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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 420

BGBl. 2017 I S. 420 · 20.425 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 420
                                          Gesetz
                       zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung
                    für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze
                (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz
– BfBAG)
                                                   Vom 10. März 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                   Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der
           Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
Artikel 6 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Alkopopsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
           steuergesetzes

Artikel 9 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
           buches
Artikel 11 Änderung des Jugendschutzgesetzes
Artikel 12 Änderung des Weingesetzes
Artikel 13 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 15 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 16 Änderung von Rechtsverordnungen
Artikel 17 Inkrafttreten

                         Artikel 1

                   Änderung des
          Gesetzes über die Errichtung der

      Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

  § 6 des Gesetzes über die Errichtung der Bundes-
monopolverwaltung für Branntwein in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, ver-

öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, wird durch die folgenden
§§ 6 und 7 ersetzt:

                         „§ 6
  Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist
mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst.

                         §7
  Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2018 außer Kraft.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
            Finanzverwaltungsgesetzes
  In § 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000)
geändert worden ist, werden die Wörter „die Bundes-
monopolverwaltung für Branntwein,“ gestrichen.

                       Artikel 3

                   Änderung der
                  Abgabenordnung

   In § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 19 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, werden die
BGBl. 2017, Seite 421 — Originalseite als Abbildung
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Wörter „die Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
wein,“ gestrichen.

                       Artikel 4
                   Änderung des

             Bundesbesoldungsgesetzes

  Die Bundesbesoldungsordnung B der Anlage I des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar
2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt
   geändert:
  a) Die Angabe „Direktor bei der Bundesmonopolver-
     waltung für Branntwein – als ständiger Vertreter
     des Präsidenten – 2“ wird gestrichen.
  b) Die Fußnote 2 wird gestrichen.
2. Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt
   geändert:
  a) Die Angabe „Präsident der Bundesmonopolver-
     waltung für Branntwein2“ wird gestrichen.
  b) Die Fußnote 2 wird gestrichen.

                       Artikel 5

                   Änderung des

            Branntweinmonopolgesetzes
  In § 152 Absatz 1 Nummer 1 des Branntweinmono-
polgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 238 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „ausgenommen reine Alko-
hol-Wasser-Mischungen,“ gestrichen.

                       Artikel 6
                   Änderung des
               Alkoholsteuergesetzes
   In § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Alkoholsteuergeset-
zes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das
durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,“
gestrichen.

                       Artikel 7

                   Änderung des
               Alkopopsteuergesetzes
   Das Alkopopsteuergesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1857, 2228), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom
21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Ge-
  tränke, auch in gefrorenem Zustand, die
  1. aus einer Mischung von Getränken mit einem Al-
     koholgehalt von 1,2 Prozent vol oder weniger
     oder gegorenen Getränken mit einem Alkohol-
     gehalt von mehr als 1,2 Prozent vol mit Erzeug-
     nissen nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuerge-
     setzes bestehen,

  2. einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol,
     aber von weniger als 10 Prozent vol aufweisen,
  3. trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, ver-
     schlossenen Behältnissen abgefüllt sind und

  4. als Erzeugnisse nach § 1 Absatz 1 des Alkohol-

     steuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Branntweinsteuer“
     durch das Wort „Alkoholsteuer“ und werden die
     Wörter „Zweiten Teil des Gesetzes über das
     Branntweinmonopol“ durch das Wort „Alkohol-
     steuergesetz“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Branntwein“
     durch das Wort „Alkohol“ ersetzt.
3. In § 4 Satz 2 wird das Wort „Branntweinsteuer“
   durch das Wort „Alkoholsteuer“ ersetzt.

                       Artikel 8
                  Änderung des
                Schaumwein- und
         Zwischenerzeugnissteuergesetzes
   Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-
gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2011
(BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Erlaubnis
   nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1
   des Branntweinmonopolgesetzes“ durch die Wörter
   „Erlaubnis nach § 23a“ ersetzt.
2. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „mit
   Ausnahme reiner Alkohol-Wasser-Mischungen,“ ge-
   strichen.
3. In § 31 wird das Wort „Branntwein“ durch die Wörter
   „Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes“ er-
   setzt.

                       Artikel 9
                   Änderung des
               Energiesteuergesetzes

   In § 1 Absatz 3 Satz 2 des Energiesteuergesetzes
vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660,
1007), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden
ist, werden die Wörter „Gesetzes über das Branntwein-
monopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in der jeweils
geltenden Fassung“ durch das Wort „Alkoholsteuer-
gesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 10

                   Änderung des
    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
   In § 42 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2016
(BGBl. I S. 2656) geändert worden ist, werden die Wör-
BGBl. 2017, Seite 422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 422
ter „Gesetzes über das Branntweinmonopol“ durch das
Wort „Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 11

                   Änderung des
               Jugendschutzgesetzes
   § 9 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Ar-
tikel 4 Absatz 33 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
   gefasst:
  „1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaum-
      wein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähn-
      lichen Getränken oder Schaumwein mit nicht-
      alkoholischen Getränken an Kinder und Jugend-
      liche unter 16 Jahren,
  2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmit-
     tel, die andere alkoholische Getränke in nicht
     nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder
     und Jugendliche“.

2. In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die An-

   gabe „Nummer 1“ ersetzt.

                      Artikel 12
                    Änderung des
                    Weingesetzes

   § 56 Absatz 8 des Weingesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I
S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

                      Artikel 13
                 Änderung des
           Jugendarbeitsschutzgesetzes

  Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976

(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 12b des
Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Soweit deren Abgabe nach § 9 Absatz 1 oder
      § 10 Absatz 1 und 4 des Jugendschutzgesetzes
      verboten ist, darf der Arbeitgeber Jugendlichen
      keine alkoholischen Getränke, Tabakwaren oder
      anderen dort genannten Erzeugnisse geben.“

  b) Satz 3 wird aufgehoben.

2. In § 58 Absatz 1 Nummer 21 werden die Wörter

   „, auch in Verbindung mit Satz 3, einem Jugend-

   lichen ein dort genanntes Getränk oder ein dort ge-

   nanntes Produkt“ durch die Wörter „einem Jugend-

   lichen ein dort genanntes Getränk, Tabakwaren oder
   ein dort genanntes Erzeugnis“ ersetzt.

                      Artikel 14
                  Änderung des
                Gaststättengesetzes
  Das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418),

das zuletzt durch Artikel 286 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Nummer 1 werden die Wörter „Branntwein
   oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel“
   durch die Wörter „Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2
   Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni
   2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch
   Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I
   S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
   Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebens-
   mittel“ ersetzt.
2. In § 26 Absatz 2 wird das Wort „Branntweins“ durch
   die Wörter „Alkohols im Sinne des Alkoholsteuer-
   gesetzes“ ersetzt.
3. In § 28 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter
   „Branntwein oder überwiegend branntweinhaltigen“
   durch die Wörter „Alkohol oder überwiegend alko-
   holhaltigen“ ersetzt.

                      Artikel 15

                  Änderung des

               Umsatzsteuergesetzes

   In § 4 Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 des Umsatz-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt
durch Artikel 20 Absatz 7 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist,
werden die Wörter „und Branntweinen, wenn der Blinde
für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntwein-
abgaben zu entrichten hat“ durch die Wörter „und von
Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der
Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alko-
holsteuer zu entrichten hat“ ersetzt.

                      Artikel 16

                   Änderung von

                Rechtsverordnungen

   (1) § 12 Absatz 5 Satz 3 der Schaumwein- und Zwi-
schenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3302), die zuletzt durch Artikel 9 Ab-
satz 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Wird Schaumwein zu den in § 23 Absatz 1 genannten
Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger
im Besitz einer Erlaubnis nach § 38a, so führt er die
Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen
nach § 38b.“

   (2) § 10a der Weinverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827),

die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Januar

2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „§ 133 Absatz 2 des
   Branntweinmonopolgesetzes“ durch die Wörter „§ 4
   Absatz 2 des Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes
   über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Aus-
   führung erlassenen Vorschriften in der jeweils gel-
   tenden Fassung“ durch die Wörter „Alkoholsteuer-
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  gesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen
  Vorschriften“ ersetzt.
3. In Absatz 3 werden die Wörter „Branntweinmonopol-
   gesetzes und den zu ihrer Ausführung erlassenen
   Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung“ durch
   die Wörter „Alkoholsteuergesetzes und den zu sei-
   ner Ausführung erlassenen Vorschriften“ ersetzt.
   (3) Die Zollkostenverordnung vom 6. September
2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 9 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I

S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „der Bundesmonopolver-
   waltung für Branntwein und den mit der Ausführung
   des Gesetzes über das Branntweinmonopol beauf-
   tragten Finanzbehörden und“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Brannt-
     wein“ durch die Wörter „Alkohol im Sinne des Al-
     koholsteuergesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort „Brannt-

     weinabnahmen“ durch das Wort „Alkoholabnah-

     men“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „durch die Gene-
     ralzolldirektion oder eine sonstige Dienststelle der

     Bundeszollverwaltung oder durch das Bundes-

     monopolamt für Branntwein“ durch die Wörter

     „durch die Generalzolldirektion oder durch eine

     sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung“

     ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Steuer- oder
         Monopolvergünstigung“ durch das Wort
         „Steuervergünstigung“ ersetzt.
     bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Branntwein
         zwischen Branntweinsteuerlagern“ durch die
         Wörter „Alkohol im Sinne des Alkoholsteuer-
         gesetzes zwischen Steuerlagern“ ersetzt.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe E der Inhaltsangabe werden die
     Wörter „Alkohole, Branntweinmonopol“ durch
     das Wort „Alkohole“ ersetzt.
  b) In der Tabelle Untersuchungsgebühr werden in
     der Überschrift zu Abschnitt E die Wörter „Alko-
     hole, Branntweinmonopol“ durch das Wort „Alko-
     hole“ ersetzt.
  c) In der Tabelle Untersuchungsgebühr Buchstabe E
     Nummer 6.1 werden die Wörter „gemäß § 204 der
     Brennereiordnung“ gestrichen.

  (4) § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Verord-

nung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom

26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die durch Artikel 77

der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„c) Alkohol in Kleinbrennereien mit einer jährlichen Er-
    zeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol
    und einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr
    als 20 Tagen herzustellen oder“.
  (5) Die Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2005

(BGBl. I S. 3664), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23
des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Zweiten Teils des
   Gesetzes über das Branntweinmonopol und die zu
   ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der je-
   weils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Alko-
   holsteuergesetzes und der zu seiner Ausführung er-
   lassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.

2. § 2a wird aufgehoben.

3. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „Zweiten Teils des Gesetzes über das Brannt-
     weinmonopol“ durch das Wort „Alkoholsteuer-
     gesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Num-
     mer 2 die Wörter „Zweiten Teil des Gesetzes über

     das Branntweinmonopol und den dazu ergange-

     nen Ausführungsbestimmungen in der jeweils

     geltenden Fassung“ durch die Wörter „Alkohol-
     steuergesetz sowie aus den zu seiner Ausführung
     erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „Zweiten Teil des

   Gesetzes über das Branntweinmonopol und den

   dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der

   jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Alko-

   holsteuergesetz sowie den zu seiner Ausführung er-

   lassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.

   (6) In Anhang 12 Buchstabe A Absatz 2 der Abwas-
serverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016
(BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „von § 57 des Branntweinmonopolgesetzes“ durch
die Wörter „des § 9 des Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt.

  (7) § 5 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung vom
11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016
(BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 4 werden die Wörter „Branntwein, wenn
   die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt
   werden nach dem Branntweinmonopolgesetz in der
   im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
   612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
   letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013
   (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, in der jeweils
   geltenden Fassung“ durch die Wörter „Alkohol,

   wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und be-

   glaubigt werden nach dem Alkoholsteuergesetz vom

   21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt

   durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017

   (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils
   geltenden Fassung“ ersetzt.

2. In Nummer 6 werden die Wörter „sowie nach dem
   Branntweinmonopolrecht“ gestrichen.
  (8) § 1 der Alkopopsteuerverordnung vom 1. Novem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2711) wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 424
1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Branntweinsteuer“
   durch das Wort „Alkoholsteuer“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „Branntweinsteuer“ durch
     das Wort „Alkoholsteuer“ ersetzt.
  b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
      „Die Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer wer-
      den aus der Differenz zwischen der Alkoholsteuer

      für die bisherige Verbrauchsmenge und der Alko-

      holsteuer für die im abgelaufenen Haushaltsjahr
      versteuerte Alkoholmenge von Alkopops ermit-
      telt. Dabei ist der im abgelaufenen Haushaltsjahr

      geltende Alkoholsteuersatz nach § 2 Absatz 1
      des Alkoholsteuergesetzes zugrunde zu legen.“

                     Artikel 17
                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2018 in Kraft.

  (2) Die Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 2019 in

Kraft.

  (3) Die Artikel 1, 5 und 8 Nummer 2 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 10. März 2017
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e

                                  Der Bundesminister der
                                            Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 420. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 687bc86e2b5d33b3….