Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/6858 · S. 15
Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 22) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Anpassung der Verweise entsprechend der geltenden deutschen Rechtslage ohne Änderung des Schutzniveaus. Die Änderung dient gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Ge- mischen. Mit dieser Richtlinie wird die Jugendarbeitsschutzrichtlinie 94/33/EG an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen angepasst, ohne das Schutzniveau für Kinder und Jugendliche bezüglich dieser Stoffe und Gemische zu ändern. Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift enthielt nur das Chemikaliengesetz Ausführungen zum Begriff „Gefahrstoffe“, nicht aber die auf seiner Grundlage erlassene Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Nunmehr ist die GefStoffV auch auf § 18 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes gestützt. Dementsprechend enthält die GefStoffV die maßgeblichen Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Deshalb wird im JArbSchG nunmehr auf die GefStoffV verwiesen. Eine Änderung des Schutzniveaus für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen mit Blick auf Gefahrstoffe ist damit nicht verbunden. Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift war die Biostoffverordnung (BioStoffV) noch nicht erlassen. Deshalb wurde auf die EU-Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.696 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/6858, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 40.587–45.283 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.11) +D1D2D3 · Prüfwert 7bf97ca12be7b9bb….
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