Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 22 Gefährliche Arbeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LAG Hamm, 04.07.2014 – 10 Sa 171/14Zitiert von 1
- VG Gera, 23.04.2021 – 3 E 409/21 Ge
- OLG Köln, 04.06.1998 – 18 U 68/97
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/22#abs-1 (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/22#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
Satz 1 findet keine Anwendung auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie auf nicht gezielte Tätigkeiten, die nach der Biostoffverordnung der Schutzstufe 3 oder 4 zuzuordnen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/22#abs-3 (3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.