Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchG

§ 24 Arbeiten unter Tage

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/24#abs-1 (1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/24#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,

1.
soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist,
2.
wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder
3.
wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben

und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

§ 23 § 25