Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/5#abs-1 (1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/5#abs-2 (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern
Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/5#abs-3 (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/5#abs-4 (4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/5#abs-4a (4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 4brecht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/5#abs-4b (4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/5#abs-5 (5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 5 JArbSchG →
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Nach Gewicht
- BSG, 11.11.2021 – B 14 AS 33/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nichtberücksichtigung bzw Privilegierung von Schülereinkommen - vier Wochen Erwerbstätigkeit innerhalb der Schulferien - zeitliche Begrenzung - Auslegung des Wochenbegriffs - Anzahl der ArbeitstageZitiert von 4
- LSG Hessen, 19.09.2025 – L 9 U 65/23Zitiert von 1
- BAG, 25.04.2013 – 8 AZR 453/12Berufsfußball - vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertragsverhältnisses - Zahlung einer vereinbarten Ablöse durch den SpielerZitiert von 34
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 – L 20 AS 382/15
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2011 – 5 Sa 19/11Zitiert von 2
- BAG, 25.04.2018 – 5 AZR 25/17Mindestlohn - Zeitungszusteller - NachtarbeitszuschlagZitiert von 43
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht
- SG Karlsruhe, 15.01.2025 – S 11 U 984/24
- SG Frankfurt am Main, 28.02.2023 – S 22 U 39/22
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