Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 8 Dauer der Arbeitszeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/8#abs-1 (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/8#abs-2 (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/8#abs-2a (2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/8#abs-3 (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 8 JArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 26.04.2017 – 10 AZR 589/15Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit - Auslegung eines HaustarifvertragsZitiert von 87
- BAG, 03.12.2002 – 9 AZR 462/01Schwerbehindertenrecht: Freistellung von Mehrarbeit; Begriff der Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- SG Karlsruhe, 15.01.2025 – S 11 U 984/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.02.1997 Ausfertigung
§ 8 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I 311)
BGBl. 1997 I S. 311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.