Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 13 Tägliche Freizeit
Stand: 10.06.2019
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 JArbSchG →
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- BVerwG, 19.03.2014 – 6 P 1/13Arbeitszeiterfassung; Auskunftsanspruch des PersonalratsZitiert von 25
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