Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/6#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/6#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamts die Beschäftigung nur bewilligen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/6#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/6#abs-4 (4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheids beschäftigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 JArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BAG, 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06Arbeitsschutz: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach von ihm vorgegebenen Kriterien und Methoden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.