Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchG

§ 21 Ausnahmen in besonderen Fällen

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/21#abs-1 (1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/21#abs-2 (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/21#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 20 § 21a