Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
Stand: 01.08.2024
Wird zitiert von 1
- BAG, 27.02.2002 – 9 AZR 562/00Tarifliche Vorruhestandsregelung: Berechtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Freistellung von Arbeitnehmern gegen deren Willen bei Wegfall des Arbeitsplatzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
1 Entscheidung zu § 10 JArbSchG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/10#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
1.
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
2.
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,
freizustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/10#abs-2 (2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
1.
die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte,
2.
die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.