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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 311

BGBl. 1997 I S. 311 · 17.849 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1997, Seite 311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 311
                                               zweites Gesetz
                               zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

*)
                                                             Vom 24. Februar 1997

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                Artikel 1

       Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

   Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
(BGBI. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1168), wird wie
folgt geändert:

    1. § 2 wird wie folgt geändert:
       a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Zahl "14"
          durch die Zahl" 15" ersetzt.

       b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
            "(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht
           unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vor-
           schriften Anwendung."

    2. § 5 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
           "(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist
          verboten."

       b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
          „Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und

          die§§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung."

       c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
            "(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für
          die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit
          Einwilligung des Personensorgeberechtigten,
          soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder
          geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie
          auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonde-
          ren Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
          1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der
              Kinder,
          2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maß-
             nahmen zur Berufswahlvorbereitung oder
             Berufsausbildung, die von der zuständigen
             Stelle anerkannt sind, und
;   Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom
    22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABI. EG Nr. L 216 S. 12).

      3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu
         folgen,
      nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht
      mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaft-

      lichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stun-
      den täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor
      dem Schulunterricht und nicht während des
      Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die
      Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entspre-
      chende Anwendung."
   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „über 15
      Jahre" gestrichen.

   e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze einge-
      fügt:
       "(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsver-
      ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
      Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestim-
      men.

         (4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personen-
      sorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kin-
      der über mögliche Gefahren sowie über alle zu
      ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz
      getroffenen Maßnahmen."

3. Nach § 6 werden die Überschriften „Dritter Ab-

   schnitt Beschäftigung Jugendlicher" und „Erster
   Titel Mindestalter für die Beschäftigung" gestrichen.

4. § 7 wird wie folgt gefaßt:

                                n§ 1
                   Beschäftigung von nicht
               vollzeitschulpflichtigen Kindern
     Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr
   unterliegen, dürfen
   1. im Berufsausbildungsverhältnis,
   2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses
      nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten
      bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden
      wöchentlich
   beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die
   §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung."
BGBl. 1997, Seite 312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 312
 5. Nach § 7 wird die Überschrift „zweiter Titel Arbeits-
  . zeit und Freizeit" durch die Überschriften „Dritter
    Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher" und „Erster
    Titel Arbeitszeit und Freizeit" ersetzt.

 6. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Komma durch
      ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
      fügt:
      „dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und
      noch berufsschulpflichtig sind,".

 7. § 9 Abs. 4 wird aufgehoben.

 8. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      „Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach
      Möglichkeit aufeinander folgen."

 9. In§ 21a Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,.Abs. 1
   . Satz 2" die Angabe „Nr. 2" eingefügt.

10. Nach § 21 b wird in der Überschrift das Wort „Dritter--
    durch das Wort „Zweiter" ersetzt.

11. § 22 wird wie folgt gefaßt:
                              .§22
                       Gefährliche Arbeiten

        (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

      1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische
         Leistungsfähigkeit übersteigen,
      2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren
         ausgesetzt sind,

      3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden
         sind, von denen anzunehmen Ist, daß Jugendliche
         sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins
         oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder
         nicht abwenden können,
      4. mit Arbeiten, bef denen ihre Gesundheit durch
         außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke
         Nässe gefährdet wird,
      5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
         gen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen aus-
         gesetzt sind,

      6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
         gen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikalien-
         gesetzes ausgesetzt sind,

      7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
         gen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der

         Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. Novem-
         ber 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen
         Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei
         der Arbeit ausgesetzt sind.

         (2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäf-
      tigung Jugendlicher, soweit
      1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erfor-
         derlich ist,
      2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines fachkundigen
         gewährleistet ist und
      3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Ab-
         satz 1 Nr. 6) unterschritten wird.

    Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen
    Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Grup-
    pen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des
    Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der
    Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
    Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
       (3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäf-
    tigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für
    Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebs-
    ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung
    sichergestellt sein."

12. § 26 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
    „1. die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht
        mehr unterliegen, geeigneten und leichten Tätig-
        keiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach
        § 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näher bestim-
        men,".

13. Nach § 27 wird in der Überschrift das Wort „Vierter--
    durch das Wort „Dritter- ersetzt.

14. Nach § 28 wird folgender Paragraph eingefügt:
                             ,,§288
             Beurteilung der Arbeitsbedingungen
      Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und
    bei wesentlicher Anderung der Arbeitsbedingungen

    hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbun-
    denen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im
    übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutz-
    gesetzes."

15. § 29 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ vor
        Beginn der Beschäftigung• die Wörter „und bei
        wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen"
        eingefügt.
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
         ,.(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte
        und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Pla-
        nung, Durchführung und Überwachung der für die
        Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
        Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschrif-
        ten."

16. Nach§ 31 wird in der Überschrift das Wort „Fünfter''
    durch das Wort „ Vierter" ersetzt.

17. § 58 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

            „ 1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung
                 mit § 2 Abs. 3, efn Kind oder einen
                 Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht
                 unterliegt, beschäftigt,•.
        bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
            ,.2. entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3,
                 jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3,
                 ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugend-
                 lichen, der der Vollzeitschulpflicht unter-
BGBl. 1997, Seite 313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 313
                liegt, in anderer als der zugelassenen
                Weise beschäftigt,".
       cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

       dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
            ,,4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Ver-
                 bindung mit einer Rechtsverordnung nach
                 § 26 Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschul-
                 pflicht nicht mehr unterliegt, in anderer als
                 der zugelassenen Weise beschäftigt,".

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten
       auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2
       Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschul-
       pflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2.
       Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für
       die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeit-
       schulpflicht nicht mehr unterliegen, nach§ 7."

    c) In Absatz 4 wird das Wort „zwanzigtausend" durch
       das Wort „dreißigtausend" ersetzt.

                         Artikel2

           Änderung des Seemannsgesetzes
   Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBI. 1S. 946), wird wie folgt
geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „vier-
      zehn" durch das Wort „fünfzehn" ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht
      unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vor-
      schriften Anwendung."

2. § 94 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Die Beschäftigung von Kindern(§ 8 Abs. 1) ist ver-
   boten.
     (2) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

   1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische
      Leistungsfähigkeit übersteigen,
   2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren aus-
      gesetzt sind,
   3. mit Arbeiten, die mit UnfallQefahren verbunden
      sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche
      sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins
      oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder
      nicht abwenden können,
   4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch
      außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke
      Nässe gefährdet wird,

   5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
      gen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen aus-
      gesetzt sind,

   6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
      gen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikalien-
      gesetzes ausgesetzt sind,

   7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkun-
      gen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der
      Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. Novem-
      ber 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen
      Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der
      Arbeit ausgesetzt sind,
   8. als Kohlenzieher {Trimmer) oder Heizer,

   9. im Maschinendienst, wenn sie die Abschlußprüfung
      in einem für den Maschinendienst anerkannten
      Ausbildungsberuf noch nicht bestanden haben.

   Die Nummern 3 bis 7 und 9 gelten nicht für die
   Beschäftigung Jugendlicher, soweit

   1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erfor-
      derlich ist,
   2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen
      gewährleistet ist und

   3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Ab-
      satz 2 Nr. 6) unterschritten wird.

   Satz 2 findet keine Anwendung auf den absichtlichen
   Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Grup-
   pen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des
   Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der
   Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
   Arbeitsstoffe bei der Arbeit."

3. § 95 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

       ,,(1 a) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher
      und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedin-

      gungen hat der Kapitän die mit der Beschäftigung
      verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu be-
      urteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des
      Arbeitsschutzgesetzes."
   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ vor Beginn
      der Beschäftigung" die Wörter „und bei wesent-
      licher Änderung der Arbeitsbedingungen" einge-
      fügt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
        ,,(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und
      die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung,
      Durchführung und Überwachung der für die Sicher-
      heit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäf-
      tigung Jugendlicher geltenden Vorschriften ...

4. In § 100a Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,Abs. 1
   Satz 2" die Angabe „Nr. 2" eingefügt.

5. § 121 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
   ,,1. einer Vorschrift des § 94 Abs. 1, auch in Verbin-
        dung mit § 8 Abs. 3, über die Beschäftigung von
        Kindern oder von Jugendlichen, die der Vollzeit-
        schulpfticht unterliegen, oder".

                         Artikel3

         Änderung der Gefahrstoffverordnung

  Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1995
(BGBI. 1 S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 5
Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1498),
wird wie folgt geändert:
BGBl. 1997, Seite 314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 314

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe ,,§ 45 Jugend-                          Artikel4
   arbeitsschutzgesetz" gestrichen.
                                                                               Inkrafttreten
2. In § 15b werden die Absätze 1 bis 4 aufgehoben.
                                                            Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
3. § 45 wird aufgehoben.                                  dung folgenden Kalendermonats in Kraft.


                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                               Berlin, den 24. Februar 1997

                                            Der Bundespräsident
                                               Roman Herzog

                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut Kohl

                                           Der Bundesminister
                                      für Arbeit und Sozialordnung
                                              Norbert Blüm

                                      Der Bundesminister
                     für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
                                       Dr. Jürgen Rüttgers

BGBl. 1997, Seite 315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 315
                                                Erste Verordnung
                                          zur Änderung der Verordnung
                        über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen*)
                                                          Vom 20. Februar 1997

  Auf Grund des§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober
1992 (BGBI. 1 S. 1793) verordnet die Bundesregierung
nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeits-
mittel:                                            ·

                             Artikel 1
   Die Verordnung über das Inverkehrbringen von persön-
lichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBI. 1
S. 1019), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/58/EG des
   ~uropäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur

   Anderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechts-
   vorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
   (ABI. EG Nr. L 236 S. 44).

                                       Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                       Bonn, den 20. Februar 1997

vom 28. September 1995 (BGBI. 1S. 1213), wird wie folgt
geändert:

In § 5 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

                        Artikel2
  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut der Verordnung über das Inverkehr-
bringen von persönlichen Schutzausrüstungen in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                       Artikel3

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                                        Der Bundeskanzler
                                                         Dr. Helmut Kohl
                                                     Der Bundesminister
                                                für Arbeit und Sozialordnung
                                                        Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 311. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 677092e632469f57….