Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 9 Berufsschule
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/9#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/9#abs-2 (2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/9#abs-3 (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 9 JArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 13.02.2003 – 6 AZR 537/01Zitiert von 11
- LAG Hamm, 24.02.1999 – 9 Sa 1273/98Zitiert von 1
- BAG, 26.03.2001 – 5 AZR 413/99Zitiert von 3
- BVerwG, 19.03.2014 – 6 P 1/13Arbeitszeiterfassung; Auskunftsanspruch des PersonalratsZitiert von 26
- BAG, 27.02.2002 – 9 AZR 562/00Tarifliche Vorruhestandsregelung: Berechtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Freistellung von Arbeitnehmern gegen deren Willen bei Wegfall des Arbeitsplatzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246)
BGBl. 2024 I Nr. 246
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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24.02.1997 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I 311)
BGBl. 1997 I S. 311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.