Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2522
BGBl. 2019 I S. 2522 · 104.362 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
Vom 12.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„T e i l 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
§ 2 Lernorte der Berufsbildung
§ 3 Anwendungsbereich
Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Abschnitt 1
Ordnung der Berufsausbildung;
Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 5 Ausbildungsordnung
§ 6 Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsfor-
men
§ 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Aus-
bildungsdauer
§ 7a Teilzeitberufsausbildung
§ 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungs-
dauer
§ 9 Regelungsbefugnis
Abschnitt 2
Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 1
Begründung des Ausbildungsverhältnisses
§ 10 Vertrag
§ 11 Vertragsniederschrift
§ 12 Nichtige Vereinbarungen
Unterabschnitt 2
Pflichten der Auszubildenden
§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung
Unterabschnitt 3
Pflichten der Ausbildenden
§ 14 Berufsausbildung
Dezember 2019
§ 15 Freistellung, Anrechnung
§ 16 Zeugnis
Unterabschnitt 4
Vergütung
§ 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
§ 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
§ 19 Fortzahlung der Vergütung
Unterabschnitt 5
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 20 Probezeit
§ 21 Beendigung
§ 22 Kündigung
§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
Unterabschnitt 6
Sonstige Vorschriften
§ 24 Weiterarbeit
§ 25 Unabdingbarkeit
§ 26 Andere Vertragsverhältnisse
Abschnitt 3
Eignung von Ausbildungsstätte
und Ausbildungspersonal
§ 27 Eignung der Ausbildungsstätte
§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder
Ausbilderinnen
§ 29 Persönliche Eignung
§ 30 Fachliche Eignung
§ 31 Europaklausel
§ 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen
§ 32 Überwachung der Eignung
§ 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens
Abschnitt 4
Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse
§ 34 Einrichten, Führen
§ 35 Eintragen, Ändern, Löschen
§ 36 Antrag
Abschnitt 5
Prüfungswesen
§ 37 Abschlussprüfung
§ 38 Prüfungsgegenstand
§ 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
§ 40 Zusammensetzung, Berufung
§ 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprü-
fung
§ 43 Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich aus-
einanderfallenden Teilen
§ 45 Zulassung in besonderen Fällen
§ 46 Entscheidung über die Zulassung
§ 47 Prüfungsordnung
§ 48 Zwischenprüfungen
§ 49 Zusatzqualifikationen
§ 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikatio-
nen
Abschnitt 6
Interessenvertretung
§ 51 Interessenvertretung
§ 52 Verordnungsermächtigung
Kapitel 2
Berufliche Fortbildung
Abschnitt 1
Fortbildungsordnungen des Bundes
§ 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden
Berufsbildung
§ 53a Fortbildungsstufen
§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufs-
spezialistin
§ 53c Bachelor Professional
§ 53d Master Professional
§ 53e Anpassungsfortbildungsordnungen
Abschnitt 2
Fortbildungsprüfungs-
regelungen der zuständigen Stellen
§ 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen
Stellen
Abschnitt 3
Ausländische
Vorqualifikationen, Prüfungen
§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
§ 56 Fortbildungsprüfungen
§ 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Kapitel 3
Berufliche Umschulung
§ 58 Umschulungsordnung
§ 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen
Stellen
§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungs-
beruf
§ 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
§ 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfun-
gen
§ 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Kapitel 4
Berufsbildung für besondere Personengruppen
Abschnitt 1
Berufsbildung behinderter Menschen
§ 64 Berufsausbildung
§ 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsbe-
rufen
§ 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
§ 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Abschnitt 2
Berufsausbildungsvorbereitung
§ 68 Personenkreis und Anforderungen
§ 69 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
§ 70 Überwachung, Beratung
Teil 3
Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1
Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 1
Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 71 Zuständige Stellen
§ 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung
§ 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen
Dienstes
§ 74 Erweiterte Zuständigkeit
§ 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und
sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentli-
chen Rechts
Abschnitt 2
Überwachung der Berufsbildung
§ 76 Überwachung, Beratung
Abschnitt 3
Berufsbildungsausschuss
der zuständigen Stelle
§ 77 Errichtung
§ 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 79 Aufgaben
§ 80 Geschäftsordnung
Abschnitt 4
Zuständige Behörden
§ 81 Zuständige Behörden
Kapitel 2
Landesausschüsse für Berufsbildung
§ 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
§ 83 Aufgaben
Teil 4
Berufsbildungsforschung,
Planung und Statistik
§ 84 Ziele der Berufsbildungsforschung
§ 85 Ziele der Berufsbildungsplanung
§ 86 Berufsbildungsbericht
§ 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungssta-
tistik
§ 88 Erhebungen
Teil 5
Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 89 Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 90 Aufgaben
§ 91 Organe
§ 92 Hauptausschuss
§ 93 Präsident oder Präsidentin
§ 94 Wissenschaftlicher Beirat
§ 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen

§ 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung
§ 97 Haushalt
§ 98 Satzung
§ 99 Personal
§ 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
Teil 6
Bußgeldvorschriften
§ 101 Bußgeldvorschriften
Teil 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rah-
men der deutschen Einheit
§ 103 Fortgeltung bestehender Regelungen
§ 104 Übertragung von Zuständigkeiten
§ 105 Evaluation
§ 106 Übergangsregelung“.
2. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermög-
lichen,
1. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine
Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzu-
passen oder
2. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine
Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbil-
dung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.“
3. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „102“ durch die
Wörter „101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Num-
mer 6 bis 10“ ersetzt.
4. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbil-
dungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind
für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt
der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzu-
wenden, es sei denn, die ändernde Verordnung
sieht eine abweichende Regelung vor.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3
ist insbesondere die technologische und digi-
tale Entwicklung zu beachten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 2 werden die folgen-
den Nummern 2a und 2b eingefügt:
„2a. dass im Fall einer Regelung nach
Nummer 2 bei nicht bestandener
Abschlussprüfung in einem drei-
oder dreieinhalbjährigen Ausbil-
dungsberuf, der auf einem zwei-
jährigen Ausbildungsberuf auf-
baut, der Abschluss des zweijäh-
rigen Ausbildungsberufs erwor-
ben wird, sofern im ersten Teil
der Abschlussprüfung mindes-
tens ausreichende Prüfungsleis-
tungen erbracht worden sind,
2b. dass Auszubildende bei erfolg-
reichem Abschluss eines zwei-
jährigen Ausbildungsberufs vom
ersten Teil der Abschlussprüfung
oder einer Zwischenprüfung eines
darauf aufbauenden drei- oder
dreieinhalbjährigen Ausbildungs-
berufs befreit sind,“.
bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. dass auf die Dauer der durch die
Ausbildungsordnung geregelten
Berufsausbildung die Dauer einer
anderen abgeschlossenen Berufs-
ausbildung ganz oder teilweise
anzurechnen ist,“.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es
eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall
des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Ver-
einbarung der Vertragsparteien.“
cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der An-
gabe „2“ die Angabe „, 2a, 2b“ eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungs-
berufe,“ gestrichen.
b) Im Wortlaut werden die Wörter „Ausbildungs-
berufe sowie“ gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungs-
zeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ er-
setzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungs-
zeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ er-
setzt.
c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 4 ersetzt:
„(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Ab-
satz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch
die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für
die Entscheidung über die Anrechnung auf die
Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss
des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfeh-
lungen beschließen.
(3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsa-
men Antrags der Auszubildenden und der Aus-
bildenden. Der Antrag ist an die zuständige
Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des
höchstzulässigen Anrechnungszeitraums be-
schränken.
(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in gan-
zen Monaten durch sechs teilbar sein.“
8. § 8 wird durch die folgenden §§ 7a und 8 ersetzt:
„§ 7a
Teilzeitberufsausbildung
(1) Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durch-
geführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist
für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen be-

stimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Ver-
kürzung der täglichen oder der wöchentlichen
Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der
täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit
darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.
(2) Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ver-
längert sich entsprechend, höchstens jedoch bis
zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der
Ausbildungsordnung für die betreffende Berufs-
ausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer
der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate
abzurunden. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Auf Verlangen der Auszubildenden verlän-
gert sich die Ausbildungsdauer auch über die
Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus bis zur
nächsten möglichen Abschlussprüfung.
(4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbil-
dungsvertrages nach § 36 Absatz 1 in das Ver-
zeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für
eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem An-
trag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach
§ 8 Absatz 1 verbunden werden.
§8
Verkürzung oder
Verlängerung der Ausbildungsdauer
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubilden-
den und der Ausbildenden hat die zuständige
Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu
erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der ge-
kürzten Dauer erreicht wird.
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige
Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungs-
dauer verlängern, wenn die Verlängerung erforder-
lich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor
der Entscheidung über die Verlängerung sind die
Ausbildenden zu hören.
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung
oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann
der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Be-
rufsbildung Empfehlungen beschließen.“
8a. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort
„Werkzeuge“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach dem Wort „Werkstoffe“
die Wörter „und Fachliteratur“ eingefügt.
8b. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Freistellung, Anrechnung
(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor ei-
nem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht
nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende frei-
zustellen
1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Un-
terrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten,
einmal in der Woche,
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen
Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an
mindestens fünf Tagen,
4. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbil-
dungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-
rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen
außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen
sind, und
5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Ab-
schlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche be-
triebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei
Stunden wöchentlich zulässig.
(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden
werden angerechnet
1. die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der
Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
2. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Aus-
bildungszeit,
3. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen
Ausbildungszeit,
4. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der
Pausen und
5. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
mit der durchschnittlichen täglichen Ausbil-
dungszeit.
(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das
Jugendarbeitsschutzgesetz.“
9. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine an-
gemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergü-
tung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung,
mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist aus-
geschlossen, wenn sie folgende monatliche Min-
destvergütung unterschreitet:
1. im ersten Jahr einer Berufsausbildung
a) 515 Euro, wenn die Berufsausbildung im
Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. De-
zember 2020 begonnen wird,
b) 550 Euro, wenn die Berufsausbildung im
Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. De-
zember 2021 begonnen wird,
c) 585 Euro, wenn die Berufsausbildung im
Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. De-
zember 2022 begonnen wird, und
d) 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im
Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum
31. Dezember 2023 begonnen wird,
2. im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den
Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr,
in dem die Berufsausbildung begonnen worden
ist, zuzüglich 18 Prozent,
3. im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Be-
trag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in
dem die Berufsausbildung begonnen worden
ist, zuzüglich 35 Prozent und
4. im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Be-
trag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in

dem die Berufsausbildung begonnen worden
ist, zuzüglich 40 Prozent.
Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Num-
mer 1 wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erst-
mals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die
Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mit-
tel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen im
Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe
vorausgegangenen Kalenderjahre. Dabei ist der
sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzu-
runden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das
Bundesministerium für Bildung und Forschung
gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines
jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergü-
tung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das fol-
gende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesge-
setzblatt bekannt. Die nach den Sätzen 2 bis 5
fortgeschriebene Höhe der Mindestvergütung für
das erste Jahr einer Berufsausbildung gilt für Be-
rufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung
begonnen werden. Die Aufschläge nach Satz 1
Nummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr einer
Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses
Betrages zu berechnen.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbil-
denden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgeset-
zes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung,
durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige
Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ab-
lauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen
Vergütungsregelung für bereits begründete Aus-
bildungsverhältnisse weiterhin als angemessen,
bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarif-
vertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Ver-
gütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergü-
tung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Re-
gel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in ei-
nem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen
Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt,
an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist,
um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine
nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergü-
tung unterschritten werden. Die Angemessenheit
der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn
die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist
als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der
wöchentlichen Arbeitszeit.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbe-
zugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über
75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige täg-
liche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäfti-
gung ist besonders zu vergüten oder durch die
Gewährung entsprechender Freizeit auszuglei-
chen.“
10. § 18 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Ausbildende haben die Vergütung für den
laufenden Kalendermonat spätestens am letzten
Arbeitstag des Monats zu zahlen.
(3) Gilt für Ausbildende nicht nach § 3 Absatz 1
des Tarifvertragsgesetzes eine tarifvertragliche
Vergütungsregelung, sind sie verpflichtet, den bei
ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens
zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine Ver-
gütung mindestens in der bei Beginn der Berufs-
ausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Satz 1 findet
bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maß-
gabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe min-
destens dem prozentualen Anteil an der Arbeits-
zeit entsprechen muss.“
11. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch
die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungs-
zeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Ausbildungszeit“
durch das Wort „Ausbildungsdauer“ ersetzt.
13. In § 26 werden die Wörter „§§ 10 bis 23 und 25“
durch die Wörter „§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6
und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25“ ersetzt.
14. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Einrichten, Führen
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte
Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsaus-
bildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in
das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist.
Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsaus-
bildungsverhältnis
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der
Auszubildenden,
2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemein-
bildender Schulabschluss, vorausgegangene
Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizie-
rung oder beruflicher Grundbildung, vorherige
Berufsausbildung sowie vorheriges Studium,
Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor
absolvierten dualen Berufsausbildung nach
diesem Gesetz oder nach der Handwerksord-
nung einschließlich Ausbildungsberuf,
3. Name, Vorname und Anschrift der gesetzli-
chen Vertreter und Vertreterinnen,
4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
5. Berufsausbildung im Rahmen eines ausbil-
dungsintegrierenden dualen Studiums,
6. Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Aus-
bildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer
der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungs-
dauer, Teilzeitberufsausbildung,
7. die bei Abschluss des Berufsausbildungsver-
trages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbil-
dungsjahr,

8. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbar-
ten Beginns und Endes der Berufsausbildung
sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen
Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
9. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich,
insbesondere auf Grund des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbil-
dungsverhältnissen,
10. Name und Anschrift der Ausbildenden, An-
schrift und amtliche Gemeindeschlüssel der
Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebs-
nummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Ab-
satz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentli-
chen Dienst,
11. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fach-
lichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderin-
nen.“
15. § 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10
erhobenen Daten werden zur Verbesserung der
Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der
Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungs-
vermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung
der Feststellung von Angebot und Nachfrage
auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagen-
tur für Arbeit übermittelt.“
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Datensicher-
heit“ die Wörter „, insbesondere nach den
Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na-
türlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1),“ eingefügt.
16. § 37 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubil-
denden eine englischsprachige und eine fran-
zösischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf
Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis be-
rufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem
Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat
den Nachweis der berufsschulischen Leistungs-
feststellungen dem Antrag beizufügen.“
17. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung
errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüs-
se. Mehrere zuständige Stellen können bei einer
von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse er-
richten.
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegatio-
nen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleis-
tungen ab.
(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegatio-
nen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung
einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prü-
fungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen
Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen,
einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die
wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die
für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzu-
halten.“
18. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Zusammensetzung, Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus min-
destens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen
für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die
Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mit-
glieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Ar-
beitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine
Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören.
Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mit-
glieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stell-
vertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen
Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauf-
tragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag
der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden
Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspoliti-
scher Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer
berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen
mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder
nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb
einer von der zuständigen Stelle gesetzten ange-
messenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zu-
ständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Er-
messen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse
können nach Anhören der an ihrer Berufung Betei-
ligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden
Mitglieder entsprechend.
(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende
für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42
Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender
kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete be-
schränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzu-
wenden.
(5) Die für die Berufung von Prüfungsaus-
schussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind
über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden
Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von
ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu
unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden
von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet,
welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder,
Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weite-
ren Prüfenden berufen wurden.
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in
einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare
Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine
Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt
wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Geneh-
migung der obersten Landesbehörde festgesetzt

wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat
mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetzes in der je-
weils geltenden Fassung zu erfolgen.
(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von
der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen,
wenn
1. es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ih-
nen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben
erforderlich ist und
2. wichtige betriebliche Gründe nicht entgegen-
stehen.
(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden,
wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mit-
gliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen
werden kann.“
19. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Beschlussfassung,
Bewertung der Abschlussprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Be-
schlüsse über
1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungs-
leistungen, die er selbst abgenommen hat,
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insge-
samt sowie
3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Ab-
schlussprüfung.
(2) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen
mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
die Abnahme und abschließende Bewertung von
Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen über-
tragen. Für die Zusammensetzung von Prüfer-
delegationen und für die Abstimmungen in der
Prüferdelegation sind § 40 Absatz 1 und 2 sowie
§ 41 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Mitglie-
der von Prüferdelegationen können die Mitglieder
des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter
und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende
sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40
Absatz 4 berufen worden sind.
(3) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der
Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen,
über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertre-
ter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prü-
fende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegatio-
nen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen
derart aufeinander bezogen, dass deren Beurtei-
lung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen
diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfen-
den abgenommen werden.
(4) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder
ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können au-
tomatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufga-
benerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium
festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend
anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prü-
fungsausschuss zu übernehmen.
(5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdele-
gation kann einvernehmlich die Abnahme und Be-
wertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prü-
fungsleistungen, deren Bewertung unabhängig
von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen
kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer
Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und
unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grund-
lage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen
Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der
beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent
der erreichbaren Punkte voneinander ab, so er-
rechnet sich die endgültige Bewertung aus dem
Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer
größeren Abweichung erfolgt die endgültige Be-
wertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mit-
glied des Prüfungsausschusses oder der Prüfer-
delegation.
(6) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass
Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines
zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil
der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden
drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs
befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprü-
fung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom
Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten
Teils der Abschlussprüfung des auf dem zweijäh-
rigen Ausbildungsberuf aufbauenden drei- oder
dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu über-
nehmen.“
20. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Ausbil-
dungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „abgezeichneten“
durch das Wort „unterzeichneten“ ersetzt.
21. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Ausbildungszeit“
durch das Wort „Ausbildungsdauer“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung
ist zuzulassen, wer
1. über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1
hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung
teilgenommen hat,
2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b von der Able-
gung des ersten Teils der Abschlussprüfung
befreit ist oder
3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht
teilgenommen hat.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil
der Abschlussprüfung zusammen mit dem
zweiten Teil abzulegen.“
22. In § 45 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Ausbil-
dungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“
ersetzt.
23. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 5 eingefügt:
„(3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das
Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat oder das sonst zuständige Fachminis-

terium die Prüfungsordnung durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf. Das Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zu-
ständige Fachministerium kann die Ermächti-
gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf
die von ihm bestimmte zuständige Stelle über-
tragen.
(4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zu-
ständige Landesregierung die Prüfungsordnung
durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung
nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf
die von ihr bestimmte zuständige Stelle über-
tragen werden.
(5) Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zu-
ständige Stelle durch das Land bestimmt, so
erlässt die zuständige Landesregierung die Prü-
fungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Er-
mächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsver-
ordnung auf die von ihr bestimmte zuständige
Stelle übertragen werden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
24. § 48 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern
1. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Ab-
schlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfal-
lenden Teilen durchgeführt wird, oder
2. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die
Dauer der durch die Ausbildungsordnung gere-
gelten Berufsausbildung die Dauer einer ande-
ren abgeschlossenen Berufsausbildung im Um-
fang von mindestens zwei Jahren anzurechnen
ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung
mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.
(3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur
Zwischenprüfung zuzulassen.“
25. Teil 2 Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Berufliche Fortbildung
Abschnitt 1
Fortbildungsordnungen des Bundes
§ 53
Fortbildungsordnungen der
höherqualifizierenden Berufsbildung
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höher-
qualifizierende Berufsbildung kann das Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie oder mit dem sonst zuständigen
Fachministerium nach Anhörung des Hauptaus-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der
höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen
und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbil-
dungsordnungen).
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzu-
legen:
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2. die Fortbildungsstufe,
3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der
Prüfung,
4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
und
5. das Prüfungsverfahren.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbil-
dungsordnungen
1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließ-
lich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das
Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung erlassen
und
2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung erlassen.
§ 53a
Fortbildungsstufen
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizie-
renden Berufsbildung sind
1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufs-
spezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Pro-
fessional und
3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Profes-
sional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höher-
qualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbil-
dungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der
zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
§ 53b
Geprüfter Berufsspezialist
und Geprüfte Berufsspezialistin
(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften
Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspe-
zialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruf-
lichen Fortbildungsstufe besteht.
(2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruf-
lichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der
Prüfling
1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die er in der Regel im Rahmen der Berufsaus-
bildung erworben hat, vertieft hat und
2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbil-
dung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit
um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten ergänzt hat.
Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens
400 Stunden betragen.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine
Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe
ist als Regelzugang der Abschluss in einem aner-
kannten Ausbildungsberuf vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab-
schlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe
beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezia-
list für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die
Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser
Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbe-
zeichnung vorangestellt wird. Diese Abschlussbe-
zeichnung der ersten beruflichen Fortbildungs-
stufe darf nur führen, wer
1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbil-
dungsstufe bestanden hat oder
2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen
Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder
landesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-
schlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
§ 53c
Bachelor Professional
(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Pro-
fessional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten
beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.
(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten be-
ruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob
der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungs-
funktionen zu übernehmen, in denen zu verant-
wortende Leitungsprozesse von Organisationen
eigenständig gesteuert werden, eigenständig
ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang
für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden
betragen.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine
Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe
ist als Regelzugang vorzusehen:
1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbil-
dungsberuf oder
2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbil-
dungsstufe.
(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab-
schlusses der zweiten beruflichen Fortbil-
dungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor
Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann
vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung
eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt
wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten be-
ruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbil-
dungsstufe bestanden hat oder
2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen
Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder
landesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-
schlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
§ 53d
Master Professional
(1) Den Fortbildungsabschluss Master Profes-
sional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruf-
lichen Fortbildungsstufe besteht.
(2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruf-
lichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der
Prüfling
1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine
Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungs-
stufe erworben hat, vertieft hat und
2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
erworben hat, die erforderlich sind für die ver-
antwortliche Führung von Organisationen oder
zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufga-
ben- und Problemstellungen wie der Entwick-
lung von Verfahren und Produkten.
Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens
1 600 Stunden betragen.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine
Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe
ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten
beruflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.
(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab-
schlusses der dritten beruflichen Fortbildungsstufe
beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“.
Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass die-
ser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschluss-
bezeichnung vorangestellt wird. Die Abschluss-
bezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungs-
stufe darf nur führen, wer
1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbil-
dungsstufe bestanden hat oder
2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen
Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder
landesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-
schlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
§ 53e
Anpassungsfortbildungsordnungen
(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpas-
sungsfortbildung kann das Bundesministerium für
Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
oder dem sonst zuständigen Fachministerium
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-
desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und
hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Anpassungs-
fortbildungsordnungen).
(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen ha-
ben festzulegen:
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der
Prüfung,
3. die Zulassungsvoraussetzungen und
4. das Prüfungsverfahren.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Anpas-
sungsfortbildungsordnungen
1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließ-
lich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das
Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung erlassen
und

2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung erlassen.
Abschnitt 2
Fortbildungsprüfungs-
regelungen der zuständigen Stellen
§ 54
Fortbildungsprüfungs-
regelungen der zuständigen Stellen
(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss we-
der eine Fortbildungsordnung noch eine Anpas-
sungsfortbildungsordnung erlassen worden ist,
kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungs-
regelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Ab-
satz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde
bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregie-
rung die Fortbildungsprüfungsregelungen durch
Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 2
kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr be-
stimmte zuständige Stelle übertragen werden.
(2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben
festzulegen:
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der
Prüfungen,
3. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
und
4. das Prüfungsverfahren.
(3) Bestätigt die zuständige oberste Landesbe-
hörde,
1. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die
Voraussetzungen des § 53b Absatz 2 und 3
sowie des § 53a Absatz 2 erfüllen, so beginnt
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“
oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“,
2. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die
Voraussetzungen des § 53c Absatz 2 und 3 er-
füllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbil-
dungsabschlusses mit den Wörtern „Bachelor
Professional in“,
3. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die
Voraussetzungen des § 53d Absatz 2 und 3 er-
füllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbil-
dungsabschlusses mit den Wörtern „Master
Professional in“.
Der Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in
Klammern ein Zusatz beizufügen, aus dem sich
zweifelsfrei die zuständige Stelle ergibt, die die
Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen hat. Die
Fortbildungsprüfungsregelungen können vorse-
hen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine wei-
tere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird.
(4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer von
der zuständigen obersten Landesbehörde bestä-
tigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten ist,
darf nur führen, wer die Prüfung bestanden hat.
Abschnitt 3
Ausländische
Vorqualifikationen, Prüfungen
§ 55
Berücksichtigung
ausländischer Vorqualifikationen
Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfort-
bildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsre-
gelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen
zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bil-
dungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit
im Ausland zu berücksichtigen.
§ 56
Fortbildungsprüfungen
(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Be-
reich der beruflichen Fortbildung errichtet die zu-
ständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Ab-
satz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie
§ 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40
bis 42, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung
einzelner Prüfungsbestandteile durch die zustän-
dige Stelle zu befreien, wenn
1. er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer
öffentlichen oder einer staatlich anerkannten
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat
und
2. die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung inner-
halb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe
des Bestehens der Prüfung erfolgt.
§ 57
Gleichstellung
von Prüfungszeugnissen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie oder das sonst zuständige Fachminis-
terium kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung nach
Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-
instituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung
Prüfungszeugnisse, die außerhalb des Anwen-
dungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland
erworben worden sind, den entsprechenden Zeug-
nissen über das Bestehen einer Fortbildungsprü-
fung auf der Grundlage der §§ 53b bis 53e und 54
gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuwei-
senden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gleichwertig sind.“
25a. Nach § 59 Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige
Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt
die zuständige Landesregierung die Umschu-
lungsprüfungsregelungen durch Rechtsverord-
nung. Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch
Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zu-
ständige Stelle übertragen werden.“

26. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und
die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entspre-
chend.“
b) In Absatz 4 wird das Wort „fünf“ durch das
Wort „zehn“ ersetzt.
27. In § 70 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie
die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Anga-
ben“ gestrichen.
28. § 71 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Zuständige Stellen können vereinbaren,
dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiese-
nen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch
eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen
werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmi-
gung durch die zuständigen obersten Bundes-
oder Landesbehörden.“
29. Dem § 73 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 71 Absatz 9 gilt entsprechend.“
30. In § 76 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vier
Wochen“ durch die Wörter „acht Wochen“ ersetzt.
31. § 81 wird wie folgt gefasst:
„§ 81
Zuständige Behörden
(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bun-
desbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde
die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6,
der §§ 32, 33, 40 Absatz 6 und der §§ 47, 54 Ab-
satz 3 und des § 77 Absatz 2 und 3.
(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine
oberste Landesbehörde zuständige Stelle im
Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Fall des
§ 40 Absatz 6, des § 47 Absatz 1 und des § 77
Absatz 3 keiner Genehmigung und im Fall des
§ 54 keiner Bestätigung.“
32. In § 86 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. April“
durch die Angabe „15. Mai“ ersetzt.
33. § 88 wird wie folgt gefasst:
„§ 88
Erhebungen
(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst
1. für jeden Berufsausbildungsvertrag:
a) Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit
der Auszubildenden,
b) Amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes
der Auszubildenden bei Vertragsabschluss,
c) allgemeinbildender Schulabschluss, voraus-
gegangene Teilnahme an berufsvorbereiten-
der Qualifizierung oder beruflicher Grund-
bildung, vorherige Berufsausbildung sowie
vorheriges Studium der Auszubildenden,
d) Ausbildungsberuf einschließlich Fachrich-
tung,
e) Amtlicher Gemeindeschlüssel und geografi-
sche Gitterzelle der Ausbildungsstätte, Wirt-
schaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentli-
chen Dienst,
f) Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeit-
berufsausbildung, Dauer der Probezeit,
g) die bei Vertragsabschluss vereinbarte Ver-
gütung für jedes Ausbildungsjahr,
h) Tag, Monat und Jahr des vertraglich verein-
barten Beginns und Endes der aktuellen
Ausbildung, Tag, Monat und Jahr einer vor-
zeitigen Auflösung des Berufsausbildungs-
verhältnisses,
i) Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zu-
vor absolvierten dualen Berufsausbildung
nach diesem Gesetz oder nach der Hand-
werksordnung mit Angabe des Ausbildungs-
berufs,
j) Art der Förderung bei überwiegend öffent-
lich, insbesondere auf Grund des Dritten Bu-
ches Sozialgesetzbuch geförderten Berufs-
ausbildungsverhältnissen,
k) Tag, Monat und Jahr der Abschlussprüfung,
Art der Zulassung zur Prüfung, Tag, Monat
und Jahr der Wiederholungsprüfungen, Prü-
fungserfolg,
l) ausbildungsintegrierendes duales Studium,
2. für jede Prüfungsteilnahme in der beruflichen
Bildung mit Ausnahme der durch Nummer 1 er-
fassten Ausbildungsverträge: Geschlecht, Ge-
burtsjahr und Vorbildung der Teilnehmenden,
Berufsrichtung, Wiederholungsprüfung, Art der
Prüfung, Prüfungserfolg,
3. für jeden Ausbilder und jede Ausbilderin: Ge-
schlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eig-
nung.
Der Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das
Kalenderjahr. Die Angaben werden mit dem Da-
tenstand zum 31. Dezember des Berichtszeit-
raums erhoben.
(2) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der
Auskunftspflichtigen, die laufenden Nummern der
Datensätze zu den Auszubildenden, den Prü-
fungsteilnehmenden und den Ausbildern und Aus-
bilderinnen sowie die Betriebsnummer der Aus-
bildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k
Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen
Zeitpunkt, spätestens jedoch nach Abschluss
der wiederkehrenden Erhebung, zu löschen. Die
Merkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe e Wirtschaftszweig, Amtlicher Gemeinde-
schlüssel und geografische Gitterzelle dürfen
mittels des Hilfsmerkmals Betriebsnummer der
Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k
Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
aus den Daten des Statistikregisters nach § 13
Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ermittelt
werden und mit den Daten nach Absatz 1 Satz 1
und nach Absatz 2 Satz 1 zusammengeführt wer-
den.
(3) Auskunftspflichtig sind die zuständigen
Stellen.
(4) Zu Zwecken der Erstellung der Berufsbil-
dungsberichterstattung sowie zur Durchführung
der Berufsbildungsforschung nach § 84 werden

die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhobe-
nen Daten als Einzelangaben vom Statistischen
Bundesamt und von den statistischen Ämtern der
Länder verarbeitet und an das Bundesinstitut für
Berufsbildung übermittelt. Hierzu wird beim Bun-
desinstitut für Berufsbildung eine Organisations-
einheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch
und personell von den anderen Aufgabenberei-
chen des Bundesinstituts für Berufsbildung zu
trennen ist. Die in der Organisationseinheit tätigen
Personen müssen Amtsträger oder für den öffent-
lichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie
dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse
nur zur Erstellung des Berufsbildungsberichts so-
wie zur Durchführung der Berufsbildungsfor-
schung verwenden. Die nach Satz 1 übermittelten
Daten dürfen nicht mit anderen personenbezoge-
nen Daten zusammengeführt werden. Das Nähere
zur Ausführung der Sätze 2 und 3 regelt das Bun-
desministerium für Bildung und Forschung durch
Erlass.“
34. In § 94 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sieben“
durch das Wort „elf“ ersetzt.
35. In § 99 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden
nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und
Heimat“ eingefügt.
36. § 101 wird aufgehoben.
37. Die §§ 102 bis 105 werden die §§ 101 bis 104.
38. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2
Auszubildende beschäftigt oder nicht
freistellt,“.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
„5. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, eine dort ge-
nannte Vergütung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zahlt,“.
cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die
Nummern 6 bis 8.
dd) In der neuen Nummer 8 wird nach dem
Wort „beifügt“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. entgegen § 53b Absatz 4 Satz 3, § 53c
Absatz 4 Satz 3, § 53d Absatz 4 Satz 3
und § 54 Absatz 4 eine Abschlussbe-
zeichnung führt oder“.
ff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „6“ durch die An-
gabe „7“ ersetzt.
39. In § 103 Absatz 3 wird die Angabe „102“ durch die
Angabe „101“ ersetzt.
40. Die folgenden §§ 105 und 106 werden angefügt:
„§ 105
Evaluation
Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prü-
ferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2a werden vom Bundesinstitut für
Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung
der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.
§ 106
Übergangsregelung
(1) Auf Berufsausbildungsverträge, die bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen
werden, ist § 17 in der bis dahin geltenden Fas-
sung anzuwenden.
(2) Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbil-
dungsbeginn ab dem 1. Januar 2020 gelten § 34
Absatz 2 Nummer 7 und § 88 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe g in der ab dem 1. Januar
2020 geltenden Fassung. Im Übrigen sind für Be-
rufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die §§ 34,
35 Absatz 3 Satz 1 und § 88 in der am 31. Dezem-
ber 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
den.
(3) Sofern für einen anerkannten Fortbildungs-
abschluss eine Fortbildungsordnung auf Grund
des § 53 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember
2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist
diese Fortbildungsordnung bis zum erstmaligen
Erlass einer Fortbildungsordnung nach § 53 in
der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden. Sofern eine Fortbildungs-
prüfungsregelung nach § 54 in der bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlas-
sen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsre-
gelung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbil-
dungsprüfungsregelung nach § 54 in der ab dem
1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin an-
zuwenden.“
Artikel 2
Änderung der
Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 84 des Geset-
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbil-
dungsberufs aufgehoben oder geändert oder wer-
den Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B
gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so
sind für bestehende Berufsausbildungsverhält-
nisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Auf-
hebung oder Änderung geltenden Vorschriften an-
zuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung
sieht eine abweichende Regelung vor.“
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3
ist insbesondere die technologische und digi-
tale Entwicklung zu beachten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 2 werden die folgen-
den Nummern 2a und 2b eingefügt:
„2a. dass im Fall einer Regelung nach
Nummer 2 bei nicht bestandener
Gesellenprüfung in einem drei-
oder dreieinhalbjährigen Ausbil-
dungsberuf, der auf einem zwei-
jährigen Ausbildungsberuf auf-
baut, der Abschluss des zweijäh-
rigen Ausbildungsberufs erwor-
ben wird, sofern im ersten Teil
der Gesellenprüfung mindestens
ausreichende Prüfungsleistungen
erbracht worden sind,
2b. dass Auszubildende bei erfolg-
reichem Abschluss eines zwei-
jährigen Ausbildungsberufs vom
ersten Teil der Gesellenprüfung
oder einer Zwischenprüfung eines
darauf aufbauenden drei- oder
dreieinhalbjährigen Ausbildungs-
berufs befreit sind,“.
bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. dass auf die Dauer der durch die
Ausbildungsordnung geregelten
Berufsausbildung die Dauer einer
anderen abgeschlossenen Berufs-
ausbildung ganz oder teilweise an-
zurechnen ist,“.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es
eines Antrags der Lehrlinge (Auszubilden-
den). Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf
es der Vereinbarung der Vertragsparteien.“
cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Anga-
be „2“ die Angabe „, 2a, 2b“ eingefügt.
3. In § 27 werden die Wörter „Ausbildungsberufe so-
wie“ gestrichen.
4. § 27a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungs-
zeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 4 ersetzt:
„(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Ab-
satz 1 erlassen, kann eine Anrechnung der Aus-
bildungsdauer durch die zuständige Stelle im
Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über
die Anrechnung kann der Hauptausschuss
des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfeh-
lungen beschließen.
(3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsa-
men Antrags des Lehrlings (Auszubildenden)
und des Ausbildenden. Der Antrag ist an die
Handwerkskammer zu richten. Er kann sich auf
Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeit-
raums beschränken.
(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in gan-
zen Monaten durch sechs teilbar sein.“
5. § 27b wird durch die folgenden §§ 27b und 27c
ersetzt:
„§ 27b
(1) Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durch-
geführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist
dazu für die gesamte Ausbildungszeit oder für ei-
nen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung
die Verkürzung der täglichen oder der wöchentli-
chen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung
der täglichen oder der wöchentlichen Ausbil-
dungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.
(2) Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ver-
längert sich entsprechend, höchstens jedoch bis
zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der
Ausbildungsordnung für die betreffende Berufs-
ausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer
der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate
abzurunden. § 27c Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Auf Verlangen des Lehrlings (Auszubilden-
den) verlängert sich die Ausbildungsdauer auch
über die Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus
bis zur nächsten möglichen Gesellenprüfung.
(4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbil-
dungsvertrages nach § 30 Absatz 1 in das Ver-
zeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehr-
lingsrolle) für eine Teilzeitberufsausbildung kann
mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungs-
dauer nach § 27c Absatz 1 verbunden werden.
§ 27c
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Lehrlings
(Auszubildenden) und des Ausbildenden hat die
Handwerkskammer die Ausbildungsdauer zu kür-
zen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungs-
ziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.
(2) In Ausnahmefällen kann die Handwerks-
kammer auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden)
die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Ver-
längerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel
zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist
der Ausbildende zu hören.
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung
oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann
der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Be-
rufsbildung Empfehlungen beschließen.“
6. Der bisherige § 27c wird § 27d.
7. § 28 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird wie
folgt gefasst:
„1. Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum
und Anschrift des Lehrlings (Auszubildenden),
2. Name und Anschrift der Ausbildenden, Name,
Anschrift und Amtlicher Gemeindeschlüssel
der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Be-
triebsnummer der Ausbildungsstätte nach

§ 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum
öffentlichen Dienst,
3. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung
sowie
4. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbar-
ten Beginns und Endes der Berufsausbildung
sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen
Auflösung des Ausbildungsverhältnisses.“
8. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings
(Auszubildenden) eine englischsprachige und eine
französischsprachige Übersetzung beizufügen.
Auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) ist das
Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellun-
gen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Lehrling
(Auszubildende) hat den Nachweis der berufs-
schulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag
beizufügen.“
9. § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
(1) Für die Durchführung der Gesellenprüfung
errichtet die Handwerkskammer Prüfungsaus-
schüsse. Mehrere Handwerkskammern können
bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsaus-
schüsse errichten. Die Handwerkskammer kann
Handwerksinnungen ermächtigen, Prüfungsaus-
schüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit
der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durch-
führung der Prüfung sicherstellt.
(2) Werden von einer Handwerksinnung Prü-
fungsausschüsse errichtet, so sind sie für die
Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge
(Auszubildenden) der in der Handwerksinnung
vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig,
soweit nicht die Handwerkskammer etwas ande-
res bestimmt.
(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegatio-
nen nach § 35a Absatz 2 nehmen die Prüfungs-
leistungen ab.
(4) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegatio-
nen nach § 35a Absatz 2 können zur Bewertung
einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prü-
fungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen
Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen,
einholen. Im Rahmen der Begutachtung nach
Satz 1 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumen-
tieren und die für die Bewertung erheblichen Tat-
sachen festzuhalten.“
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Leh-
rer“ durch die Wörter „eine Lehrkraft“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Der Leh-
rer“ durch die Wörter „Die Lehrkraft“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Der Leh-
rer“ durch die Wörter „Die Lehrkraft“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7
bis 9a ersetzt:
„(7) Die Handwerkskammer oder die nach
§ 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskam-
mer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen
ermächtigte Handwerksinnung kann weitere
Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen
nach § 35a Absatz 2 berufen. Die Berufung
weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf-
oder Fachgebiete beschränkt werden. Die Ab-
sätze 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die für die Berufung von Prüfungsaus-
schussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind
über die Anzahl und die Größe der einzurich-
tenden Prüfungsausschüsse sowie über die
Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren
Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsbe-
rechtigten werden von der Handwerkskammer
oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 2 von der
Innung darüber unterrichtet, welche der von
ihnen vorgeschlagenen Mitglieder sowie Stell-
vertreter und Stellvertreterinnen und weiteren
Prüfenden berufen wurden.
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder
in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für
bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, so-
weit eine Entschädigung nicht von anderer
Seite gewährt wird, eine angemessene Ent-
schädigung zu zahlen, deren Höhe von der
Handwerkskammer mit Genehmigung der
obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die
Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindes-
tens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung zu erfolgen.
(9a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber
von der Erbringung der Arbeitsleistung freizu-
stellen, wenn
1. es zur ordnungsgemäßen Durchführung der
ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Auf-
gaben erforderlich ist und
2. wichtige betriebliche Gründe nicht entge-
genstehen.“
e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.
11. § 35a wird wie folgt gefasst:
„§ 35a
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Be-
schlüsse über
1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungs-
leistungen, die er selbst abgenommen hat,
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insge-
samt sowie
3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesel-
lenprüfung.
(2) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen
mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die
Abnahme und abschließende Bewertung von Prü-
fungsleistungen auf Prüferdelegationen übertra-
gen. Für die Zusammensetzung von Prüferdelega-
tionen und für die Abstimmungen in der Prüferde-
legation sind § 34 Absatz 1 bis 3 und § 35 Satz 3
bis 5 entsprechend anzuwenden. Mitglieder von
Prüferdelegationen können die Mitglieder des Prü-
fungsausschusses, deren Stellvertreter und Stell-

vertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die
durch die Handwerkskammer nach § 34 Absatz 7
berufen worden sind.
(3) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der
Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen,
über deren Mitglieder sowie über deren Stellver-
treter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prü-
fende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegatio-
nen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen
derart aufeinander bezogen, dass deren Beurtei-
lung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen
diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfen-
den abgenommen werden.
(4) Nach § 38 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder
ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können au-
tomatisiert ausgewertet werden, wenn das
Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgre-
mium festgelegt hat, welche Antworten als zutref-
fend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom
Prüfungsausschuss zu übernehmen.
(5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdele-
gation kann einvernehmlich die Abnahme und Be-
wertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prü-
fungsleistungen, deren Bewertung unabhängig
von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen
kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer
Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und
unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grund-
lage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen
Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der
beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent
der erreichbaren Punkte voneinander ab, so er-
rechnet sich die endgültige Bewertung aus dem
Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer
größeren Abweichung erfolgt die endgültige Be-
wertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mit-
glied des Prüfungsausschusses oder der Prüfer-
delegation.
(6) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass
Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines
zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil
der Gesellenprüfung eines darauf aufbauenden
drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs
befreit sind, so ist das Ergebnis der Gesellenprü-
fung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom
Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten
Teils der Gesellenprüfung des auf dem zweijähri-
gen Ausbildungsberuf aufbauenden drei- oder
dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu über-
nehmen.“
12. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Ausbil-
dungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „abgezeichneten“
durch das Wort „unterzeichneten“ ersetzt.
13. § 36a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Ausbildungszeit“
durch das Wort „Ausbildungsdauer“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zum zweiten Teil der Gesellenprüfung
ist zuzulassen, wer
1. über die Voraussetzungen des § 36 Absatz 1
hinaus am ersten Teil der Gesellenprüfung
teilgenommen hat,
2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b von der
Ablegung des ersten Teils der Gesellen-
prüfung befreit ist oder
3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
am ersten Teil der Gesellenprüfung nicht
teilgenommen hat.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil
der Gesellenprüfung zusammen mit dem zwei-
ten Teil abzulegen.“
14. In § 37 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Ausbil-
dungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“
ersetzt.
15. § 39 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern
1. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Ge-
sellenprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallen-
den Teilen durchgeführt wird, oder
2. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die
Dauer der durch die Ausbildungsordnung gere-
gelten Berufsausbildung die Dauer einer ande-
ren abgeschlossenen Berufsausbildung im Um-
fang von mindestens zwei Jahren anzurechnen
ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung
mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.
(3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur
Zwischenprüfung zuzulassen.“
16. In § 41a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vier
Wochen“ durch die Wörter „acht Wochen“ ersetzt.
17. Die §§ 42 bis 42d werden durch die folgenden
§§ 42 bis 42i ersetzt:
„§ 42
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höher-
qualifizierende Berufsbildung kann das Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie nach Anhörung des Hauptausschus-
ses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherquali-
fizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür
Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsord-
nungen).
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzu-
legen:
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2. die Fortbildungsstufe,
3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der
Prüfung,
4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
und
5. das Prüfungsverfahren.
§ 42a
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizie-
renden Berufsbildung sind

1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Be-
rufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezia-
listin,
2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Pro-
fessional und
3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Profes-
sional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höher-
qualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbil-
dungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der
zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
§ 42b
(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften
Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspe-
zialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruf-
lichen Fortbildungsstufe besteht.
(2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruf-
lichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der
Prüfling
1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die er in der Regel im Rahmen der Berufsaus-
bildung erworben hat, vertieft hat und
2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbil-
dung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit
um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten ergänzt hat.
Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens
400 Stunden betragen.
(3) Als Zulassungsvoraussetzung für eine Prü-
fung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist
als Regelzugang der Abschluss in einem aner-
kannten Ausbildungsberuf vorzusehen.
(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab-
schlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe
beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezia-
list für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die
Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser
Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbe-
zeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbe-
zeichnung der ersten beruflichen Fortbildungs-
stufe darf nur führen, wer
1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbil-
dungsstufe bestanden hat oder
2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen
Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder
landesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-
schlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
§ 42c
(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Pro-
fessional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten
beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.
(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten be-
ruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob
der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungs-
funktionen zu übernehmen, in denen zu verantwor-
tende Leitungsprozesse von Organisationen ei-
genständig gesteuert werden, eigenständig aus-
geführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbei-
terinnen geführt werden. Der Lernumfang für den
Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine
Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe
ist als Regelzugang vorzusehen:
1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbil-
dungsberuf oder
2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbil-
dungsstufe.
(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab-
schlusses der zweiten beruflichen Fortbildungs-
stufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor
Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann
vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung
eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt
wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten be-
ruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbil-
dungsstufe bestanden hat oder
2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen
Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder
landesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-
schlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
Die §§ 51 und 51d bleiben unberührt.
§ 42d
(1) Den Fortbildungsabschluss Master Profes-
sional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruf-
lichen Fortbildungsstufe besteht.
(2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruf-
lichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der
Prüfling
1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine
Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungs-
stufe erworben hat, vertieft hat und
2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
erworben hat, die erforderlich sind für die ver-
antwortliche Führung von Organisationen oder
zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufga-
ben- und Problemstellungen wie der Entwick-
lung von Verfahren und Produkten.
Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens
1 600 Stunden betragen.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine
Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe
ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten
beruflichen Fortbildungsstufe oder eine bestan-
dene Meisterprüfung vorzusehen.
(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab-
schlusses der dritten beruflichen Fortbildungs-
stufe beginnt mit den Wörtern „Master Professio-
nal in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen,
dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere
Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Ab-
schlussbezeichnung der dritten beruflichen Fort-
bildungsstufe darf führen, wer
1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbil-
dungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen
Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder
landesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-
schlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
§ 42e
(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpas-
sungsfortbildung kann das Bundesministerium
für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse an-
erkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlas-
sen (Anpassungsfortbildungsordnungen).
(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen ha-
ben festzulegen:
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der
Prüfung,
3. die Zulassungsvoraussetzungen und
4. das Prüfungsverfahren.
§ 42f
(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss we-
der eine Fortbildungsordnung noch eine Anpas-
sungsfortbildungsordnung erlassen worden ist,
kann die Handwerkskammer Fortbildungsprü-
fungsregelungen erlassen.
(2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben
festzulegen:
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der
Prüfungen,
3. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
und
4. das Prüfungsverfahren.
(3) Bestätigt die zuständige oberste Landesbe-
hörde,
1. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die
Voraussetzungen des § 42b Absatz 2 und 3
sowie des § 42a Absatz 2 erfüllen, so beginnt
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist
für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“,
2. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die
Voraussetzungen des § 42c Absatz 2 und 3 er-
füllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbil-
dungsabschlusses mit den Wörtern „Bachelor
Professional in“,
3. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die
Voraussetzungen des § 42d Absatz 2 und 3 er-
füllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbil-
dungsabschlusses mit den Wörtern „Master
Professional in“.
Der Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in
Klammern ein Zusatz beizufügen, aus dem sich
zweifelsfrei die Handwerkskammer ergibt, die die
Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen hat. Die
Fortbildungsprüfungsregelungen können vorse-
hen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine wei-
tere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird.
(4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer
von der zuständigen obersten Landesbehörde be-
stätigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten
ist, darf nur führen, wer die Prüfung bestanden
hat. § 42c Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie § 42d Ab-
satz 4 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.
§ 42g
Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungs-
fortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungs-
regelungen nach § 42f Zulassungsvoraussetzun-
gen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische
Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit
im Ausland zu berücksichtigen.
§ 42h
(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Be-
reich der beruflichen Fortbildung errichtet die
Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. § 31 Ab-
satz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie
§ 33 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 34
bis 35a, 37a und 38 sind entsprechend anzuwen-
den.
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung
einzelner Prüfungsbestandteile durch die Hand-
werkskammer zu befreien, wenn
1. er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer
öffentlichen oder einer staatlich anerkannten
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat
und
2. die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung inner-
halb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe
des Bestehens der Prüfung erfolgt.
§ 42i
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung nach An-
hörung des Hauptausschusses des Bundesinsti-
tuts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung
Prüfungszeugnisse, die außerhalb des Anwen-
dungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland
erworben worden sind, den entsprechenden Zeug-
nissen über das Bestehen einer Fortbildungsprü-
fung auf der Grundlage der §§ 42b bis 42f gleich-
stellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
ten gleichwertig sind.“
18. Der bisherige § 42e wird § 42j.
19. Der bisherige § 42f wird § 42k und in Satz 1 wird
die Angabe „42e“ durch die Angabe „42j“ ersetzt.
20. Der bisherige § 42g wird § 42l und in Satz 1 wird
die Angabe „42e“ durch die Angabe „42j“ und die
Angabe „42f“ durch die Angabe „42k“ ersetzt.
21. Der bisherige § 42h wird § 42m und die Angabe
„42e“ wird durch die Angabe „42j“ und die An-
gabe „42f“ durch die Angabe „42k“ ersetzt.

22. Der bisherige § 42i wird § 42n und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „die §§ 34“
durch die Wörter „§ 33 Absatz 3 und die §§ 34“
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „fünf“ durch das
Wort „zehn“ ersetzt.
23. Der bisherige § 42j wird § 42o und nach den Wör-
tern „Grundlage der §§“ wird die Angabe „42e
und 42f“ durch die Angabe „42j und 42k“ ersetzt.
24. Die bisherigen §§ 42k und 42l werden die §§ 42p
und 42q.
25. Der bisherige § 42m wird § 42r und Absatz 2 wird
wie folgt gefasst:
„(2) § 42q Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend an-
zuwenden.“
26. Der bisherige § 42n wird § 42s und nach den Wör-
tern „gelten die §§“ wird die Angabe „42k bis 42m“
durch die Angabe „42p bis 42r“ ersetzt.
27. Die bisherigen §§ 42o und 42p werden die §§ 42t
und 42u.
27a. Der bisherige § 42q wird § 42v und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 42o Abs. 1“
durch die Angabe „§ 42t Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie
die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbildungs-
gesetzes erforderlichen Angaben“ gestrichen.
28. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Leh-
rer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Lehrer“
durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 7“ durch die
Angabe „Absatz 9“ ersetzt.
29. In § 44 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „42a
und 42e bis 42g“ durch die Wörter „42f und 42j
bis 42l“ ersetzt.
30. Dem § 45 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit
auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Profes-
sional erlangt.“
31. § 48 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ist ent-
sprechend anzuwenden.“
32. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Wer eine Ausbildungsbezeichnung nach
Absatz 1 führen darf, darf zusätzlich die Be-
zeichnung „Bachelor Professional in“ unter An-
gabe des Handwerks führen, für das er eine
Ausbildungsbezeichnung nach Absatz 1 zu füh-
ren berechtigt ist.“
33. Dem § 51a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 45 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
den.“
34. § 51b Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ist ent-
sprechend anzuwenden.“
35. Dem § 51d wird folgender Satz angefügt:
„§ 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
36. § 117 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 42b Absatz 4 Satz 3, § 42c Ab-
satz 4 Satz 3, § 42d Absatz 4 Satz 3, § 42f
Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51d
Satz 1 eine dort genannte Abschluss- oder
Ausbildungsbezeichnung führt.“
37. In § 124b Satz 1 wird die Angabe „42q“ durch die
Angabe „42v“ ersetzt.
38. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
fügt:
„(2) Sofern für einen anerkannten Fortbil-
dungsabschluss eine Fortbildungsordnung auf
Grund des § 42 in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlas-
sen worden ist, ist diese Fortbildungsordnung
bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungs-
ordnung nach § 42 in der ab dem 1. Januar
2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
den. Sofern eine Fortbildungsprüfungsregelung
nach § 42a in der bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2019 geltenden Fassung erlassen wor-
den ist, ist diese Fortbildungsprüfungsregelung
bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungs-
prüfungsregelung nach § 42f in der ab dem
1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.
(3) Für Berufsausbildungsverträge mit Aus-
bildungsbeginn ab dem 1. Januar 2020 ist das
Datum „bei Vertragsabschluss vereinbarte Ver-
gütung für jedes Ausbildungsjahr“ in der Lehr-
lingsrolle nach § 28 Absatz 1 und der Anlage D
Abschnitt III Nummer 4 in der ab dem 1. Januar
2020 geltenden Fassung zu speichern. Im Üb-
rigen sind für Berufsausbildungsverträge mit
Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2020 § 28 und die Anlage D in der am
31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiter-
hin anzuwenden.“
39. Die Anlage D wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I werden das Wort „dürfen“ durch
das Wort „sind“ und die Wörter „gespeichert
werden“ durch die Wörter „zu speichern“ er-
setzt.
b) Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
„III. In der Lehrlingsrolle sind folgende perso-
nenbezogene Daten zu speichern:
1. bei den Ausbildenden,
a) die in der Handwerksrolle eingetra-
gen sind:
die Eintragungen in der Handwerks-
rolle, soweit sie für die Zwecke der
Führung der Lehrlingsrolle erforder-
lich sind;

b) die nicht in der Handwerksrolle ein-
getragen sind:
die der Eintragung nach Abschnitt I
Nummer 1 Buchstabe a entsprechen-
den Daten mit Ausnahme der Daten
zum Betriebsleiter zum Zeitpunkt der
Eintragung in die Handwerksrolle und
die Angaben zu Abschnitt I Nummer 1
Buchstabe e, soweit sie für die
Zwecke der Lehrlingsrolle erforder-
lich sind;
2. bei den Ausbildern:
Name, Geburtsname, Vorname, Ge-
schlecht, Geburtsdatum, Anschrift, elek-
tronische Kontaktdaten, beispielsweise
E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnum-
mer oder Telefonnummer, Art der fach-
lichen Eignung;
3. bei den Auszubildenden
a) beim Lehrling:
Name, Geburtsname, Vorname, Ge-
schlecht, Geburtsdatum, Staatsange-
hörigkeit, allgemeinbildender Schul-
abschluss, vorausgegangene Teil-
nahme an berufsvorbereitender Qua-
lifizierung oder beruflicher Grundbil-
dung, vorherige Berufsausbildung
sowie vorheriges Studium, Anschluss-
vertrag bei Anrechnung einer zuvor
absolvierten dualen Berufsausbildung
nach dem Berufsbildungsgesetz oder
der Handwerksordnung einschließ-
lich Ausbildungsberuf, Anschrift des
Lehrlings und dessen elektronische
Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-
Adresse, Webseite, Telefaxnummer
oder Telefonnummer;
b) bei gesetzlichen Vertretern:
Name, Vorname und Anschrift der
gesetzlichen Vertreter;
4. beim Ausbildungsverhältnis:
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrich-
tung, ausbildungsintegrierendes duales
Studium, Tag, Monat und Jahr des
Abschlusses des Ausbildungsvertrages,
Ausbildungsdauer, Tag, Monat und Jahr
des vertraglich vereinbarten Beginns
und Endes der Berufsausbildung, Tag,
Monat und Jahr einer vorzeitigen Auf-
lösung des Ausbildungsverhältnisses,
Dauer der Probezeit, Verkürzung der
Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbil-
dung, die bei Vertragsabschluss verein-
barte Vergütung für jedes Ausbildungs-
jahr, Art der Förderung bei überwiegend
öffentlich, insbesondere auf Grund des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch ge-
förderten Berufsausbildungsverhältnis-
sen, Anschrift und Amtlicher Gemeinde-
schlüssel der Ausbildungsstätte, Wirt-
schaftszweig, Betriebsnummer der Aus-
bildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder
§ 18k Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum
öffentlichen Dienst.“
Artikel 3
Änderung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden
angerechnet
1. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,
2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit,
3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der
Pausen.“
2. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Teilsatz vor Nummer 1 werden nach dem Wort
„Arbeitszeit“ die Wörter „des Jugendlichen“ ein-
gefügt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „acht Stunden“
durch die Wörter „der durchschnittlichen tägli-
chen Arbeitszeit“ ersetzt.
3. § 58 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. entgegen § 9 Absatz 1 einen Jugendlichen be-
schäftigt oder nicht freistellt,“.
4. § 71 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Gesamt-
sozialversicherungsbeitrags“ durch die Wörter
„vom Träger zu zahlenden Anteils am Gesamt-
sozialversicherungsbeitrag“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung
wird die vom Träger an die Auszubildende oder
den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungs-
vergütung, jedoch höchstens der Betrag nach
§ 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, be-
rücksichtigt. Der Betrag erhöht sich um den vom
Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialver-
sicherungsbeitrag.“
2. Dem § 123 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der
Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde
zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17
Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug

der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale
nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den
Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung
nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
nach Abzug der Steuern und einer Sozialversiche-
rungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zu-
züglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Num-
mer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so
wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.“
3. § 151 Absatz 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird wie
folgt gefasst:
„wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der
nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als
Mindestvergütung maßgebliche Betrag.“
4. § 346 Absatz 1b wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 251 Absatz 4c des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3a wird aufgehoben.
b) In Satz 5 werden vor dem Wort „Teilnehmer“ die
Wörter „Auszubildende, die in einer außerbetrieb-
lichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbil-
dungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
ausgebildet werden und“ eingefügt.
2. § 162 Nummer 3a wird aufgehoben.
3. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3a wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3a.
Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Berufsbildungsgesetzes in der
ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Hand-
werksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und
Forschung
Anja Karliczek
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2522. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5fef3bd57d951be8….