Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 30 Häusliche Gemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 18.06.2024 – 12 A 395/18Zitiert von 6
- BVerwG, 04.12.2025 – 5 C 8.24Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als betriebserlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts
- VG Köln, 13.12.2017 – 26 K 7470/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/30#abs-1 (1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muß er
1.
ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen und dafür sorgen, daß sie so beschaffen, ausgestattet und belegt ist und so benutzt wird, daß die Gesundheit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird, und
2.
ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht über die Beendigung der Beschäftigung hinaus, die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung zuteil werden lassen, soweit diese nicht von einem Sozialversicherungsträger geleistet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/30#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, welchen Anforderungen die Unterkunft (Absatz 1 Nr. 1) und die Pflege bei Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2) genügen müssen.