Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 8 Dauer der Arbeitszeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BAG, 26.04.2017 – 10 AZR 589/15Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit - Auslegung eines HaustarifvertragsZitiert von 59
- BAG, 03.12.2002 – 9 AZR 462/01Zitiert von 21
- SG Karlsruhe, 15.01.2025 – S 11 U 984/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/8#abs-1 (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/8#abs-2 (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/8#abs-2a (2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/8#abs-3 (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.