Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 52
Nach Gewicht
- VG Mainz, 13.02.2008 – 7 K 350/07.MZ
- OVG NRW, 23.10.2015 – 4 B 348/15Zitiert von 6
- LAG Hamm, 04.07.2014 – 10 Sa 171/14Zitiert von 1
- LG Traunstein, 25.04.2024 – 3 NBs 110 Js 34234/21
- LG Aachen, 21.10.2015 – 33 K StVK 527/15
- LAG Hamm, 25.04.2014 – 10 Sa 1718/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2025 – 13 S 1891/25
- VG Bayreuth, 05.08.2025 – B 6 S 25.516
- LG Essen, 04.07.2025 – 24 NBs-32 Js 466/23-81/24
52 Entscheidungen zu § 25 JArbSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 JArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/25#abs-1 (1) Personen, die
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/25#abs-2 (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/25#abs-3 (3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.