Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 19/21978 · S. 46
Zu Artikel 7 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Durch die Regelung erfolgt eine Anpassung des Bußgeldrahmens in § 58 JArbSchG. Die Höchstbeträge der Geld- bußen bei Ordnungswidrigkeiten sind seit 1997 – mit Ausnahme der Umstellung der Höchstbeträge von 30 000 Deutsche Mark auf 15 000 Euro zum 1. Januar 2002 – nicht erhöht worden. Künftig sollen die Aufsichtsbehörden Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/21978 Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Regelungen des JArbSchG mit Geldbußen bis zu 30 000 Euro ahnden können. Damit wird der Höchstbetrag für das Bußgeld verdoppelt. Zu Nummer 2 Verstöße gegen bestimmte Pflichten des Arbeitgebers zum Beispiel zur Unterweisung, zum Aushang oder zur Aufbewahrung von Dokumenten können nach § 59 JArbSchG mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden. Diese Bußgeldvorschrift ist seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1976 mit Ausnahme der Euro-Um- stellung (von 5 000 Deutsche Mark) nicht angepasst worden. Das maximale Bußgeld bei entsprechenden Verstö- ßen soll auf künftig bis zu 5 000 Euro verdoppelt werden.
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Herkunft
BT-Drs. 19/21978, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.206–183.363 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9286f920c7923f13….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP