Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/23#abs-1 (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/23#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,
oder
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 23 JArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 01.12.2020 – 9 AZR 104/20Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-GrundsatzZitiert von 37
- BAG, 01.12.2020 – 9 AZR 174/20Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-GrundsatzZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.02.1997 Ausfertigung
§ 23 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I 311)
BGBl. 1997 I S. 311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.