Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 369
BGBl. 2016 I S. 369 · 7.513 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren
des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas1
Vom 3. März
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Jugendschutzgesetzes
Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 36 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Tabakwaren“
die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeug-
nisse und deren Behältnisse“ und nach dem Wort
„Rauchen“ die Wörter „oder der Konsum nikotin-
haltiger Produkte“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
dem Wort „Tabakwaren“ die Wörter „und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behält-
nisse“ eingefügt.
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Er-
zeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern
und Jugendlichen weder im Versandhandel ange-
boten noch an Kinder und Jugendliche im Wege
des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotin-
freie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten
oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit
durch ein elektronisches Heizelement verdampft
und die entstehenden Aerosole mit dem Mund
eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.“
2. § 28 Absatz 1 Nummer 12 und 13 wird wie folgt ge-
fasst:
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
2016
„12. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an
ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt
oder einem Kind oder einer jugendlichen Per-
son das Rauchen oder den Konsum gestattet,
13. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3,
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein
dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt,“.
Artikel 2
Änderung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 8a des Geset-
zes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „des Chemi-
kaliengesetzes“ durch die Wörter „der Ge-
fahrstoffverordnung“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 werden die Wörter „Richtlinie
90/679/EWG des Rates vom 26. November
1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
bei der Arbeit“ durch das Wort „Biostoffver-
ordnung“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 findet keine Anwendung auf gezielte
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der
Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffver-
ordnung sowie auf nicht gezielte Tätigkeiten, die
nach der Biostoffverordnung der Schutzstufe 3
oder 4 zuzuordnen sind.“
2
Die Änderung dient gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie
2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG,
94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung
an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kenn-
zeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 65
vom 5.3.2014, S. 1).

2. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tabakwaren“
die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeug-
nisse und deren Behältnisse“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Abgabeverbot in Satz 2 für Tabakwaren und
andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Be-
hältnisse gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse,
wie elektronische Zigaretten oder elektronische
Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektroni-
sches Heizelement verdampft und die entstehen-
den Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden,
sowie für deren Behältnisse.“
3. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter „oder 4 in Ver-
bindung mit Absatz 1“ gestrichen.
b) In Nummer 21 werden nach der Angabe „Satz 2“
ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung
mit Satz 3,“ eingefügt und werden die Wörter „für
seine Altersstufe nicht zulässige Getränke oder
Tabakwaren“ durch die Wörter „ein dort genann-
tes Getränk oder ein dort genanntes Produkt“ er-
setzt.
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 131b Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2557) geändert worden ist, wird die Angabe
„31. März 2016“ durch die Angabe „31. Dezember
2017“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Ka-
lendermonats in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. März 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 369. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 845c2a728d68e190….