Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 21 Ausnahmen in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/21#abs-1 (1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/21#abs-2 (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/21#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 21 JArbSchG →
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- BAG, 01.12.2020 – 9 AZR 104/20Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-GrundsatzZitiert von 30
- BAG, 01.12.2020 – 9 AZR 174/20Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-GrundsatzZitiert von 6
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.12.2007 – 11 Sa 437/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.12.2007 – 11 Sa 400/07Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.12.2007 – 11 Sa 414/07
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