Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchG

§ 32 Erstuntersuchung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/32#abs-1 (1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn

1.
er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
2.
dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/32#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.

§ 31 § 33