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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3334

BGBl. 2020 I S. 3334 · 48.147 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 3334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3334
                                           Gesetz
                       zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz
                                (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
                                             Vom 22. Dezember

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende

Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                Arbeitsschutzgesetzes

  Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996

2020

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) In epidemischen Lagen von nationaler

     Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektions-
     schutzgesetzes kann das Bundesministerium
     für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des
     Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen
     nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum
     erlassen.“
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 293 der Ver-   2.   § 21 wird wie folgt geändert:
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1.   § 18 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Num-
        mer 3a eingefügt:

       „3a. dass für bestimmte Beschäftigte ange-

            messene Unterkünfte bereitzustellen sind,
            wenn dies aus Gründen der Sicherheit,
            zum Schutz der Gesundheit oder aus
            Gründen der menschengerechten Gestal-
            tung der Arbeit erforderlich ist und welche
            Anforderungen dabei zu erfüllen sind,“.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Bei der Überwachung haben die zuständigen
  Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art
  und Umfang des betrieblichen Gefährdungs-
  potenzials zu berücksichtigen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

   fügt:

     „(1a) Die zuständigen Landesbehörden ha-
  ben bei der Überwachung nach Absatz 1 sicher-
  zustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres
  eine Mindestanzahl an Betrieben besichtigt
  wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026
BGBl. 2020, Seite 3335 — Originalseite als Abbildung
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  sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens
  5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu
  besichtigen (Mindestbesichtigungsquote). Von
  der Mindestbesichtigungsquote kann durch
  Landesrecht nicht abgewichen werden. Erreicht
  eine Landesbehörde die Mindestbesichtigungs-
  quote nicht, so hat sie die Zahl der besichtigten
  Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schritt-
  weise mindestens so weit zu erhöhen, dass sie
  die Mindestbesichtigungsquote erreicht. Maß-
  geblich für die Anzahl der im Land vorhandenen
  Betriebe ist die amtliche Statistik der Bundes-
  agentur für Arbeit des Vorjahres.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
   fügt:
     „(3a) Zu nach dem 1. Januar 2023 durch-
  geführten Betriebsbesichtigungen und deren
  Ergebnissen übermitteln die für den Arbeits-
  schutz zuständigen Landesbehörden an den
  für die besichtigte Betriebsstätte zuständigen
  Unfallversicherungsträger im Wege elektro-
  nischer Datenübertragung folgende Informa-
  tionen:
   1. Name und Anschrift des Betriebs,

   2. Anschrift der besichtigten Betriebsstätte,
      soweit nicht mit Nummer 1 identisch,
   3. Kennnummer zur Identifizierung,

   4. Wirtschaftszweig des Betriebs,
   5. Datum der Besichtigung,
   6. Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der
      Besichtigung,

   7. Vorhandensein einer betrieblichen Interes-

      senvertretung,

   8. Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
   9. Art der betriebsärztlichen Betreuung,
  10. Bewertung der Arbeitsschutzorganisation
      einschließlich
      a) der Unterweisung,

      b) der arbeitsmedizinischen Vorsorge und

      c) der Ersten Hilfe und sonstiger Notfall-
         maßnahmen,
  11. Bewertung der Gefährdungsbeurteilung ein-
      schließlich
      a) der Ermittlung von Gefährdungen und
         Festlegung von Maßnahmen,

      b) der Prüfung der Umsetzung der Maßnah-

         men und ihrer Wirksamkeit und

      c) der Dokumentation der Gefährdungen
         und Maßnahmen,

  12. Verwaltungshandeln in Form von Feststel-

      lungen, Anordnungen oder Bußgeldern.

  Die übertragenen Daten dürfen von den Unfall-
  versicherungsträgern nur zur Erfüllung der in
  ihrer Zuständigkeit nach § 17 Absatz 1 des
  Siebten Buches Sozialgesetzbuch liegenden
  Aufgaben verarbeitet werden.“

3.   § 22 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
        gefügt:

       „Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an
       einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige
       Behörde von den Arbeitgebern oder von den
       verantwortlichen Personen verlangen, dass das
       Ergebnis der Abstimmung über die zu treffen-
       den Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich
       vorgelegt wird.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
           „Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten
           dürfen die mit der Überwachung beauftrag-
           ten Personen ohne Einverständnis des
           Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sät-
           zen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Ver-
           hütung dringender Gefahren für die öffent-
           liche Sicherheit und Ordnung erforderlich
           sind.“
       bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
           „Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Woh-
           nung befindet, dürfen die mit der Über-
           wachung beauftragten Personen die Maß-
           nahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne
           Einverständnis der Bewohner oder Nut-
           zungsberechtigten nur treffen, soweit sie
           zur Verhütung dringender Gefahren für die
           öffentliche Sicherheit und Ordnung erfor-
           derlich sind.“
       cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter
           „Sätzen 1, 2 und 5“ durch die Wörter „Sät-
           zen 1, 2, 5 und 6“ ersetzt.

4.   § 23 wird wie folgt geändert:

     a) Der Überschrift wird das Wort „, Bundesfach-
        stelle“ angefügt.
     b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8
           eingefügt:
           „8. Verstöße gegen das Gesetz zur Siche-
               rung von Arbeitnehmerrechten in der

               Fleischwirtschaft,“.
       bb) Im Satzteil nach Nummer 8 werden die Wör-
           ter „Nummern 1 bis 7“ durch die Wörter
           „Nummern 1 bis 8“ ersetzt.
     c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
       und Arbeitsmedizin wird eine Bundesfachstelle
       für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

       eingerichtet. Sie hat die Aufgabe, die Jahresbe-

       richte der Länder einschließlich der Besich-
       tigungsquote nach § 21 Absatz 1a auszuwerten
       und die Ergebnisse für den statistischen Bericht
       über den Stand von Sicherheit und Gesundheit

       bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufs-

       krankheitengeschehen in der Bundesrepublik
       Deutschland nach § 25 Absatz 1 des Siebten
       Buches Sozialgesetzbuch zusammenzufassen.
       Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
       kann die Arbeitsweise und das Verfahren der
       Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit
BGBl. 2020, Seite 3336 — Originalseite als Abbildung
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       bei der Arbeit im Errichtungserlass der Bundes-
       anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
       festlegen.“
4a. § 24 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit
           und Soziales“ durch die Wörter „Die Bun-
           desregierung“ ersetzt und wird nach dem
           Wort „erlassen“ das Wort „insbesondere“
           eingefügt.

       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „soweit die
           Bundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt
           ist,“ durch die Wörter „insbesondere dazu,
           welche Kriterien zur Auswahl von Betrieben
           bei der Überwachung anzuwenden, welche
           Sachverhalte im Rahmen einer Betriebs-
           besichtigung mindestens zu prüfen und
           welche Ergebnisse aus der Überwachung
           für die Berichterstattung zu erfassen sind,“
           ersetzt.

     b) Satz 2 wird aufgehoben.
5.   Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

                           „§ 24a
                 Ausschuss für Sicherheit
               und Gesundheit bei der Arbeit
        (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und So-
     ziales wird ein Ausschuss für Sicherheit und Ge-
     sundheit bei der Arbeit gebildet, in dem geeignete
     Personen vonseiten der öffentlichen und privaten
     Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbe-
     hörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und
     weitere geeignete Personen, insbesondere aus
     der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Dem Aus-
     schuss sollen nicht mehr als 15 Mitglieder ange-
     hören. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes
     Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Aus-
     schuss ist ehrenamtlich. Ein Mitglied oder ein
     stellvertretendes Mitglied aus den anderen Aus-
     schüssen beim Bundesministerium für Arbeit und
     Soziales nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 soll dauer-
     haft als Gast im Ausschuss für Sicherheit und Ge-
     sundheit bei der Arbeit vertreten sein.
        (2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
     ziales beruft die Mitglieder des Ausschusses für
     Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die
     stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt
     sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsit-
     zende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die
     Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vor-
     sitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundes-
     ministeriums für Arbeit und Soziales.

        (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses für
     Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gehört
     es, soweit hierfür kein anderer Ausschuss beim
     Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach

     § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuständig ist,

     1. den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und
        Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswis-
        senschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit
        und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln,

      2. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in
         diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt
         werden können,
      3. Empfehlungen zu Sicherheit und Gesundheit bei
         der Arbeit aufzustellen,

      4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
         in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten.

      Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für
      Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit wird mit
      dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
      abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den
      anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für
      Arbeit und Soziales nach § 18 Absatz 2 Nummer 5
      zusammen.

         (4) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
      ziales kann die vom Ausschuss für Sicherheit und
      Gesundheit bei der Arbeit ermittelten Regeln und
      Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt be-
      kannt geben und die Empfehlungen veröffent-
      lichen. Der Arbeitgeber hat die bekannt gegebenen
      Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei
      Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung die-
      ser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in
      diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt
      sind, soweit diese von der betreffenden Regel ab-
      gedeckt sind. Die Anforderungen aus Rechtsver-
      ordnungen nach § 18 und dazu bekannt gegebene
      Regeln und Erkenntnisse bleiben unberührt.
         (5) Die Bundesministerien sowie die obersten
      Landesbehörden können zu den Sitzungen des
      Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei
      der Arbeit Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.
      Auf Verlangen ist ihnen in der Sitzung das Wort zu
      erteilen.
        (6) Die Geschäfte des Ausschusses für Sicher-
      heit und Gesundheit bei der Arbeit führt die Bun-
      desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.“

6.    In § 25 Absatz 2 wird das Wort „fünfundzwanzig-
      tausend“ durch das Wort „dreißigtausend“ ersetzt.

                         Artikel 2
                   Änderung des
             Gesetzes zur Sicherung von
     Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
   Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten
in der Fleischwirtschaft vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2541, 2572), das durch Artikel 2 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort „Arbeitnehmer“ ein
   Komma und die Wörter „der Arbeits- und Gesund-
   heitsschutz“ eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Die §§ 6 bis 6b finden auf das Fleischer-

       handwerk keine Anwendung. Zum Fleischer-
       handwerk im Sinne dieses Gesetzes gehören Un-
       ternehmer der Fleischwirtschaft, die in der Regel
       nicht mehr als 49 Personen tätig werden lassen
       und
BGBl. 2020, Seite 3337 — Originalseite als Abbildung
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     1. ihre Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 der Hand-
        werksordnung handwerksmäßig betreiben
        und in die Handwerksrolle des zulassungs-

        pflichtigen Handwerks oder in das Verzeichnis

        des zulassungsfreien Handwerks oder hand-

        werksähnlichen Gewerbes eingetragen sind

        oder

     2. juristische Personen oder rechtsfähige Perso-

        nengesellschaften sind, deren Mitglieder oder
        Gesellschafter ausschließlich Unternehmer im
        Sinne des Satzes 2 Nummer 1 sind.
     Bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel
     tätigen Personen nach Satz 2 sind auch die bei
     Nachunternehmern tätigen Arbeitnehmerinnen
     und Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmerinnen und
     Leiharbeitnehmer sowie Selbstständige mitzu-
     zählen. Nicht berücksichtigt werden bei der Be-
     stimmung der Anzahl der in der Regel tätigen
     Personen nach Satz 2 solche Personen, die aus-
     schließlich mit dem Verkauf und damit in unmit-
     telbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
     befasst sind, sowie Auszubildende in der Aus-
     bildung zur Fachverkäuferin oder zum Fachver-
     käufer im Lebensmittelhandwerk mit Schwer-
     punkt Fleischwirtschaft.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Arbeitnehme-
     rinnen“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“
     ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „die“ die

     Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
     geändert:
     aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „aufzuzeich-
         nen“ die Wörter „elektronisch und manipula-
         tionssicher“ eingefügt und wird der Punkt am
         Ende durch die Wörter „und diese Aufzeich-
         nung elektronisch aufzubewahren.“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Ab-
     satzes 1 umfasst auch Zeiten, die die Arbeit-
     nehmerin oder der Arbeitnehmer für Vor- und
     Nachbereitungshandlungen im Betrieb benötigt,
     soweit diese fremdnützig sind und nicht zugleich
     der Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses der
     Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dienen.
     Zeiten für Vor- und Nachbereitungshandlungen
     nach Satz 1 sind insbesondere Zeiten, die die Ar-

     beitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils ein-

     schließlich der hierfür erforderlichen innerbe-
     trieblichen Wegezeiten benötigt für

     1. das Auf- und Abrüsten von Arbeitsmitteln ein-
        schließlich der Entgegennahme und des Ab-
        gebens der Arbeitsmittel (Rüstzeiten),

     2. das An- oder Ablegen der Arbeitskleidung ein-
        schließlich der Entgegennahme und des Ab-
        gebens der Arbeitskleidung (Umkleidezeiten),
        wenn das Tragen einer bestimmten Arbeits-
        kleidung vom Arbeitgeber angeordnet wird

       oder gesetzlich vorgeschrieben ist und das
       Umkleiden im Betrieb erfolgt, und

     3. das Waschen vor Beginn oder nach Been-

        digung der Arbeit (Waschzeiten), wenn das

        Waschen aus hygienischen oder gesundheit-

        lichen Gründen notwendig ist.“

5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b ein-

   gefügt:

                         „§ 6a
                 Einschränkungen des
             Einsatzes von Fremdpersonal
    (1) Ein Unternehmer muss einen Betrieb oder, im
  Fall des Absatzes 3 Satz 2, eine übergreifende Or-
  ganisation, in dem oder in der geschlachtet wird,
  Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verar-
  beitet wird, als alleiniger Inhaber führen. Die ge-
  meinsame Führung eines Betriebes oder einer über-
  greifenden Organisation durch zwei oder mehrere
  Unternehmer ist unzulässig.

     (2) Der Inhaber darf im Bereich der Schlachtung
  einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern
  sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeit-
  nehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen
  von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen und
  im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig
  werden lassen. Er darf in diesen Bereichen keine
  Selbstständigen tätig werden lassen. Ein Dritter darf
  in diesen Bereichen unbeschadet der Zulässigkeit
  der Überlassung von Leiharbeitnehmerinnen und

  Leiharbeitnehmern nach Satz 1 keine Arbeitnehme-

  rinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstständigen
  tätig werden lassen.
     (3) Inhaber ist, wer über die Nutzung der Be-
  triebsmittel und den Einsatz des Personals ent-
  scheidet. Wenn aufgrund der räumlichen oder
  funktionalen Einbindung des Betriebes in eine über-
  greifende Organisation die Arbeitsabläufe in dem
  Betrieb inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vor-
  gegeben sind, ist Inhaber, wer die übergreifende
  Organisation führt.

     (4) Eine übergreifende Organisation ist ein über-
  betrieblicher, nicht notwendig räumlich zusam-
  menhängender Produktionsverbund, in dem ein Un-
  ternehmer die Arbeitsabläufe im Bereich der
  Schlachtung einschließlich der Zerlegung von
  Schlachtkörpern oder im Bereich der Fleischverar-
  beitung inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vor-
  gibt.

                          § 6b

               Prüfung und Befugnisse

           der Behörden der Zollverwaltung

    (1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des
  § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung.

    (2) Die §§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des
  Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entspre-
  chend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

  1. die dortigen Befugnisse, Duldungs- und Mitwir-
     kungspflichten auch gegenüber Inhabern im
     Sinne des § 6a Absatz 3 sowie Personen, welche
     die Nutzung eines Betriebes oder einer über-
BGBl. 2020, Seite 3338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3338
       greifenden Organisation gestatten, Anwendung
       finden,
  2. die dort genannten Behörden auch Einsicht in
     Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des
     Nachweisgesetzes, Satzungen, Gesellschafts-
     verträge und andere Geschäftsunterlagen neh-
     men können, die mittelbar oder unmittelbar Aus-
     kunft über die Einhaltung der Vorgaben nach § 6a
     geben, und
  3. die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbe-
     kämpfungsgesetzes, auch in Verbindung mit
     Nummer 1, zur Mitwirkung Verpflichteten die Un-
     terlagen nach Nummer 2 vorzulegen haben.“

6. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7

                   Bußgeldvorschriften

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer einem anderen
  die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifen-
  den Organisation, in dem oder in der geschlachtet
  wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch
  verarbeitet wird, ganz oder teilweise gestattet und
  weiß oder wenigstens fahrlässig nicht weiß, dass
  der andere
  1. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 den Betrieb oder
     die übergreifende Organisation nicht richtig führt,
  2. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitneh-
     merin oder einen Arbeitnehmer tätig werden lässt
     oder
  3. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbststän-
     digen tätig werden lässt.
     (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig
  1. entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e
     Absatz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-
     setzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
     vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  2. entgegen § 6 in Verbindung mit § 17 Absatz 1
     Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Min-
     destlohngesetzes, § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in
     Verbindung mit Satz 2, des Arbeitnehmer-Ent-
     sendegesetzes oder § 17c Absatz 1 des Arbeit-
     nehmerüberlassungsgesetzes eine Aufzeichnung
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
     vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
     erstellt oder nicht, nicht vollständig, nicht in der
     vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens
     zwei Jahre aufbewahrt,
  3. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 1 einen Betrieb oder
     eine übergreifende Organisation nicht richtig
     führt,

  4. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitneh-
     merin oder einen Arbeitnehmer tätig werden
     lässt,

  5. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbststän-
     digen tätig werden lässt oder
  6. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 eine Arbeitneh-
     merin oder einen Arbeitnehmer oder einen
     Selbstständigen tätig werden lässt.
    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
  Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6
  mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

     in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer
     Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fäl-
     len des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße
     bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
        (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-
     satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
     rigkeiten sind
     1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6
        die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren
        Geschäftsbereich und
     2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 der Ver-
        sicherungsträger.“

7. Folgender § 8 wird angefügt:

                             „§ 8

                          Evaluation

        Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
     wird die Regelung zur Einschränkung des Einsatzes
     von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft ein-
     schließlich der Einschränkung des Anwendungsbe-
     reichs der Regelung für das Fleischerhandwerk im
     Jahr 2023 evaluieren.“

                         Artikel 3
               Weitere Änderung des
             Gesetzes zur Sicherung von
     Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
   Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten
in der Fleischwirtschaft, das zuletzt durch Artikel 2 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1.    § 6a wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „und im Rah-
             men einer Arbeitnehmerüberlassung“ ge-
             strichen.
         bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „Ein Dritter darf in diesen Bereichen keine
            Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
            keine Selbstständigen tätig werden lassen
            und keine Leiharbeitnehmerinnen und Leih-
            arbeitnehmer in diese Bereiche überlassen.“

      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
         fügt:
            „(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3
         kann in einem Tarifvertrag von Tarifvertragspar-
         teien der Einsatzbranche festgelegt werden,
         dass der tarifgebundene Inhaber Leiharbeitneh-
         merinnen und Leiharbeitnehmer im Bereich der
         Fleischverarbeitung bis zu einem kalenderjähr-
         lichen Arbeitszeitvolumen einsetzen darf, das
         insgesamt

         1. einen Anteil von 8 Prozent des von eigenen
            Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des
            Inhabers in diesem Bereich kalenderjährlich
            erbrachten Arbeitszeitvolumens nicht über-
            schreitet und
         2. das regelmäßige vertragliche kalenderjähr-
            liche Arbeitszeitvolumen von 100 im Bereich
            der Fleischverarbeitung in Vollzeit beim In-
            haber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
            Arbeitnehmern nicht überschreitet.
BGBl. 2020, Seite 3339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3339
       Dritte dürfen Leiharbeitnehmerinnen und Leihar-
       beitnehmer nur überlassen, wenn dies nach
       Satz 1 zulässig ist. Zur Bestimmung der Quote
       nach Satz 1 Nummer 1 sind die Arbeitszeiten in
       der Fleischverarbeitung entsprechend § 6 ma-
       nipulationssicher separat zu erfassen. Für diese
       Arbeitnehmerüberlassungen gilt das Arbeitneh-
       merüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass
       1. abweichend von § 1 Absatz 1b des Arbeit-
          nehmerüberlassungsgesetzes
          a) der Verleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin
             oder denselben Leiharbeitnehmer nicht
             länger als vier aufeinander folgende Mo-
             nate demselben Entleiher überlassen darf,
          b) der Entleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin
             oder denselben Leiharbeitnehmer nicht
             länger als vier aufeinander folgende Mo-
             nate tätig werden lassen darf,

          c) der Zeitraum vorheriger Überlassungen
             durch denselben oder einen anderen Ver-
             leiher an denselben Entleiher vollständig
             anzurechnen ist, wenn zwischen den Ein-
             sätzen jeweils nicht mehr als sechs Mo-
             nate liegen,
       2. § 1 Absatz 1b Satz 3 bis 8 des Arbeitnehmer-
          überlassungsgesetzes nicht anwendbar ist
          und

       3. § 8 Absatz 2 bis 4 des Arbeitnehmerüberlas-

          sungsgesetzes nicht anwendbar ist.

       Der Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmer-

       überlassung bei den Behörden der Zollverwal-

       tung in Textform in deutscher Sprache gemäß

       den Sätzen 6 und 7 anzuzeigen. Die Anzeige
       ist vor dem Beginn des Einsatzes von Leihar-
       beitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie
       unverzüglich nach dem Ende des Einsatzes zu
       erstatten. Die Anzeige muss die für die Prüfung
       der Einhaltung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4
       erforderlichen Angaben enthalten. Änderungen
       bezüglich dieser Angaben hat der Inhaber un-
       verzüglich bei den Behörden der Zollverwaltung
       anzuzeigen. Das Bundesministerium der Finan-
       zen kann durch Rechtsverordnung ohne Zu-
       stimmung des Bundesrates bestimmen,

       1. nähere Einzelheiten zu den in der Anzeige
          und Änderungsanzeige erforderlichen Anga-
          ben,
       2. dass, auf welche Weise und unter welchen
          technischen und organisatorischen Voraus-
          setzungen Anzeigen und Änderungsanzeigen
          elektronisch übermittelt werden können so-
          wie

       3. welche Behörde nach den Sätzen 5 und 8 für
          die Entgegennahme der Anzeige und Ände-
          rungsanzeige zuständig ist.“
     c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
        sätze 4 und 5.
2.   § 6b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben
     des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung.
     Abweichend von Satz 1 obliegt die Prüfung der

     Einhaltung der Vorgabe des § 6a Absatz 3 Satz 4
     Nummer 1 Buchstabe a der Bundesagentur für
     Arbeit.“
3.   § 7 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
           das Wort „oder“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
           „4. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Num-
               mer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitneh-
               merin oder einen Leiharbeitnehmer tätig
               werden lässt.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.

       bb) In Nummer 6 wird das Wort „lässt“ durch
           die Wörter „lässt oder eine Leiharbeitneh-
           merin oder einen Leiharbeitnehmer über-
           lässt,“ ersetzt.
       cc) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden an-
           gefügt:
           „7. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Num-
               mer 1 Buchstabe a eine Leiharbeitneh-
               merin oder einen Leiharbeitnehmer

               überlässt,

           8. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Num-

              mer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitneh-

              merin oder einen Leiharbeitnehmer tätig

              werden lässt oder

           9. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 oder 8,
              jeweils auch in Verbindung mit einer
              Rechtsverordnung nach Satz 9 Num-
              mer 1 oder 3, eine Anzeige nicht, nicht
              richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.“
     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
       len des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 sowie des
       Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße
       bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen
       des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße
       bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
       Absatzes 1 Nummer 4 sowie des Absatzes 2
       Nummer 2, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu
       dreißigtausend Euro und in den Fällen des Ab-
       satzes 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu
       zehntausend Euro geahndet werden.“
     d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
           „Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6“ ein
           Komma und die Angabe „8 und 9“ eingefügt
           und wird das Wort „und“ am Ende durch ein
           Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
           das Wort „und“ ersetzt.

       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
           „3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7
               die Bundesagentur für Arbeit.“
BGBl. 2020, Seite 3340 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3340
                        Artikel 3a
             Weitere Änderung des
           Gesetzes zur Sicherung von
   Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
   Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten

in der Fleischwirtschaft, das zuletzt durch Artikel 3 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 6a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird aufgehoben.

   b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
2. § 6b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
           durch das Wort „oder“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
           durch einen Punkt ersetzt.

       cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 5 wird das Komma am Ende
           durch das Wort „oder“ ersetzt.
       bb) In Nummer 6 wird das Komma am Ende
           durch einen Punkt ersetzt.
       cc) Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
       des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3
       bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-
       send Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Num-
       mer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
       Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2
       mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro
       geahndet werden.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2
           bis 6, 8 und 9“ durch die Wörter „Nummer 2
           bis 6“ ersetzt und das Komma am Ende
           durch das Wort „und“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch
           einen Punkt ersetzt.

       cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

                         Artikel 4
                       Änderung der
                 Arbeitsstättenverordnung
  Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004
(BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 226 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
      gefügt:
          „(3) Für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb
       des Geländes eines Betriebes oder einer Bau-
       stelle gelten nur

       1. § 3,
       2. § 3a und

     3. Nummer 4.4 des Anhangs.“
  b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
     sätze 4 bis 7.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

        „(8) Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne die-
     ser Verordnung sind Unterkünfte innerhalb oder
     außerhalb des Geländes eines Betriebes oder

     einer Baustelle, die

     1. den Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder
        auf dessen Veranlassung durch Dritte entgelt-
        lich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt
        werden und

     2. von mehreren Beschäftigten und insgesamt
        von mindestens vier Personen gemeinschaft-
        lich genutzt werden.“

  b) Die bisherigen Absätze 8 bis 12 werden die Ab-
     sätze 9 bis 13.

3. Nach § 9 Nummer 4 werden die folgenden Num-
   mern 4a und 4b eingefügt:

  „4a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
       mit Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs
       eine Unterkunft in den Fällen der Nummer 4.4
       Absatz 1 Satz 3 des Anhangs nicht oder nicht
       rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  4b. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
      mit Nummer 4.4 Absatz 4 Satz 1 des Anhangs
      eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsun-
      terkunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
      oder nicht rechtzeitig dokumentiert,“.

4. Der Anhang wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 3.6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ge-
     fasst:
     „Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine
     raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss
     diese jederzeit funktionsfähig sein und die Anfor-
     derungen nach Absatz 1 erfüllen.“
  b) Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
     aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

               „Der Arbeitgeber hat angemessene Un-
               terkünfte für Beschäftigte zur Verfügung
               zu stellen, gegebenenfalls auch außer-
               halb des Geländes eines Betriebes oder
               einer Baustelle, wenn es aus Gründen
               der Sicherheit, zum Schutz der Gesund-
               heit oder aus Gründen der menschen-
               gerechten Gestaltung der Arbeit erfor-
               derlich ist.“
         bbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
              fügt:
               „Sie ist stets erforderlich, wenn den Be-
               schäftigten im Zusammenhang mit der
               Anwerbung oder Entsendung zur zeit-
               lich befristeten Erbringung einer ver-
               traglich geschuldeten Arbeitsleistung
               die Bereitstellung oder Vermittlung einer
               Unterbringung in Gemeinschaftsunter-
               künften in Aussicht gestellt wird und zu
               erwarten ist, dass der Beschäftigte die
BGBl. 2020, Seite 3341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3341
              Verpflichtung zur Erbringung seiner Ar-
              beitsleistung anderenfalls nicht einge-
              hen würde.“
         ccc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

              „Kann der Arbeitgeber erforderliche Un-
              terkünfte innerhalb des Geländes eines
              Betriebes oder einer Baustelle nicht zur
              Verfügung stellen, hat er für eine andere
              angemessene Unterbringung der Be-
              schäftigten außerhalb des Geländes
              eines Betriebes oder einer Baustelle zu
              sorgen.“

         ddd) Folgender Satz wird angefügt:

              „Wird die Unterkunft als Gemeinschafts-
              unterkunft außerhalb des Geländes
              eines Betriebes oder einer Baustelle
              durch den Arbeitgeber oder auf dessen

              Veranlassung durch Dritte zur Verfü-

              gung gestellt, so hat der Arbeitgeber

              auch in diesem Fall für die Angemes-

              senheit der Unterkunft zu sorgen.“
     bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
            „(2) Unterkünfte müssen entsprechend ih-
         rer Belegungszahl und der Dauer der Unter-
         bringung ausgestattet sein mit:
         1. Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schrän-
            ken, Tischen, Stühlen),

         2. Essbereich,

         3. Sanitäreinrichtungen.“
     cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

            „(4) Der Arbeitgeber hat die Unterbringung
         von Beschäftigten in Gemeinschaftsunter-

         künften innerhalb oder außerhalb des Gelän-
         des eines Betriebes oder einer Baustelle
         nach den Sätzen 2 und 3 zu dokumentieren.
         In der Dokumentation sind anzugeben:
         1. die Adressen der Gemeinschaftsunter-
            künfte,

         2. die Unterbringungskapazitäten der Ge-

            meinschaftsunterkünfte,

         3. die Zuordnung der untergebrachten Be-
            schäftigten zu den Gemeinschaftsunter-
            künften sowie

         4. der zugehörige Zeitraum der Unterbrin-
            gung der jeweiligen Beschäftigten.

         Die Dokumentation muss ab Beginn der

         Bereitstellung der Gemeinschaftsunterkünfte

         am Ort der Leistungserbringung verfügbar

         sein. Die Dokumentation ist nach Been-
         digung der Unterbringung vier Wochen auf-
         zubewahren.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
               Bundesmeldegesetzes
  In § 31 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai
2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) ge-

ändert worden ist, werden nach dem Wort „von“ die
Wörter „den nach Landesrecht bestimmten Behörden
und“ eingefügt.

                       Artikel 6
                   Änderung des
                 Arbeitszeitgesetzes

   Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1170, 1171), das zuletzt durch die Artikel 8 und 11
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 17 Absatz 4 werden nach der Angabe „Abs. 6“
   die Wörter „sowie andere Arbeitszeitnachweise oder
   Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar
   Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgeset-
   zes geben,“ eingefügt.

2. In § 22 Absatz 2 wird das Wort „fünfzehntausend“

   durch das Wort „dreißigtausend“ und das Wort

   „zweitausendfünfhundert“ durch das Wort „fünftau-

   send“ ersetzt.

                       Artikel 7
                 Änderung des
           Jugendarbeitsschutzgesetzes
  Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4
des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Absatz 4 wird das Wort „fünfzehntausend“
   durch das Wort „dreißigtausend“ ersetzt.
2. In § 59 Absatz 3 wird das Wort „zweitausendfünf-
   hundert“ durch das Wort „fünftausend“ ersetzt.

                       Artikel 8

                 Änderung des
       Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
   Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 26a
Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende ge-
     strichen.

  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
     „6. als Inhaber oder Dritter Personen entgegen

         § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung

         von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-

         schaft tätig werden lässt.“

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch
     ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
     „9. entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Geset-
         zes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten
         in der Fleischwirtschaft
BGBl. 2020, Seite 3342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3342
          a) ein Betrieb oder eine übergreifende Or-
             ganisation, in dem oder in der geschlach-
             tet wird, Schlachtkörper zerlegt werden
             oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch
             einen alleinigen Inhaber geführt wird oder

             wurde,
          b) die Nutzung eines Betriebes oder einer
             übergreifenden Organisation, in dem oder
             in der geschlachtet wird, Schlachtkörper
             zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet
             wird, ganz oder teilweise einem anderen
             gestattet wird oder wurde, oder
          c) Personen im Bereich der Schlachtung ein-
             schließlich der Zerlegung von Schlacht-
             körpern sowie im Bereich der Fleischver-
             arbeitung tätig werden oder wurden.“

3. In § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die
   Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6“ durch
   die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 und 9“
   ersetzt.

                       Artikel 9
              Weitere Änderung des
        Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

   Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das zuletzt
durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Dem Buchstaben b wird das Wort „oder“ ange-
     fügt.
  c) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:
       „c) entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit
           § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung
           von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-
           schaft“.

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt geän-
   dert:

  a) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein

     Komma ersetzt.

  b) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch
     das Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
       „c) entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit
           § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung
           von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-
           schaft ver- oder entliehen werden oder
           wurden,“.

                      Artikel 9a

                   Änderung des

          Siebten Buches Sozialgesetzbuch

   Nach § 20 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2880) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 1a eingefügt:
  „(1a) Zu nach dem 1. Januar 2023 durchgeführten
Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen über-

mitteln die Unfallversicherungsträger an die für die
besichtigte Betriebsstätte zuständige Arbeitsschutz-
behörde im Wege elektronischer Datenübertragung fol-
gende Informationen:

 1. Name und Anschrift des Betriebs,

 2. Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit
    nicht mit Nummer 1 identisch,
 3. Kennnummer zur Identifizierung,

 4. Wirtschaftszweig des Betriebs,
 5. Datum der Besichtigung,
 6. Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Be-
    sichtigung,

 7. Vorhandensein einer betrieblichen Interessenver-
    tretung,

 8. Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
 9. Art der betriebsärztlichen Betreuung,

10. Bewertung     der   Arbeitsschutzorganisation   ein-
    schließlich
   a) der Unterweisung,

   b) der arbeitsmedizinischen Vorsorge und

   c) der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnah-
      men,
11. Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließ-
    lich
   a) der Ermittlung von Gefährdungen und Festle-
      gung von Maßnahmen,
   b) der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen
      und ihrer Wirksamkeit und
   c) der Dokumentation der Gefährdungen und Maß-
      nahmen,

12. Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen,
    Anordnungen oder Bußgeldern.

Die übertragenen Daten dürfen von den für den Ar-
beitsschutz zuständigen Behörden nur zur Erfüllung

der in ihrer Zuständigkeit nach § 21 Absatz 1 des Ar-

beitsschutzgesetzes liegenden Arbeitsschutzaufgaben
verarbeitet werden.“

                        Artikel 9b
                    Änderung der
                   Gewerbeordnung

   In § 139b Absatz 6 Satz 1 der Gewerbeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328)
geändert worden ist, werden die Angabe „§ 40a“ und

die Wörter „und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3

erlassenen Rechtsverordnungen“ gestrichen.

                        Artikel 9c

                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
BGBl. 2020, Seite 3343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3343
3384), das zuletzt durch Artikel 3c des Gesetzes vom
3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 287c
   wie folgt gefasst:

   „§ 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teil-

           habe“.

2. § 287c wird wie folgt gefasst:
                        „§ 287c

                     Förderung für
            sonstige Leistungen der Teilhabe
     Der Bund überträgt an die allgemeine Renten-
  versicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des
  Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalender-
  jahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich
  5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teil-
  habe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. Die Auszah-
  lung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung
  durch.“
3. Dem § 302 wird folgender Absatz 8 angefügt:
    „(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis
  zum 31. Dezember 2021 mit den Maßgaben Anwen-
  dung, dass

  1. der Betrag von 6 300 Euro durch den Betrag von
     46 060 Euro ersetzt wird und
  2. der Hinzuverdienstdeckel      keine    Anwendung
     findet.“

                              Das vorstehende Gesetz wird

                         Artikel 9d

                 Änderung des Gesetzes
         über die Alterssicherung der Landwirte

     Dem § 106 des Gesetzes über die Alterssicherung
  der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890,

  1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom

  12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist,
  wird folgender Absatz 9 angefügt:

    „(9) § 27b findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis
  zum 31. Dezember 2021 keine Anwendung.“

                         Artikel 10

           Einschränkung eines Grundrechts

    Durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b wird das
  Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
  kel 13 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt.

                         Artikel 11
                       Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5
  am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Artikel 3 und 9 treten
  am 1. April 2021 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 Buch-
  stabe c und Artikel 9a treten am 1. Januar 2023 in
  Kraft. Artikel 3a tritt am 1. April 2024 in Kraft. Die Ar-
  tikel 9c und 9d treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 22. Dezember 2020
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                           für Arbeit und
Soziales
                                                Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3334. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f705b52b2090ab17….