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Artikel 1 · BT-Drs. 13/5494 · S. 7
Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendarbeitsschutz-
Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendarbeitsschutz- gesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Nach Artikel 3 Buchstabe b der Jugendarbeits- schutz-Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Kind" jede Person, die „noch nicht 15 Jahre alt ist oder gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften noch Drucksache 13/5494 Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode der Vollzeitschulpflicht unterliegt" . Demzufolge ist die im deutschen Jugendarbeitsschutz vorgesehene Altersgrenze von 14 auf 15 Jahre zu erhöhen. Zu Buchstabe b Durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 wird die gesetz- liche Fiktion (vollzeitschulpflichtige Jugendliche gel- ten als Kinder) durch eine zeitgemäße Formulierung, die dem Selbstverständnis der betroffenen Jugend- lichen gerecht wird, ersetzt. Unter Vollzeitschul- pflicht im Sinne dieser Vorschrift ist die allgemeine, in den Schulgesetzen der Länder geregelte Vollzeit- schulpflicht zu verstehen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Da aufgrund der Neufassung des § 2 Abs. 3 (vgl. Be- gründung zu Nummer 1) Jugendliche, die der Voll- zeitschulpflicht unterliegen, nicht mehr als Kinder im Sinne des Gesetzes gelten, ist beim grundsätzlichen Verbot der Kinderarbeit in § 5 Abs. 1 nunmehr auf die Definition des Kindes in § 2 Abs. 1 zu verweisen. Zu Buchstabe b Die Verweisung des § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die für Jugendliche geltenden Schutzvorschriften bezüglich der in § 5 Abs. 2 geregelten Beschäftigung von Kin- dern wird an die geänderte Fassung des § 7 ange- paßt. Zu Buchstabe c Nach der Jugendarbeitsschutz-Richtlinie ist die Kin- derarbeit von den Mitgliedstaaten grundsätzlich zu verbieten (Artikel 4 Abs. 1). Abweichend von diesem Grundsatz können die Mitgliedstaaten die Beschäfti- gung von Kindern ab 13 Jahren mit „leichten Arbei- ten" zulassen. Als leichte Arbeiten werden in der Richtlinie Arbei
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.906 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 13/5494, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.535–36.441 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert f99da8cfc93601d0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP