Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchG

§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

Stand: 01.08.2024

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/10#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

1.
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
2.
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,

freizustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/10#abs-2 (2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

1.
die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte,
2.
die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.

Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

§ 9 § 11