Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchG

§ 2 Kind, Jugendlicher

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/2#abs-1 (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/2#abs-2 (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/2#abs-3 (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 1a § 3