Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 16 Samstagsruhe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/16#abs-1 (1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/16#abs-2 (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/16#abs-3 (3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/16#abs-4 (4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 16 JArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 21.01.2025 – L 9 U 3318/23Zitiert von 3
- OVG Bremen, 13.06.2018 – 2 LB 72/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.