Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/10#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
freizustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/10#abs-2 (2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 JArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 27.02.2002 – 9 AZR 562/00Tarifliche Vorruhestandsregelung: Berechtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Freistellung von Arbeitnehmern gegen deren Willen bei Wegfall des Arbeitsplatzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246)
BGBl. 2024 I Nr. 246
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.