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Artikel 7 · BT-Drs. 19/21978 · S. 46

Zu Artikel 7 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Durch die Regelung erfolgt eine Anpassung des Bußgeldrahmens in § 58 JArbSchG. Die Höchstbeträge der Geld-
bußen bei Ordnungswidrigkeiten sind seit 1997 – mit Ausnahme der Umstellung der Höchstbeträge von 30 000
Deutsche Mark auf 15 000 Euro zum 1. Januar 2002 – nicht erhöht worden. Künftig sollen die Aufsichtsbehörden
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 47 –                        Drucksache 19/21978


Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Regelungen des JArbSchG mit Geldbußen bis zu 30 000 Euro
ahnden können. Damit wird der Höchstbetrag für das Bußgeld verdoppelt.

Zu Nummer 2
Verstöße gegen bestimmte Pflichten des Arbeitgebers zum Beispiel zur Unterweisung, zum Aushang oder zur
Aufbewahrung von Dokumenten können nach § 59 JArbSchG mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet
werden. Diese Bußgeldvorschrift ist seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1976 mit Ausnahme der Euro-Um-
stellung (von 5 000 Deutsche Mark) nicht angepasst worden. Das maximale Bußgeld bei entsprechenden Verstö-
ßen soll auf künftig bis zu 5 000 Euro verdoppelt werden.

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Herkunft

BT-Drs. 19/21978, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.206–183.363 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9286f920c7923f13….

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