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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1983

BGBl. 2000 I S. 1983 · 185.417 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2000, Seite 1983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1983
                                                Gesetz
                         zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht
                               sowie zur Änderung anderer Vorschriften
                                     (4. Euro-Einführungsgesetz)
                                                      Vom 21. Dezember 2000

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zur
Umstellung auf Euro
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
zur Umstellung auf Euro

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
zur Umstellung auf Euro
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
zur Umstellung auf Euro
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
zur Umstellung auf Euro
Änderung der Achten Verordnung zur Neufest-
setzung von Geldleistungen und Grundbeträgen
nach dem Bundessozialhilfegesetz in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Änderung der Regelsatzverordnung
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Änderung des Entschädigungsrentengesetzes

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zur
Umstellung auf Euro

Änderung der Verordnung über die Höhe der von
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes
zu entrichtenden Gebühr

Änderung des Handelsgesetzbuches

Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit

Änderung der Gewerbeordnung
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Änderung des Sprecherausschussgesetzes
Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes

          Änderung des Heimarbeitsgesetzes                            31
          Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte,
          Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte
Artikel   für Arbeitssicherheit                                       32
     1    Änderung des Arbeitsschutzgesetzes                          33
          Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss                 34
     2    Änderung des Arbeitszeitgesetzes                            35
     3    Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes                    36
     4    Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes                      37
          Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung                   38
     5
          Änderung der Arbeitsvermittlerverordnung                    39
     6
          Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes                  40

     7    Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes               41
     8    Änderung der Arbeitnehmerüberlassungs-
          erlaubnis-Kostenverordnung                                  42
     9    Änderung des Altersteilzeitgesetzes                         43
    10    Änderung des Altersteilzeitgesetzes zur Umstellung
          auf Euro                                                    44
    11    Änderung des Hüttenknappschaftlichen
          Zusatzversicherungs-Gesetzes                                45
          Änderung der Verordnung über die Gewährung
          von Mehrleistungen zu den Geldleistungen
    12    der gesetzlichen Unfallversicherung                         46
    13    Änderung des Fremdrentengesetzes                            47
    14    Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
          der Landwirte                                               48
    15    Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung
          der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit                   49
    16    Änderung der Verordnung über den Beirat
          und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse              50
    17    Änderung des Übergangsrechts für Renten
    18    nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets                  51
    19    Änderung des Anspruchs- und Anwartschafts-
          überführungsgesetzes                                        52
    20
    21    Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung         53

          Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatz-
    22    versorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und
          Forstwirtschaft                                             54

          Änderung des Bundesversorgungsgesetzes                      55
          Änderung der Gesamtbeitragsverordnung                       56
    23
          Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung                 57
    24
          Änderung der Datenerfassungs- und
          -übermittlungsverordnung                                    58
    25
          Änderung der Beitragseinzugs- und
    26    Meldevergütungsverordnung                                   59
          Änderung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatzabkommen
    27    vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964
    28    zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-
          zerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und
    29    der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung
    30    vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens          60
BGBl. 2000, Seite 1984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1984
Änderung der Versorgungslast-Erstattungsverordnung
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Änderung des Seemannsgesetzes
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Neubekanntmachung des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Inkrafttreten

                              Artikel 1

    Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt
geändert:

1. Vor der Überschrift „Erster Abschnitt. Aufgaben des
   Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte“ wird folgende
   Inhaltsübersicht eingefügt:
                                „Inhaltsübersicht

                                 Erster Abschnitt

61   § 20   Zusätzliche Leistungen für Schwerbehinderte
62   § 21   Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
63   § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
64   § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
65   § 22   Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
     § 23   Leistungen der gesetzlichen Rentenversiche-
66          rung einschließlich der Alterssicherung der
67          Landwirte
68   § 24   Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden
     § 25   Kindergeld und Erziehungsgeld

     § 26   Wohngeld
     § 27   Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

     § 28   Leistungen der Sozialhilfe

     § 29   Leistungen zur Eingliederung Behinderter

                                Dritter Abschnitt

                       Gemeinsame Vorschriften für alle
                Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches

                                    Erster Titel
                             Allgemeine Grundsätze
     § 30   Geltungsbereich
     § 31   Vorbehalt des Gesetzes

     § 32   Verbot nachteiliger Vereinbarungen
           Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte

   §1      Aufgaben des Sozialgesetzbuches

   §2      Soziale Rechte

   §3      Bildungs- und Arbeitsförderung

   §4      Sozialversicherung

   §5      Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden

   §6      Minderung des Familienaufwands
   §7      Zuschuss für eine angemessene Wohnung
   §8      Kinder- und Jugendhilfe
   §9      Sozialhilfe
   § 10    Eingliederung Behinderter

                                Zweiter Abschnitt
                             Einweisungsvorschriften

                                   Erster Titel

                               Allgemeines über
                    Sozialleistungen und Leistungsträger
   § 11    Leistungsarten
   § 12    Leistungsträger
   § 13    Aufklärung
   § 14    Beratung
   § 15    Auskunft
   § 16    Antragstellung
   § 17    Ausführung der Sozialleistungen

                                  Zweiter Titel
                           Einzelne Sozialleistungen
                         und zuständige Leistungsträger

   § 18    Leistungen der Ausbildungsförderung

   § 19    Leistungen der Arbeitsförderung

   § 19a (aufgehoben)

   § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer
         Arbeitnehmer in den Ruhestand
§ 33   Ausgestaltung von Rechten und Pflichten

§ 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten

§ 34   Begrenzung von Rechten und Pflichten

§ 35   Sozialgeheimnis

§ 36   Handlungsfähigkeit

§ 37   Vorbehalt abweichender Regelungen

                             Zweiter Titel
                    Grundsätze des Leistungsrechts
§ 38   Rechtsanspruch
§ 39   Ermessensleistungen
§ 40   Entstehen der Ansprüche

§ 41   Fälligkeit
§ 42   Vorschüsse

§ 43   Vorläufige Leistungen

§ 44   Verzinsung
§ 45   Verjährung
§ 46   Verzicht
§ 47   Auszahlung von Geldleistungen
§ 48   Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
§ 49   Auszahlung bei Unterbringung
§ 50   Überleitung bei Unterbringung
§ 51   Aufrechnung
§ 52   Verrechnung
§ 53   Übertragung und Verpfändung
§ 54   Pfändung

§ 55   Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld

§ 56   Sonderrechtsnachfolge

§ 57   Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers

§ 58   Vererbung

§ 59   Ausschluss der Rechtsnachfolge
BGBl. 2000, Seite 1985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1985
                              Dritter Titel
                 Mitwirkung des Leistungsberechtigten
   § 60   Angabe von Tatsachen
   § 61   Persönliches Erscheinen
   § 62   Untersuchungen

   § 63   Heilbehandlung
   § 64   Berufsfördernde Maßnahmen

   § 65   Grenzen der Mitwirkung

   § 65a Aufwendungsersatz
   § 66   Folgen fehlender Mitwirkung
   § 67   Nachholung der Mitwirkung

                            Vierter Abschnitt
                  Übergangs- und Schlussvorschriften
   § 68   Besondere Teile dieses Gesetzbuches

   § 69   Stadtstaaten-Klausel“.

2. In § 17 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „schnell“ durch das

   Wort „zügig“ ersetzt.

3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

      „e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kran-
          ken- und Pflegeversicherung,“.
   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. in der Alterssicherung der Landwirte:
           a) Heilbehandlung und andere Leistungen zur
              Erhaltung, Besserung und Wiederherstel-
              lung der Erwerbsfähigkeit einschließlich
              Betriebs- oder Haushaltshilfe,

           b) Renten    wegen       Erwerbsminderung    und
              Alters,

           c) Renten wegen Todes,
           d) Beitragszuschüsse,

           e) Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige
              Leistungen zur Aufrechterhaltung des
              Unternehmens der Landwirtschaft.“

4. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Deutsche
   Bundespost“ durch die Wörter „Deutsche Post AG“
   ersetzt und nach dem Textteil „durchführen,“ die
   Wörter „die Versicherungsämter und Gemeindebehör-
   den, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
   wahrnehmen,“ eingefügt.

5. In § 37 Satz 1 wird die Angabe „Artikel II § 1“ durch die
   Angabe „§ 68“ ersetzt.

6. In § 56 Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils nach der Angabe

   „des Absatzes 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

7. In § 60 Abs. 2 wird die Angabe „in Absatz 1 Nr. 1 und 2“
   durch die Angabe „in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“
   ersetzt.

8. Nach § 67 wird folgender Abschnitt angefügt:
                      „Vierter Abschnitt
            Übergangs- und Schlussvorschriften

                             § 68

           Besondere Teile dieses Gesetzbuches
      Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten
   die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung

   und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen beson-
   dere Teile:
    1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,

    2. das Schwerbehindertengesetz,
    3. die Reichsversicherungsordnung,
    4. das Gesetz über die Alterssicherung der Land-

       wirte,

    5. das Gesetz über die Krankenversicherung der
       Landwirte,
    6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung

       der Landwirte,

    7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit an-
       dere Gesetze, insbesondere

       a) § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,

       b) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,

       c) § 47 des Zivildienstgesetzes,
       d) § 60 des Infektionsschutzgesetzes,
       e) §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
       f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
       g) §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitie-
          rungsgesetzes,

       h) §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabi-
          litierungsgesetzes,

       die entsprechende Anwendung der Leistungs-
       vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vor-
       sehen,

    8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
       Kriegsopferversorgung,
    9. das Bundeskindergeldgesetz,
   10. das Wohngeldgesetz und das Wohngeldsonder-
       gesetz,

   11. das Bundessozialhilfegesetz, auch soweit § 9
       Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes die
       entsprechende Anwendung des Bundessozial-
       hilfegesetzes vorsieht,
   12. das Adoptionsvermittlungsgesetz,
   13. das Gesetz über die Angleichung der Leistungen
       zur Rehabilitation,
   14. das Unterhaltsvorschussgesetz,

   15. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeld-

       gesetzes,
   16. das Altersteilzeitgesetz,

   17. das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
       schaftsabbrüchen in besonderen Fällen.
BGBl. 2000, Seite 1986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1986
                               § 69
                      Stadtstaaten-Klausel

     Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
   werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches
   über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen
   Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.“

                         Artikel 2

             Änderung des Ersten Buches
       Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro
  In § 44 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch – Allgemeiner Teil –, das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Deutsche-Mark-Beträge“ durch die Wörter „Euro-
Beträge“ ersetzt.

                         Artikel 3
   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 46 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „260 Euro“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 4 werden die Angabe „30 Deutsche

            Mark“ durch die Angabe „16 Euro“ und die

            Angabe „15 Deutsche Mark“ durch die Anga-
            be „8 Euro“ ersetzt.

        bb) In Satz 6 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“

            durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.

        cc) In Satz 7 wird die Angabe „9 Deutsche Mark“
            durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.

 2. In § 50 Nr. 3 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“

    durch die Angabe „62 Euro“ und die Angabe

    „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „103 Euro“
    ersetzt.

 3. In § 54 Abs. 2 und 4 werden jeweils die Angabe
    „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „260 Euro“
    ersetzt.

 4. In § 56 Abs. 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
    durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.

 5. § 84 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden die Angabe „60 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „31 Euro“ und die An-
       gabe „400 Deutsche Mark“ durch die Angabe
       „205 Euro“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 werden die Angabe „35 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „18 Euro“ und die An-
       gabe „265 Deutsche Mark“ durch die Angabe
       „136 Euro“ ersetzt.

 6. § 85 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „62 Euro“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „103 Euro“ ersetzt.

 7. In § 132 Abs. 3 werden die Wörter „durch zehn teilba-
    ren Deutsche-Mark-Betrag“ durch die Wörter „durch
    fünf teilbaren Euro-Betrag“ ersetzt.

 8. In § 141 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „315 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „165 Euro“ ersetzt.

 9. In § 179 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „50 teilbaren
    Deutsche-Mark-Betrag“ durch die Angabe „20 teil-
    baren Euro-Betrag“ ersetzt.

10. In § 212 Abs. 2 werden die Wörter „zwei Deutsche
    Mark“ durch die Wörter „1,03 Euro“ ersetzt.

11. In § 213 Abs. 3 werden die Wörter „zwei Deutsche
    Mark“ durch die Wörter „1,03 Euro“ ersetzt.

12. In § 294 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „1 000
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ und die
    Angabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „1 000 Euro“ ersetzt.

13. In § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe
    „630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“
    ersetzt.

14. In § 347 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe

    „630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“

    ersetzt.

15. In § 404 Abs. 3 werden

    – die Wörter „fünfhunderttausend Deutsche Mark“

      durch die Wörter „zweihundertfünfzigtausend
      Euro“,
    – die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch
      die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“,

    – die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch

      die Wörter „fünftausend Euro“,

    – die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
      Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ und
    – die Wörter „dreitausend Deutsche Mark“ durch die
      Wörter „tausendfünfhundert Euro“
    ersetzt.

                        Artikel 4

   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt
geändert:

 1. Vor der Überschrift „Erster Abschnitt. Grundsätze und
    Begriffsbestimmungen“ wird folgende Inhaltsüber-
    sicht eingefügt:
BGBl. 2000, Seite 1987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1987
                        „Inhaltsübersicht

                        Erster Abschnitt
          Grundsätze und Begriffsbestimmungen

                           Erster Titel

       Geltungsbereich und Umfang der Versicherung
§1     Sachlicher Geltungsbereich
§2     Versicherter Personenkreis
§3     Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
§4     Ausstrahlung
§5     Einstrahlung

§6     Vorbehalt abweichender Regelungen

                          Zweiter Titel

         Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

§7     Beschäftigung

§ 7a   Anfrageverfahren

§ 7b   Beitragsrückstände

§ 7c   Übergangsregelung für Beitragsrückstände

§ 7d   Insolvenzschutz
§8     Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selb-
       ständige Tätigkeit

§9     Beschäftigungsort
§ 10   Beschäftigungsort für besondere Personengruppen
§ 11   Tätigkeitsort

§ 12   Hausgewerbetreibende,         Heimarbeiter   und   Zwi-
       schenmeister
§ 13   Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
                              Dritter Titel
             Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen

§ 14   Arbeitsentgelt

§ 15   Arbeitseinkommen
§ 16   Gesamteinkommen

§ 17   Verordnungsermächtigung

§ 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen

§ 18   Bezugsgröße

                              Vierter Titel

                  Einkommen beim Zusammen-
                 treffen mit Renten wegen Todes

§ 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens

§ 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens

§ 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens

§ 18d Einkommensänderungen

§ 18e Ermittlung von Einkommensänderungen

                             Fünfter Titel
                  Erhebung, Verarbeitung und
               Nutzung der Versicherungsnummer
§ 18f Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung

§ 18g Angabe der Versicherungsnummer

                            Sechster Titel

                         Einführung des Euro
§ 18h Maßgebende Werte und Umrechnungen

                         Zweiter Abschnitt
                     Leistungen und Beiträge

                            Erster Titel
                            Leistungen

§ 19   Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen

                           Zweiter Titel
                             Beiträge
§ 20   Aufbringung der Mittel
§ 21   Bemessung der Beiträge
§ 22   Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen
       mehrerer Versicherungsverhältnisse

§ 23   Fälligkeit
§ 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige
      Einnahmen

§ 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeits-

      zeitregelungen

§ 24   Säumniszuschlag

§ 25   Verjährung

§ 26   Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter
       Beiträge
§ 27   Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

§ 28   Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungs-
       anspruchs
                         Dritter Abschnitt
                Meldepflichten des Arbeitgebers,
                Gesamtsozialversicherungsbeitrag

                            Erster Titel
       Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
§ 28a Meldepflicht
§ 28b Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemein-
      same Grundsätze

§ 28c Verordnungsermächtigung

                           Zweiter Titel

          Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung

§ 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag

§ 28e Zahlungspflicht, Vorschuss

§ 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitrags-
      abrechnung und der Beitragszahlung

§ 28g Beitragsabzug

§ 28h Einzugsstellen

§ 28i Zuständige Einzugsstelle

§ 28k Weiterleitung und Abstimmung von Beiträgen

§ 28l Vergütung

§ 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen
§ 28n Verordnungsermächtigung

                            Dritter Titel
              Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung,
              Schadensersatzpflicht und Verzinsung

§ 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
§ 28p Prüfung bei den Arbeitgebern

§ 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der
      Rentenversicherung
§ 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung
BGBl. 2000, Seite 1988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1988
                             Vierter Abschnitt
                      Träger der Sozialversicherung

                                Erster Titel

                               Verfassung

   § 29   Rechtsstellung

   § 30   Eigene und übertragene Aufgaben

   § 31   Organe

   § 32   Gemeinsame Organe

   § 33   Vertreterversammlung, Verwaltungsrat

   § 34   Satzung

   § 35   Vorstand

   § 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskranken-
         kassen sowie Ersatzkassen

   § 36   Geschäftsführer

   § 36a Besondere Ausschüsse
   § 37   Verhinderung von Organen
   § 38   Beanstandung von Rechtsverstößen

   § 39   Versichertenälteste und Vertrauenspersonen

   § 40   Ehrenämter
   § 41   Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
   § 42   Haftung
                               Zweiter Titel
                       Zusammensetzung, Wahl
             und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane,
             Versichertenältesten und Vertrauenspersonen

   § 43   Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane

   § 44   Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane

   § 45   Sozialversicherungswahlen

   § 46   Wahl der Vertreterversammlung

   § 47   Gruppenzugehörigkeit

   § 48   Vorschlagslisten

   § 48a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen

   § 48b Feststellungsverfahren
   § 48c Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
   § 48d (aufgehoben)
   § 49   Stimmenzahl
   § 50   Wahlrecht
   § 51   Wählbarkeit
   § 52   Wahl des Vorstandes
   § 53   Wahlorgane
   § 54   Durchführung der Wahl

   § 54a (aufgehoben)

   § 55   Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber

   § 56   Wahlordnung

   § 57   Rechtsbehelfe im Wahlverfahren

   § 58   Amtsdauer

   § 59   Verlust der Mitgliedschaft
   § 60   Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane

   § 61   Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauens-

          personen
   § 62   Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane
   § 63   Beratung
   § 64   Beschlussfassung
   § 65   Getrennte Abstimmung
   § 66   Erledigungsausschüsse

                             Dritter Titel
                   Haushalts- und Rechnungswesen

§ 67   Aufstellung des Haushaltsplans

§ 68   Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans

§ 69   Ausgleich und Wirtschaftlichkeit

§ 70   Haushaltsplan

§ 71   Haushaltsplan der Bundesknappschaft

§ 71a Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit

§ 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundes-
      anstalt für Arbeit

§ 71c Eingliederungsrücklage der Bundesanstalt für Arbeit

§ 72   Vorläufige Haushaltsführung

§ 73   Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

§ 74   Nachtragshaushalt

§ 75   Verpflichtungsermächtigungen
§ 76   Erhebung der Einnahmen
§ 77   Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlas-
       tung

§ 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für
      die Bundesanstalt für Arbeit
§ 77b Vorprüfung bei der Bundesanstalt für Arbeit
§ 78   Verordnungsermächtigung
§ 79   Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialver-
       sicherung
                             Vierter Titel

                              Vermögen

§ 80   Verwaltung der Mittel

§ 81   Betriebsmittel

§ 82   Rücklage

§ 83   Anlegung der Rücklage

§ 84   Beleihung von Grundstücken

§ 85   Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen

§ 86   Ausnahmegenehmigung

                             Fünfter Titel
                               Aufsicht
§ 87   Umfang der Aufsicht
§ 88   Prüfung und Unterrichtung
§ 89   Aufsichtsmittel
§ 90   Aufsichtsbehörden
§ 90a Zuständigkeitsbereich

                          Fünfter Abschnitt

                        Versicherungsbehörden

§ 91   Arten

§ 92   Versicherungsämter

§ 93   Aufgaben der Versicherungsämter

§ 94   Bundesversicherungsamt

                          Sechster Abschnitt

                Sozialversicherungsausweis, Meldungen

                             Erster Titel
                     Sozialversicherungsausweis
§ 95   Grundsatz
§ 96   Ausstellung des Sozialversicherungsausweises
§ 97   Inhalt
BGBl. 2000, Seite 1989 — Originalseite als Abbildung
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   § 98   Pflichten des Arbeitgebers
   § 99   Pflichten des Beschäftigten
   § 100 Hinterlegung
   § 101 Verordnungsermächtigung

                               Zweiter Titel
                               Meldungen

   § 102 Kontrollmeldung

   § 103 Sofortmeldung

   § 104 (aufgehoben)
   § 105 Auskunftspflicht des Beschäftigten und Aufgaben der
         Einzugsstellen
   § 106 Verordnungsermächtigung

                               Dritter Titel
                        Gemeinsame Vorschriften
   § 107 Prüfungen

   § 108 Leistungserstattung

   § 109 Ausnahmen
   § 110 Verordnungsermächtigung

                           Siebter Abschnitt

                          Bußgeldvorschriften

   § 111 Bußgeldvorschriften
   § 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften

   § 113 Zusammenarbeit mit anderen Behörden“.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

           „Die Vertragsparteien können beim Abschluss
           der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wert-
           guthaben wegen der Beendigung der Be-
           schäftigung auf Grund verminderter Erwerbs-
           fähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze,
           zu der eine Rente wegen Alters beansprucht
           werden kann, oder des Todes des Beschäftig-
           ten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung
           von der Arbeitsleistung verwendet werden
           können, einen anderen Verwendungszweck
           vereinbaren.“

      bb) In Satz 5 (neu) wird die Angabe „Sätze 1 bis 3“
          durch die Angabe „Sätze 1 bis 4“ ersetzt.
      cc) Nach Satz 5 (neu) wird folgender Satz 6 ange-
          fügt:

           „Bis zur Herstellung einheitlicher Einkom-
           mensverhältnisse im Inland werden Wertgut-
           haben, die durch Arbeitsleistung im Beitritts-
           gebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für
           die Beitrags- oder Leistungsberechnung im
           Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet
           unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind
           die Werte maßgebend, die für den Teil des
           Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben
           erzielt worden ist.“

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
      „genommen“ die Wörter „oder Wehrdienst oder
      Zivildienst geleistet“ eingefügt.

3. In § 7d Abs. 1 werden der Punkt durch ein Semikolon
   ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
   „in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-
   vertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von
   27 Kalendermonaten abweichender Zeitraum ver-
   einbart werden.“

4. § 18b Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Maßgebend ist das für denselben Zeitraum

   erzielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berück-
   sichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen.
   Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt,
   ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkom-
   men maßgebend.
      (2) Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzein-
   kommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als monat-
   liches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das
   im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten
   erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalen-

   dermonate, in denen es erzielt wurde. Wurde Erwerbs-
   einkommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach
   § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erzielt, sind diese Einkom-
   men zusammenzurechnen; wurden diese Einkommen
   zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das Erwerbs-
   einkommen maßgebend. Die für einmalig gezahltes

   Arbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung
   gilt entsprechend. Für die Zeiten des Bezugs von
   Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld ist das dem
   Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maß-

   gebend.
      (3) Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach

   Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen
   nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erzielt worden, gilt als
   monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1

   Satz 1 das laufende Einkommen. Satz 1 gilt auch bei
   der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das
   laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich
   um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das
   nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; jährliche
   Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkom-
   men mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. Umfasst
   das laufende Einkommen Erwerbsersatzeinkommen
   im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, ist dieses nur
   zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt
   wird.

      (4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3
   Satz 1 Nr. 2 bis 8 gilt als monatliches Einkommen im
   Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen;
   jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden
   Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.“

5. § 18c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können
   verlangen, dass ihnen die Zahlstelle eine Bescheini-
   gung über das von ihr im maßgebenden Zeitraum
   gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeit-
   raum, für den es gezahlt wurde, ausstellt.“

6. § 18d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens
   können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt
   werden, wenn das laufende Einkommen im Durch-
   schnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hun-
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   dert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen;
   Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3
   Satz 1 Nr. 1 ist zu berücksichtigen, solange diese
   Leistung gezahlt wird. Jährliche Sonderzuwendungen
   sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.“

7. § 18e wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder die
      abgegebene Meldung nicht für die Rentenversi-
      cherung bestimmt war“ gestrichen.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen
       haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versiche-
       rungsträgers das von ihnen im maßgebenden Zeit-
       raum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den
       Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3
           zu meldende oder“ durch die Angabe „Absät-
           zen 2 und 3“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

           „Wird dem Versicherungsträger das Arbeits-
           entgelt vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig
           gemäß den Vorschriften über die Erfassung
           von Daten und Datenübermittlung gemeldet
           oder übersteigt das tatsächliche Entgelt die
           Beitragsbemessungsgrenze, ist der Verwal-
           tungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Ren-
           tenanpassung an aufzuheben, sobald dem
           Versicherungsträger das Arbeitsentgelt mitge-
           teilt wird; spätestens dann ist dem Berechtig-
           ten die Anpassung der Rente mitzuteilen.“

8. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden nach Satz 5 folgende
      Sätze 6 und 7 angefügt:

       „Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach
       § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches ver-
       sicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem
       Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private
       Versicherungsunternehmen, die Festsetzungs-
       stelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heil-
       fürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der
       Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschul-
       den hätte feststellen können. Wird die Feststellung
       in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines
       Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals
       spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats
       fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sech-
       zehnten bis zum Ende eines Monats getroffen,
       werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des
       zweiten darauf folgenden Monats fällig; das Nähe-
       re vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten
       Träger der Sozialversicherung, der Verband der
       privaten Krankenversicherung e. V. und die Fest-
       setzungsstellen für die Beihilfe.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Dritten“ durch das
           Wort „Fünften“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
          „Die Träger der Rentenversicherung mit Aus-
          nahme der Bundesknappschaft, die Bundes-
          anstalt für Arbeit und die Behörden des sozia-
          len Entschädigungsrechts können unbescha-
          det des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträ-
          ge zur Rentenversicherung und nach dem
          Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistun-
          gen nach dem sozialen Entschädigungsrecht
          in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld
          spätestens zum 30. Juni des laufenden Jah-
          res und ein verbleibender Restbetrag zum

          nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.“
   c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zah-
      lungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversi-
      cherungsbeitrag geltenden Bestimmungen ent-
      sprechend.“

9. § 23b wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
      angefügt:
      „Im Falle des § 23a Abs. 3 und 4 gilt das in dem
      jeweils maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeits-
      entgelt bis zu einem Betrag in Höhe der Beitrags-
      bemessungsgrenze als bisher gezahltes beitrags-
      pflichtiges Arbeitsentgelt; in Zeiten einer Freistel-
      lung von der Arbeitsleistung tritt an die Stelle des
      erzielten Arbeitsentgelts das fällige Arbeitsentgelt.
      Satz 2 gilt nicht, wenn das beitragspflichtige
      Arbeitsentgelt nach Absatz 2 ermittelt wird.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß einer
      Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird,
      insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Frei-
      stellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Been-

      digung des Beschäftigungsverhältnisses in einer
      Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht
      mehr gezahlt werden kann, gilt auch als beitrags-
      pflichtiges Arbeitsentgelt der positive Betrag, der
      sich ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrech-
      nungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wert-
      guthaben für die Zeit der Arbeitsleistung maßge-
      benden Beträge der jeweiligen Beitragsbemes-
      sungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit der
      Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichtigen
      Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der
      Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht
      zweckentsprechenden Verwendung des Arbeits-
      entgelts. Wird das Wertguthaben vereinbarungs-
      gemäß an einen bestimmten Wertmaßstab gebun-
      den, ist der im Zeitpunkt der nicht zweckentspre-
      chenden Verwendung des Arbeitsentgelts maßge-
      bende angepasste Betrag als Höchstbetrag der
      Berechnung zu Grunde zu legen. Im Falle der Zah-
      lungsunfähigkeit des Arbeitgebers gilt auch als
      beitragspflichtiges Arbeitsentgelt höchstens der
      Betrag, der als Arbeitsentgelt den gezahlten
      Beiträgen zu Grunde liegt. Für die Berechnung der
      Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeit-
      raum nach den Sätzen 5 und 6 für den einzelnen
      Versicherungszweig geltende Beitragssatz und die
      für diesen Zeitraum für den Einzug des Gesamt-
      sozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugs-
BGBl. 2000, Seite 1991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1991
   stelle maßgebend; für Beschäftigte, die bei keiner
   Krankenkasse versichert sind, gilt § 28i Satz 2 ent-
   sprechend. Die Beiträge sind mit den Beiträgen
   der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat fäl-
   lig, der dem Kalendermonat folgt, in dem
   1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit die Mittel für
      die Beitragszahlung verfügbar sind,
   2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend
      verwendet wird.

   Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Ren-
   tenversicherung der Eintritt von verminderter
   Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt
   des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als
   Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Ver-
   wendung des bis dahin erzielten Wertguthabens;
   in diesem Fall sind die Beiträge mit den Beiträgen
   der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses
   folgenden Entgeltabrechnung fällig. Ist für den Fall
   der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Drit-
   ter Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt dieser
   insoweit die Pflichten des Arbeitgebers. Für Wert-
   guthaben gilt § 23a, soweit 250 Stunden Freistel-
   lung von der Arbeitsleistung nicht überschritten
   sind und besondere Aufzeichnungen nicht geführt
   werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Absatz 2 gilt auch für Wertguthaben, die
   durch vor dem 1. Januar 2001 erbrachte Arbeits-
   leistung entstanden sind, und für die nicht nachge-
   wiesen ist, dass das Arbeitsentgelt im Zeitpunkt
   der Arbeitsleistung nicht beitragspflichtig war. Ist
   der Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitsent-
   gelts für Wertguthaben im Sinne des Satzes 1 nicht
   möglich, gilt § 23a.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

    „(3a) Sieht die Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a
   bereits bei ihrem Abschluss für den Fall, dass
   Wertguthaben wegen der Beendigung der

   Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbs-

   fähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der

   eine Rente wegen Alters beansprucht werden

   kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht
   mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeits-
   leistung verwendet werden können, deren Ver-
   wendung für Zwecke der betrieblichen Altersver-
   sorgung vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für
   Zwecke der betrieblichen Altersversorgung ver-
   wendete Wertguthaben nicht als beitragspflichti-
   ges Arbeitsentgelt; dies gilt nicht,

   1. wenn die Vereinbarung über die betriebliche

      Altersversorgung eine Abfindung vorsieht oder
      zulässt oder Leistungen im Falle des Todes,
      der Invalidität und des Erreichens einer Alters-
      grenze, zu der eine Rente wegen Alters be-
      ansprucht werden kann, nicht gewährleistet
      sind oder
   2. soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung
      des Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es
      nicht für Zwecke der Freistellung von der
      Arbeitsleistung verwendet werden kann.“
e) In Absatz 4 werden die Angabe „gilt Absatz 2“
   durch die Angabe „gelten die Absätze 2 bis 3a“
   ersetzt.

10. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

11. Dem § 25 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
    „Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim
    Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Ver-
    jährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf
    Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber täti-
    gen Nachunternehmern und deren weiteren Nachun-
    ternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmit-
    telbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als
    sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die
    die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung
    beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim
    Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der
    Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle
    und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbeschei-
    des, spätestens nach Ablauf von sechs Kalender-
    monaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus
    Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten
    hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt
    die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger
    in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich be-
    stimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für am
    1. Januar 2001 noch nicht abgeschlossene Prüfungen.“

12. § 28a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden in der Nummer 17 das Wort
       „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach Num-
       mer 18 folgende Nummern 19 und 20 angefügt:

       „19. bei nach § 23b Abs. 2 und 3 gezahltem
            Arbeitsentgelt oder
        20. bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im
            Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das
            im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,“.

    b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Buchstabe b werden nach dem Wort

                „das“ die Wörter „in der Rentenversiche-

                rung oder nach dem Recht der Arbeits-

                förderung“ eingefügt.

           bbb) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
                stabe d angefügt:
                 „d) Wertguthaben, die auf die Zeit nach
                     Eintritt der Erwerbsminderung ent-
                     fallen,“.

       bb) Der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch
           ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4

           angefügt:

           „4. bei der Meldung nach Absatz 1 Nr. 19
                a) das Arbeitsentgelt in Deutscher Mark,
                   für das Beiträge gezahlt worden sind;
                   für die Zeit ab 1. Januar 1999 gelten
                   die Sätze 3 und 4 entsprechend,
                b) im Falle des § 23b Abs. 2 der Kalen-
                   dermonat und das Jahr der nicht
                   zweckentsprechenden Verwendung
                   des Arbeitsentgelts, im Falle der Zah-
                   lungsunfähigkeit des Arbeitgebers
                   jedoch der Kalendermonat und das
                   Jahr der Beitragszahlung.“
BGBl. 2000, Seite 1992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1992
13. § 28f wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversiche-
       rungsbeitrag an mehrere Orts- oder Innungskran-
       kenkassen zu zahlen haben, können bei

       1. dem jeweils zuständigen Bundesverband oder

       2. einer Orts- oder Innungskrankenkasse

       (beauftragte Stelle) für die jeweilige Kassenart

       beantragen, dass der beauftragten Stelle der

       jeweilige Beitragsnachweis eingereicht wird. Dies
       gilt auch für Arbeitgeber, die den Gesamtsozialver-
       sicherungsbeitrag an mehrere Betriebskranken-
       kassen zu zahlen haben, gegenüber dem Bundes-

       verband der Betriebskrankenkassen. Gibt die

       beauftragte Stelle dem Antrag statt, hat sie die

       zuständigen Einzugsstellen zu unterrichten. Im

       Falle des Satzes 1 erhält die beauftragte Stelle

       auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den
       sie an die folgenden Stellen arbeitstäglich durch
       Überweisung unmittelbar weiterzuleiten hat:
       1. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-
          rung an die zuständigen Einzugsstellen,

       2. die Beiträge zur Rentenversicherung der Ange-
          stellten an die Bundesversicherungsanstalt für
          Angestellte,

       3. die Beiträge zur Rentenversicherung der Arbei-
          ter an die Landesversicherungsanstalt, in deren
          Bereich die beauftragte Stelle ihren Sitz hat,
          sowie
       4. die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bun-
          desanstalt für Arbeit.
       Die beauftragte Stelle hat die für die zuständigen
       Einzugsstellen bestimmten Beitragsnachweise
       an diese weiterzuleiten. Die Einzugsstellen haben
       die an die beauftragte Stelle gezahlten Beiträge
       zur Rentenversicherung in die Abstimmung nach
       § 28k Abs. 2 einzubeziehen. Die Träger der Pflege-

       versicherung, der Rentenversicherung und die
       Bundesanstalt für Arbeit können den Beitrags-
       nachweis sowie den Eingang, die Verwaltung und
       die Weiterleitung ihrer Beiträge bei der beauftrag-
       ten Stelle prüfen. § 28q Abs. 2 und 3 sowie § 28r
       Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.“
    b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

         „(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die

       am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vor-

       handenen Lohnunterlagen mindestens bis zum

       31. Dezember 2006 vom Arbeitgeber aufzubewah-

       ren. Die Pflicht zur Aufbewahrung erlischt, wenn

       der Arbeitgeber die Lohnunterlagen dem Betroffe-

       nen aushändigt oder die für die Rentenversiche-
       rung erforderlichen Daten bescheinigt, frühestens
       jedoch mit Ablauf des auf die letzte Prüfung der

       Träger der Rentenversicherung bei dem Arbeit-

       geber folgenden Kalenderjahres.“

14. § 28i wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.

    b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    c) Absatz 2 wird aufgehoben.

15. § 28k wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeitsför-
           derung“ gestrichen.

       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

           „Satz 1 gilt nicht für

           a) die landwirtschaftlichen Krankenkassen,

           b) die Beiträge, die nach § 28e Abs. 1 Satz 2

              als gezahlt gelten,

           c) die vereinfachte       Meldung     (Haushalts-
              scheck),

           d) die Beiträge für das Kalenderjahr, in dem

              der Arbeitgeber seine Lohn- und Gehalts-

              abrechnung auf Euro umgestellt hat, sowie

              für die folgenden Kalenderjahre bis ein-

              schließlich des Jahres 2001.“

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Arbeitsförde-
       rung“ gestrichen.

16. In § 28l Abs. 2 werden nach dem Wort „Einzugsstel-
    len“ die Wörter „oder die beauftragten Stellen (§ 28f
    Abs. 4)“ eingefügt.

17. § 28n Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. die Berechnung der Beiträge nach dem
           tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und der
           Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere
           Zeiträume als ein Kalenderjahr,“.
    b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Beitrags-
       abrechnung“ die Wörter „sowie zur Verwendung
       des Beitragsnachweises“ eingefügt.

18. § 28p wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht
       bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden
       der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für
       diese; die bisherige Übersicht gilt bis zur erst-
       maligen einvernehmlichen Bestimmung weiter.“
    b) In Absatz 8 Satz 4 Nr. 3 werden die Wörter „zuletzt
       abgestimmten Kalenderjahr und das Ergebnis die-

       ser Abstimmung (§ 28k Abs. 2)“ durch die Wörter

       „Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt

       geprüft wurde, sofern die Abstimmungen nach

       § 28k Abs. 2 nicht durchgeführt wurden oder

       unzulässige Abweichungen ergeben haben, und

       das Ergebnis der Abstimmungen“ ersetzt.

    c) Absatz 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. den Inhalt der Datei nach Absatz 8 Satz 1 hin-

           sichtlich der für die Planung der Prüfungen bei

           Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Ein-
           zugsstellen erforderlichen Daten, über den
           Aufbau und die Aktualisierung dieser Datei
           sowie über den Umfang der Daten aus der
           Datei nach Absatz 8 Satz 1, die von den Ein-
           zugsstellen und der Bundesanstalt für Arbeit
           nach § 28q Abs. 5 abgerufen werden können.“
BGBl. 2000, Seite 1993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1993
    d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 an-
       gefügt:
         „(11) Sind beim Übergang der Prüfung der
       Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der
       Rentenversicherung Angestellte übernommen
       worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwie-
       gend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt
       waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme
       gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven
       Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitneh-

       mer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder

       sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend.

       Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernom-
       menen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-
       Angestellten handelt, tragen der aufnehmende
       Träger der Rentenversicherung und die abgeben-
       de Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungs-
       falles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der
       Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das
       45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b
       Abs. 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt
       sinngemäß.“

19. § 28q wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4
       angefügt:

       „Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
       speichert in der in § 28p Abs. 8 Satz 1 genannten
       Datei Daten aus dem Bescheid des Trägers der

       Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1 Satz 5,

       soweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen
       nach Satz 1 erforderlich ist. Sie darf diese Daten
       nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen ver-
       arbeiten und nutzen.“
    b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3
       angefügt:

       „Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der
       Verband Deutscher Rentenversicherungsträger,

       die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

       und die Bundesanstalt für Arbeit treffen entspre-

       chende Vereinbarungen. Die Bundesknappschaft,
       die See-Krankenkasse und die landwirtschaft-
       lichen Krankenkassen können dabei ausgenom-
       men werden.“

20. In § 90a wird folgende Überschrift eingefügt:

                   „Zuständigkeitsbereich“.

21. § 107 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Träger der Rentenversicherung kontrollieren
    die Erstattung der Meldungen nach § 103 im Rahmen

    der Aufgaben nach § 28p.“

22. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3a
       eingefügt:
       „3a. entgegen § 28f Abs. 5 Satz 1 eine Lohnunter-
            lage nicht oder nicht für die vorgeschriebene
            Dauer aufbewahrt,“.

    b) In Nummer 7 wird am Ende das Komma durch das
       Wort „oder“ ersetzt.
    c) In Nummer 8 wird am Ende das Wort „oder“ durch
       einen Punkt ersetzt.
    d) Nummer 9 wird gestrichen.

23. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten

           nach § 111 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 4, 5a bis 5c, 8 und

           Abs. 2,“.

    b) Nach Nummer 4 werden folgende neue Nummern
       4a und 4b eingefügt:
       „4a. der Träger der Rentenversicherung bei Ord-
            nungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 3
            und 3a sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach
            § 111 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5a bis 5c, 8 und Abs. 2,
            wenn die Prüfung nach § 28p vom Träger der
            Rentenversicherung durchgeführt wird,

       4b. die landwirtschaftliche Krankenkasse bei
           Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1
           Nr. 3 und 3a im Falle der Prüfung von mit-
           arbeitenden Familienangehörigen nach § 28p
           Abs. 1 Satz 6,“.

                         Artikel 5

            Änderung des Vierten Buches

      Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung –, zuletzt geändert
durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt der
    Sechste Titel aufgehoben.

 2. In § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 4 Satz 1

    Nr. 1 wird jeweils die Angabe „630 Deutsche Mark“

    durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.

 3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
    „630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“
    ersetzt.

 4. In § 18 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „acht-
    hundertvierzig“ durch die Zahl „420“ ersetzt.

 5. Im Ersten Abschnitt wird der Sechste Titel auf-
    gehoben.

 6. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „hundert Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

    b) In Satz 2 werden die Wörter „zweihundert Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.

 7. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche-
    Mark-Beträge“ durch die Wörter „Euro-Beträge“
    ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1994
 8. § 28a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter
           „Deutscher Mark“ durch das Wort „Euro“
           ersetzt.

       bb) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a werden die Wörter
           „Deutscher Mark“ durch das Wort „Euro“
           ersetzt.

       cc) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a werden das
           Semikolon durch ein Komma ersetzt und der
           folgende Halbsatz gestrichen.

       dd) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

    b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „1 500 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „767 Euro“ ersetzt.

 9. In § 28k Abs. 2 Satz 4 werden in Buchstabe c am
    Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt und
    Buchstabe d aufgehoben.

10. In § 28n Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „5 000 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.

11. In § 28r Abs. 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort
    „Diskontsatz“ durch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt.

12. § 85 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „20 000
       DM“ durch die Angabe „22 800 Euro (Stand Haus-
       haltsjahr 2000)“ und die Angabe „300 000 DM“
       durch die Angabe „342 000 Euro (Stand Haus-
       haltsjahr 2000)“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundes-
       minister“ durch die Wörter „das Bundesministe-
       rium“ ersetzt.

13. In § 111 Abs. 4 werden die Wörter „zweitausend Deut-
    sche Mark“ durch die Wörter „tausend Euro“, die
    Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die
    Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Wörter
    „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter
    „fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 6
  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 190
    folgende Angabe eingefügt:
    „§ 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen
            selbständig Tätigen“.

 2. In § 58 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einge-
    fügt:
     „(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer
    versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur
    Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung,

   wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung
   unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die
   Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.“

3. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.

   b) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Beschäftigung“
      das Wort „und“ eingefügt.

   c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
      fügt:

      „7. Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Verein-
          barung über flexible Arbeitszeitregelungen
          verwendeten Wertguthaben“.

4. In § 70 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ein-
   gefügt:

    „(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt
   aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible
   Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben
   werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem
   dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durch-
   schnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt
   wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so
   ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte
   für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem
   31. Dezember 1991.“

5. § 75 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

6. Dem § 97 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

   „Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum
   Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in
   dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung
   findet, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu
   berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in
   dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den
   Entgeltpunkten für alle im Geltungsbereich dieser
   Verordnung zurückgelegten Zeiten stehen; dieses
   Verhältnis bestimmt sich nach der in Artikel 46 Abs. 2
   Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Be-
   rechnung.“

7. § 113 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.

   b) In Nummer 6 wird der Punkt gestrichen und nach
      dem Wort „Beschäftigung“ das Wort „und“ einge-
      fügt.
   c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
      fügt:
      „7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt
          aus nicht gemäß einer Vereinbarung über
          flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten
          Wertguthaben.“

8. In § 165 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
    „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag
   des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen
   auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraus-
   sichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist
BGBl. 2000, Seite 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1995
     als das Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkom-
     mensteuerbescheid. Das laufende Arbeitseinkommen
     ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
     Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom
     Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden
     Kalendermonats an berücksichtigt. Das festgestellte
     laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßge-
     bend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses

     Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berück-

     sichtigen ist. Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4

     sinngemäß anzuwenden.“

9.   In § 179 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
     gefügt:

      „(1a) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften be-
     ruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht
     auf den Bund über, soweit dieser auf Grund des Scha-
     densereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1
     Satz 1 erbracht hat. Die nach Landesrecht für die
     Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche
     Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten
     Behinderten zuständige Stelle macht den nach Satz 1
     übergegangenen Anspruch geltend. § 116 Abs. 2
     bis 7, 9 und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches
     gelten entsprechend. Werden Beiträge nach Absatz 1
     Satz 2 erstattet, gelten die Sätze 1 und 3 entspre-
     chend mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf den
     Kostenträger übergeht. Der Kostenträger erfragt, ob
     ein Schadensereignis vorliegt und übermittelt diese
     Antwort an die Stelle, die den Anspruch auf Ersatz von
     Beiträgen zur Rentenversicherung geltend macht.“

10. Nach § 190 wird folgender § 190a eingefügt:

                          „§ 190a

        Meldepflicht von versicherungspflichtigen
                  selbständig Tätigen
        (1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3
     und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Mona-
     ten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
     beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu mel-
     den. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers
     sind zu verwenden.
        (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
     ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
     mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur
     Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9
     versicherten Selbständigen zu erlassen.“

11. § 199 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht er-
     werbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend
     anzuwenden.“

12. Dem § 212 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

     „Hierbei sind die Träger der Rentenversicherung auch
     berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichti-
     gen Selbständigen oder von diesen mit der Beitrags-
     zahlung oder Erstattung von Meldungen beauftragten
     steuerberatenden Stellen, Rechenzentren und ver-
     gleichbaren Einrichtungen vorzunehmen. Die Träger
     der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab,
     wer die Prüfung durchführt; die Prüfung erfolgt jeweils
     nur von einem Träger der Rentenversicherung.“

13. § 254d wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 4a wird nach dem Wort „Pflege“
           ein Komma angefügt.
       bb) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b
           eingefügt:

            „4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeits-

                 entgelt aus nicht gemäß einer Vereinba-

                 rung über flexible Arbeitszeitregelungen

                 verwendeten Wertguthaben auf Grund
                 einer Arbeitsleistung“.

    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

       „Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung
       oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der
       Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949
       in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als
       Entgeltpunkte (Ost).“

14. Nach § 256a Abs. 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
     „(1a) Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinba-
    rung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten
    Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitritts-
    gebiet erzielt wurde, wird mit dem vorläufigen Wert
    der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem
    das Arbeitsentgelt zugeordnet ist.“

15. Dem § 287d wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
    1. das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch
       nicht abschließend entschieden war und

    2. das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983
       eingetreten ist.“

16. § 309 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 309

                  Neufeststellung auf Antrag
      (1) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetz-
    buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn
    an nach dem am 1. Januar 1996 geltenden Recht
    neu festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem
    Zeitpunkt begonnen hat und
    1. beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs
       einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält
       oder
    2. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des
       Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenren-
       te bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer
       befristeten erweiterten Versorgung oder einer
       berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder
       in staatlichen Einrichtungen zu berücksichtigen
       sind oder

    3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabili-
       tierungsgesetz anerkannt sind.
    Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember
    1995 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen
    und zu leisten ist, das bei erstmaliger Feststellung der
    Rente anzuwenden war. In Fällen des Satzes 1 Nr. 3
    ist bei der Feststellung der Rente nach Satz 1 und 2
BGBl. 2000, Seite 1996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1996
    der § 11 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungs-
    gesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur
    Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
    für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen
    DDR vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) anzu-
    wenden.
      (2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen,
    wenn sie vor dem 1. Januar 2001 nach den Vor-
    schriften dieses Gesetzbuches bereits neu fest-
    gestellt worden war.“

17. § 320 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
        „1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung
            nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
            erstattet,“.
    b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
       neuen Nummern 2 und 3.

                         Artikel 7
            Änderung des Sechsten Buches
       Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung –, zuletzt geändert durch Artikel 6
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 255c wird folgende Angabe
       eingefügt:
        „§ 255d Aktueller Rentenwert für die Zeit vom
                1. Januar bis 30. Juni 2002“.
    b) Im Teil „Anlagen“ werden die ersten drei Anlagen
       wie folgt gefasst:

        „Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM

        Anlage 2   Jährliche Beitragsbemessungsgren-
                   zen in Euro/DM/RM
        Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgren-
                  zen des Beitrittsgebiets in Euro/DM“.
 2. In § 2 Satz 1 Nr. 9 wird die Angabe „630 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.

 3. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „630 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „630 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.

 4. In § 34 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „630 Deutsche

    Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.

 5. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden die Wörter „Deutsche Mark“
       durch das Wort „Euro“ ersetzt.

    b) In Nummer 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“
       durch das Wort „Euro“ ersetzt.

 6. In § 123 Abs. 2 werden die Wörter „in Deutsche Mark“
    gestrichen.

 7. In § 159 wird die Zahl „1 200“ durch die Zahl „600“
    ersetzt.

 8. In § 162 Nr. 5 wird die Angabe „630 Deutsche Mark“
    durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.

 9. In § 163 Abs. 8 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“
    durch die Angabe „155 Euro“ ersetzt.

10. In § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „630
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.

11. In § 167 wird die Angabe „630 Deutsche Mark“ durch
    die Angabe „325 Euro“ ersetzt.

12. In § 168 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „630 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.

13. In § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe
    „630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“
    ersetzt.

14. In § 213 Abs. 3 Satz 4 werden die Angabe „1,3 Milliar-
    den Deutsche Mark“ durch die Angabe „664,679 Mil-
    lionen Euro“ und die Angabe „200 Millionen Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „102,258 Millionen Euro“
    ersetzt.

15. Nach § 255c wird folgender § 255d eingefügt:

                           „§ 255d
               Aktueller Rentenwert für die Zeit
               vom 1. Januar bis 30. Juni 2002
       Der zum 1. Januar 2002 in Euro umgerechnete
    aktuelle Rentenwert und aktuelle Rentenwert (Ost)
    sind abweichend von § 123 Abs. 1 mit fünf Dezimal-

    stellen in der Rentenanpassungsverordnung 2001
    bekannt zu geben.“

16. § 256b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
       „Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten
       nach Einführung des Euro werden als Beitrags-
       bemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in
       Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur
       selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich
       für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach
       Satz 1 ergeben hätte.“
    b) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Sätze 5 und 6“
       durch die Angabe „Sätze 6 und 7“ ersetzt.

17. In § 256c Abs. 3 wird in Satz 2 der Verweis „Satz 3

    bis 7“ durch den Verweis „Satz 4 bis 8“ ersetzt.

18. § 259c wird aufgehoben.

19. § 270 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „750 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „385 Euro“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 wird die Angabe „610 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „315 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1997
20. In § 275a wird die Zahl „1 200“ durch die Zahl „600“
    ersetzt.

21. § 295 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 295

                      Höhe der Leistung

      (1) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererzie-
    hung ist der jeweils für die Berechnung von Renten
    maßgebende aktuelle Rentenwert.

       (2) In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die

    monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung

    75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis
    30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom
    1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert
    des jeweils für die Berechnung von Renten maßge-
    benden aktuellen Rentenwerts. Bei Berechnungen
    bis 30. Juni 2001 wird die Leistung auf zehn Deutsche
    Pfennig nach oben gerundet.“

22. § 295a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 295a
              Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet
       (1) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererzie-
    hung für Geburten im Beitrittsgebiet ist der jeweils für
    die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle
    Rentenwert (Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren
    gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder

    1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne

       das Beitrittsgebiet oder

    2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn
       des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Auf-
       enthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
       ohne das Beitrittsgebiet
    hatten.
       (2) In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die
    monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung
    75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum
    30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom
    1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert
    des jeweils für die Berechnung von Renten maß-
    gebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Bei Berech-

    nungen bis 30. Juni 2001 wird die Leistung auf zehn

    Deutsche Pfennig nach oben gerundet.“

23. In § 302a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „630 Deut-

    sche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.

24. In § 314 Abs. 5 werden die Angabe „1 000 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „520 Euro“ und die Angabe
    „800 Deutsche Mark“ durch die Angabe „410 Euro“
    ersetzt.

25. In § 320 Abs. 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche
    Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert
    Euro“ ersetzt.

26. In Anlage 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
           „Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM“.

27. In Anlage 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
           „Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen
                       in Euro/DM/RM“.

28. In Anlage 2a wird die Überschrift wie folgt gefasst:
           „Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen
              des Beitrittsgebiets in Euro/DM“.

                         Artikel 8

   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch

Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I

S. 1971), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 213 Weiter-
   geltung des Versicherungsschutzes für bestimmte
   Unternehmer“ durch die Angabe „§ 213 Versiche-
   rungsschutz“ ersetzt.

2. § 213 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                     „Versicherungsschutz“.
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

       „(2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichs-
      versicherungsordnung in der Fassung des Artikels II
      § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. August
      1980 (BGBl. I S. 1469, 2218) gelten auch für

      Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949

      bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind.“

                         Artikel 9
            Änderung des Siebten Buches
      Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro
  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung –, zuletzt geändert durch Artikel 8
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In § 44 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-
   gefügt:

   „Ab 1. Januar 2002 tritt an die Stelle des Pflegegeld-

   rahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in

   Euro, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten
   Beträge in Euro umgerechnet und auf volle Euro-

   Beträge aufgerundet werden.“

2. Dem § 93 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7
   angefügt:
     „(7) Soweit Geldleistungen nach dem Jahresarbeits-
   verdienst im Sinne des Absatzes 1 berechnet werden,
   ist der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 am 31. Dezember
   2001 geltende, in Euro umzurechnende Jahresarbeits-
   verdienst auf zwei Dezimalstellen aufzurunden. Ab-
   satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

3. In § 180 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „1 000 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.

4. § 187 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden die Wörter „voller Deutscher
      Mark“ durch die Wörter „vollem Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1998
   b) Dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
         „(6) Die zum 1. Januar 2002 in Euro umzurechnen-

        den Geldleistungen sind auf zwei Dezimalstellen
        aufzurunden.“

5. In § 209 Abs. 3 werden die Wörter „zwanzigtausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“,
   die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die
   Wörter „fünftausend Euro“ und die Wörter „fünftau-
   send Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausend-
   fünfhundert Euro“ ersetzt.

6. § 215 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden der Punkt am Ende gestrichen
      und die Wörter angefügt:
        „mit der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. Juli 2001
        angepasste Betrag aus § 1152 Abs. 2 der Reichs-
        versicherungsordnung ab 1. Januar 2002 in Euro
        umgerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerun-

        det wird.“

   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:

        „§ 1151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung

        gilt mit der Maßgabe, dass ab 1. Januar 2002 an die
        Stelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark

        der Pflegegeldrahmen in Euro tritt, indem die zuletzt
        am 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro um-
        gerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerundet
        werden.“

                           Artikel 10
  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungs-
verfahren – (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980,
BGBl. I S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1a
des Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1302),
wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
               „Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
               – Sozialverwaltungsverfahren und
                 Sozialdatenschutz – (SGB X)“.

2. Nach der Eingangsformel wird die Angabe „Artikel I.“
   gestrichen.

3. Vor der Überschrift „Erstes Kapitel. Verwaltungsver-

   fahren“ wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

                          „Inhaltsübersicht
                               Erstes Kapitel
                        Verwaltungsverfahren

                           Erster Abschnitt

           Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
   §1       Anwendungsbereich
   §2       Örtliche Zuständigkeit
   §3       Amtshilfepflicht
   §4       Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
   §5       Auswahl der Behörde
   §6       Durchführung der Amtshilfe
   §7       Kosten der Amtshilfe

                          Zweiter Abschnitt
                       Allgemeine Vorschriften
                    über das Verwaltungsverfahren

                               Erster Titel
                         Verfahrensgrundsätze

§8     Begriff des Verwaltungsverfahrens
§9     Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
§ 10   Beteiligungsfähigkeit
§ 11   Vornahme von Verfahrenshandlungen

§ 12   Beteiligte
§ 13   Bevollmächtigte und Beistände

§ 14   Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
§ 15   Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
§ 16   Ausgeschlossene Personen
§ 17   Besorgnis der Befangenheit
§ 18   Beginn des Verfahrens

§ 19   Amtssprache

§ 20   Untersuchungsgrundsatz

§ 21   Beweismittel

§ 22   Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungs-
       gericht

§ 23   Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt

§ 24   Anhörung Beteiligter
§ 25   Akteneinsicht durch Beteiligte

                              Zweiter Titel
                Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 26   Fristen und Termine
§ 27   Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 28   Wiederholte Antragstellung

                               Dritter Titel
                        Amtliche Beglaubigung
§ 29   Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Verviel-
       fältigungen, Negativen und Ausdrucken
§ 30   Beglaubigung von Unterschriften

                            Dritter Abschnitt
                            Verwaltungsakt

                               Erster Titel
             Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 31   Begriff des Verwaltungsaktes

§ 32   Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

§ 33   Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
§ 34   Zusicherung
§ 35   Begründung des Verwaltungsaktes
§ 36   Rechtsbehelfsbelehrung
§ 37   Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

§ 38   Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

                              Zweiter Titel
               Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 39   Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
§ 40   Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
§ 41   Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
§ 42   Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
§ 43   Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
BGBl. 2000, Seite 1999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1999
§ 44    Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigen-
        den Verwaltungsaktes

§ 45    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
        Verwaltungsaktes

§ 46    Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden
        Verwaltungsaktes

§ 47    Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Ver-
        waltungsaktes

§ 48    Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
        bei Änderung der Verhältnisse

§ 49    Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
§ 50    Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
§ 51    Rückgabe von Urkunden und Sachen

                               Dritter Titel
                Verjährungsrechtliche Wirkungen des
                         Verwaltungsaktes
§ 52    Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt

                            Vierter Abschnitt
                      Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§ 53    Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
§ 54    Vergleichsvertrag
§ 55    Austauschvertrag
§ 56    Schriftform
§ 57    Zustimmung von Dritten und Behörden

§ 58    Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
§ 59    Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen

§ 60    Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

§ 61    Ergänzende Anwendung von Vorschriften

                            Fünfter Abschnitt
                         Rechtsbehelfsverfahren
§ 62    Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
§ 63    Erstattung von Kosten im Vorverfahren

                           Sechster Abschnitt
                Kosten, Zustellung und Vollstreckung

§ 64    Kostenfreiheit

§ 65    Zustellung
§ 66    Vollstreckung

                             Zweites Kapitel
                         Schutz der Sozialdaten

                            Erster Abschnitt
                         Begriffsbestimmungen
§ 67    Begriffsbestimmungen

                            Zweiter Abschnitt
            Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
§ 67a   Datenerhebung
§ 67b   Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
§ 67c   Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
§ 67d   Übermittlungsgrundsätze

§ 67e   Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von

        Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländer-
        beschäftigung
§ 68    Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der
        Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden

        der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffent-
        lich-rechtlicher Ansprüche

§ 69    Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben

§ 70    Übermittlung für die Durchführung des Arbeits-
        schutzes

§ 71    Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetz-
        licher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse

§ 72    Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren
        Sicherheit

§ 73    Übermittlung für die Durchführung eines Strafver-
        fahrens

§ 74    Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und
        beim Versorgungsausgleich
§ 75    Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und
        Planung
§ 76    Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei be-
        sonders schutzwürdigen Sozialdaten
§ 77    Einschränkung der Übermittlungsbefugnis ins Aus-
        land sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 78    Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht des Emp-
        fängers
                       Dritter Abschnitt

          Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der
          Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten
§ 78a   Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 79    Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
§ 80    Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auf-
        trag
                         Vierter Abschnitt

          Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte
                     und Schlussvorschriften

§ 81    Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte

§ 82    Schadenersatz
§ 83    Auskunft an den Betroffenen
§ 84    Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 84a   Unabdingbare Rechte des Betroffenen
§ 85    Strafvorschriften
§ 85a   Bußgeldvorschriften

                            Drittes Kapitel

           Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre
                   Beziehungen zu Dritten

                            Erster Abschnitt
        Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
                        und mit Dritten

                               Erster Titel
                       Allgemeine Vorschriften
§ 86    Zusammenarbeit

                               Zweiter Titel
        Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
§ 87    Beschleunigung der Zusammenarbeit
§ 88    Auftrag
§ 89    Ausführung des Auftrags

§ 90    Anträge und Widerspruch beim Auftrag

§ 91    Erstattung von Aufwendungen

§ 92    Kündigung des Auftrags
§ 93    Gesetzlicher Auftrag

§ 94    Arbeitsgemeinschaften

§ 95    Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
BGBl. 2000, Seite 2000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2000
   § 96    Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungs-
           untersuchungen

                                  Dritter Titel

             Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
   § 97    Durchführung von Aufgaben durch Dritte
   § 98    Auskunftspflicht des Arbeitgebers

   § 99    Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflich-
           tigen oder sonstigen Personen
   § 100   Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines
           anderen Heilberufs

   § 101   Auskunftspflicht der Leistungsträger
   § 101a Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden

                               Zweiter Abschnitt

                             Erstattungsansprüche
                       der Leistungsträger untereinander
   § 102   Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers

   § 103   Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungs-
           verpflichtung nachträglich entfallen ist
   § 104   Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungs-
           trägers
   § 105   Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers

   § 106   Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten

   § 107   Erfüllung

   § 108   Erstattung in Geld, Verzinsung

   § 109   Verwaltungskosten und Auslagen
   § 110   Pauschalierung
   § 111   Ausschlussfrist
   § 112   Rückerstattung
   § 113   Verjährung
   § 114   Rechtsweg

                               Dritter Abschnitt

                       Erstattungs- und Ersatzansprüche
                        der Leistungsträger gegen Dritte

   § 115   Ansprüche gegen den Arbeitgeber

   § 116   Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
   § 117   Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger
   § 118   Bindung der Gerichte
   § 119   Übergang von Beitragsansprüchen

                                Viertes Kapitel

                   Übergangs- und Schlussvorschriften

   § 120   Übergangsregelung“.

4. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.“

5. § 41 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können
   bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder ver-

   waltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.“

6. In § 42 Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt gefasst:
   „wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Ent-
   scheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.“

7. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben
   beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher
   Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.“

8. Nach § 85a werden folgende Vorschriften angefügt:

                       „Drittes Kapitel

            Zusammenarbeit der Leistungsträger
              und ihre Beziehungen zu Dritten

                       Erster Abschnitt

            Zusammenarbeit der Leistungsträger
               untereinander und mit Dritten

                          Erster Titel

                   Allgemeine Vorschriften

                             § 86

                      Zusammenarbeit
      Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in
   diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen
   Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer
   Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammen-

   zuarbeiten.

                         Zweiter Titel

    Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander

                             § 87
            Beschleunigung der Zusammenarbeit
      (1) Ersucht ein Leistungsträger einen anderen
   Leistungsträger um Verrechnung mit einer Nach-
   zahlung und kann er die Höhe des zu verrechnenden
   Anspruchs noch nicht bestimmen, ist der ersuchte
   Leistungsträger dagegen bereits in der Lage, die Nach-
   zahlung zu erbringen, ist die Nachzahlung spätestens

   innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Ver-
   rechnungsersuchens zu leisten. Soweit die Nach-

   zahlung nach Auffassung der beteiligten Leistungs-
   träger die Ansprüche der ersuchenden Leistungsträger
   übersteigt, ist sie unverzüglich auszuzahlen.
      (2) Ist ein Anspruch auf eine Geldleistung auf einen
   anderen Leistungsträger übergegangen und ist der
   Anspruchsübergang sowohl diesem als auch dem
   verpflichteten Leistungsträger bekannt, hat der ver-
   pflichtete Leistungsträger die Geldleistung nach Ablauf

   von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die Aus-
   zahlung frühestens möglich ist, an den Berechtigten
   auszuzahlen, soweit ihm bis zu diesem Zeitpunkt
   nicht bekannt ist, in welcher Höhe der Anspruch dem
   anderen Leistungsträger zusteht. Die Auszahlung hat
   gegenüber dem anderen Leistungsträger befreiende
   Wirkung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
                             § 88
                           Auftrag

      (1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm

   obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungs-
   träger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen
   Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies
   1. wegen des sachlichen Zusammenhangs der Auf-
      gaben vom Auftraggeber und Beauftragten,
BGBl. 2000, Seite 2001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2001
2. zur Durchführung der Aufgaben und

3. im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen

zweckmäßig ist. Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbil-
dungsförderung, der Kriegsopferfürsorge, des Kinder-
gelds, der Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsaus-
fallleistungen, im Wohngeldrecht sowie im Recht der
Jugendhilfe und der Sozialhilfe.

   (2) Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleich-
artige Fälle erteilt werden. Ein wesentlicher Teil des
gesamten Aufgabenbereichs muss beim Auftraggeber

verbleiben.

   (3) Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen,
soweit sie hierzu durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes berechtigt sind. Darf der Verband Verwal-
tungsakte erlassen, ist die Berechtigung in der für
die amtlichen Veröffentlichungen des Verbands sowie
der Mitglieder vorgeschriebenen Weise bekannt zu
machen.
   (4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleich-
artige Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichun-
gen vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.
                          § 89

               Ausführung des Auftrags

  (1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Aus-
führung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des
Auftraggebers.

  (2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht
von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen
entbunden.

   (3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erfor-
derlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über
die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und
nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzu-
legen.

  (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung

des Auftrags jederzeit zu prüfen.

  (5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten
an seine Auffassung zu binden.

                        § 90
      Anträge und Widerspruch beim Auftrag

   Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge
stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung
des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftrag-
te diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid
die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchs-
stelle.

                          § 91
            Erstattung von Aufwendungen

   (1) Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für

einen Auftraggeber, ist dieser zur Erstattung ver-

pflichtet. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu

erstatten. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit

Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und

den Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft.

  (2) Die bei der Ausführung des Auftrags entste-
henden Kosten sind zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.

   (3) Für die zur Ausführung des Auftrags erforder-
lichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem

Beauftragten auf Verlangen einen angemessenen
Vorschuss zu zahlen.

  (4) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere
über pauschalierte Erstattungen, sind zulässig.

                         § 92

               Kündigung des Auftrags

   Der Auftraggeber oder der Beauftragte kann den

Auftrag kündigen. Die Kündigung darf nur zu einem
Zeitpunkt erfolgen, der es ermöglicht, dass der Auf-
traggeber für die Erledigung der Aufgabe auf andere
Weise rechtzeitig Vorsorge treffen und der Beauftragte
sich auf den Wegfall des Auftrags in angemessener
Zeit einstellen kann. Liegt ein wichtiger Grund vor,
kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. § 88
Abs. 4 gilt entsprechend.

                         § 93
                 Gesetzlicher Auftrag
  Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen
Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5

sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.

                         § 94

               Arbeitsgemeinschaften

   (1) Die Leistungsträger und ihre Verbände kön-
nen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben
zur Eingliederung Behinderter Arbeitsgemeinschaften
bilden.

   (2) Die Arbeitsgemeinschaften unterliegen staat-
licher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz
und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsge-
meinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände

maßgebend ist; die §§ 88, 90 und 90a des Vierten

Buches gelten entsprechend. Fehlt ein Zuständigkeits-
bereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen
die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden oder die von der Lan-
desregierung durch Rechtsverordnung bestimmten
Behörden des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaf-
ten ihren Sitz haben; die Landesregierungen können
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
obersten Landesbehörden weiter übertragen.

   (3) Soweit erforderlich, stellt eine Arbeitsgemein-
schaft unter entsprechender Anwendung von § 67 des
Vierten Buches einen Haushaltsplan auf.

  (4) § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.
   (5) Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung
der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenver-

sicherung im Lande Nordrhein-Westfalen, die Rhei-

nische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Sucht-

kranker, die Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur

Rehabilitation Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft

zur Rehabilitation Suchtkranker im Lande Hessen

sowie die Arbeitsgemeinschaft für Heimdialyse im
Lande Hessen sind berechtigt, Verwaltungsakte zu
erlassen zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen am
1. Juli 1981 übertragen waren.
BGBl. 2000, Seite 2002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2002
                            § 95
        Zusammenarbeit bei Planung und Forschung

   (1) Die in § 86 genannten Stellen sollen

  1. Planungen, die auch für die Willensbildung und
     Durchführung von Aufgaben der anderen von
     Bedeutung sind, im Benehmen miteinander ab-
     stimmen sowie
  2. gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in
     ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und
     Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung
     und Inanspruchnahme, anstreben.
  Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemein-
  nützigen und freien Einrichtungen und Organisationen
  sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung
  beteiligt werden.

    (2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungs-
  vorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander
  abstimmen.
                           § 96
                Ärztliche Untersuchungen,
         psychologische Eignungsuntersuchungen

     (1) Veranlasst ein Leistungsträger eine ärztliche
  Untersuchungsmaßnahme oder eine psychologische
  Eignungsuntersuchungsmaßnahme, um festzustellen,
  ob die Voraussetzungen für eine Sozialleistung vorlie-
  gen, sollen die Untersuchungen in der Art und Weise
  vorgenommen und deren Ergebnisse so festgehalten
  werden, dass sie auch bei der Prüfung der Vorausset-
  zungen anderer Sozialleistungen verwendet werden
  können. Der Umfang der Untersuchungsmaßnahme
  richtet sich nach der Aufgabe, die der Leistungsträger,
  der die Untersuchung veranlasst hat, zu erfüllen hat.
  Die Untersuchungsbefunde sollen bei der Feststellung,
  ob die Voraussetzungen einer anderen Sozialleistung
  vorliegen, verwertet werden.
     (2) Durch Vereinbarungen haben die Leistungsträger
  sicherzustellen, dass Untersuchungen unterbleiben,
  soweit bereits verwertbare Untersuchungsergebnisse
  vorliegen. Für den Einzelfall sowie nach Möglichkeit für
  eine Vielzahl von Fällen haben die Leistungsträger zu
  vereinbaren, dass bei der Begutachtung der Voraus-
  setzungen von Sozialleistungen die Untersuchungen
  nach einheitlichen und vergleichbaren Grundlagen,
  Maßstäben und Verfahren vorgenommen und die
  Ergebnisse der Untersuchungen festgehalten werden.
  Sie können darüber hinaus vereinbaren, dass sich der
  Umfang der Untersuchungsmaßnahme nach den Auf-
  gaben der beteiligten Leistungsträger richtet; soweit
  die Untersuchungsmaßnahme hierdurch erweitert ist,
  ist die Zustimmung des Betroffenen erforderlich.

     (3) Die Bildung einer Zentraldatei mehrerer Leistungs-
  träger für Daten der ärztlich untersuchten Leistungs-
  empfänger ist nicht zulässig.

                        Dritter Titel

       Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten

                            § 97
          Durchführung von Aufgaben durch Dritte
     (1) Kann ein Leistungsträger oder eine Arbeitsge-
  meinschaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen
  lassen, muss sichergestellt sein, dass der Dritte die

Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interes-
sen des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben
bietet.

  (2) § 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie § 92
gelten entsprechend.
                         § 98

          Auskunftspflicht des Arbeitgebers
   (1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich
der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die
Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat
der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger
oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die
Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungs-
ort und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Ent-
richtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlan-
gen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die
Erhebung der Beiträge notwendig sind. Der Arbeitge-
ber hat auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder
andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die
Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit
nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten Stellen
entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäfts-
räumen zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach
Satz 3 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in
den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt
erscheinen lassen. Satz 4 gilt nicht gegenüber Arbeit-
gebern des öffentlichen Dienstes. Die Sätze 2 bis 5
gelten auch für Stellen im Sinne des § 28p Abs. 6 des
Vierten Buches.

   (1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach
§ 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, beste-
hen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 6
gegenüber den Einzugsstellen wegen der Entrichtung
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht; die Ver-
pflichtung nach Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber
den Einzugsstellen nur im Einzelfall.
   (2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von
Sozialleistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten
Buches entsprechend. Auskünfte auf Fragen, deren
Beantwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm
nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde,
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
verfolgt zu werden, können verweigert werden; dem
Arbeitgeber stehen die in Absatz 1 Satz 6 genannten
Stellen gleich.
  (3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie
des Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Per-
sonen gleich, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine
kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.

  (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über die Durchführung
der in Absatz 1 genannten Mitwirkung bestimmen.

   (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig

1. entgegen Absatz 1 Satz 1 oder
2. entgegen Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch
   in Verbindung mit Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3,
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
BGBl. 2000, Seite 2003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2003
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Die

Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungsträger,
wenn sie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft
Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.

                          § 99
         Auskunftspflicht von Angehörigen,
    Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen
  Ist nach dem Recht der Sozialversicherung ein-
schließlich der Arbeitslosenversicherung oder dem
sozialen Entschädigungsrecht

1. das Einkommen oder das Vermögen von An-
   gehörigen des Leistungsempfängers oder sonstiger
   Personen bei einer Sozialleistung oder ihrer Er-
   stattung zu berücksichtigen oder

2. die Sozialleistung oder ihre Erstattung von der
   Höhe eines Unterhaltsanspruchs abhängig, der
   dem Leistungsempfänger gegen einen Unterhalts-
   pflichtigen zusteht,
gelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie
§ 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das

Gleiche gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungs-

bereich in den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige,
Angehörige, der frühere Ehegatte oder Erben zum
Ersatz der Aufwendungen des Leistungsträgers heran-
gezogen werden. Auskünfte auf Fragen, deren Beant-
wortung einem nach Satz 1 oder Satz 2 Auskunfts-
pflichtigen oder einer ihm nahe stehenden Person

(§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung)

die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können
verweigert werden.
                          § 100

          Auskunftspflicht des Arztes oder
        Angehörigen eines anderen Heilberufs
   (1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heil-
berufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzel-
fall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die
Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch erforderlich und

1. es gesetzlich zugelassen ist oder

2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht
wegen besonderer Umstände eine andere Form an-
gemessen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- oder Rehabili-
tationseinrichtungen.
   (2) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem
Arzt, dem Angehörigen eines anderen Heilberufs oder
ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen
würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswid-
rigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

                          § 101
         Auskunftspflicht der Leistungsträger

   Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines

behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für
die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzutei-
len, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung
eingewilligt hat. § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

                        § 101a

      Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden

   (1) Die Meldebehörden haben die von ihnen er-
fassten Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post
AG mitzuteilen (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbe-
fallmitteilungen sind Familiennamen, Vornamen, Tag
der Geburt, Geburtsort, Geschlecht, letzte Anschrift
und Sterbetag der Verstorbenen anzugeben.
  (2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der Deut-
schen Post AG

1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geld-
   leistungen der Leistungsträger oder der in § 69
   Abs. 2 genannten Stellen einzustellen oder deren
   Einstellung zu veranlassen, und darüber hinaus

2. nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der
   Rentenversicherung und Unfallversicherung, den
   landwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69
   Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen
   eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände
   oder Mitgliederbestände zu ermöglichen.

   (3) Die Verwendung und Übermittlung der Mittei-

lungen erfolgt

1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
   Angestellten im Rahmen des gesetzlichen Auftrags
   der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1
   des Sechsten Buches,

2. im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen

   oder privatrechtlichen Vertrags der Deutschen Post

   AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69 Abs. 2
   genannten Stellen.

                 Zweiter Abschnitt

    Erstattungsansprüche der Leistungsträger
                 untereinander

                         § 102
 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers

   (1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher

Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der
zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungs-
pflichtig.
   (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet
sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger
geltenden Rechtsvorschriften.

                         § 103

       Anspruch des Leistungsträgers, dessen
   Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
   (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht
und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz
oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende
Leistung zuständige Leistungsträger erstattungs-
pflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet
hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungs-

trägers Kenntnis erlangt hat.

   (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet
sich nach den für den zuständigen Leistungsträger gel-
tenden Rechtsvorschriften.
BGBl. 2000, Seite 2004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2004
     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den
  Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und

  der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem
  ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre
  Leistungspflicht vorlagen.

                           § 104
                     Anspruch des

        nachrangig verpflichteten Leistungsträgers

     (1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger

  Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Vorausset-

  zungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungs-

  träger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte
  vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der
  Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor
  er von der Leistung des anderen Leistungsträgers
  Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein
  Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Er-
  füllung der Leistungsverpflichtung eines anderen
  Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet
  gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht,
  soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistun-
  gen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten
  Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt
  entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe,
  der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwen-
  dungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag
  erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
     (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem
  nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen
  Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind
  und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen
  einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf be-
  sonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem
  vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder
  hatte.

     (3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich
  nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungs-
  träger geltenden Rechtsvorschriften.
     (4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflich-
  tet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung
  erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger
  verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender
  Wirkung geleistet hat.

                           § 105

       Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers

     (1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozial-

  leistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen

  von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder
  zuständig gewesene Leistungsträger erstattungs-
  pflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet
  hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungs-
  trägers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt ent-
  sprechend.
     (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet
  sich nach den für den zuständigen Leistungsträger
  geltenden Rechtsvorschriften.
     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den
  Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und
  der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem
  ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre
  Leistungspflicht vorlagen.

                         § 106

  Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten

   (1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungs-
trägern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche
in folgender Rangfolge zu befriedigen:
1. (weggefallen)

2. der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungs-

   trägers nach § 102,

3. der Anspruch des Leistungsträgers, dessen

   Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist,

   nach § 103,

4. der Anspruch des nachrangig verpflichteten
   Leistungsträgers nach § 104,
5. der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
   nach § 105.

   (2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungs-
trägern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu be-
friedigen. Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche
nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen,
der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger
untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104
hätte.
  (3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht
mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden
Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.

                         § 107

                       Erfüllung
  (1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der
Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung
verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

   (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere
Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der
Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt.
Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber un-
verzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungs-
trägern mitzuteilen.

                         § 108

            Erstattung in Geld, Verzinsung

  (1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu
erstatten.

   (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozial-

hilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist

von anderen Leistungsträgern

1. für die Dauer des Erstattungszeitraums und
2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats
   nach Eingang des vollständigen, den gesamten
   Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungs-
   antrags beim zuständigen Erstattungsverpflich-
   teten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der
   Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Ver-
zinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs
Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen
Leistungsantrags des Leistungsberechtigten beim
zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines
Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach
BGBl. 2000, Seite 2005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2005
Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44
Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des
Ersten Buches gilt nicht.

                         § 109

          Verwaltungskosten und Auslagen

   Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen

sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzel-
fall 200 Deutsche Mark übersteigen. Die Bundesregie-
rung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag ent-
sprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben
und dabei auf zehn Deutsche Mark nach unten oder
oben runden.

                         § 110

                    Pauschalierung

  Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsan-
sprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweck-
mäßig ist. Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch
voraussichtlich weniger als 50 Deutsche Mark, erfolgt
keine Erstattung. Die Leistungsträger können abwei-

chend von Satz 2 höhere Beträge vereinbaren. Die

Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten
Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches anheben und dabei auf zehn Deutsche Mark
nach unten oder oben runden.

                         § 111
                    Ausschlussfrist
   Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen,
wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens
zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den
die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf
der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem
der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der
Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungs-
trägers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt
hat.
                         § 112

                    Rückerstattung

   Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind
die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

                         § 113
                      Verjährung

   (1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstat-
tungsberechtigte Leistungsträger von der Entschei-

dung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über

dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rücker-

stattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach

Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu

Unrecht erfolgt ist.

  (2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die
Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

                         § 114
                      Rechtsweg

  Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechts-
weg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung

gegeben. Maßgebend ist im Falle des § 102 der
Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger
und im Falle der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen

den erstattungspflichtigen Leistungsträger.

                   Dritter Abschnitt
        Erstattungs- und Ersatzansprüche der
             Leistungsträger gegen Dritte

                         § 115

          Ansprüche gegen den Arbeitgeber

  (1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeit-
nehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein
Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der
Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten
Sozialleistungen über.

  (2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlos-

sen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet

oder gepfändet werden kann.

  (3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf
Sachbezüge tritt im Falle des Absatzes 1 der Anspruch
auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17
Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten
der Sachbezüge.
                         § 116
      Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
   (1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften be-
ruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf
den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe
über, soweit dieser auf Grund des Schadensereig-
nisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Be-
hebung eines Schadens der gleichen Art dienen und
sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu
leistende Schadenersatz beziehen. Dazu gehören auch
1. die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen
   sind, und
2. die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die

   Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbescha-
   det des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen
   wären.
   (2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens
durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den
Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über,
soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des
Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich
ist.

  (3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens

durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwir-

kende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt,

geht auf den Versicherungsträger oder Träger der

Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter

Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil
über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den
der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn
der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach
BGBl. 2000, Seite 2006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2006
  begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlos-
  sen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebe-
  nen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften
  des Bundessozialhilfegesetzes werden.

    (4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf
  Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse ent-
  gegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des
  Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor
  den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
     (5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der
  Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem
  Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine
  höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem
  Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1
  und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über,
  als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen
  Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten
  oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
     (6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vor-
  sätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige,
  die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem
  Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häus-
  licher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Ein
  Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend
  gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem
  Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt
  des Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und
  in häuslicher Gemeinschaft lebt.
     (7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterblie-
  benen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten
  auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender
  Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder
  Träger der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie
  insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der
  Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten.
  Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungs-
  träger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende
  Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete
  und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem
  Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als
  Gesamtschuldner.
     (8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der
  Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vor-
  behaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht
  stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit
  Arznei- und Verbandmitteln fünf vom Hundert der
  monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
  Buches zu ersetzen.

    (9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der
  Ersatzansprüche ist zulässig.
     (10) Die Bundesanstalt für Arbeit gilt als Ver-
  sicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

                           § 117
   Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger

     Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozial-

  leistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116
  Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz
  des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger
  Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis
  der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Aus-
  gleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung
  allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht

der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu.
Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichs-
verhältnis vereinbaren.

                         § 118

                 Bindung der Gerichte
   Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegange-
nen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfecht-
bare Entscheidung gebunden, dass und in welchem
Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet
ist.
                        § 119
        Übergang von Beitragsansprüchen
   (1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Ver-
sicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur
Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den
Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im
Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflicht-
beitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert
wird; dies gilt nicht, soweit
1. der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder
   sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistun-
   gen erbringt oder

2. der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116
   übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Ren-
tenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 ent-
sprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschieds-
betrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu
ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflich-
tigen Einnahme entfallen.
   (2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des
Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenver-
sicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von
ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Renten-
versicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck.
Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und
das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenver-
bände der Sozialversicherungsträger.
   (3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile
gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge.
Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von
Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt
werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch ge-
standen hätte.

   (4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen
auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit
einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im
Einzelfall zulässig. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten
die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten
Buches entsprechend.

                    Viertes Kapitel

         Übergangs- und Schlussvorschriften

                         § 120

                  Übergangsregelung
   (1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereig-
nisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere
Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende
BGBl. 2000, Seite 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2007
   Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem
   30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und
   § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 gelten-
   den Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzu-
   wenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem
   Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht
   abschließend entschieden ist.

     (2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in
   der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die
   Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000
   noch nicht abschließend entschieden waren.
      (3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001
   bereits abschließend entschiedenen Fällen ausge-
   schlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in
   der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht
   erfolgt ist.“

                        Artikel 11

           Änderung des Zehnten Buches
      Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro
  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz –, zuletzt geändert
durch Artikel 10 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „fünfzig Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „35 Euro“ und die Wörter

   „einhundertfünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „100 Euro“ ersetzt.

2. In § 24 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „100 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „70 Euro“ ersetzt.

3. In § 50 Abs. 2a Satz 1 wird das Wort „Diskontsatz“
   durch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt.

4. In § 68 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eintausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.

5. In § 85a Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
   tausend Euro“ ersetzt.

6. In § 98 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „zehntausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
   ersetzt.

7. § 109 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „zehn Deutsche Mark“

      durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.

8. § 110 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

   b) In Satz 4 werden die Wörter „zehn Deutsche Mark“
      durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.

                        Artikel 12
                Änderung der Achten
        Verordnung zur Neufestsetzung von
    Geldleistungen und Grundbeträgen nach dem
     Bundessozialhilfegesetz in dem in Artikel 3
     des Einigungsvertrages genannten Gebiet

  Dem § 2 Nr. 2 der Achten Verordnung zur Neufest-
setzung von Geldleistungen und Grundbeträgen nach
dem Bundessozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 23. Juni 1998
(BGBl. I S. 1509) werden folgende Sätze angefügt:
„Der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 beträgt in dem
Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001
1 408,61 Euro. Zum 1. Januar 2002 erhöht sich der Grund-
betrag nach Satz 3 um denselben Vomhundertsatz, um
den sich der Grundbetrag zum 1. Juli 2001 erhöht hat;
dieser Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.“

                        Artikel 13

      Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
  Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt
geändert:

1. § 67 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wird“ die
      Wörter „monatlich vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni
      2001“ eingefügt sowie die Angabe „750 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „556,29 Euro“ und die
      Angabe „375 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „278,15 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 werden die Wörter „Deutsche Mark“
      jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt und folgender
      Satz angefügt: „Zum 1. Januar 2002 erhöhen sich
      die Beträge nach Absatz 2 in der am 1. Januar 2002
      geltenden Fassung um den Vomhundertsatz, um
      den sich die Blindenhilfe zum 1. Juli 2001 erhöht
      hat; diese Beträge sind auf volle Euro aufzurunden.“

2. § 69a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „von 400 Deutsche
      Mark monatlich“ durch die Wörter „des Betrages
      nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches
      Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „von 800 Deutsche
      Mark monatlich“ durch die Wörter „des Betrages
      nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches
      Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „von 1 300 Deutsche
      Mark monatlich“ durch die Wörter „des Betrages

      nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches

      Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. In § 79 Abs. 1 und 2 werden jeweils:
   a) die Nummer 1 wie folgt gefasst:

       „1. einem in dem Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis
           30. Juni 2001 geltenden Grundbetrag in Höhe
           von 539,92 Euro,“
BGBl. 2000, Seite 2008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2008
   b) in Nummer 3 die Wörter „Deutsche Mark“ durch das
      Wort „Euro“ ersetzt.

4. § 81 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „1 104 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „809,63 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „2 208 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „1 619,26 Euro“ ersetzt.

5. § 82 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter
      „Deutsche Mark“ werden jeweils durch das Wort
      „Euro“ ersetzt.
   b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
         „(2) Zum 1. Januar 2002 erhöhen sich die
       Grundbeträge nach den §§ 79 und 81 Abs. 1 und 2
       in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung um
       denselben Vomhundertsatz, um den sich die
       Grundbeträge zum 1. Juli 2001 erhöht haben; diese
       Beträge sind auf volle Euro aufzurunden.“

6. In § 92c Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „30 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „15 340 Euro“ ersetzt.

7. In § 111 Abs. 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils

   die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „2 560 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 14
          Änderung der Regelsatzverordnung
  § 2 Abs. 4 der Regelsatzverordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Wörter „Deutsche Mark“ werden jeweils durch
   das Wort „Euro“ ersetzt.

2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

   „Satz 1 findet in dem Zeitraum vom 1. Januar bis
   30. Juni 2002 keine Anwendung.“

                        Artikel 15
                     Änderung der
           Verordnung zur Durchführung des
          § 76 des Bundessozialhilfegesetzes
  § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des
Bundessozialhilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die durch die Verordnung vom
23. November 1976 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 5 werden die Wörter „zehn Deutsche Mark“
   durch die Angabe „5,20 Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 6 wird die Nummer 2 wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a wird die Angabe „10,– Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „5,20 Euro“ ersetzt.

   b) In Buchstabe b wird die Angabe „7,20 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „3,70 Euro“ ersetzt.
   c) In Buchstabe c wird die Angabe „4,40 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „2,30 Euro“ ersetzt.
   d) In Buchstabe d wird die Angabe „2,40 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „1,30 Euro“ ersetzt.

3. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „zweihundert-
   fünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „130 Euro“
   ersetzt.

                       Artikel 16
                     Änderung der
         Verordnung zur Durchführung des
   § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes
  In § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 81
Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes vom 12. Mai
1975 (BGBl. I S. 1109) wird die Angabe „350 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „180 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 17

                     Änderung der
         Verordnung zur Durchführung des

   § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes

  § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2
Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar
1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. I S. 1088) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden
   a) in Nummer 1

       aa) in Buchstabe a die Angabe „2 500 Deutsche

           Mark“ durch die Angabe „1 279 Euro“ und die
           Angabe „4 500 Deutsche Mark“ durch die
           Angabe „2 301 Euro“,

       bb) in Buchstabe b die Angabe „4 500 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „2 301 Euro“ und die
           Angabe „8 000 Deutsche Mark“ durch die
           Angabe „4 091 Euro“,

       cc) die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die
           Angabe „256 Euro“,
   b) in Nummer 2 die Angabe „1 200 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „614 Euro“ und die Angabe „500
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „256 Euro“,
   c) in Nummer 3 die Angabe „1 200 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „614 Euro“ und die Angabe „500
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „256 Euro“
   ersetzt.

2. In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „1 200 Deutsche

   Mark“ durch die Angabe „614 Euro“ und die Angabe
   „3 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“
   ersetzt.

3. In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „1 200 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „614 Euro“ und die Angabe
   „3 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“
   ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 2009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2009
                        Artikel 18
                  Änderung des
       Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   § 28 Abs.1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 25
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeit-
   wertes.“

                        Artikel 19
    Änderung des Entschädigungsrentengesetzes

  § 2 des Entschädigungsrentengesetzes vom 22. April
1992 (BGBl. I S. 906), das durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe „1 400 Deutschen Mark“
   durch die Angabe „717,50 Euro“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „800 Deutsche Mark“

      durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „256,25 Euro“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „153,75 Euro“ ersetzt.

3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe „1 000 Deut-
   schen Mark“ durch die Angabe „512,50 Euro“ und
   die Angabe „1 400 Deutschen Mark“ durch die
   Angabe „717,50 Euro“ ersetzt.

4. In Absatz 5 wird die Angabe „200 Deutschen Mark“
   durch die Angabe „102,50 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 20

        Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. März 2000 (BGBl. I S. 333), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „tausend Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „zwanzig Deutsche
      Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.

3. In § 64 Abs. 2 Buchstabe b wird die Angabe „1 200
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.

4. Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 2
   (zu § 12 Abs. 2)
                             Tabelle
     Streitwert       Gebühr       Streitwert     Gebühr
     bis … Euro       … Euro       bis … Euro     … Euro

         150            10              4 250        170

         300            12              4 500        180
         450            18              4 750        190
         600            24              5 000        200

         750            30              5 500        220
         900            36              6 000        240

        1 050           42              6 500        260

        1 200           48              7 000        280
        1 350           54              7 500        300

        1 500           60              8 000        320
        1 750           70              8 500        340

        2 000           80              9 000        360
        2 250           90              9 500        380
        2 500          100             10 000        400

        2 750          110             10 500        420

        3 000          120             11 000        440
        3 250          130             11 500        460
        3 500          140             12 000        480

        3 750          150             über
        4 000          160             12 000        500“

                        Artikel 21
        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

  Dem § 114 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung
von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies
im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.“

                        Artikel 22

        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
              zur Umstellung auf Euro
   Das Sozialgerichtsgesetz, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 21 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 144 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „1 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 2010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2010
2. In § 201 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zweitausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „tausend Euro“
   ersetzt.

                        Artikel 23
             Änderung der Verordnung
       über die Höhe der von Körperschaften
 und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184
des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr
   Die Verordnung über die Höhe der von Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des
Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die
Verordnung vom 13. Mai 1968 (BGBl. I S. 412), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 werden die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „50 Euro“, die Angabe „150 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „75 Euro“ und die Angabe
   „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“
   ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Angabe „50 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „25 Euro“ und die Angabe „70

      Deutsche Mark“ durch die Angabe „35 Euro“
      ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Angabe „40 Deutsche Mark“
      jeweils durch die Angabe „20 Euro“, die Angabe
      „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“,
      die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die Angabe

      „15 Euro“ und die Angabe „3 Deutsche Mark“ durch
      die Angabe „2 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 24

         Änderung des Handelsgesetzbuches
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769), wird
wie folgt geändert:

1. § 74a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird aufgehoben.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „gleiche gilt“ durch die
      Wörter „Verbot ist nichtig“ ersetzt.

2. § 75b wird aufgehoben.

                        Artikel 25

                Änderung des Gesetzes
          zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
  Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995

(BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15

des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108),
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „zweihunderttausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „hunderttausend
   Euro“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „zweihunderttausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „hunderttausend
   Euro“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend Deut-
   sche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend
   Euro“ ersetzt.

4. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „fünftausend Deutsche
   Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert
   Euro“ ersetzt.

                        Artikel 26

            Änderung der Gewerbeordnung
  § 115 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 385) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und
   auszuzahlen.“

2. Satz 2 wird aufgehoben.

3. In den bisherigen Satz 3 wird nach dem Wort
   „Vereinbarungen“ das Wort „noch“ eingefügt.

                        Artikel 27

                     Änderung des
              Gesetzes zur Verbesserung
          der betrieblichen Altersversorgung

  In § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die
Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

                        Artikel 28
     Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
  Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I
S. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), wird wie folgt
geändert:

1. In § 23 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „20 000 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.

2. § 98 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird die Angabe „20 000 Deutsche Mark“

      durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.

   b) In Satz 3 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.

3. In § 101 Satz 3 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 2011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2011
4. In § 104 Satz 3 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.

5. In § 121 Abs. 2 wird die Angabe „20 000 Deutsche
   Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 29
     Änderung des Sprecherausschussgesetzes
  In § 36 Abs. 2 des Sprecherausschussgesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316) wird die
Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Wörter
„zehntausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 30
                   Änderung des
         Europäische Betriebsräte-Gesetzes

  In § 45 Abs. 2 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes

vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), das durch
das Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2809)
geändert worden ist, werden die Wörter „dreißigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzehntausend Euro“
ersetzt.

                       Artikel 31

         Änderung des Heimarbeitsgesetzes
   Das Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 21
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942),

wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 2 werden die Wörter „zwanzigtausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“
   ersetzt.

2. In § 32a Abs. 3 werden die Wörter „zwanzigtausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“
   und die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
   Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

                       Artikel 32
              Änderung des Gesetzes
      über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
     und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  In § 20 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicher-
heitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicher-
heit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt
durch Artikel 6d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3843) geändert worden ist, werden die Angabe
„50 000 Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfund-
zwanzigtausend Euro“ und die Angabe „1 000 Deutsche
Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“ ersetzt.

                       Artikel 33
        Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
  In § 25 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August
1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6c
des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843)

geändert worden ist, werden die Wörter „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ und
die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 34
   Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss
  In § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996
(BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, werden die Wörter
„fünftausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwei-
tausendfünfhundert Euro“ und die Wörter „tausend Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“ ersetzt.

                       Artikel 35

          Änderung des Arbeitszeitgesetzes

  In § 22 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994
(BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 14a des
Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert
worden ist, werden die Angabe „30 000 Deutsche Mark“
durch die Wörter „fünfzehntausend Euro“ und die Angabe
„5 000 Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausend-
fünfhundert Euro“ ersetzt.

                       Artikel 36
     Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

  Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976

(BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11
des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164),
wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Abs. 4 werden die Wörter „dreißigtausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzehntausend
   Euro“ ersetzt.

2. In § 59 Abs. 3 werden die Wörter „fünftausend Deut-
   sche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert
   Euro“ ersetzt.

                       Artikel 37
      Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
  In § 16 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1793), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des
Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) geändert
worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“
und die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

                       Artikel 38
     Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
  Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974
(BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird
wie folgt geändert:
BGBl. 2000, Seite 2012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2012
1. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „8 000 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „4 100 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe „1 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „520 Euro“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „zehntausend Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „5 120 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 39

       Änderung der Arbeitsvermittlerverordnung
   Die Arbeitsvermittlerverordnung vom 11. März 1994
(BGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 61 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie
folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „30 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 40
   Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
  Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar
1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird
wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Wörter „einer Million
      Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert-
      tausend Euro“ und die Wörter „fünfzigtausend
      Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
      tausend Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 werden die Wörter „zweihundert
      Deutsche Mark“ durch die Wörter „hundert Euro“
      ersetzt.

2. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „fünftausend Deutsche
   Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert
   Euro“ ersetzt.

                        Artikel 41

                     Änderung des
           Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

   In § 16 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694) geändert worden ist,
werden
– die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die
  Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“,
– die Wörter „fünfhunderttausend Deutsche Mark“ durch

  die Wörter „zweihundertfünfzigtausend Euro“,

– die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
  Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ und

– die Wörter „tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter
  „fünfhundert Euro“
ersetzt.

                        Artikel 42
            Änderung der Arbeitnehmer-
      überlassungserlaubnis-Kostenverordnung
  § 2 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kosten-
verordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die durch
die Verordnung vom 15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1327)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden die Angabe „1 250 DM“ durch die
   Angabe „625 Euro“ und die Angabe „1 500 DM“ durch
   die Angabe „750 Euro“ ersetzt.

2. In Nummer 2 werden die Angabe „3 500 DM“ durch die
   Angabe „1 750 Euro“ und die Angabe „4 000 DM“
   durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 43
         Änderung des Altersteilzeitgesetzes
  § 10 Abs. 5 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996
(BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
 „(5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge
zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Renten-
versicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem
Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens
90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts nach § 3
Abs. 1 gezahlt worden, gilt in den Fällen der nicht zweck-
entsprechenden Verwendung von Wertguthaben für die
Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-
sicherung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag,
den der Arbeitgeber der Berechnung der Beiträge nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b zu Grunde gelegt hat, und
100 vom Hundert des bis zu dem Zeitpunkt der nicht
zweckentsprechenden Verwendung erzielten bisherigen
Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme aus dem
Wertguthaben; für die Beiträge zur Krankenversicherung,
Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeits-
förderung gilt § 23b Abs. 2 und 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers gilt Satz 1 entsprechend, soweit Beiträge
gezahlt werden.“

                        Artikel 44

                     Änderung des
    Altersteilzeitgesetzes zur Umstellung auf Euro

  In § 14 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes, das zuletzt
durch Artikel 43 dieses Gesetzes geändert worden ist,
werden die Wörter „tausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „fünfhundert Euro“ und die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtau-
send Euro“ ersetzt.

                        Artikel 45

                    Änderung des

              Hüttenknappschaftlichen
            Zusatzversicherungs-Gesetzes

  Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Ge-
setz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2000, Seite 2013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2013
1. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „6 Millionen Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „3 067 751 Euro“ ersetzt.

2. § 12 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Beiträge werden bei Personen, die gegen Arbeits-
   entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt
   werden, von den Versicherten und den Arbeitgebern
   je zur Hälfte getragen, jedoch von den Arbeitgebern,
   wenn die Versicherten zu ihrer Berufsausbildung
   beschäftigt sind und deren monatliches Arbeitsentgelt
   325 Euro nicht übersteigt.“

3. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „950 DM“

      durch die Angabe „485,73 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „100 : 1 in

      Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 : 0,51 Euro“

      ersetzt.

4. § 19 wird aufgehoben.

                         Artikel 46

                     Änderung
              der Verordnung über die
    Gewährung von Mehrleistungen zu den Geld-
   leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
   Die Verordnung über die Gewährung von Mehr-
leistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfall-
versicherung vom 18. August 1967 (BGBl. I S. 935),
zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe „150 DM“
   durch die Angabe „80 Euro“ ersetzt.

2. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „eine Deutsche Mark“
   durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 47
         Änderung des Fremdrentengesetzes

   Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird
wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit einer
   landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines
   Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand, so
   ist die Bundesausführungsbehörde für Unfallversiche-
   rung zuständig.“

2. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „Deutsche Mark“
   durch das Wort „Euro“ ersetzt.

3. In § 22 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
   gefasst:
   „Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden
   Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1
   erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches
   Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten

   nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des
   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder
   nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches
   Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahres-
   verdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem
   1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1
   bis 16 dieses Gesetzes ermittelt.“

4. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche
   Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

                        Artikel 48

              Änderung des Gesetzes über

           die Alterssicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert

durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000

(BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    Nach der Angabe zu § 102 wird folgende Angabe

    eingefügt:
    „§ 102a Allgemeiner Rentenwert für die Zeit vom
            1. Januar bis 30. Juni 2002“.

 2. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „15 500 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „volle Deutsche
       Mark“ durch die Wörter „volle Euro“ ersetzt.
    c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „jeder
       zusätzlichen Deutschen Mark“ durch die Wörter
       „jedem zusätzlichen Euro“ ersetzt.

 3. § 33 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Bis zu einem jährlichen Einkommen von
       8 220 Euro beträgt der Zuschuss zum Beitrag
       60 vom Hundert des Beitrags. Für je 520 Euro,
       um die das jährliche Einkommen 7 701 Euro über-
       steigt, wird der Zuschuss zum Beitrag um je-
       weils 4 vom Hundert des Beitrags gemindert. Der
       Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet
       (Anlage 1).“

    b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „volle Deut-
       sche Mark“ durch die Wörter „volle Euro“ ersetzt.
 4. § 68 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 68
                         Beitragshöhe
       Der Beitrag für das auf die Festsetzung folgende
    Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in
    der Rentenversicherung der Arbeiter und der An-
    gestellten des auf die Festsetzung folgenden Kalen-
    derjahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes
    zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsent-
    gelt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
    Angestellten und der Wert 0,0346 miteinander verviel-
    fältigt werden. Für mitarbeitende Familienangehörige
    beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines
    Landwirts.“
BGBl. 2000, Seite 2014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2014
 5. In § 69 werden die Wörter „volle Deutsche Mark“
    durch die Wörter „volle Euro“ ersetzt.

 6. § 85 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3a wird aufgehoben.
    b) In Absatz 3b wird die Angabe „40 000 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „20 452 Euro“ ersetzt.

 7. In § 89 wird die Angabe „625 Deutsche Mark“ durch
    die Angabe „320 Euro“ ersetzt.

 8. In § 98 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8
    angefügt:
     „(8) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Rente
    wird ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet, indem
    die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allge-
    meinen Rentenwert oder dem allgemeinen Renten-
    wert (Ost) vervielfältigt wird.“

 9. In § 99 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zehn Deut-
    sche Pfennig“ durch die Wörter „fünf Cent“ ersetzt.

10. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:
                           „§ 102a
                 Allgemeiner Rentenwert für
           die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002
       Der zum 1. Januar 2002 in Euro umgerechnete
    allgemeine Rentenwert und allgemeine Rentenwert

    (Ost) sind abweichend von § 47 mit fünf Dezimal-

    stellen in der Rentenanpassungsverordnung 2001
    bekannt zu geben.“

11. § 106 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche

       Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ und die

       Angabe „800 Deutsche Mark“ durch die Angabe
       „410 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „30 000
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 339 Euro“
       ersetzt.

12. § 114 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Für das Jahr 2002 wird der Beitrag nach § 68 mit
       der Maßgabe ermittelt, dass ein Abschlag in Höhe
       von 2,78 vom Hundert vorgenommen wird.“
    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „volle Deut-
       sche Mark“ durch die Wörter „volle Euro“ ersetzt.

13. § 122 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Land-
       abgaberente wird in Euro umgerechnet, indem
       die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen all-
       gemeinen Rentenwert vervielfältigt und dieser
       Betrag bei Verheirateten um 89,50 Euro und bei
       Unverheirateten um 58,80 Euro erhöht wird.“
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „115 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „58,80 Euro“ und die An-
       gabe „175 Deutsche Mark“ durch die Angabe
       „89,50 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 49
                    Änderung des
       Gesetzes zur Förderung der Einstellung
      der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
  In § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Ein-
stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom
21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch
Artikel 1 § 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3843) geändert worden ist, werden die Angabe
„150 Deutsche Mark“ durch die Angabe „76,70 Euro“,
die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„5,20 Euro“ und jeweils die Angabe „600 Deutsche Mark“
durch die Angabe „306,80 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 50
                     Änderung
         der Verordnung über den Beirat und
     die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
  In § 9 Abs. 2 der Verordnung über den Beirat und die
Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August
1982 (BGBl. I S. 1149), die durch die Verordnung vom
26. November 1992 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist,
wird die Angabe „75 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„39 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 51

     Änderung des Übergangsrechts für Renten

     nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

  Das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Renten-Überleitungs-
gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606, 1663),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom

15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), wird wie folgt

geändert:

1. In § 7 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „400 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.

2. In § 10 wird die Angabe „400 Deutsche Mark“ durch die
   Angabe „205 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 52
            Änderung des Anspruchs-
      und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
  In § 18 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschafts-
überführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606,
1677), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist,
werden die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

                       Artikel 53
             Änderung der Wahlordnung
              für die Sozialversicherung
  Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli
1997 (BGBl. I S. 1946), geändert durch die Verordnung
vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1894), wird wie folgt ge-
ändert:
BGBl. 2000, Seite 2015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2015
1. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „20 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „11 Euro“, die Angabe
      „30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „16 Euro“
      und die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die
      Angabe „26 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „30 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.

2. In § 83 Abs. 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „52 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 54

             Änderung des Gesetzes über
    die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse
  für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

  § 14 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatz-
versorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und
Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „62 Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „2,50 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „1,30 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 55

     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Bei der zum 1. Juli 2002 vorzunehmenden An-
   passung sind für die in Absatz 1 genannten Leistungen
   und für den Bemessungsbetrag die jeweils nach § 66a
   Abs. 6 festgesetzten und bekannt gemachten Beträge
   anzupassen.“

2. Nach § 66 werden folgende §§ 66a bis 66d neu ein-
   gefügt:
                        „§ 66a
                    Umstellung auf Euro
     (1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts
   anderes bestimmt ist, wird in diesem Gesetz und in den
   zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen
   jeweils die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „Euro“ ersetzt.

      (2) Soweit in diesem Gesetz und den zu seiner
   Durchführung erlassenen Verordnungen am 31. De-
   zember 2001 auf volle Deutsche Mark lautende Be-
   träge bestimmt sind, werden diese, vorbehaltlich der
   Absätze 3 bis 5, in Euro umgerechnet. Die so er-
   mittelten Beträge sind bis 0,49 Euro nach unten,
   ab 0,50 Euro nach oben zu runden; § 66 Abs. 1 Satz 1
   gilt insoweit nicht.

   (3) In § 15 ist zunächst der Multiplikator unter
Anwendung des Euro-Umrechnungskurses auf drei
Dezimalstellen zu berechnen; ergibt sich dabei in der
vierten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9, so ist
die dritte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen. Mit dem so
ermittelten Multiplikator sind die Beträge in § 15 Satz 1
zu berechnen; § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt.

  (4) Die nach § 30 Abs. 5 für die Zeit ab 1. Juli 2001
bekannt gemachten Vergleichseinkommen sind nach
Maßgabe des Absatzes 2 umzurechnen. Sofern für die
Ermittlung der Vergleichseinkommen ab 1. Juli 2002
Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5
heranzuziehen sind, die in den Erhebungen des
Statistischen Bundesamtes lediglich in Deutsche-
Mark-Beträgen nachgewiesen werden, erfolgt deren
Umrechnung in Euro gemäß Absatz 2.

  (5) Die Beträge in der dem § 2 der Anrechnungs-
Verordnung 2001/2002 als Anlage beigegebenen
Tabelle sowie die in § 5 dieser Verordnung bestimmten
Beträge sind ausgehend von den nach Absatz 2 in Euro
umgerechneten Beträgen nach Maßgabe des § 33
neu zu ermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für die
am 1. Januar 2002 in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet geltende Anrechnungs-
Verordnung.

   (6) Die auf Grund der Absätze 2, 3, 4 Satz 1 und
Absatz 5 zu ermittelnden Beträge werden durch das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
errechnet, in Euro festgesetzt und im Bundesanzeiger
bekannt gegeben. Dies gilt auch für die Beträge, die
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ab 1. Januar 2002 gelten, mit Ausnahme der
Beträge nach Absatz 4 Satz 1.

                         § 66b

    Umstellung der laufenden Versorgungsbezüge
   (1) Die ab 1. Januar 2002 in Euro zu zahlenden
monatlichen Versorgungsbezüge werden von den zu-
ständigen Verwaltungsbehörden in der Form ermittelt,
dass die für den Dezember 2001 zustehenden Einzel-
leistungen an laufenden Versorgungsbezügen nach
Maßgabe des § 66a Abs. 2 umgerechnet und zu einem
Gesamtbetrag addiert werden. Für die Umrechnung
der dabei zu berücksichtigenden Tilgungs-, Ruhens-
und Anrechnungsbeträge sowie für die Beträge an
Kapitalabfindung und Rentenkapitalisierung gilt § 66a
Abs. 2 entsprechend.
   (2) Der ab 1. Januar 2002 nach Anwendung von
Absatz 1 monatlich in Euro zu zahlende Gesamtbetrag
der Versorgungsbezüge ist mit dem in Deutsche Mark
gezahlten und nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 in
Euro umgerechneten Gesamtbetrag der Versorgungs-
bezüge für Dezember 2001 zu vergleichen, wobei der
Anspruch auf den in Euro umgerechneten Gesamt-
betrag der Versorgungsbezüge für Dezember 2001
begrenzt ist. Ergibt sich beim Vergleich eine Umrech-
nungsdifferenz zu Ungunsten des Berechtigten, so ist
diese spätestens mit der laufenden Zahlung für Juni
2002 auszugleichen.
                         § 66c

                Erstentscheidungen,
    Neufeststellungen, endgültige Feststellungen
  (1) Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung
des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend frühestens
BGBl. 2000, Seite 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2016
   ab 1. Januar 2002 neu oder erstmalig festzustellen,
   so erfolgt diese Feststellung unter Berücksichtigung
   der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 66a
   Abs. 6. Sind dabei Einkünfte des Berechtigten zu
   berücksichtigen, so erfolgt deren Umrechnung in Euro
   nach § 66a Abs. 2 Satz 1; es sei denn, der Euro-Betrag
   ist bereits verbindlich bekannt.
      (2) Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung
   des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend über den
   1. Januar 2002 hinaus neu oder erstmalig festzustellen,
   so erfolgt die Abrechnung einer festgestellten Über-
   zahlung oder Nachzahlung bis zum 31. Dezember
   2001 in einem auf Deutsche Mark lautenden Betrag,
   der nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 in Euro umzu-
   rechnen ist. Dabei gilt für die Zeit ab 1. Januar 2002
   Absatz 1 entsprechend.
      (3) Sind die Versorgungsbezüge bis einschließlich
   31. Dezember 2001 endgültig festzustellen (§ 60a),
   so ist Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden;
   § 60a Abs. 3 gilt. Werden dabei vorläufig zu zahlende
   Versorgungsbezüge ab 1. Januar 2002 vorläufig neu
   festgestellt, so gilt Absatz 1 entsprechend.
      (4) Stehen ab 1. Januar 2002 keine Versorgungs-
   bezüge mehr zu und bestehen für einen vorange-
   gangenen Zeitraum noch Ansprüche für oder gegen

   den Berechtigten, seine Erben, Sonderrechtsnach-

   folger oder sonstige Berechtigte, so gilt Absatz 2
   Satz 1 entsprechend.
                          § 66d

          Umstellung auf Euro in dem in Artikel 3
         des Einigungsvertrages genannten Gebiet

       Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Ab-

   schnitt III Nummer 1 bis 21 des Einigungsvertrages
   vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
   Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
   S. 885, 1067) genannten Maßgaben sind ab 1. Januar
   2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
   der Wörter „Deutsche Mark“ jeweils das Wort „Euro“
   tritt.“

                        Artikel 56
       Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
  Die Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998
(BGBl. I S. 60) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden jeweils die Wörter

      „Deutsche Pfennig“ durch das Wort „Cent“ ersetzt.

   b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
      „Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

2. In § 3 wird die Angabe „10 Millionen Deutsche Mark“
   durch die Angabe „5 Millionen Euro“ ersetzt.

                        Artikel 57
  Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung

  Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
6. April 1998 (BGBl. I S. 688), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber schrift-
   lich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von zwei
   Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber
   zugehen.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
          gefügt:
           „2a. bei Ausländern aus Staaten außerhalb
                des Europäischen Wirtschaftsraums die
                Staatsangehörigkeit und die Arbeits-
                genehmigung der Bundesanstalt für
                Arbeit,“.
      bb) In Nummer 4b erster Halbsatz wird nach der
          Angabe „Änderung;“ folgender Teilsatz ein-
          gefügt: „besondere Aufzeichnungen über bei-
          tragspflichtige Arbeitsentgelte sind entbehrlich,
          soweit das Wertguthaben 250 Stunden Frei-
          stellung von der Arbeitsleistung nicht über-
          schreitet;“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Folgende Unterlagen sind zu den Lohnunter-

      lagen zu nehmen:

      1. Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1
         Nr. 2a, 6 und 13 erforderlichen Angaben ersicht-
         lich sind,

      2. die für den Arbeitgeber bestimmte Bescheini-
         gung nach § 175 Abs. 2 des Fünften Buches

         Sozialgesetzbuch,

      3. ein Beleg über die erstatteten Meldungen,
      4. die Erklärung des geringfügig Beschäftigten
         gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf Versiche-
         rungsfreiheit in der Rentenversicherung ver-
         zichtet wird,

      5. die Niederschrift nach § 2 des Nachweis-
         gesetzes,
      6. eine Kopie des Antrags nach § 7a Abs. 1 des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit den von
         der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
         für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen
         sowie deren Bescheid nach § 7a Abs. 2 des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

      7. Aufzeichnungen über Wertguthaben bis

         200 Stunden Freistellung von der Arbeits-

         leistung.“

3. § 4 Abs. 7 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Das Ergebnis der Prüfung ist auch dem Arbeitgeber
   schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von
   zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem
   Arbeitgeber zugehen.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angabe „neben den für die Übersichten
          nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozial-
BGBl. 2000, Seite 2017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2017
         gesetzbuch erforderlichen Daten über jeden
         der Beitragsüberwachung unterliegenden Ar-
         beitgeber folgende Angaben:“ wird durch die
         Angabe „über jeden der Beitragsüberwachung
         unterliegenden Arbeitgeber die für die Über-
         sichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches
         Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie
         folgende Angaben:“ ersetzt.

     bb) Die Nummer 8.3 wird aufgehoben.

     cc) In Nummer 15 werden der Punkt durch ein

         Komma ersetzt und folgende Nummern 16 bis
         20 angefügt:

         „16. den Inhalt der Bescheide nach § 28p

              Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozial-
              gesetzbuch,

         17. aus den Mitteilungen der Arbeits- und
             Hauptzollämter über Prüfungen nach
             § 107 des Vierten Buches Sozialgesetz-
             buch:
              a) Datum und Aufbewahrungsort der Mit-
                 teilung,

              b) Name der meldenden Stelle,

              c) aus dem Inhalt der Mitteilung:
                 aa) Meldepflichtverletzung (§§ 28a,
                     102 und 103 des Vierten Buches
                     Sozialgesetzbuch),
                 bb) fehlende Lohnunterlagen,
                 cc) Verdacht der prüfenden Stelle auf

                     Beitragshinterziehung, Verstöße

                     gegen das Arbeitnehmerentsende-

                     gesetz,

         18. Informationen über gegen frühere Be-
             scheide eingelegte Rechtsbehelfe und
             Rechtsmittel sowie über sozialgerichtliche
             Verfahren,
         19. die Angabe, dass der Arbeitgeber seine
             Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sam-

             mel- oder Vorlageprüfung erklärt hat,

         20. die Tatsache und der Grund der Nicht-

             einsichtnahme in die Bescheide und Prüf-
             berichte der Finanzbehörden.“

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Für die Prüfung der Einzugsstellen stehen den
     Trägern der Rentenversicherung und der Bundes-
     anstalt für Arbeit die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1

     bis 3, 6 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p

     Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetz-

     buch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert

     ist, zur Verfügung.“

6. In der Anlage werden in der Nummer 6.10 der Punkt
   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6.11

   bis 6.18 angefügt:

  „6.11 Beschäftigte, deren laufendes monatliches

        Arbeitsentgelt mindestens einmal die Beitrags-
        bemessungsgrenze in der Krankenversiche-
        rung oder in der Rentenversicherung über-
        schreitet, jedoch die maßgebliche anteilige
        jährliche Beitragsbemessungsgrenze nicht
        erreicht,

   6.12   Beschäftigte nach dem Altersteilzeitgesetz,
   6.13   in der Kranken- und Pflegeversicherung ver-
          sicherungsfreie Beschäftigte, deren Arbeits-
          entgelte unter der Jahresarbeitsverdienst-
          grenze liegen,

   6.14   ausgeschiedene Beschäftigte, die nach Been-
          digung des Beschäftigungsverhältnisses noch
          Arbeitsentgelt erhalten,

   6.15   Beschäftigte, die einmalig gezahltes Arbeits-

          entgelt während beitragsfreier Zeit erhalten,

   6.16   Beschäftigte, bei denen die Beschäftigung
          nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches

          Sozialgesetzbuch als fortbestehend gilt,

   6.17   Fälle, in denen die Personalnummer und/oder
          der Abrechnungskreis gewechselt hat,

   6.18   Fälle, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis
          einem Beschäftigungsverhältnis folgt oder
          vorausgeht.“

                       Artikel 58

                  Änderung der
  Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
  Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert
durch Artikel 34 des Gesetzes vom 30. November 2000
(BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „oder“ durch ein

   Komma ersetzt und nach dem Wort „genommen“ die

   Wörter „oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet“

   eingefügt.

2. In § 11 Abs. 2 wird vor dem Wort „gesondert“ das Wort
   „unverzüglich“ eingefügt.

3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                           „§ 11a

               Meldungen von Arbeitsentgelt

             bei flexiblen Arbeitszeitregelungen

      (1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 und 3 des
   Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist unverzüglich

   gesondert zu melden, wenn es nicht gemäß einer
   Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches
   Sozialgesetzbuch verwendet wird.

     (2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im

   Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben,

   das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und um-

   gekehrt ist innerhalb von sechs Wochen nach dem

   Wechsel zu melden.“

                       Artikel 59

           Änderung der Beitragseinzugs-

          und Meldevergütungsverordnung

  In § 2 Abs. 2 Satz 3 der Beitragseinzugs- und Melde-
vergütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915),
die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden die Wörter
„Deutscher Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2018
                       Artikel 60
               Änderung des Gesetzes
       zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom
 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964
 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
  Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale
 Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März
     1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978
         zur Durchführung des Abkommens
  Artikel 2a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zu dem Zweiten
Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen
vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzverein-
barung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. Au-
gust 1978 zur Durchführung des Abkommens vom
21. November 1989 (BGBl. 1989 II S. 890), der durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 1824) eingefügt worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Das in der Schweiz erzielte Jahresarbeitsentgelt wird
in Euro zu dem jeweils für den Monat Oktober des Vor-
jahres maßgeblichen Umrechnungskurs (§ 17a Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) umgerechnet.“

                       Artikel 61
                   Änderung der
       Versorgungslast-Erstattungsverordnung
  In § 3 Abs. 2 Satz 3 der Versorgungslast-Erstattungs-
verordnung vom 19. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2346) wird
die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 Euro“
ersetzt.

                       Artikel 62

    Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

  In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Berufskrankheiten-Verordnung
vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) wird die Angabe
„300 Deutsche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“
ersetzt.

                       Artikel 63

    Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
  Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September
1987 (BGBl. I S. 2251), geändert durch die Verordnung
vom 30. September 1991 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt
geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „18 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „9 500 Euro“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „10 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.

3. § 13 Abs. 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 64
          Änderung des Seemannsgesetzes
   In § 128 des Seemannsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September

1998 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird das
Wort „zwanzigtausend“ durch das Wort „zehntausend“,
das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „fünfund-
zwanzigtausend“ und die Wörter „eintausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“ ersetzt.

                         Artikel 65
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 12, 14 bis 17, 23, 38, 39, 42, 46, 50,
53, 55 bis 59 und 61 bis 63 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                         Artikel 66

             Neubekanntmachung des
          Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 67
          Aufhebung von Rechtsvorschriften
  Es werden aufgehoben:

1. der Artikel II des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
   – Allgemeiner Teil – vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I
   S. 3015), der zuletzt durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes
   vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden
   ist, ausgenommen § 23,

2. der Artikel II des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
   vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), der zuletzt
   durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1995
   (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, ausgenommen
   § 21,

3. der Artikel II des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   – Verwaltungsverfahren – vom 18. August 1980 (BGBl. I
   S. 1469, 2218), ausgenommen § 40,
4. die Artikel I und II des Zehnten Buches Sozialgesetz-
   buch – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre
   Beziehungen zu Dritten – vom 4. November 1982
   (BGBl. I S. 1450), von denen Artikel I zuletzt durch
   Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
   S. 594) und Artikel II zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des
   Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261,
   1990 I S. 1337) geändert worden ist, ausgenommen
   Artikel II § 25 Abs. 1 bis 5,
5. die Artikel 80, 81 und 82 des Rentenreformgesetzes
   1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I
   S. 1337), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
   vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) geändert worden
   ist,
6. das Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu
   Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
   S. 1606, 1707), das durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes
   vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2207) geändert
   worden ist.
BGBl. 2000, Seite 2019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2019
                        Artikel 68

                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit

nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

   (2) Artikel 4 Nr. 13 Buchstabe a tritt am ersten Tag des
auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats
in Kraft.

   (3) Artikel 6 Nr. 13 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1992 in Kraft.

   (4) Artikel 57 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
tritt mit Wirkung vom 11. November 1995 in Kraft.
   (5) Artikel 6 Nr. 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996
in Kraft.
   (6) Artikel 6 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997
in Kraft.
  (7) Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und bb sowie Nr. 9 Buchstabe d und e tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 1998 in Kraft.

                                 Das vorstehende Gesetz wird

     (8) Artikel 57 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
  tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft.

    (9) Artikel 4 Nr. 18 Buchstabe b tritt am ersten Tag

  des auf die Verkündung folgenden vierten Kalender-

  monats in Kraft.

     (10) Artikel 2, 3, 5, 7, 9, 11 bis 17, 19, 20, 22 bis 42,
  44 bis 56 und 59 bis 64 treten am 1. Januar 2002 in
  Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt
  ist.

     (11) Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 15 und Ar-
  tikel 48 Nr. 1 und 10 treten am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.
     (12) Artikel 4 Nr. 4 bis 7, Artikel 6 Nr. 6, Artikel 7 Nr. 5
  Buchstabe b, Nr. 21 und 22 und Artikel 48 Nr. 2 Buch-
  stabe c, Nr. 4, 5 und 12 Buchstabe a treten am 1. Juli 2001
  in Kraft.
    (13) Artikel 5 Nr. 5, Nr. 8 Buchstabe a Doppel-
  buchstabe cc und dd und Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a und
  Nr. 18 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                  Berlin, den 21. Dezember 2000
                                               Der Bundespräsident
                                                  Johannes Rau
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                            Für den Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                     Die Bundesministerin für Gesundheit
                                                Andrea Fischer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1983. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes af1857b30773ebde….