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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 311
BGBl. 1997 I S. 311 · 17.849 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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zweites Gesetz
zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
*)
Vom 24. Februar 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
(BGBI. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1168), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Zahl "14"
durch die Zahl" 15" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht
unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vor-
schriften Anwendung."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist
verboten."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und
die§§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für
die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit
Einwilligung des Personensorgeberechtigten,
soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder
geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie
auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonde-
ren Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der
Kinder,
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maß-
nahmen zur Berufswahlvorbereitung oder
Berufsausbildung, die von der zuständigen
Stelle anerkannt sind, und
; Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom
22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABI. EG Nr. L 216 S. 12).
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu
folgen,
nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht
mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaft-
lichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stun-
den täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor
dem Schulunterricht und nicht während des
Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die
Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entspre-
chende Anwendung."
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „über 15
Jahre" gestrichen.
e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze einge-
fügt:
"(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestim-
men.
(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personen-
sorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kin-
der über mögliche Gefahren sowie über alle zu
ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz
getroffenen Maßnahmen."
3. Nach § 6 werden die Überschriften „Dritter Ab-
schnitt Beschäftigung Jugendlicher" und „Erster
Titel Mindestalter für die Beschäftigung" gestrichen.
4. § 7 wird wie folgt gefaßt:
n§ 1
Beschäftigung von nicht
vollzeitschulpflichtigen Kindern
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr
unterliegen, dürfen
1. im Berufsausbildungsverhältnis,
2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses
nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten
bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden
wöchentlich
beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die
§§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung."

5. Nach § 7 wird die Überschrift „zweiter Titel Arbeits-
. zeit und Freizeit" durch die Überschriften „Dritter
Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher" und „Erster
Titel Arbeitszeit und Freizeit" ersetzt.
6. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Komma durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und
noch berufsschulpflichtig sind,".
7. § 9 Abs. 4 wird aufgehoben.
8. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach
Möglichkeit aufeinander folgen."
9. In§ 21a Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,.Abs. 1
. Satz 2" die Angabe „Nr. 2" eingefügt.
10. Nach § 21 b wird in der Überschrift das Wort „Dritter--
durch das Wort „Zweiter" ersetzt.
11. § 22 wird wie folgt gefaßt:
.§22
Gefährliche Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische
Leistungsfähigkeit übersteigen,
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren
ausgesetzt sind,
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden
sind, von denen anzunehmen Ist, daß Jugendliche
sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins
oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder
nicht abwenden können,
4. mit Arbeiten, bef denen ihre Gesundheit durch
außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke
Nässe gefährdet wird,
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
gen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen aus-
gesetzt sind,
6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
gen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikalien-
gesetzes ausgesetzt sind,
7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
gen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der
Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. Novem-
ber 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei
der Arbeit ausgesetzt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäf-
tigung Jugendlicher, soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erfor-
derlich ist,
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines fachkundigen
gewährleistet ist und
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Ab-
satz 1 Nr. 6) unterschritten wird.
Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen
Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Grup-
pen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des
Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäf-
tigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für
Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebs-
ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung
sichergestellt sein."
12. § 26 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht
mehr unterliegen, geeigneten und leichten Tätig-
keiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach
§ 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näher bestim-
men,".
13. Nach § 27 wird in der Überschrift das Wort „Vierter--
durch das Wort „Dritter- ersetzt.
14. Nach § 28 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§288
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und
bei wesentlicher Anderung der Arbeitsbedingungen
hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbun-
denen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im
übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutz-
gesetzes."
15. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ vor
Beginn der Beschäftigung• die Wörter „und bei
wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen"
eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
,.(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte
und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Pla-
nung, Durchführung und Überwachung der für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschrif-
ten."
16. Nach§ 31 wird in der Überschrift das Wort „Fünfter''
durch das Wort „ Vierter" ersetzt.
17. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung
mit § 2 Abs. 3, efn Kind oder einen
Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht
unterliegt, beschäftigt,•.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,.2. entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3,
ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugend-
lichen, der der Vollzeitschulpflicht unter-

liegt, in anderer als der zugelassenen
Weise beschäftigt,".
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschul-
pflicht nicht mehr unterliegt, in anderer als
der zugelassenen Weise beschäftigt,".
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten
auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2
Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschul-
pflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2.
Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für
die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeit-
schulpflicht nicht mehr unterliegen, nach§ 7."
c) In Absatz 4 wird das Wort „zwanzigtausend" durch
das Wort „dreißigtausend" ersetzt.
Artikel2
Änderung des Seemannsgesetzes
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBI. 1S. 946), wird wie folgt
geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „vier-
zehn" durch das Wort „fünfzehn" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht
unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vor-
schriften Anwendung."
2. § 94 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Beschäftigung von Kindern(§ 8 Abs. 1) ist ver-
boten.
(2) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische
Leistungsfähigkeit übersteigen,
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren aus-
gesetzt sind,
3. mit Arbeiten, die mit UnfallQefahren verbunden
sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche
sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins
oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder
nicht abwenden können,
4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch
außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke
Nässe gefährdet wird,
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
gen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen aus-
gesetzt sind,
6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
gen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikalien-
gesetzes ausgesetzt sind,
7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
gen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der
Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. Novem-
ber 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit ausgesetzt sind,
8. als Kohlenzieher {Trimmer) oder Heizer,
9. im Maschinendienst, wenn sie die Abschlußprüfung
in einem für den Maschinendienst anerkannten
Ausbildungsberuf noch nicht bestanden haben.
Die Nummern 3 bis 7 und 9 gelten nicht für die
Beschäftigung Jugendlicher, soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erfor-
derlich ist,
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen
gewährleistet ist und
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Ab-
satz 2 Nr. 6) unterschritten wird.
Satz 2 findet keine Anwendung auf den absichtlichen
Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Grup-
pen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des
Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit."
3. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(1 a) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher
und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedin-
gungen hat der Kapitän die mit der Beschäftigung
verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu be-
urteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des
Arbeitsschutzgesetzes."
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ vor Beginn
der Beschäftigung" die Wörter „und bei wesent-
licher Änderung der Arbeitsbedingungen" einge-
fügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und
die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung,
Durchführung und Überwachung der für die Sicher-
heit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäf-
tigung Jugendlicher geltenden Vorschriften ...
4. In § 100a Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,Abs. 1
Satz 2" die Angabe „Nr. 2" eingefügt.
5. § 121 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,1. einer Vorschrift des § 94 Abs. 1, auch in Verbin-
dung mit § 8 Abs. 3, über die Beschäftigung von
Kindern oder von Jugendlichen, die der Vollzeit-
schulpfticht unterliegen, oder".
Artikel3
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1995
(BGBI. 1 S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 5
Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1498),
wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe ,,§ 45 Jugend- Artikel4
arbeitsschutzgesetz" gestrichen.
Inkrafttreten
2. In § 15b werden die Absätze 1 bis 4 aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
3. § 45 wird aufgehoben. dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Februar 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen*)
Vom 20. Februar 1997
Auf Grund des§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober
1992 (BGBI. 1 S. 1793) verordnet die Bundesregierung
nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeits-
mittel: ·
Artikel 1
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von persön-
lichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1
S. 1019), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/58/EG des
~uropäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur
Anderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
(ABI. EG Nr. L 236 S. 44).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Februar 1997
vom 28. September 1995 (BGBI. 1S. 1213), wird wie folgt
geändert:
In § 5 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
Artikel2
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut der Verordnung über das Inverkehr-
bringen von persönlichen Schutzausrüstungen in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 311. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 677092e632469f57….