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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2732

BGBl. 2017 I S. 2732 · 34.618 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2732
                                     Siebtes Gesetz
                      zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
                                     (7. BZRGÄndG)
                                                Vom 18.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des

           Bundeszentralregistergesetzes

  Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Erziehungs-

      register“ das Wort „(Bundeszentralregister)“ ein-

      gefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Bundesministerium der Justiz“ die Wörter „und
      für Verbraucherschutz“ eingefügt.
 2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „8“ durch die
      Angabe „7“ ersetzt.

   b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. gerichtliche Entscheidungen und Verfügun-
           gen von Strafverfolgungsbehörden wegen
           Schuldunfähigkeit (§ 11),“.
 3. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7

           Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt
          der Entscheidung über die Aussetzung“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe oder
       eine Maßregel der Besserung und Sicherung
       zur Bewährung ausgesetzt oder wird die Ent-
       scheidung über die Aussetzung einer Jugend-
       strafe zur Bewährung im Urteil einem nachträg-
       lichen Beschluss vorbehalten, so ist dies in das
       Register einzutragen. Dabei ist das Ende der Be-
       währungszeit, der Führungsaufsicht oder einer
       vom Gericht für die Entscheidung über die Aus-
       setzung einer Jugendstrafe zur Bewährung ge-
       setzten Frist zu vermerken.“
   c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Strafge-
      setzbuchs“ die Wörter „oder nach § 61b Absatz 1
      Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes“ eingefügt.

Juli 2017

   4. § 8 wird aufgehoben.
   5. § 10 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Er-

        laubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10

        Absatz 1 des Waffengesetzes) oder Munition
        (§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes), zum Führen
        einer Waffe (§ 10 Absatz 4 des Waffengesetzes),
        zur Ausübung der Jagd (§ 15 des Bundesjagd-
        gesetzes) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis
        nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, wenn der
        jeweilige Verzicht während eines Rücknahme-
        oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässig-

        keit oder fehlender persönlicher Eignung oder

        nach § 34 des Sprengstoffgesetzes erfolgt.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder
            Gewerbe“ gestrichen.
        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder
            Gewerbes“ gestrichen.

        cc) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach
            dem Wort „wird“ das Komma und die Wörter
            „falls die Entscheidung nicht nach § 149
            Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in das
            Gewerbezentralregister einzutragen ist“ ge-
            strichen.
        dd) Folgender Satz wird angefügt:
            „Einzutragen sind auch Verzichte auf eine
            Zulassung zu einem Beruf während eines

            Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen
            Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Un-
            würdigkeit.“
   6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil
      nach Nummer 2 die Wörter „des Gutachtens eines
      medizinischen Sachverständigen“ durch die Wörter
      „eines medizinischen Sachverständigengutachtens
      in einem Strafverfahren“ ersetzt.
   7. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
        Komma ersetzt.

     b) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange-
        fügt:
        „7. Entscheidungen über eine vorbehaltene Si-
            cherungsverwahrung,
        8. die nachträgliche Anordnung der Unterbrin-
           gung in der Sicherungsverwahrung.“
BGBl. 2017, Seite 2733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2733
 8. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
      Wort „Sicherung“ das Komma und die Wörter
      „mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer
      Fahrerlaubnis,“ gestrichen.
   b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Maßregel“ das
      Wort „freiheitsentziehende“ und vor dem Wort
      „beginnt“ das Wort „jeweils“ eingefügt und wird
      der Punkt am Ende durch das Wort „und“ er-
      setzt.
   d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. an dem bei Anordnung einer Sperre für die
          Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a des
          Strafgesetzbuchs) deren Ablauf der Sperre
          eintritt.“

 9. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. ein nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
          Buchstabe b oder Absatz 2 Satz 2 eingetra-
          gener Verzicht durch eine spätere Entschei-
          dung gegenstandslos wird.“
10. § 20a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 20a

               Änderung von Personendaten“.

   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
          dem Wort „Namen“ die Wörter „oder Ge-
          burtsdatum“ eingefügt.

      bb) In Nummer 7 wird das Wort „Namensände-

          rung“ durch das Wort „Änderung“ ersetzt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Enthält das Register eine Eintragung oder
      einen Suchvermerk über diejenige Person, deren
      Geburtsname, Familienname, Vorname oder Ge-
      burtsdatum sich geändert hat, ist der geänderte

      Name oder das geänderte Geburtsdatum in den

      Eintrag oder den Suchvermerk aufzunehmen.“

   d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 476 Abs. 1

      Satz 1“ durch die Wörter „§ 494 Absatz 1 Satz 1“

      ersetzt.

11. § 21a wird § 21.
12. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
                            „§ 21a
                       Protokollierungen
      (1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr
   erteilten Auskünften, Mitteilungen und Hinweisen
   Protokolle, die folgende Daten enthalten:
   1. die Vorschrift, auf der die Auskunft oder der
      Hinweis beruht,
   2. den Zweck der Auskunft,
   3. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten
      Personendaten,

   4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der
      Auskunft ersucht hat, den Empfänger eines Hin-
      weises sowie die Behörde in den Fällen des § 30
      Absatz 5 oder deren Kennung,
   5. den Zeitpunkt der Übermittlung,
   6. die Namen der Bediensteten, die die Mitteilung
      gemacht haben, oder eine Kennung, außer bei
      Abrufen im automatisierten Verfahren,
   7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnis-
      sen nach § 30 Absatz 1, den §§ 30a und 30b.
      (2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur
   für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu
   internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle
   verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vor-
   kehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Proto-
   kolldaten sowie Nachweise nach § 30c Absatz 3
   sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie
   werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach
   sind sie unverzüglich zu löschen.“
13. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Eine zu entfernende Eintragung nach § 11
   wird ein Jahr nach Eintritt der Entfernungsreife aus
   dem Register gelöscht. Während dieser Frist darf
   über die Eintragung nur der betroffenen Person
   Auskunft erteilt werden.“
14. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
          nen“ durch die Wörter „der betroffenen
          Person“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „einen“ durch die

          Wörter „die Anhörung einer oder eines“ und
          das Wort „hören“ durch das Wort „durch-
          führen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Antrag-

          steller“ durch die Wörter „der antragstellen-
          den Person“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bun-
          desministerium der Justiz“ die Wörter „und
          für Verbraucherschutz“ eingefügt.

15. In § 26 werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch

    die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

16. In § 27 werden die Wörter „des Betroffenen zum

    Zeitpunkt der Anfrage“ durch die Wörter „der be-

    troffenen Person zum Zeitpunkt des Ersuchens“

    ersetzt.
17. § 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es
   eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die
   Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt
   1. das Datum und die Geschäftsnummer der Ent-
      scheidung,
   2. die Behörde, die mitgeteilt hat, sowie
   3. die letzte mitgeteilte Anschrift der gesuchten
      Person.“
18. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Anfrage“
      durch die Wörter „ein Suchvermerk“ und wird
BGBl. 2017, Seite 2734 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2734
       das Wort „Niederlegung“ durch das Wort „Spei-
       cherung“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Der Suchvermerk wird entfernt, wenn
       seine Erledigung mitgeteilt wird, spätestens je-
       doch nach Ablauf von drei Jahren seit der Spei-
       cherung.“

19. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
       „Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch
       diese antragsberechtigt. Ist die Person ge-
       schäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertre-
       tung antragsberechtigt.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Wohnt die antragstellende Person inner-
       halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist
       der Antrag persönlich oder mit amtlich oder
       öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich
       bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antrag-
       stellung sind die Identität und im Fall der gesetz-
       lichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzu-
       weisen. Die antragstellende Person und ihre ge-
       setzliche Vertretung können sich bei der Antrag-
       stellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten

       lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für
       das Führungszeugnis entgegen, behält davon
       zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an
       die Bundeskasse ab.“

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der
      Antragsteller“ durch die Wörter „die antrag-
      stellende Person“ und wird das Wort „er“ durch
      das Wort „sie“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Übersendung des Führungszeugnis-
       ses ist nur an die antragstellende Person zu-
       lässig.“
   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Antrag-
           steller“ durch die Wörter „der antragstellen-
           den Person“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Antragstel-
           ler“ durch die Wörter „Die antragstellende
           Person“ ersetzt und wird das Wort „ihm“
           durch das Wort „ihr“ und das Wort „ihn“

           durch das Wort „sie“ ersetzt.
       cc) In Satz 4 werden die Wörter „den Antrag-
           steller“ durch die Wörter „die antragstellende
           Person“ ersetzt.

       dd) In Satz 5 werden die Wörter „dem Antrag-
           steller“ durch die Wörter „der antragstellen-
           den Person“ ersetzt.
       ee) In Satz 6 werden die Wörter „der Antrag-
           steller“ durch die Wörter „die antragstellende
           Person“ ersetzt.
   f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Wohnt die antragstellende Person außerhalb
       des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann
       sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn
       es Eintragungen enthält, zunächst an eine von
       ihr benannte amtliche Vertretung der Bundes-

      republik Deutschland zur Einsichtnahme durch
      sie übersandt wird.“
20. § 30a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Buchstabe a wird aufgehoben.

      bb) Buchstabe b wird Buchstabe a und das Wort
          „sonstige“ wird gestrichen.

      cc) Buchstabe c wird Buchstabe b und die An-
          gabe „Buchstabe b“ wird durch die Angabe
          „Buchstabe a“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom
      Antragsteller“ durch die Wörter „von der antrag-
      stellenden Person“ ersetzt.
21. § 30b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „In das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a
   Absatz 1 von Personen, die die Staatsangehörigkeit
   eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
   Union besitzen, wird die Mitteilung über Eintragun-
   gen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates
   vollständig und in der übermittelten Sprache aufge-
   nommen (Europäisches Führungszeugnis), sofern
   der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach
   seinem Recht vorsieht.“

22. § 30c Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

   „Die antragstellende Person kann sich nicht durch
   Bevollmächtigte vertreten lassen. Handelt sie in ge-
   setzlicher Vertretung, hat sie ihre Vertretungsmacht
   nachzuweisen.“

23. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen“
      durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen“
      durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
      setzt.
24. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort
      „Entscheidung“ die Wörter „oder der Verzicht“
      eingefügt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
          „Verantwortlicher“ durch das Wort „verant-
          wortlich“ ersetzt.

      bb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird nach
          der Angabe „§ 149 Abs. 2“ die Angabe
          „Satz 1“ eingefügt.
25. § 34 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. drei Jahre bei

       a) Verurteilungen zu
          aa) Geldstrafe und
          bb) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht
              mehr als drei Monaten,
          wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2
          nicht vorliegen,
       b) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Straf-
          arrest von mehr als drei Monaten, aber nicht
          mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung
          der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich
          oder im Gnadenweg zur Bewährung ausge-
BGBl. 2017, Seite 2735 — Originalseite als Abbildung
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          setzt, diese Entscheidung nicht widerrufen
          worden und im Register nicht außerdem
          Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe
          eingetragen ist,
       c) Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht
          mehr als einem Jahr, wenn die Vorausset-
          zungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,
       d) Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als
          zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf
          der Bewährungszeit gerichtlich oder im
          Gnadenweg erlassen worden ist,“.
26. § 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Bei der Feststellung der Frist nach § 34 blei-
   ben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Frei-
   heitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geld-
   strafen sowie Maßregeln der Besserung und Siche-
   rung unberücksichtigt.“
27. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „Hat ein Ver-
    urteilter“ durch die Wörter „Haben Verurteilte“ er-
    setzt und wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“
    und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
28. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Die Registerbehörde soll das erkennende
          Gericht und die sonst zuständige Behörde
          hören.“

      bb) In Satz 5 werden die Wörter „so soll sie auch
          einen in der Psychiatrie erfahrenen medizini-

          schen Sachverständigen hören“ durch die

          Wörter „soll sie auch die Stellungnahme

          eines oder einer in der Psychiatrie erfahre-

          nen medizinischen Sachverständigen ein-

          holen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Hat der Ver-
      urteilte“ durch die Wörter „Haben Verurteilte“
      ersetzt und wird das Wort „er“ durch das Wort
      „sie“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“
      ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Antrag-
          steller“ durch die Wörter „der antragstellen-
          den Person“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bun-
          desministerium der Justiz“ die Wörter „und
          für Verbraucherschutz“ eingefügt.
29. In § 40 Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen“
    durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
30. § 41 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt
          gefasst:

          „Eintragungen, die in ein Führungszeugnis
          nicht aufgenommen werden, sowie Such-
          vermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42
          und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden“.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „und Auf-
          sichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs)“
          durch die Wörter „sowie Aufsichtsstellen
          nach § 68a des Strafgesetzbuchs“ ersetzt.

      cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
          „11. den Rechtsanwaltskammern oder der
               Patentanwaltskammer für Entscheidun-
               gen in Zulassungs-, Aufnahme- und
               Aufsichtsverfahren nach der Bun-
               desrechtsanwaltsordnung, der Patent-
               anwaltsordnung, dem Gesetz über
               die Tätigkeit europäischer Rechtsan-
               wälte in Deutschland oder dem Gesetz
               über die Tätigkeit europäischer Patent-
               anwälte in Deutschland,“.
      dd) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.

   b) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die
      Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die
      betroffene Person“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die
      Angabe „1 und 3“ durch die Angabe „1 und 2“
      ersetzt.
31. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „den“ durch das
      Wort „die“ ersetzt.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „der Antragsteller“
      durch die Wörter „die antragstellende Person“

      ersetzt und wird das Wort „ihm“ durch das Wort
      „ihr“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“
      ersetzt.

   c) In Satz 4 werden die Wörter „der Betroffene“
      durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

   d) In Satz 5 werden die Wörter „der Antragsteller“

      durch die Wörter „die antragstellende Person“

      ersetzt und wird das Wort „ihm“ durch das Wort

      „ihr“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“

      ersetzt.

   e) Folgender Satz wird angefügt:

      „Zum Schutz der Betroffenen ist die Aus-
      händigung der Mitteilung oder einer Kopie un-
      zulässig.“
32. § 42a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
      „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-
      fenen Person“ ersetzt.
   b) In Absatz 1a Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
      werden nach den Wörtern „Bundesministerium
      der Justiz“ die Wörter „und für Verbraucher-
      schutz“ eingefügt.
33. § 42c wird aufgehoben.
34. In § 44a Absatz 1 und 3 Satz 1 werden jeweils nach
    dem Wort „Zeuge“ die Wörter „oder Zeugin“ ein-
    gefügt.

35. In § 45 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „keine“ durch
    die Wörter „nur der betroffenen Person“ ersetzt.

36. § 48 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 48
                     Anordnung der
            Tilgung wegen Gesetzesänderung
      Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer
   Handlung eingetragen, für die das nach der Ver-
   urteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vor-
   sieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung
BGBl. 2017, Seite 2736 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2736
   nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbin-
   dung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung
   auf Antrag der betroffenen Person getilgt.“
37. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Registerbehörde soll das erkennende
          Gericht und die sonst zuständige Behörde
          hören.“
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „einen in der
           Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sach-
           verständigen hören“ durch die Wörter „die
           Stellungnahme eines oder einer in der
           Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sach-

           verständigen einholen“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „Bundesministerium der Justiz“ die Wörter „und
      für Verbraucherschutz“ eingefügt.

38. In § 50 werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch
    die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

39. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
    nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“
    und wird das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“
    ersetzt.
40. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „den Geistes-
      zustand des Betroffenen“ durch die Wörter „die
      Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a
      oder 66b des Strafgesetzbuchs“ und die Wörter
      „seines Geisteszustandes“ durch die Wörter

      „der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der be-

      troffenen Person“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein

      Komma ersetzt.
   c) In Nummer 4 werden jeweils die Wörter „der
      Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
      Person“ und wird der Punkt am Ende durch
      das Wort „oder“ ersetzt.
   d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. dies in gesetzlichen Bestimmungen unter
           Bezugnahme auf diese Vorschrift vorge-
           sehen ist.“
41. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
      den die Wörter „Der Verurteilte darf“ durch die
      Wörter „Verurteilte dürfen“ und wird das Wort

      „braucht“ durch das Wort „brauchen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „kann der Ver-

      urteilte“ durch die Wörter „können Verurteilte“

      und die Wörter „falls er hierüber belehrt wird“

      durch die Wörter „falls sie hierüber belehrt
      werden“ ersetzt.

42. In § 54 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der

    Verurteilte Deutscher“ durch die Wörter „die ver-
    urteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit
    besitzt“ ersetzt.
43. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Betroffene“
      durch die Wörter „Die betroffene Person“ und wird
      das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“
      und „dem Betroffenen“ jeweils durch die Wörter
      „der betroffenen Person“ ersetzt.
   c) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Bundes-
      ministerium der Justiz“ die Wörter „und für Ver-
      braucherschutz“ eingefügt.

44. § 56a wird aufgehoben.

45. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Empfän-
          ger“ durch die Wörter „Die empfangende
          Stelle“ und wird das Wort „er“ durch das
          Wort „sie“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-

          nen“ durch „der betroffenen Person“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem
      Empfänger“ durch die Wörter „der empfangen-
      den Stelle“ ersetzt.

46. In § 58 Satz 2 wird nach dem Wort „zugunsten“ das
    Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.

47. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zucht-
          mitteln“ die Wörter „sowie eines diesbezüg-
          lich verhängten Ungehorsamsarrestes“ ein-
          gefügt.
      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 2“
          gestrichen.

      cc) In Nummer 4 werden die Wörter „der Rich-

          ter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Richter“ durch das

      Wort „Gericht“ ersetzt.

48. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
      die Angabe „§§ 42a, 42c“ durch die Angabe
      „§§ 21a, 42a“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 4“ durch
      die Angabe „§ 41 Absatz 3“ ersetzt.
49. In § 62 wird das Wort „niedergelegt“ durch das Wort
    „gespeichert“ ersetzt.
50. In § 63 Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene“
    durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
51. § 64 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene“

      durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffene“

      durch die Wörter „die betroffene Person“ und

      wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

52. In § 64b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des
    Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen

    Person“ ersetzt.

53. § 65 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „der Betroffene“
      durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „den Betroffe-
      nen“ durch die Wörter „die betroffene Person“
      ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2737 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2737
54. § 69 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „§ 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden
   Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden.
   Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am
   20. November 2015 geltenden Fassung weiter an-
   zuwenden.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
         Justizverwaltungskostengesetzes
   Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwal-
tungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586,
2655), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Vorbemerkung 1.1.3 werden die Wörter „Gebüh-
   ren 1130 und 1131 werden“ durch die Wörter „Ge-
   bühr 1130 wird“ ersetzt.

2. In Nummer 1130 wird im Gebührentatbestand die
   Angabe „oder § 30a“ durch ein Komma und die
   Angabe „§ 30a oder § 30b“ ersetzt.
3. Nummer 1131 wird aufgehoben.
4. In Nummer 1132 wird im Gebührentatbestand die
   Angabe „§ 150“ durch die Angabe „§ 150 Absatz 1
   Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 3
                   Änderung der
                  Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017

(BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
   § 150 die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter
   „betroffener Personen“ ersetzt.
2. § 149 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wider-
         rufsverfahrens“ die Wörter „wegen Unzuver-
         lässigkeit oder Ungeeignetheit“ eingefügt.
     bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden
              nach dem Wort „Steuerordnungswidrig-
              keit“ ein Komma und die Wörter „die
              aufgrund von Taten ergangen sind“ ein-
              gefügt.
         bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird
              nach den Wörtern „begangen worden“
              das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ er-
              setzt.
  b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
        „(3) Gerichte und Behörden teilen der Regis-
     terbehörde die in Absatz 2 genannten Entschei-
     dungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass
     die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie
     der Registerbehörde dies und, soweit und sobald
     sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich

     anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Un-
     richtigkeit fest, hat sie die richtigen Daten der
     mitteilenden Stelle zu übermitteln oder die mit-
     teilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten
     mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Register-
     behörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen.
     Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nach-
     weisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden

     ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich
     nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Die
     Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt,
     wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1
     mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist ver-
     längert sich bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe
     um deren Dauer.
        (4) Legt die betroffene Person schlüssig dar,
     dass eine Eintragung unrichtig ist, hat die Regis-
     terbehörde die Eintragung mit einem Sperrver-
     merk zu versehen, solange sich weder die Rich-
     tigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung fest-
     stellen lassen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung
     der Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung
     in den Fällen des § 150a Absatz 2 Nummer 1 und 2
     ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht
     verarbeitet oder genutzt werden. In der Auskunft
     nach Satz 2 ist auf den Sperrvermerk hinzu-
     weisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperr-
     vermerk hingewiesen.“
3. § 150 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „des Betrof-
     fenen“ durch die Wörter „betroffener Personen“
     ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer

     Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt

     des Registers. Des Weiteren kann ein formloser
     kostenfreier Auszug über die im Register ge-
     speicherten personenbezogenen Daten beantragt
     werden.“
4. § 150a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b
     wird jeweils die Angabe „§ 149 Abs. 2“ durch die
     Wörter „§ 149 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die An-
         gabe „§ 149 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 149
         Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
     bb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „nach
         § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wett-
         bewerbsbeschränkungen“ das Wort „über“
         und nach der Angabe „§ 149 Abs. 2“ die
         Angabe „Satz 1“ eingefügt.
     cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
         eingefügt:
         „5. den Verfassungsschutzbehörden des Bun-
             des und der Länder, dem Bundesnach-
             richtendienst und dem Militärischen Ab-
             schirmdienst für die diesen Behörden
             übertragenen Sicherheitsaufgaben nach
             dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des
             Bundes“.
BGBl. 2017, Seite 2738 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2738
  c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
     Angabe „Satz 1“ eingefügt.
  d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
          „(7) Soweit eine Auskunft nach den Absätzen 1

       und 2 nur für eingeschränkte Zwecke erteilt wird,
       darf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die
       Vorlage einer Auskunft nach § 150 Absatz 1 ver-
       langen.“
5. Dem § 150d wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Auf Antrag wird einer Person Auskunft über
  die zu ihr gespeicherten Protokolldaten gegeben.
  Wurden einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2
  oder Absatz 2 Auskünfte aus dem Register erteilt,
  entscheidet die Registerbehörde über die Erteilung
  der Auskunft nach Satz 1 im Einvernehmen mit
  dieser Stelle.“
6. In § 151 Absatz 1 und 2, § 152 Absatz 1, 3 und 7
   Satz 1, § 153 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 7 sowie
   § 153a Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe
   „§ 149 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 149 Absatz 2
   Satz 1“ ersetzt.

                        Artikel 4

                     Änderung des
           Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
  In § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüber-
prüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni

                                 Das vorstehende Gesetz wird

    2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, werden
    nach dem Wort „Bundeszentralregister“ die Wörter
    „und dem Gewerbezentralregister“ eingefügt.

                                Artikel 5

                          Änderung der
                      Zweiten Bundesmelde-
                  datenübermittlungsverordnung
      In § 7 Satz 1 Nummer 7 der Zweiten Bundesmelde-
    datenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014
    (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 11
    des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)
    geändert worden ist, wird das Wort „Namensänderung“
    durch das Wort „Änderung“ ersetzt.

                                Artikel 6
                              Inkrafttreten

      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
    und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
      (2) Artikel 1 Nummer 21 und Artikel 2 Nummer 1, 2
    und 3 treten am 31. August 2018 in Kraft.

       (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4, 6, 8,
    13, 47 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 2
    Nummer 4, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3
    Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuch-
    stabe cc und Nummer 5 sowie Artikel 4 treten am
    31. August 2020 in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 18. Juli 2017
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2732. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 945cb0fbb8b32153….