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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 369

BGBl. 2016 I S. 369 · 7.513 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 369
                                        Gesetz
               zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren
          des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas1
                                                               Vom 3. März

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                Artikel 1

                          Änderung des
                      Jugendschutzgesetzes

   Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 36 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Tabakwaren“
        die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeug-
        nisse und deren Behältnisse“ und nach dem Wort
        „Rauchen“ die Wörter „oder der Konsum nikotin-
        haltiger Produkte“ eingefügt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
        dem Wort „Tabakwaren“ die Wörter „und andere
        nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behält-
        nisse“ eingefügt.
     c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

           „(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Er-

         zeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern

         und Jugendlichen weder im Versandhandel ange-

         boten noch an Kinder und Jugendliche im Wege

         des Versandhandels abgegeben werden.

            (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotin-
         freie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten
         oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit
         durch ein elektronisches Heizelement verdampft
         und die entstehenden Aerosole mit dem Mund
         eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.“

2. § 28 Absatz 1 Nummer 12 und 13 wird wie folgt ge-
   fasst:

1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
    ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
    ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
    Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
    vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
2016

       „12. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung
            mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an
            ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt
            oder einem Kind oder einer jugendlichen Per-
            son das Rauchen oder den Konsum gestattet,

       13. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3,
           jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein
           dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt,“.

                                 Artikel 2
                        Änderung des
                  Jugendarbeitsschutzgesetzes

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
  (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 8a des Geset-
  zes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert wor-
  den ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 22 wird wie folgt geändert:2
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
           aa) In Nummer 6 werden die Wörter „des Chemi-
               kaliengesetzes“ durch die Wörter „der Ge-
               fahrstoffverordnung“ ersetzt.
           bb) In Nummer 7 werden die Wörter „Richtlinie

               90/679/EWG des Rates vom 26. November

               1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen

               Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

               bei der Arbeit“ durch das Wort „Biostoffver-

               ordnung“ ersetzt.
       b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Satz 1 findet keine Anwendung auf gezielte
           Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der
           Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffver-
           ordnung sowie auf nicht gezielte Tätigkeiten, die
           nach der Biostoffverordnung der Schutzstufe 3
           oder 4 zuzuordnen sind.“

  2
      Die Änderung dient gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie

      2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG,
      94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG
      des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung
      an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kenn-
      zeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 65
      vom 5.3.2014, S. 1).
BGBl. 2016, Seite 370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 370
2. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tabakwaren“
     die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeug-
     nisse und deren Behältnisse“ eingefügt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Das Abgabeverbot in Satz 2 für Tabakwaren und
      andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Be-
      hältnisse gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse,
      wie elektronische Zigaretten oder elektronische
      Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektroni-
      sches Heizelement verdampft und die entstehen-
      den Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden,
      sowie für deren Behältnisse.“
3. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 werden die Wörter „oder 4 in Ver-
     bindung mit Absatz 1“ gestrichen.
  b) In Nummer 21 werden nach der Angabe „Satz 2“
     ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung
     mit Satz 3,“ eingefügt und werden die Wörter „für
     seine Altersstufe nicht zulässige Getränke oder
     Tabakwaren“ durch die Wörter „ein dort genann-

      tes Getränk oder ein dort genanntes Produkt“ er-
      setzt.

                       Artikel 3
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 131b Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2557) geändert worden ist, wird die Angabe
„31. März 2016“ durch die Angabe „31. Dezember
2017“ ersetzt.

                       Artikel 4

                    Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Ka-
lendermonats in Kraft.
  (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 3. März 2016
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Manuela Schwesig
                                         Der Bundesminister
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                          Christian Schmidt
                                 Der Bundesminister für Gesundheit
                                          Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 369. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 845c2a728d68e190….