Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 17 Sonntagsruhe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/17#abs-1 (1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/17#abs-2 (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/17#abs-3 (3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.