Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 2 Kind, Jugendlicher
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.01.2025 – L 9 U 3318/23Zitiert von 3
- BAG, 25.04.2013 – 8 AZR 453/12Berufsfußball - vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertragsverhältnisses - Zahlung einer vereinbarten Ablöse durch den SpielerZitiert von 34
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 – L 20 AS 382/15
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2011 – 5 Sa 19/11Zitiert von 2
- LSG NRW, 11.12.2008 – L 9 AS 13/08Zitiert von 4
- BAG, 27.07.2010 – 3 AZR 317/08Anlernvertrag - faktisches Arbeitsverhältnis - EntgeltZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 19.09.2025 – L 9 U 65/23Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 15.01.2025 – S 11 U 984/24
- VG Gelsenkirchen, 26.02.2020 – 1a K 887/18.AZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 JArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/2#abs-1 (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/2#abs-2 (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/2#abs-3 (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.