Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 19 Urlaub
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 24.10.2006 – 9 AZR 669/05Zitiert von 8
- BVerfG, 03.04.2001 – 1 BvL 32/97Begrenzte Anrechnung von Zeiten einer Kur auf den ErholungsurlaubZitiert von 81
- BAG, 21.10.2014 – 9 AZR 956/12 · Urlaubsdauer - Staffelung nach dem AlterZitiert von 55
- BAG, 15.03.2005 – 9 AZR 143/04Altersteilzeit im Blockmodell: Kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung beim Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LSG Baden-Württemberg, 21.01.2025 – L 9 U 3318/23Zitiert von 3
- LAG Sachsen-Anhalt, 11.02.2015 – 5 Sa 80/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Sachsen-Anhalt, 11.02.2015 – 5 Sa 119/14
- LAG Sachsen-Anhalt, 11.02.2015 – 5 Sa 210/14
- LAG Sachsen-Anhalt, 11.02.2015 – 5 Sa 113/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 JArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/19#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/19#abs-2 (2) Der Urlaub beträgt jährlich
Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/19#abs-3 (3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/19#abs-4 (4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert.