Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 9 Berufsschule
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/9#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
1.
vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
2.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3.
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/9#abs-2 (2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
1.
Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,
2.
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,
3.
im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/9#abs-3 (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 9 JArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BAG, 13.02.2003 – 6 AZR 537/01Zitiert von 11
- LAG Hamm, 24.02.1999 – 9 Sa 1273/98Zitiert von 1
- BAG, 26.03.2001 – 5 AZR 413/99Zitiert von 3
- BVerwG, 19.03.2014 – 6 P 1/13Arbeitszeiterfassung; Auskunftsanspruch des PersonalratsZitiert von 25
- BAG, 27.02.2002 – 9 AZR 562/00Tarifliche Vorruhestandsregelung: Berechtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Freistellung von Arbeitnehmern gegen deren Willen bei Wegfall des Arbeitsplatzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.