Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/11#abs-1 (1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/11#abs-2 (2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/11#abs-3 (3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/11#abs-4 (4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 11 JArbSchG →
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- BAG, 25.02.2015 – 1 AZR 642/13 · Pausengewährung - AnnahmeverzugZitiert von 69
- BAG, 25.02.2015 – 1 AZR 706/13Zitiert von 2
- BAG, 25.02.2015 – 5 AZR 886/12Pausengewährung - Annahmeverzug - Mitbestimmungsrecht des BetriebsratsZitiert von 68
- BAG, 25.02.2015 – 5 AZR 847/13
- BVerwG, 19.03.2014 – 6 P 1/13Arbeitszeiterfassung; Auskunftsanspruch des PersonalratsZitiert von 25
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