Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 34 Länge der Frist
Stand: 01.07.2022
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.12.2024 – 1 VAs 67/24
- VG Trier, 10.03.2020 – 1 K 2868/19.TR
- BGH, 11.07.2013 – III ZR 31/12Fehlerhafte Kapitalanlageberatung: Haftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen mit der Anlageberatung betrauten wegen Betruges vorbestraften selbstständigen HandelsvertreterZitiert von 4
- BGH, 14.03.2013 – III ZR 296/11Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen mit der Anlageberatung betrauten wegen Betruges vorbestraften selbstständigen HandelsvertreterZitiert von 47
- BGH, 28.12.1983 – 4 StR 737/83Zitiert von 1
- BGH, 11.01.1973 – 2 StR 614/72Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.12.2025 – VI ZR 142/24Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung unter Nennung einer früheren strafrechtlichen VerurteilungZitiert von 1
- OLG Hamm, 22.04.2024 – 1 VAs 2/24Zitiert von 1
- VG Aachen, 19.01.2024 – 10 L 711/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/34#abs-1 (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/34#abs-2 (2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/34#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 und 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 2 verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.