Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2732
BGBl. 2017 I S. 2732 · 34.618 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebtes Gesetz
zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
(7. BZRGÄndG)
Vom 18.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Erziehungs-
register“ das Wort „(Bundeszentralregister)“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Bundesministerium der Justiz“ die Wörter „und
für Verbraucherschutz“ eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „8“ durch die
Angabe „7“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. gerichtliche Entscheidungen und Verfügun-
gen von Strafverfolgungsbehörden wegen
Schuldunfähigkeit (§ 11),“.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt
der Entscheidung über die Aussetzung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe oder
eine Maßregel der Besserung und Sicherung
zur Bewährung ausgesetzt oder wird die Ent-
scheidung über die Aussetzung einer Jugend-
strafe zur Bewährung im Urteil einem nachträg-
lichen Beschluss vorbehalten, so ist dies in das
Register einzutragen. Dabei ist das Ende der Be-
währungszeit, der Führungsaufsicht oder einer
vom Gericht für die Entscheidung über die Aus-
setzung einer Jugendstrafe zur Bewährung ge-
setzten Frist zu vermerken.“
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Strafge-
setzbuchs“ die Wörter „oder nach § 61b Absatz 1
Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes“ eingefügt.
Juli 2017
4. § 8 wird aufgehoben.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Er-
laubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10
Absatz 1 des Waffengesetzes) oder Munition
(§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes), zum Führen
einer Waffe (§ 10 Absatz 4 des Waffengesetzes),
zur Ausübung der Jagd (§ 15 des Bundesjagd-
gesetzes) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis
nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, wenn der
jeweilige Verzicht während eines Rücknahme-
oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässig-
keit oder fehlender persönlicher Eignung oder
nach § 34 des Sprengstoffgesetzes erfolgt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder
Gewerbe“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder
Gewerbes“ gestrichen.
cc) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach
dem Wort „wird“ das Komma und die Wörter
„falls die Entscheidung nicht nach § 149
Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in das
Gewerbezentralregister einzutragen ist“ ge-
strichen.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Einzutragen sind auch Verzichte auf eine
Zulassung zu einem Beruf während eines
Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen
Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Un-
würdigkeit.“
6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil
nach Nummer 2 die Wörter „des Gutachtens eines
medizinischen Sachverständigen“ durch die Wörter
„eines medizinischen Sachverständigengutachtens
in einem Strafverfahren“ ersetzt.
7. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange-
fügt:
„7. Entscheidungen über eine vorbehaltene Si-
cherungsverwahrung,
8. die nachträgliche Anordnung der Unterbrin-
gung in der Sicherungsverwahrung.“

8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
Wort „Sicherung“ das Komma und die Wörter
„mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis,“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
c) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Maßregel“ das
Wort „freiheitsentziehende“ und vor dem Wort
„beginnt“ das Wort „jeweils“ eingefügt und wird
der Punkt am Ende durch das Wort „und“ er-
setzt.
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. an dem bei Anordnung einer Sperre für die
Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a des
Strafgesetzbuchs) deren Ablauf der Sperre
eintritt.“
9. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. ein nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b oder Absatz 2 Satz 2 eingetra-
gener Verzicht durch eine spätere Entschei-
dung gegenstandslos wird.“
10. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20a
Änderung von Personendaten“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Namen“ die Wörter „oder Ge-
burtsdatum“ eingefügt.
bb) In Nummer 7 wird das Wort „Namensände-
rung“ durch das Wort „Änderung“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Enthält das Register eine Eintragung oder
einen Suchvermerk über diejenige Person, deren
Geburtsname, Familienname, Vorname oder Ge-
burtsdatum sich geändert hat, ist der geänderte
Name oder das geänderte Geburtsdatum in den
Eintrag oder den Suchvermerk aufzunehmen.“
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 476 Abs. 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 494 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
11. § 21a wird § 21.
12. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Protokollierungen
(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr
erteilten Auskünften, Mitteilungen und Hinweisen
Protokolle, die folgende Daten enthalten:
1. die Vorschrift, auf der die Auskunft oder der
Hinweis beruht,
2. den Zweck der Auskunft,
3. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten
Personendaten,
4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der
Auskunft ersucht hat, den Empfänger eines Hin-
weises sowie die Behörde in den Fällen des § 30
Absatz 5 oder deren Kennung,
5. den Zeitpunkt der Übermittlung,
6. die Namen der Bediensteten, die die Mitteilung
gemacht haben, oder eine Kennung, außer bei
Abrufen im automatisierten Verfahren,
7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnis-
sen nach § 30 Absatz 1, den §§ 30a und 30b.
(2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur
für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu
internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle
verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vor-
kehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Proto-
kolldaten sowie Nachweise nach § 30c Absatz 3
sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie
werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach
sind sie unverzüglich zu löschen.“
13. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Eine zu entfernende Eintragung nach § 11
wird ein Jahr nach Eintritt der Entfernungsreife aus
dem Register gelöscht. Während dieser Frist darf
über die Eintragung nur der betroffenen Person
Auskunft erteilt werden.“
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „einen“ durch die
Wörter „die Anhörung einer oder eines“ und
das Wort „hören“ durch das Wort „durch-
führen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Antrag-
steller“ durch die Wörter „der antragstellen-
den Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bun-
desministerium der Justiz“ die Wörter „und
für Verbraucherschutz“ eingefügt.
15. In § 26 werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch
die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
16. In § 27 werden die Wörter „des Betroffenen zum
Zeitpunkt der Anfrage“ durch die Wörter „der be-
troffenen Person zum Zeitpunkt des Ersuchens“
ersetzt.
17. § 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es
eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die
Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt
1. das Datum und die Geschäftsnummer der Ent-
scheidung,
2. die Behörde, die mitgeteilt hat, sowie
3. die letzte mitgeteilte Anschrift der gesuchten
Person.“
18. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Anfrage“
durch die Wörter „ein Suchvermerk“ und wird

das Wort „Niederlegung“ durch das Wort „Spei-
cherung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Suchvermerk wird entfernt, wenn
seine Erledigung mitgeteilt wird, spätestens je-
doch nach Ablauf von drei Jahren seit der Spei-
cherung.“
19. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch
diese antragsberechtigt. Ist die Person ge-
schäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertre-
tung antragsberechtigt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wohnt die antragstellende Person inner-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist
der Antrag persönlich oder mit amtlich oder
öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich
bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antrag-
stellung sind die Identität und im Fall der gesetz-
lichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzu-
weisen. Die antragstellende Person und ihre ge-
setzliche Vertretung können sich bei der Antrag-
stellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten
lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für
das Führungszeugnis entgegen, behält davon
zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an
die Bundeskasse ab.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der
Antragsteller“ durch die Wörter „die antrag-
stellende Person“ und wird das Wort „er“ durch
das Wort „sie“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Übersendung des Führungszeugnis-
ses ist nur an die antragstellende Person zu-
lässig.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Antrag-
steller“ durch die Wörter „der antragstellen-
den Person“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Antragstel-
ler“ durch die Wörter „Die antragstellende
Person“ ersetzt und wird das Wort „ihm“
durch das Wort „ihr“ und das Wort „ihn“
durch das Wort „sie“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „den Antrag-
steller“ durch die Wörter „die antragstellende
Person“ ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „dem Antrag-
steller“ durch die Wörter „der antragstellen-
den Person“ ersetzt.
ee) In Satz 6 werden die Wörter „der Antrag-
steller“ durch die Wörter „die antragstellende
Person“ ersetzt.
f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wohnt die antragstellende Person außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann
sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn
es Eintragungen enthält, zunächst an eine von
ihr benannte amtliche Vertretung der Bundes-
republik Deutschland zur Einsichtnahme durch
sie übersandt wird.“
20. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird aufgehoben.
bb) Buchstabe b wird Buchstabe a und das Wort
„sonstige“ wird gestrichen.
cc) Buchstabe c wird Buchstabe b und die An-
gabe „Buchstabe b“ wird durch die Angabe
„Buchstabe a“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom
Antragsteller“ durch die Wörter „von der antrag-
stellenden Person“ ersetzt.
21. § 30b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a
Absatz 1 von Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union besitzen, wird die Mitteilung über Eintragun-
gen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates
vollständig und in der übermittelten Sprache aufge-
nommen (Europäisches Führungszeugnis), sofern
der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach
seinem Recht vorsieht.“
22. § 30c Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die antragstellende Person kann sich nicht durch
Bevollmächtigte vertreten lassen. Handelt sie in ge-
setzlicher Vertretung, hat sie ihre Vertretungsmacht
nachzuweisen.“
23. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
setzt.
24. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Entscheidung“ die Wörter „oder der Verzicht“
eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
„Verantwortlicher“ durch das Wort „verant-
wortlich“ ersetzt.
bb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird nach
der Angabe „§ 149 Abs. 2“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
25. § 34 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. drei Jahre bei
a) Verurteilungen zu
aa) Geldstrafe und
bb) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht
mehr als drei Monaten,
wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2
nicht vorliegen,
b) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Straf-
arrest von mehr als drei Monaten, aber nicht
mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung
der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich
oder im Gnadenweg zur Bewährung ausge-

setzt, diese Entscheidung nicht widerrufen
worden und im Register nicht außerdem
Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe
eingetragen ist,
c) Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht
mehr als einem Jahr, wenn die Vorausset-
zungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,
d) Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als
zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf
der Bewährungszeit gerichtlich oder im
Gnadenweg erlassen worden ist,“.
26. § 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Feststellung der Frist nach § 34 blei-
ben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Frei-
heitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geld-
strafen sowie Maßregeln der Besserung und Siche-
rung unberücksichtigt.“
27. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „Hat ein Ver-
urteilter“ durch die Wörter „Haben Verurteilte“ er-
setzt und wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“
und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
28. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Registerbehörde soll das erkennende
Gericht und die sonst zuständige Behörde
hören.“
bb) In Satz 5 werden die Wörter „so soll sie auch
einen in der Psychiatrie erfahrenen medizini-
schen Sachverständigen hören“ durch die
Wörter „soll sie auch die Stellungnahme
eines oder einer in der Psychiatrie erfahre-
nen medizinischen Sachverständigen ein-
holen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Hat der Ver-
urteilte“ durch die Wörter „Haben Verurteilte“
ersetzt und wird das Wort „er“ durch das Wort
„sie“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Antrag-
steller“ durch die Wörter „der antragstellen-
den Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bun-
desministerium der Justiz“ die Wörter „und
für Verbraucherschutz“ eingefügt.
29. In § 40 Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
30. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:
„Eintragungen, die in ein Führungszeugnis
nicht aufgenommen werden, sowie Such-
vermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42
und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden“.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „und Auf-
sichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs)“
durch die Wörter „sowie Aufsichtsstellen
nach § 68a des Strafgesetzbuchs“ ersetzt.
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. den Rechtsanwaltskammern oder der
Patentanwaltskammer für Entscheidun-
gen in Zulassungs-, Aufnahme- und
Aufsichtsverfahren nach der Bun-
desrechtsanwaltsordnung, der Patent-
anwaltsordnung, dem Gesetz über
die Tätigkeit europäischer Rechtsan-
wälte in Deutschland oder dem Gesetz
über die Tätigkeit europäischer Patent-
anwälte in Deutschland,“.
dd) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die
Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die
betroffene Person“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die
Angabe „1 und 3“ durch die Angabe „1 und 2“
ersetzt.
31. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „den“ durch das
Wort „die“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „der Antragsteller“
durch die Wörter „die antragstellende Person“
ersetzt und wird das Wort „ihm“ durch das Wort
„ihr“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“
ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
d) In Satz 5 werden die Wörter „der Antragsteller“
durch die Wörter „die antragstellende Person“
ersetzt und wird das Wort „ihm“ durch das Wort
„ihr“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“
ersetzt.
e) Folgender Satz wird angefügt:
„Zum Schutz der Betroffenen ist die Aus-
händigung der Mitteilung oder einer Kopie un-
zulässig.“
32. § 42a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„des Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-
fenen Person“ ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
werden nach den Wörtern „Bundesministerium
der Justiz“ die Wörter „und für Verbraucher-
schutz“ eingefügt.
33. § 42c wird aufgehoben.
34. In § 44a Absatz 1 und 3 Satz 1 werden jeweils nach
dem Wort „Zeuge“ die Wörter „oder Zeugin“ ein-
gefügt.
35. In § 45 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „keine“ durch
die Wörter „nur der betroffenen Person“ ersetzt.
36. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Anordnung der
Tilgung wegen Gesetzesänderung
Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer
Handlung eingetragen, für die das nach der Ver-
urteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vor-
sieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung

nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbin-
dung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung
auf Antrag der betroffenen Person getilgt.“
37. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Registerbehörde soll das erkennende
Gericht und die sonst zuständige Behörde
hören.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „einen in der
Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sach-
verständigen hören“ durch die Wörter „die
Stellungnahme eines oder einer in der
Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sach-
verständigen einholen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Bundesministerium der Justiz“ die Wörter „und
für Verbraucherschutz“ eingefügt.
38. In § 50 werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch
die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
39. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“
und wird das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“
ersetzt.
40. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „den Geistes-
zustand des Betroffenen“ durch die Wörter „die
Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a
oder 66b des Strafgesetzbuchs“ und die Wörter
„seines Geisteszustandes“ durch die Wörter
„der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der be-
troffenen Person“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
c) In Nummer 4 werden jeweils die Wörter „der
Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ und wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. dies in gesetzlichen Bestimmungen unter
Bezugnahme auf diese Vorschrift vorge-
sehen ist.“
41. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „Der Verurteilte darf“ durch die
Wörter „Verurteilte dürfen“ und wird das Wort
„braucht“ durch das Wort „brauchen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „kann der Ver-
urteilte“ durch die Wörter „können Verurteilte“
und die Wörter „falls er hierüber belehrt wird“
durch die Wörter „falls sie hierüber belehrt
werden“ ersetzt.
42. In § 54 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der
Verurteilte Deutscher“ durch die Wörter „die ver-
urteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt“ ersetzt.
43. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Betroffene“
durch die Wörter „Die betroffene Person“ und wird
das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“
und „dem Betroffenen“ jeweils durch die Wörter
„der betroffenen Person“ ersetzt.
c) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Bundes-
ministerium der Justiz“ die Wörter „und für Ver-
braucherschutz“ eingefügt.
44. § 56a wird aufgehoben.
45. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Empfän-
ger“ durch die Wörter „Die empfangende
Stelle“ und wird das Wort „er“ durch das
Wort „sie“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch „der betroffenen Person“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem
Empfänger“ durch die Wörter „der empfangen-
den Stelle“ ersetzt.
46. In § 58 Satz 2 wird nach dem Wort „zugunsten“ das
Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
47. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zucht-
mitteln“ die Wörter „sowie eines diesbezüg-
lich verhängten Ungehorsamsarrestes“ ein-
gefügt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 2“
gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „der Rich-
ter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Richter“ durch das
Wort „Gericht“ ersetzt.
48. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
die Angabe „§§ 42a, 42c“ durch die Angabe
„§§ 21a, 42a“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 41 Absatz 3“ ersetzt.
49. In § 62 wird das Wort „niedergelegt“ durch das Wort
„gespeichert“ ersetzt.
50. In § 63 Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
51. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ und
wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
52. In § 64b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
53. § 65 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „den Betroffe-
nen“ durch die Wörter „die betroffene Person“
ersetzt.

54. § 69 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden
Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden.
Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am
20. November 2015 geltenden Fassung weiter an-
zuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Justizverwaltungskostengesetzes
Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwal-
tungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586,
2655), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Vorbemerkung 1.1.3 werden die Wörter „Gebüh-
ren 1130 und 1131 werden“ durch die Wörter „Ge-
bühr 1130 wird“ ersetzt.
2. In Nummer 1130 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „oder § 30a“ durch ein Komma und die
Angabe „§ 30a oder § 30b“ ersetzt.
3. Nummer 1131 wird aufgehoben.
4. In Nummer 1132 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „§ 150“ durch die Angabe „§ 150 Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
§ 150 die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter
„betroffener Personen“ ersetzt.
2. § 149 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wider-
rufsverfahrens“ die Wörter „wegen Unzuver-
lässigkeit oder Ungeeignetheit“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden
nach dem Wort „Steuerordnungswidrig-
keit“ ein Komma und die Wörter „die
aufgrund von Taten ergangen sind“ ein-
gefügt.
bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird
nach den Wörtern „begangen worden“
das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ er-
setzt.
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Gerichte und Behörden teilen der Regis-
terbehörde die in Absatz 2 genannten Entschei-
dungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass
die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie
der Registerbehörde dies und, soweit und sobald
sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich
anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Un-
richtigkeit fest, hat sie die richtigen Daten der
mitteilenden Stelle zu übermitteln oder die mit-
teilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten
mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Register-
behörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen.
Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nach-
weisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden
ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich
nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Die
Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt,
wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1
mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist ver-
längert sich bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe
um deren Dauer.
(4) Legt die betroffene Person schlüssig dar,
dass eine Eintragung unrichtig ist, hat die Regis-
terbehörde die Eintragung mit einem Sperrver-
merk zu versehen, solange sich weder die Rich-
tigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung fest-
stellen lassen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung
der Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung
in den Fällen des § 150a Absatz 2 Nummer 1 und 2
ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht
verarbeitet oder genutzt werden. In der Auskunft
nach Satz 2 ist auf den Sperrvermerk hinzu-
weisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperr-
vermerk hingewiesen.“
3. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Betrof-
fenen“ durch die Wörter „betroffener Personen“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer
Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt
des Registers. Des Weiteren kann ein formloser
kostenfreier Auszug über die im Register ge-
speicherten personenbezogenen Daten beantragt
werden.“
4. § 150a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b
wird jeweils die Angabe „§ 149 Abs. 2“ durch die
Wörter „§ 149 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die An-
gabe „§ 149 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 149
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „nach
§ 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen“ das Wort „über“
und nach der Angabe „§ 149 Abs. 2“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
„5. den Verfassungsschutzbehörden des Bun-
des und der Länder, dem Bundesnach-
richtendienst und dem Militärischen Ab-
schirmdienst für die diesen Behörden
übertragenen Sicherheitsaufgaben nach
dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des
Bundes“.

c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Soweit eine Auskunft nach den Absätzen 1
und 2 nur für eingeschränkte Zwecke erteilt wird,
darf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die
Vorlage einer Auskunft nach § 150 Absatz 1 ver-
langen.“
5. Dem § 150d wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf Antrag wird einer Person Auskunft über
die zu ihr gespeicherten Protokolldaten gegeben.
Wurden einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2
oder Absatz 2 Auskünfte aus dem Register erteilt,
entscheidet die Registerbehörde über die Erteilung
der Auskunft nach Satz 1 im Einvernehmen mit
dieser Stelle.“
6. In § 151 Absatz 1 und 2, § 152 Absatz 1, 3 und 7
Satz 1, § 153 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 7 sowie
§ 153a Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„§ 149 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 149 Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
In § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüber-
prüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni
Das vorstehende Gesetz wird
2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Bundeszentralregister“ die Wörter
„und dem Gewerbezentralregister“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der
Zweiten Bundesmelde-
datenübermittlungsverordnung
In § 7 Satz 1 Nummer 7 der Zweiten Bundesmelde-
datenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 11
des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)
geändert worden ist, wird das Wort „Namensänderung“
durch das Wort „Änderung“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 21 und Artikel 2 Nummer 1, 2
und 3 treten am 31. August 2018 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4, 6, 8,
13, 47 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 2
Nummer 4, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3
Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe cc und Nummer 5 sowie Artikel 4 treten am
31. August 2020 in Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2732. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 945cb0fbb8b32153….