die übertragenen Daten dürfen von den Unfall-
versicherungsträgern nur zur Erfüllung der in
ihrer Zuständigkeit nach § 17 Absatz 1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch liegenden
Aufgaben verarbeitet werden.“
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an
einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige
Behörde von den Arbeitgebern oder von den
verantwortlichen Personen verlangen, dass das
Ergebnis der Abstimmung über die zu treffen-
den Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich
vorgelegt wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten
dürfen die mit der Überwachung beauftrag-
ten Personen ohne Einverständnis des
Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sät-
zen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Ver-
hütung dringender Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung erforderlich
sind.“
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Woh-
nung befindet, dürfen die mit der Über-
wachung beauftragten Personen die Maß-
nahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne
Einverständnis der Bewohner oder Nut-
zungsberechtigten nur treffen, soweit sie
zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erfor-
derlich sind.“
cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter
„Sätzen 1, 2 und 5“ durch die Wörter „Sät-
zen 1, 2, 5 und 6“ ersetzt.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort „, Bundesfach-
stelle“ angefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8
eingefügt:
„8. Verstöße gegen das Gesetz zur Siche-
rung von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,“.
bb) Im Satzteil nach Nummer 8 werden die Wör-
ter „Nummern 1 bis 7“ durch die Wörter
„Nummern 1 bis 8“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin wird eine Bundesfachstelle
für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
eingerichtet. Sie hat die Aufgabe, die Jahresbe-
richte der Länder einschließlich der Besich-
tigungsquote nach § 21 Absatz 1a auszuwerten
und die Ergebnisse für den statistischen Bericht
über den Stand von Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufs-
krankheitengeschehen in der Bundesrepublik
Deutschland nach § 25 Absatz 1 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch zusammenzufassen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann die Arbeitsweise und das Verfahren der
Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit

bei der Arbeit im Errichtungserlass der Bundes-
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
festlegen.“
4a. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales“ durch die Wörter „Die Bun-
desregierung“ ersetzt und wird nach dem
Wort „erlassen“ das Wort „insbesondere“
eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „soweit die
Bundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt
ist,“ durch die Wörter „insbesondere dazu,
welche Kriterien zur Auswahl von Betrieben
bei der Überwachung anzuwenden, welche
Sachverhalte im Rahmen einer Betriebs-
besichtigung mindestens zu prüfen und
welche Ergebnisse aus der Überwachung
für die Berichterstattung zu erfassen sind,“
ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
5. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a
Ausschuss für Sicherheit
und Gesundheit bei der Arbeit
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales wird ein Ausschuss für Sicherheit und Ge-
sundheit bei der Arbeit gebildet, in dem geeignete
Personen vonseiten der öffentlichen und privaten
Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbe-
hörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und
weitere geeignete Personen, insbesondere aus
der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Dem Aus-
schuss sollen nicht mehr als 15 Mitglieder ange-
hören. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes
Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Aus-
schuss ist ehrenamtlich. Ein Mitglied oder ein
stellvertretendes Mitglied aus den anderen Aus-
schüssen beim Bundesministerium für Arbeit und
Soziales nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 soll dauer-
haft als Gast im Ausschuss für Sicherheit und Ge-
sundheit bei der Arbeit vertreten sein.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales beruft die Mitglieder des Ausschusses für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die
stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt
sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsit-
zende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die
Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vor-
sitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gehört
es, soweit hierfür kein anderer Ausschuss beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach
§ 18 Absatz 2 Nummer 5 zuständig ist,
1. den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und
Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswis-
senschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit
und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln,
2. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in
diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt
werden können,
3. Empfehlungen zu Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit aufzustellen,
4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten.
Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit wird mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den
anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales nach § 18 Absatz 2 Nummer 5
zusammen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales kann die vom Ausschuss für Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit ermittelten Regeln und
Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt be-
kannt geben und die Empfehlungen veröffent-
lichen. Der Arbeitgeber hat die bekannt gegebenen
Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei
Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung die-
ser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in
diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt
sind, soweit diese von der betreffenden Regel ab-
gedeckt sind. Die Anforderungen aus Rechtsver-
ordnungen nach § 18 und dazu bekannt gegebene
Regeln und Erkenntnisse bleiben unberührt.
(5) Die Bundesministerien sowie die obersten
Landesbehörden können zu den Sitzungen des
Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.
Auf Verlangen ist ihnen in der Sitzung das Wort zu
erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses für Sicher-
heit und Gesundheit bei der Arbeit führt die Bun-
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.“
6. In § 25 Absatz 2 wird das Wort „fünfundzwanzig-
tausend“ durch das Wort „dreißigtausend“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes zur Sicherung von
Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten
in der Fleischwirtschaft vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2541, 2572), das durch Artikel 2 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort „Arbeitnehmer“ ein
Komma und die Wörter „der Arbeits- und Gesund-
heitsschutz“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 6 bis 6b finden auf das Fleischer-
handwerk keine Anwendung. Zum Fleischer-
handwerk im Sinne dieses Gesetzes gehören Un-
ternehmer der Fleischwirtschaft, die in der Regel
nicht mehr als 49 Personen tätig werden lassen
und

1. ihre Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 der Hand-
werksordnung handwerksmäßig betreiben
und in die Handwerksrolle des zulassungs-
pflichtigen Handwerks oder in das Verzeichnis
des zulassungsfreien Handwerks oder hand-
werksähnlichen Gewerbes eingetragen sind
oder
2. juristische Personen oder rechtsfähige Perso-
nengesellschaften sind, deren Mitglieder oder
Gesellschafter ausschließlich Unternehmer im
Sinne des Satzes 2 Nummer 1 sind.
Bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel
tätigen Personen nach Satz 2 sind auch die bei
Nachunternehmern tätigen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer sowie Selbstständige mitzu-
zählen. Nicht berücksichtigt werden bei der Be-
stimmung der Anzahl der in der Regel tätigen
Personen nach Satz 2 solche Personen, die aus-
schließlich mit dem Verkauf und damit in unmit-
telbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
befasst sind, sowie Auszubildende in der Aus-
bildung zur Fachverkäuferin oder zum Fachver-
käufer im Lebensmittelhandwerk mit Schwer-
punkt Fleischwirtschaft.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Arbeitnehme-
rinnen“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „die“ die
Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „aufzuzeich-
nen“ die Wörter „elektronisch und manipula-
tionssicher“ eingefügt und wird der Punkt am
Ende durch die Wörter „und diese Aufzeich-
nung elektronisch aufzubewahren.“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Ab-
satzes 1 umfasst auch Zeiten, die die Arbeit-
nehmerin oder der Arbeitnehmer für Vor- und
Nachbereitungshandlungen im Betrieb benötigt,
soweit diese fremdnützig sind und nicht zugleich
der Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses der
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dienen.
Zeiten für Vor- und Nachbereitungshandlungen
nach Satz 1 sind insbesondere Zeiten, die die Ar-
beitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils ein-
schließlich der hierfür erforderlichen innerbe-
trieblichen Wegezeiten benötigt für
1. das Auf- und Abrüsten von Arbeitsmitteln ein-
schließlich der Entgegennahme und des Ab-
gebens der Arbeitsmittel (Rüstzeiten),
2. das An- oder Ablegen der Arbeitskleidung ein-
schließlich der Entgegennahme und des Ab-
gebens der Arbeitskleidung (Umkleidezeiten),
wenn das Tragen einer bestimmten Arbeits-
kleidung vom Arbeitgeber angeordnet wird
oder gesetzlich vorgeschrieben ist und das
Umkleiden im Betrieb erfolgt, und
3. das Waschen vor Beginn oder nach Been-
digung der Arbeit (Waschzeiten), wenn das
Waschen aus hygienischen oder gesundheit-
lichen Gründen notwendig ist.“
5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b ein-
gefügt:
„§ 6a
Einschränkungen des
Einsatzes von Fremdpersonal
(1) Ein Unternehmer muss einen Betrieb oder, im
Fall des Absatzes 3 Satz 2, eine übergreifende Or-
ganisation, in dem oder in der geschlachtet wird,
Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verar-
beitet wird, als alleiniger Inhaber führen. Die ge-
meinsame Führung eines Betriebes oder einer über-
greifenden Organisation durch zwei oder mehrere
Unternehmer ist unzulässig.
(2) Der Inhaber darf im Bereich der Schlachtung
einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern
sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen
von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen und
im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig
werden lassen. Er darf in diesen Bereichen keine
Selbstständigen tätig werden lassen. Ein Dritter darf
in diesen Bereichen unbeschadet der Zulässigkeit
der Überlassung von Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern nach Satz 1 keine Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstständigen
tätig werden lassen.
(3) Inhaber ist, wer über die Nutzung der Be-
triebsmittel und den Einsatz des Personals ent-
scheidet. Wenn aufgrund der räumlichen oder
funktionalen Einbindung des Betriebes in eine über-
greifende Organisation die Arbeitsabläufe in dem
Betrieb inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vor-
gegeben sind, ist Inhaber, wer die übergreifende
Organisation führt.
(4) Eine übergreifende Organisation ist ein über-
betrieblicher, nicht notwendig räumlich zusam-
menhängender Produktionsverbund, in dem ein Un-
ternehmer die Arbeitsabläufe im Bereich der
Schlachtung einschließlich der Zerlegung von
Schlachtkörpern oder im Bereich der Fleischverar-
beitung inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vor-
gibt.
§ 6b
Prüfung und Befugnisse
der Behörden der Zollverwaltung
(1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des
§ 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung.
(2) Die §§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entspre-
chend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1. die dortigen Befugnisse, Duldungs- und Mitwir-
kungspflichten auch gegenüber Inhabern im
Sinne des § 6a Absatz 3 sowie Personen, welche
die Nutzung eines Betriebes oder einer über-

greifenden Organisation gestatten, Anwendung
finden,
2. die dort genannten Behörden auch Einsicht in
Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des
Nachweisgesetzes, Satzungen, Gesellschafts-
verträge und andere Geschäftsunterlagen neh-
men können, die mittelbar oder unmittelbar Aus-
kunft über die Einhaltung der Vorgaben nach § 6a
geben, und
3. die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetzes, auch in Verbindung mit
Nummer 1, zur Mitwirkung Verpflichteten die Un-
terlagen nach Nummer 2 vorzulegen haben.“
6. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem anderen
die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifen-
den Organisation, in dem oder in der geschlachtet
wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch
verarbeitet wird, ganz oder teilweise gestattet und
weiß oder wenigstens fahrlässig nicht weiß, dass
der andere
1. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 den Betrieb oder
die übergreifende Organisation nicht richtig führt,
2. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitneh-
merin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt
oder
3. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbststän-
digen tätig werden lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e
Absatz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 6 in Verbindung mit § 17 Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Min-
destlohngesetzes, § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, des Arbeitnehmer-Ent-
sendegesetzes oder § 17c Absatz 1 des Arbeit-
nehmerüberlassungsgesetzes eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
erstellt oder nicht, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens
zwei Jahre aufbewahrt,
3. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 einen Betrieb oder
eine übergreifende Organisation nicht richtig
führt,
4. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitneh-
merin oder einen Arbeitnehmer tätig werden
lässt,
5. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbststän-
digen tätig werden lässt oder
6. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 eine Arbeitneh-
merin oder einen Arbeitnehmer oder einen
Selbstständigen tätig werden lässt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6
mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fäl-
len des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten sind
1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6
die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren
Geschäftsbereich und
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 der Ver-
sicherungsträger.“
7. Folgender § 8 wird angefügt:
„§ 8
Evaluation
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird die Regelung zur Einschränkung des Einsatzes
von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft ein-
schließlich der Einschränkung des Anwendungsbe-
reichs der Regelung für das Fleischerhandwerk im
Jahr 2023 evaluieren.“
Artikel 3
Weitere Änderung des
Gesetzes zur Sicherung von
Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten
in der Fleischwirtschaft, das zuletzt durch Artikel 2 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und im Rah-
men einer Arbeitnehmerüberlassung“ ge-
strichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ein Dritter darf in diesen Bereichen keine
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
keine Selbstständigen tätig werden lassen
und keine Leiharbeitnehmerinnen und Leih-
arbeitnehmer in diese Bereiche überlassen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3
kann in einem Tarifvertrag von Tarifvertragspar-
teien der Einsatzbranche festgelegt werden,
dass der tarifgebundene Inhaber Leiharbeitneh-
merinnen und Leiharbeitnehmer im Bereich der
Fleischverarbeitung bis zu einem kalenderjähr-
lichen Arbeitszeitvolumen einsetzen darf, das
insgesamt
1. einen Anteil von 8 Prozent des von eigenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des
Inhabers in diesem Bereich kalenderjährlich
erbrachten Arbeitszeitvolumens nicht über-
schreitet und
2. das regelmäßige vertragliche kalenderjähr-
liche Arbeitszeitvolumen von 100 im Bereich
der Fleischverarbeitung in Vollzeit beim In-
haber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern nicht überschreitet.

Dritte dürfen Leiharbeitnehmerinnen und Leihar-
beitnehmer nur überlassen, wenn dies nach
Satz 1 zulässig ist. Zur Bestimmung der Quote
nach Satz 1 Nummer 1 sind die Arbeitszeiten in
der Fleischverarbeitung entsprechend § 6 ma-
nipulationssicher separat zu erfassen. Für diese
Arbeitnehmerüberlassungen gilt das Arbeitneh-
merüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass
1. abweichend von § 1 Absatz 1b des Arbeit-
nehmerüberlassungsgesetzes
a) der Verleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin
oder denselben Leiharbeitnehmer nicht
länger als vier aufeinander folgende Mo-
nate demselben Entleiher überlassen darf,
b) der Entleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin
oder denselben Leiharbeitnehmer nicht
länger als vier aufeinander folgende Mo-
nate tätig werden lassen darf,
c) der Zeitraum vorheriger Überlassungen
durch denselben oder einen anderen Ver-
leiher an denselben Entleiher vollständig
anzurechnen ist, wenn zwischen den Ein-
sätzen jeweils nicht mehr als sechs Mo-
nate liegen,
2. § 1 Absatz 1b Satz 3 bis 8 des Arbeitnehmer-
überlassungsgesetzes nicht anwendbar ist
und
3. § 8 Absatz 2 bis 4 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes nicht anwendbar ist.
Der Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmer-
überlassung bei den Behörden der Zollverwal-
tung in Textform in deutscher Sprache gemäß
den Sätzen 6 und 7 anzuzeigen. Die Anzeige
ist vor dem Beginn des Einsatzes von Leihar-
beitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie
unverzüglich nach dem Ende des Einsatzes zu
erstatten. Die Anzeige muss die für die Prüfung
der Einhaltung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4
erforderlichen Angaben enthalten. Änderungen
bezüglich dieser Angaben hat der Inhaber un-
verzüglich bei den Behörden der Zollverwaltung
anzuzeigen. Das Bundesministerium der Finan-
zen kann durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates bestimmen,
1. nähere Einzelheiten zu den in der Anzeige
und Änderungsanzeige erforderlichen Anga-
ben,
2. dass, auf welche Weise und unter welchen
technischen und organisatorischen Voraus-
setzungen Anzeigen und Änderungsanzeigen
elektronisch übermittelt werden können so-
wie
3. welche Behörde nach den Sätzen 5 und 8 für
die Entgegennahme der Anzeige und Ände-
rungsanzeige zuständig ist.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
2. § 6b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben
des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung.
Abweichend von Satz 1 obliegt die Prüfung der
Einhaltung der Vorgabe des § 6a Absatz 3 Satz 4
Nummer 1 Buchstabe a der Bundesagentur für
Arbeit.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Num-
mer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitneh-
merin oder einen Leiharbeitnehmer tätig
werden lässt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort „lässt“ durch
die Wörter „lässt oder eine Leiharbeitneh-
merin oder einen Leiharbeitnehmer über-
lässt,“ ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden an-
gefügt:
„7. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Num-
mer 1 Buchstabe a eine Leiharbeitneh-
merin oder einen Leiharbeitnehmer
überlässt,
8. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Num-
mer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitneh-
merin oder einen Leiharbeitnehmer tätig
werden lässt oder
9. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 oder 8,
jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Satz 9 Num-
mer 1 oder 3, eine Anzeige nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 sowie des
Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße
bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 4 sowie des Absatzes 2
Nummer 2, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Euro und in den Fällen des Ab-
satzes 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6“ ein
Komma und die Angabe „8 und 9“ eingefügt
und wird das Wort „und“ am Ende durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7
die Bundesagentur für Arbeit.“

Artikel 3a
Weitere Änderung des
Gesetzes zur Sicherung von
Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten
in der Fleischwirtschaft, das zuletzt durch Artikel 3 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
2. § 6b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
cc) Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3
bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-
send Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Num-
mer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2
mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro
geahndet werden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2
bis 6, 8 und 9“ durch die Wörter „Nummer 2
bis 6“ ersetzt und das Komma am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch
einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004
(BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 226 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
„(3) Für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb
des Geländes eines Betriebes oder einer Bau-
stelle gelten nur
1. § 3,
2. § 3a und
3. Nummer 4.4 des Anhangs.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
sätze 4 bis 7.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
„(8) Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne die-
ser Verordnung sind Unterkünfte innerhalb oder
außerhalb des Geländes eines Betriebes oder
einer Baustelle, die
1. den Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder
auf dessen Veranlassung durch Dritte entgelt-
lich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt
werden und
2. von mehreren Beschäftigten und insgesamt
von mindestens vier Personen gemeinschaft-
lich genutzt werden.“
b) Die bisherigen Absätze 8 bis 12 werden die Ab-
sätze 9 bis 13.
3. Nach § 9 Nummer 4 werden die folgenden Num-
mern 4a und 4b eingefügt:
„4a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
mit Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs
eine Unterkunft in den Fällen der Nummer 4.4
Absatz 1 Satz 3 des Anhangs nicht oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
4b. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
mit Nummer 4.4 Absatz 4 Satz 1 des Anhangs
eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsun-
terkunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig dokumentiert,“.
4. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine
raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss
diese jederzeit funktionsfähig sein und die Anfor-
derungen nach Absatz 1 erfüllen.“
b) Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber hat angemessene Un-
terkünfte für Beschäftigte zur Verfügung
zu stellen, gegebenenfalls auch außer-
halb des Geländes eines Betriebes oder
einer Baustelle, wenn es aus Gründen
der Sicherheit, zum Schutz der Gesund-
heit oder aus Gründen der menschen-
gerechten Gestaltung der Arbeit erfor-
derlich ist.“
bbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Sie ist stets erforderlich, wenn den Be-
schäftigten im Zusammenhang mit der
Anwerbung oder Entsendung zur zeit-
lich befristeten Erbringung einer ver-
traglich geschuldeten Arbeitsleistung
die Bereitstellung oder Vermittlung einer
Unterbringung in Gemeinschaftsunter-
künften in Aussicht gestellt wird und zu
erwarten ist, dass der Beschäftigte die

Verpflichtung zur Erbringung seiner Ar-
beitsleistung anderenfalls nicht einge-
hen würde.“
ccc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Kann der Arbeitgeber erforderliche Un-
terkünfte innerhalb des Geländes eines
Betriebes oder einer Baustelle nicht zur
Verfügung stellen, hat er für eine andere
angemessene Unterbringung der Be-
schäftigten außerhalb des Geländes
eines Betriebes oder einer Baustelle zu
sorgen.“
ddd) Folgender Satz wird angefügt:
„Wird die Unterkunft als Gemeinschafts-
unterkunft außerhalb des Geländes
eines Betriebes oder einer Baustelle
durch den Arbeitgeber oder auf dessen
Veranlassung durch Dritte zur Verfü-
gung gestellt, so hat der Arbeitgeber
auch in diesem Fall für die Angemes-
senheit der Unterkunft zu sorgen.“
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unterkünfte müssen entsprechend ih-
rer Belegungszahl und der Dauer der Unter-
bringung ausgestattet sein mit:
1. Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schrän-
ken, Tischen, Stühlen),
2. Essbereich,
3. Sanitäreinrichtungen.“
cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Arbeitgeber hat die Unterbringung
von Beschäftigten in Gemeinschaftsunter-
künften innerhalb oder außerhalb des Gelän-
des eines Betriebes oder einer Baustelle
nach den Sätzen 2 und 3 zu dokumentieren.
In der Dokumentation sind anzugeben:
1. die Adressen der Gemeinschaftsunter-
künfte,
2. die Unterbringungskapazitäten der Ge-
meinschaftsunterkünfte,
3. die Zuordnung der untergebrachten Be-
schäftigten zu den Gemeinschaftsunter-
künften sowie
4. der zugehörige Zeitraum der Unterbrin-
gung der jeweiligen Beschäftigten.
Die Dokumentation muss ab Beginn der
Bereitstellung der Gemeinschaftsunterkünfte
am Ort der Leistungserbringung verfügbar
sein. Die Dokumentation ist nach Been-
digung der Unterbringung vier Wochen auf-
zubewahren.“
Artikel 5
Änderung des
Bundesmeldegesetzes
In § 31 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai
2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „von“ die
Wörter „den nach Landesrecht bestimmten Behörden
und“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des
Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1170, 1171), das zuletzt durch die Artikel 8 und 11
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 17 Absatz 4 werden nach der Angabe „Abs. 6“
die Wörter „sowie andere Arbeitszeitnachweise oder
Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar
Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgeset-
zes geben,“ eingefügt.
2. In § 22 Absatz 2 wird das Wort „fünfzehntausend“
durch das Wort „dreißigtausend“ und das Wort
„zweitausendfünfhundert“ durch das Wort „fünftau-
send“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4
des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 58 Absatz 4 wird das Wort „fünfzehntausend“
durch das Wort „dreißigtausend“ ersetzt.
2. In § 59 Absatz 3 wird das Wort „zweitausendfünf-
hundert“ durch das Wort „fünftausend“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 26a
Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende ge-
strichen.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. als Inhaber oder Dritter Personen entgegen
§ 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung
von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-
schaft tätig werden lässt.“
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Geset-
zes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten
in der Fleischwirtschaft

a) ein Betrieb oder eine übergreifende Or-
ganisation, in dem oder in der geschlach-
tet wird, Schlachtkörper zerlegt werden
oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch
einen alleinigen Inhaber geführt wird oder
wurde,
b) die Nutzung eines Betriebes oder einer
übergreifenden Organisation, in dem oder
in der geschlachtet wird, Schlachtkörper
zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet
wird, ganz oder teilweise einem anderen
gestattet wird oder wurde, oder
c) Personen im Bereich der Schlachtung ein-
schließlich der Zerlegung von Schlacht-
körpern sowie im Bereich der Fleischver-
arbeitung tätig werden oder wurden.“
3. In § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 und 9“
ersetzt.
Artikel 9
Weitere Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das zuletzt
durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Dem Buchstaben b wird das Wort „oder“ ange-
fügt.
c) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:
„c) entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit
§ 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung
von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-
schaft“.
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt geän-
dert:
a) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit
§ 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung
von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-
schaft ver- oder entliehen werden oder
wurden,“.
Artikel 9a
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 20 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2880) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Zu nach dem 1. Januar 2023 durchgeführten
Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen über-
mitteln die Unfallversicherungsträger an die für die
besichtigte Betriebsstätte zuständige Arbeitsschutz-
behörde im Wege elektronischer Datenübertragung fol-
gende Informationen:
1. Name und Anschrift des Betriebs,
2. Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit
nicht mit Nummer 1 identisch,
3. Kennnummer zur Identifizierung,
4. Wirtschaftszweig des Betriebs,
5. Datum der Besichtigung,
6. Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Be-
sichtigung,
7. Vorhandensein einer betrieblichen Interessenver-
tretung,
8. Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
9. Art der betriebsärztlichen Betreuung,
10. Bewertung der Arbeitsschutzorganisation ein-
schließlich
a) der Unterweisung,
b) der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
c) der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnah-
men,
11. Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließ-
lich
a) der Ermittlung von Gefährdungen und Festle-
gung von Maßnahmen,
b) der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen
und ihrer Wirksamkeit und
c) der Dokumentation der Gefährdungen und Maß-
nahmen,
12. Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen,
Anordnungen oder Bußgeldern.
Die übertragenen Daten dürfen von den für den Ar-
beitsschutz zuständigen Behörden nur zur Erfüllung
der in ihrer Zuständigkeit nach § 21 Absatz 1 des Ar-
beitsschutzgesetzes liegenden Arbeitsschutzaufgaben
verarbeitet werden.“
Artikel 9b
Änderung der
Gewerbeordnung
In § 139b Absatz 6 Satz 1 der Gewerbeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328)
geändert worden ist, werden die Angabe „§ 40a“ und
die Wörter „und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3
erlassenen Rechtsverordnungen“ gestrichen.
Artikel 9c
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,

3384), das zuletzt durch Artikel 3c des Gesetzes vom
3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 287c
wie folgt gefasst:
„§ 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teil-
habe“.
2. § 287c wird wie folgt gefasst:
„§ 287c
Förderung für
sonstige Leistungen der Teilhabe
Der Bund überträgt an die allgemeine Renten-
versicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des
Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalender-
jahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich
5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teil-
habe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. Die Auszah-
lung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung
durch.“
3. Dem § 302 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021 mit den Maßgaben Anwen-
dung, dass
1. der Betrag von 6 300 Euro durch den Betrag von
46 060 Euro ersetzt wird und
2. der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung
findet.“
Das vorstehende Gesetz wird
Artikel 9d
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Dem § 106 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890,
1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) § 27b findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021 keine Anwendung.“
Artikel 10
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b wird das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5
am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Artikel 3 und 9 treten
am 1. April 2021 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 Buch-
stabe c und Artikel 9a treten am 1. Januar 2023 in
Kraft. Artikel 3a tritt am 1. April 2024 in Kraft. Die Ar-
tikel 9c und 9d treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3334. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f705b52b2090ab17….