Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchG

§ 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/23#abs-1 (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

1.
mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2.
in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden,
3.
mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/23#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,

1.
soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich istoder
2.
wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben

und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

§ 22 § 24