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Artikel 1 · BT-Drs. 13/5494 · S. 7

Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendarbeitsschutz-

Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Nach Artikel 3 Buchstabe b der Jugendarbeits-
schutz-Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Kind"
jede Person, die „noch nicht 15 Jahre alt ist oder
gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften noch
Drucksache 13/5494 Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode
der Vollzeitschulpflicht unterliegt" . Demzufolge ist
die im deutschen Jugendarbeitsschutz vorgesehene
Altersgrenze von 14 auf 15 Jahre zu erhöhen.
Zu Buchstabe b
Durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 wird die gesetz-
liche Fiktion (vollzeitschulpflichtige Jugendliche gel-
ten als Kinder) durch eine zeitgemäße Formulierung,
die dem Selbstverständnis der betroffenen Jugend-
lichen gerecht wird, ersetzt. Unter Vollzeitschul-
pflicht im Sinne dieser Vorschrift ist die allgemeine,
in den Schulgesetzen der Länder geregelte Vollzeit-
schulpflicht zu verstehen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Da aufgrund der Neufassung des § 2 Abs. 3 (vgl. Be-
gründung zu Nummer 1) Jugendliche, die der Voll-
zeitschulpflicht unterliegen, nicht mehr als Kinder im
Sinne des Gesetzes gelten, ist beim grundsätzlichen
Verbot der Kinderarbeit in § 5 Abs. 1 nunmehr auf
die Definition des Kindes in § 2 Abs. 1 zu verweisen.
Zu Buchstabe b
Die Verweisung des § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die für
Jugendliche geltenden Schutzvorschriften bezüglich
der in § 5 Abs. 2 geregelten Beschäftigung von Kin-
dern wird an die geänderte Fassung des § 7 ange-
paßt.
Zu Buchstabe c
Nach der Jugendarbeitsschutz-Richtlinie ist die Kin-
derarbeit von den Mitgliedstaaten grundsätzlich zu
verbieten (Artikel 4 Abs. 1). Abweichend von diesem
Grundsatz können die Mitgliedstaaten die Beschäfti-
gung von Kindern ab 13 Jahren mit „leichten Arbei-
ten" zulassen. Als leichte Arbeiten werden in der
Richtlinie Arbei

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.906 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 13/5494, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.535–36.441 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert f99da8cfc93601d0….

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