Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 2 Kind, Jugendlicher
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/2#abs-1 (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/2#abs-2 (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/2#abs-3 (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 2 JArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.01.2025 – L 9 U 3318/23Zitiert von 3
- BAG, 25.04.2013 – 8 AZR 453/12Berufsfußball - vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertragsverhältnisses - Zahlung einer vereinbarten Ablöse durch den SpielerZitiert von 36
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 – L 20 AS 382/15
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2011 – 5 Sa 19/11Zitiert von 2
- LSG NRW, 11.12.2008 – L 9 AS 13/08Zitiert von 4
- BAG, 27.07.2010 – 3 AZR 317/08Anlernvertrag - faktisches Arbeitsverhältnis - EntgeltZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 19.09.2025 – L 9 U 65/23Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 15.01.2025 – S 11 U 984/24
- LSG NRW, 27.02.2020 – L 7 AS 1212/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 JArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.02.1997 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I 311)
BGBl. 1997 I S. 311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.