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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1406

BGBl. 2002 I S. 1406 · 25.211 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 1406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1406
                                         Viertes Gesetz
                         zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
                                         (4. BZRGÄndG)
                                                 Vom 23. April 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
    Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

  Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I

S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 17

des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird

wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau
       der Registerbehörde trifft das Bundesministerium
       der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfas-
       sung und Aufbereitung der Daten sowie die Aus-
       kunftserteilung betreffen, werden sie von der Bun-
       desregierung mit Zustimmung des Bundesrates
       getroffen.“
    b) Absatz 3 wird aufgehoben.

 2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

    „1. die Personendaten des Betroffenen; dazu ge-
        hören der Geburtsname, ein hiervon abweichen-
        der Familienname, die Vornamen, das Ge-
        schlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die
        Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie
        abweichende Personendaten,“.

 3. In § 10 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 aufge-
    hoben; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
    Nummern 1 bis 3.

 4. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) In das Register sind einzutragen
       1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen
          einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein
          Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht
          auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf
          psychischer Krankheit beruhender Verhand-
          lungsunfähigkeit ohne Verurteilung abge-
          schlossen wird,

      2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der
         Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel
         der Besserung und Sicherung selbständig
         anzuordnen (§ 413 der Strafprozessordnung),
         mit der Begründung abgelehnt wird, dass von
         dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige
         Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für
         die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei,

      sofern die Entscheidung oder Verfügung auf

      Grund des Gutachtens eines medizinischen Sach-

      verständigen ergangen ist und das Gutachten bei

      der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist. Das
      Datum des Gutachtens ist einzutragen. Verfügun-
      gen der Staatsanwaltschaft werden eingetragen,
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen davon
      auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur
      Erhebung der öffentlichen Klage führen würden.
      § 5 findet entsprechende Anwendung. Ferner ist
      einzutragen, ob es sich bei der Tat um ein Ver-
      gehen oder ein Verbrechen handelt.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
       „(2) Die Registerbehörde unterrichtet den Betrof-
      fenen von der Eintragung.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

5. § 13 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das
       Ende der Bewährungszeit zu vermerken,“.

6. § 20 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 20
                       Mitteilungen,
              Berichtigungen, Sperrvermerke

      (1) Gerichte und Behörden teilen der Register-
   behörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entschei-
   dungen, Feststellungen und Tatsachen mit. Stellen
   sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind,
   haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und
   sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unver-
   züglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine
   Unrichtigkeit fest, hat sie die mitteilende Stelle zu
   ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden
   Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintra-
   gung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stel-
   len, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft
   erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern
   es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.
BGBl. 2002, Seite 1407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1407
       (2) Legt der Betroffene schlüssig dar, dass eine Ein-
    tragung unrichtig ist, so hat die Registerbehörde die
    Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen,
    solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtig-
    keit der Eintragung feststellen lässt. Die Daten dürfen
    außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer in den

    Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ohne Einwilligung des

    Betroffenen nicht verarbeitet oder genutzt werden.
    Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
      (3) Sind Eintragungen mit einem Sperrvermerk ver-
    sehen, wird eine Auskunft über sie nur den in § 41
    Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 genannten Stellen erteilt. In der
    Auskunft ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im
    Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.“

 7. Dem § 20a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsver-
    bots nach § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes und
    des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.“

 8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
                            „§ 21a
             Automatisiertes Auskunftsverfahren
       Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
    das die Übermittlung personenbezogener Daten
    durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese
    Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung

    der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
    wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen
    ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und
    wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den
    unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirk-
    sam geschützt werden. § 493 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1
    und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.“

 9. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über die
    Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten
    Anordnung oder ein Suchvermerk eingeht.“

10. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Eintragungen über Personen, deren Tod der
       Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist,
       werden drei Jahre nach dem Eingang der Mittei-
       lung aus dem Register entfernt. Während dieser
       Zeit darf nur den Gerichten und Staatsanwalt-
       schaften Auskunft erteilt werden.“
    b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

        „(3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren
       wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei
       Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jah-
       ren aus dem Register entfernt. Bei Straftaten nach
       den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetz-
       buches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt
       mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.
          (4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach
       § 11 vorhanden, so ist die Entfernung einer Eintra-
       gung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die
       Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.“

11. § 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    Das Wort „Rehabilitation“ wird durch das Wort „Reha-
    bilitierung“ ersetzt. Nach der Angabe „§§ 10 und 11“
    wird das Wort „vorzeitig“ eingefügt.

12. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt

    gefasst:

                      „Zweiter Abschnitt
                       Suchvermerke“.

13. § 27 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 27

                         Speicherung
       Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme
    oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person
    wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk
    im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der
    Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient und der Aufent-
    haltsort des Betroffenen zum Zeitpunkt der Anfrage
    unbekannt ist.“

14. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
       „10. abweichende Personendaten gemäß § 5
            Abs. 1 Nr. 1,“.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

            „3. Eintragungen nach § 11, wenn die Ent-
                scheidung oder Verfügung nicht länger als
                fünf Jahre zurückliegt,“.
       bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
           angefügt:

            „4. abweichende Personendaten gemäß § 5
                Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten

                Eintragungen erfolgt sind, die in ein
                Führungszeugnis für Behörden aufzuneh-
                men sind.“

15. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird aufgehoben.

16. In § 37 Abs. 2 werden nach dem Wort „erledigt“ die
    Wörter „oder die Strafe noch nicht erlassen“ einge-
    fügt.

17. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter „von Verurtei-
       lungen“ gestrichen.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verurteilun-
           gen“ die Wörter „und Eintragungen nach § 11“
           eingefügt.
       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
            „Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11
            bezeichneten Art oder eine Verurteilung,
            durch die eine freiheitsentziehende Maßregel
            der Besserung und Sicherung angeordnet
            worden ist, so soll er auch einen in der Psy-
            chiatrie erfahrenen medizinischen Sachver-
            ständigen hören.“
BGBl. 2002, Seite 1408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1408
18. § 40 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 40
                    Nachträgliche Eintragung
       Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetra-
    gen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so
    kommt dem Betroffenen eine Anordnung nach § 39
    nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das
    Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt
    entsprechend.“

19. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a)    Die Wörter „Steckbriefnachrichten und“ werden
          gestrichen.

    b)    In Nummer 1 werden nach dem Wort „Straf-
          vollzugs“ die Wörter „einschließlich der Über-
          prüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen“
          angefügt.

    c)    In Nummer 3 werden die Wörter „dem Bundes-
          amt und den Landesämtern für Verfassungs-
          schutz“ durch die Wörter „den Verfassungs-
          schutzbehörden des Bundes und der Länder“
          und die Wörter „Amt für Sicherheit in der Bundes-
          wehr“ durch die Wörter „Militärischen Abschirm-
          dienst“ ersetzt.

    d)    In Nummer 7 werden nach dem Wort „Ausländer-
          behörden“ die Wörter „und dem Bundesamt für
          die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ ein-
          gefügt.

    d1) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Jagdschei-
        nen“ die Wörter „ , für Erlaubnisse zum Halten
        eines gefährlichen Hundes“ eingefügt.
    e)    In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma
          ersetzt.
    f)    Folgende Nummer 12 wird angefügt:

          „12. dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rah-

               men der atomrechtlichen Zuverlässigkeits-

               prüfung nach dem Atomgesetz.“

20. § 42 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                „§ 42
                   Auskunft an den Betroffenen“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

         bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

             „Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsicht-
             nahme bei der Registerbehörde, so ist sie,

             wenn der Antragsteller im Geltungsbereich

             dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm

             benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er

             die Mitteilung persönlich einsehen kann.“

         cc) In Satz 5 werden die Wörter „wenn in ihr auf
             Eintragungen im Register hingewiesen wird,“

             gestrichen.

    c) Absatz 2 wird aufgehoben.

21. Nach § 42 werden folgende §§ 42a bis 42c eingefügt:
                           „§ 42a
           Auskunft für wissenschaftliche Zwecke
       (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten aus
    dem Register an Hochschulen, andere Einrichtungen,
    die wissenschaftliche Forschung betreiben, und
    öffentliche Stellen ist zulässig, soweit
    1. dies für die Durchführung bestimmter wissen-
       schaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
    2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem
       Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit
       einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden
       ist und

    3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
       das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
       dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-
       wiegt.

    Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen
    des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche
    Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu
    berücksichtigen.

       (2) Personenbezogene Daten werden nur an solche
    Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den
    öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder
    die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1
    Abs. 2, 3 und Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
    findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ent-
    sprechende Anwendung.

      (3) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für
    den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt
    worden sind. Die Verwendung für andere For-
    schungsvorhaben oder die Weitergabe richtet sich
    nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustim-
    mung des Bundesministeriums der Justiz.
       (4) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
    durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche For-

    schung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass

    die Verwendung der personenbezogenen Daten

    räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfül-
    lung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäfts-
    zwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von

    Bedeutung sein können.

       (5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind
    die personenbezogenen Daten zu anonymisieren.
    Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merk-
    male gesondert aufzubewahren, mit denen Einzel-
    angaben über persönliche oder sachliche Verhält-
    nisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person
    zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Ein-

    zelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der
    Forschungszweck dies erfordert.

       (6) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personen-

    bezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffent-

    lichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungs-

    ergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte uner-

    lässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustim-
    mung des Bundesministeriums der Justiz.

       (7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,

    finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
    Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung,
BGBl. 2002, Seite 1409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1409
    wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien ver-
    arbeitet werden.
      (8) Ist es der Registerbehörde mit vertretbarem
    Aufwand möglich, kann sie mit den Registerdaten
    vorbereitende Analysen durchführen.

                            § 42b

                       Auskünfte zur
            Vorbereitung von Rechtsvorschriften
          und allgemeinen Verwaltungsvorschriften

       Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur
    Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschrif-
    ten und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Aus-
    künfte in anonymisierter Form erteilen. § 42a Abs. 8
    gilt entsprechend.
                            § 42c

                      Protokollierungen
       (1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr er-
    teilten Auskünften und Hinweisen Protokolle über
    folgende Daten:
    1. die Vorschrift dieses Gesetzes, auf der die Aus-

       kunft oder der Hinweis beruht,

    2. den Zweck der Auskunft,
    3. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten
       Personendaten,
    4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der Aus-
       kunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises
       sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Abs. 5
       oder deren Kennung,

    5. den Zeitpunkt der Übermittlung,

    6. den Namen des Bediensteten, der die Mitteilung
       gemacht hat oder eine Kennung, außer bei Ab-
       rufen im automatisierten Verfahren,
    7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen
       nach § 30 Abs. 1.

       (2) Die Protokolldaten dürfen nur für Mitteilungen
    über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüf-
    zwecken und zur Datenschutzkontrolle verwendet
    werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen
    gegen Missbrauch zu schützen. Protokolldaten sind
    nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden
    für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach sind sie
    unverzüglich zu löschen.“

22. Nach § 44 werden folgende Überschrift und folgender

    § 44a eingefügt:

                 „4. Versagung der Auskunft
              zu Zwecken des Zeugenschutzes

                            § 44a

                   Versagung der Auskunft
       (1) Die Registerbehörde sperrt den Datensatz einer
    im Register eingetragenen Person für die Auskunfts-
    erteilung, wenn eine Zeugenschutzstelle mitteilt,
    dass dies zum Schutz der Person als Zeuge erforder-
    lich ist.

      (2) Die Registerbehörde soll die Erteilung einer Aus-
    kunft aus dem Bundeszentralregister über die
    gesperrten Personendaten versagen, soweit entge-

    genstehende öffentliche Interessen oder schutzwür-
    dige Interessen Dritter nicht überwiegen. Sie gibt der
    Zeugenschutzstelle zuvor Gelegenheit zur Stellung-
    nahme; die Beurteilung der Zeugenschutzstelle, dass
    die Versagung der Auskunft für Zwecke des Zeugen-
    schutzes erforderlich ist, ist für die Registerbehörde
    bindend. Die Versagung der Auskunft bedarf keiner
    Begründung.

       (3) Die Registerbehörde legt über eine Person, über
    die keine Eintragung vorhanden ist, einen besonders
    gekennzeichneten Personendatensatz an, wenn die
    Zeugenschutzstelle darlegt, dass dies zum Schutze
    dieser Person als Zeuge vor Ausforschung durch
    missbräuchliche Auskunftsersuchen erforderlich ist.
    Über diesen Datensatz werden Auskünfte nicht erteilt.
    Die Registerbehörde unterrichtet die Zeugenschutz-
    stelle über jeden Antrag auf Erteilung einer Auskunft,
    der zu dieser Person oder zu sonst von der Zeugen-
    schutzstelle bestimmten Daten eingeht.
      (4) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung blei-
    ben unberührt.“

23. In § 47 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „erledigt“

    die Wörter „oder die Strafe noch nicht erlassen“ ein-
    gefügt.

24. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „übermittelt
    und“ gestrichen.

25. § 57 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 57

                 Auskunft an ausländische
         sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
      (1) Stellen eines anderen Staates sowie über- und
    zwischenstaatlichen Stellen wird nach den hierfür
    geltenden völkerrechtlichen Verträgen, die der Mit-
    wirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach
    Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften, Aus-
    kunft aus dem Register erteilt.

       (2) Soweit völkerrechtliche Verträge nicht geschlos-
    sen worden sind, kann das Bundesministerium der
    Justiz den in Absatz 1 genannten Stellen für die
    gleichen Zwecke und in gleichem Umfang Auskunft
    erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen. Der
    Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass er die Aus-
    kunft nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie

    erteilt worden ist. Eine Auskunft unterbleibt, soweit

    schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-
    trächtigt werden, insbesondere wenn im Empfänger-
    land ein angemessener Datenschutzstandard nicht
    gewährleistet ist.

       (3) Regelmäßige Benachrichtigungen über straf-
    rechtliche Verurteilungen und nachfolgende Maßnah-
    men, die im Zentralregister eingetragen werden
    (Strafnachrichten), werden nach den hierfür geltenden
    völkerrechtlichen Verträgen, die der Mitwirkung der
    gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59
    Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften, erstellt und
    übermittelt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

      (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
    mittlung trägt die übermittelnde Stelle.“
BGBl. 2002, Seite 1410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1410
26. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe „des § 42 Abs. 2“ wird durch die
       Angabe „der §§ 42a, 42c“ ersetzt.

    b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Strafvoll-
       zugs“ die Wörter „einschließlich der Überprüfung
       aller im Strafvollzug tätigen Personen“ angefügt.

27. § 62 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 62

                        Suchvermerke
       Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter
    den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden
    niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erzie-
    hungsregister erteilt wird.“

28. § 69 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 69
                    Übergangsvorschriften

       (1) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den
    §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches zu
    einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem
    1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wur-
    den, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
    in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung behan-
    delt. In ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte
    Auskunft werden vor dem 30. Januar 1998 erfolgte
    Verurteilungen nur aufgenommen, soweit sie zu die-
    sem Zeitpunkt in ein Führungszeugnis oder eine
    unbeschränkte Auskunft aufzunehmen waren.

      (2) Eintragungen nach § 11, die vor dem 1. Oktober
    2002 erfolgt sind, werden nach 20 Jahren aus dem

    Register entfernt. Die Frist beginnt mit dem Tag der
    Entscheidung oder Verfügung. § 24 Abs. 4 gilt ent-
    sprechend.“

29. Die §§ 70 und 71 werden aufgehoben.

30. In § 25 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 3
    Satz 2 und § 55 Abs. 2 Satz 4 werden jeweils die
    Wörter „der Bundesminister“ durch die Wörter „das
    Bundesministerium“ ersetzt.

                         Artikel 2
   Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
  Nach § 7b der Justizverwaltungskostenordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch

Artikel 8 und Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden
ist, wird folgender § 7c eingefügt:

                            „§ 7c
   Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaft-
liche Forschungsvorhaben aus den vom Generalbundes-
anwalt geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist
eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwen-
digen Aufwendungen deckt. § 12 ist entsprechend anzu-

wenden.“

                          Artikel 3
            Änderung der Gewerbeordnung

  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert:

1. § 153b wird wie folgt gefasst:

                            „§ 153b
                   Verwaltungsvorschriften

      Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des
   Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im
   Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
   schaft und Technologie. Soweit die Bestimmungen die
   Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Aus-
   kunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundes-
   regierung mit Zustimmung des Bundesrates getrof-
   fen.“

2. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:

                            „§ 155a
                      Versagung der
         Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

     Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des
   Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregister-
   gesetzes entsprechend.“

                          Artikel 4
                       Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 14, 16, 21 und 28 tritt am ersten
Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats in Kraft.
BGBl. 2002, Seite 1411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1411

               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


               Berlin, den 23. April 2002

                            Der Bundespräsident
                               Johannes Rau

                             Der Bundeskanzler
                             Gerhard Schröder

                    Die Bundesministerin der Justiz
                           Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1406. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 78cc37931ebd7f78….