Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchG

§ 13 Tägliche Freizeit

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

§ 12 § 14