Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Stand: 10.06.2019
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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24.02.1997 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I 311)
BGBl. 1997 I S. 311
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