Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchG

§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/5#abs-1 (1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/5#abs-2 (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern

1.
zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
2.
im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
3.
in Erfüllung einer richterlichen Weisung.

Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/5#abs-3 (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

1.
die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
2.
ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
3.
ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,

nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/5#abs-4 (4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/5#abs-4a (4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 4brecht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/5#abs-4b (4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/5#abs-5 (5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.

§ 4 § 6