Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1406
BGBl. 2002 I S. 1406 · 25.211 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
(4. BZRGÄndG)
Vom 23. April 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau
der Registerbehörde trifft das Bundesministerium
der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfas-
sung und Aufbereitung der Daten sowie die Aus-
kunftserteilung betreffen, werden sie von der Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates
getroffen.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Personendaten des Betroffenen; dazu ge-
hören der Geburtsname, ein hiervon abweichen-
der Familienname, die Vornamen, das Ge-
schlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die
Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie
abweichende Personendaten,“.
3. In § 10 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 aufge-
hoben; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
Nummern 1 bis 3.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In das Register sind einzutragen
1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen
einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein
Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht
auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf
psychischer Krankheit beruhender Verhand-
lungsunfähigkeit ohne Verurteilung abge-
schlossen wird,
2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der
Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel
der Besserung und Sicherung selbständig
anzuordnen (§ 413 der Strafprozessordnung),
mit der Begründung abgelehnt wird, dass von
dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige
Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für
die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei,
sofern die Entscheidung oder Verfügung auf
Grund des Gutachtens eines medizinischen Sach-
verständigen ergangen ist und das Gutachten bei
der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist. Das
Datum des Gutachtens ist einzutragen. Verfügun-
gen der Staatsanwaltschaft werden eingetragen,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen davon
auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur
Erhebung der öffentlichen Klage führen würden.
§ 5 findet entsprechende Anwendung. Ferner ist
einzutragen, ob es sich bei der Tat um ein Ver-
gehen oder ein Verbrechen handelt.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Registerbehörde unterrichtet den Betrof-
fenen von der Eintragung.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
5. § 13 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das
Ende der Bewährungszeit zu vermerken,“.
6. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Mitteilungen,
Berichtigungen, Sperrvermerke
(1) Gerichte und Behörden teilen der Register-
behörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entschei-
dungen, Feststellungen und Tatsachen mit. Stellen
sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind,
haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und
sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unver-
züglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine
Unrichtigkeit fest, hat sie die mitteilende Stelle zu
ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden
Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintra-
gung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stel-
len, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft
erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern
es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.

(2) Legt der Betroffene schlüssig dar, dass eine Ein-
tragung unrichtig ist, so hat die Registerbehörde die
Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen,
solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtig-
keit der Eintragung feststellen lässt. Die Daten dürfen
außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer in den
Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ohne Einwilligung des
Betroffenen nicht verarbeitet oder genutzt werden.
Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Sind Eintragungen mit einem Sperrvermerk ver-
sehen, wird eine Auskunft über sie nur den in § 41
Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 genannten Stellen erteilt. In der
Auskunft ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im
Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.“
7. Dem § 20a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsver-
bots nach § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes und
des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.“
8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Automatisiertes Auskunftsverfahren
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
das die Übermittlung personenbezogener Daten
durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese
Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen
ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und
wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den
unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirk-
sam geschützt werden. § 493 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1
und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.“
9. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über die
Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten
Anordnung oder ein Suchvermerk eingeht.“
10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eintragungen über Personen, deren Tod der
Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist,
werden drei Jahre nach dem Eingang der Mittei-
lung aus dem Register entfernt. Während dieser
Zeit darf nur den Gerichten und Staatsanwalt-
schaften Auskunft erteilt werden.“
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren
wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei
Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jah-
ren aus dem Register entfernt. Bei Straftaten nach
den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetz-
buches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt
mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.
(4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach
§ 11 vorhanden, so ist die Entfernung einer Eintra-
gung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die
Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.“
11. § 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Rehabilitation“ wird durch das Wort „Reha-
bilitierung“ ersetzt. Nach der Angabe „§§ 10 und 11“
wird das Wort „vorzeitig“ eingefügt.
12. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt
gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Suchvermerke“.
13. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Speicherung
Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme
oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person
wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk
im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient und der Aufent-
haltsort des Betroffenen zum Zeitpunkt der Anfrage
unbekannt ist.“
14. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
„10. abweichende Personendaten gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 1,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Eintragungen nach § 11, wenn die Ent-
scheidung oder Verfügung nicht länger als
fünf Jahre zurückliegt,“.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
angefügt:
„4. abweichende Personendaten gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten
Eintragungen erfolgt sind, die in ein
Führungszeugnis für Behörden aufzuneh-
men sind.“
15. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird aufgehoben.
16. In § 37 Abs. 2 werden nach dem Wort „erledigt“ die
Wörter „oder die Strafe noch nicht erlassen“ einge-
fügt.
17. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „von Verurtei-
lungen“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verurteilun-
gen“ die Wörter „und Eintragungen nach § 11“
eingefügt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11
bezeichneten Art oder eine Verurteilung,
durch die eine freiheitsentziehende Maßregel
der Besserung und Sicherung angeordnet
worden ist, so soll er auch einen in der Psy-
chiatrie erfahrenen medizinischen Sachver-
ständigen hören.“

18. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Nachträgliche Eintragung
Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetra-
gen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so
kommt dem Betroffenen eine Anordnung nach § 39
nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das
Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt
entsprechend.“
19. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Steckbriefnachrichten und“ werden
gestrichen.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Straf-
vollzugs“ die Wörter „einschließlich der Über-
prüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen“
angefügt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „dem Bundes-
amt und den Landesämtern für Verfassungs-
schutz“ durch die Wörter „den Verfassungs-
schutzbehörden des Bundes und der Länder“
und die Wörter „Amt für Sicherheit in der Bundes-
wehr“ durch die Wörter „Militärischen Abschirm-
dienst“ ersetzt.
d) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Ausländer-
behörden“ die Wörter „und dem Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ ein-
gefügt.
d1) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Jagdschei-
nen“ die Wörter „ , für Erlaubnisse zum Halten
eines gefährlichen Hundes“ eingefügt.
e) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
f) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rah-
men der atomrechtlichen Zuverlässigkeits-
prüfung nach dem Atomgesetz.“
20. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Auskunft an den Betroffenen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsicht-
nahme bei der Registerbehörde, so ist sie,
wenn der Antragsteller im Geltungsbereich
dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm
benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er
die Mitteilung persönlich einsehen kann.“
cc) In Satz 5 werden die Wörter „wenn in ihr auf
Eintragungen im Register hingewiesen wird,“
gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
21. Nach § 42 werden folgende §§ 42a bis 42c eingefügt:
„§ 42a
Auskunft für wissenschaftliche Zwecke
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten aus
dem Register an Hochschulen, andere Einrichtungen,
die wissenschaftliche Forschung betreiben, und
öffentliche Stellen ist zulässig, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter wissen-
schaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem
Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden
ist und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-
wiegt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen
des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche
Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu
berücksichtigen.
(2) Personenbezogene Daten werden nur an solche
Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder
die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1
Abs. 2, 3 und Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ent-
sprechende Anwendung.
(3) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für
den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt
worden sind. Die Verwendung für andere For-
schungsvorhaben oder die Weitergabe richtet sich
nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustim-
mung des Bundesministeriums der Justiz.
(4) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche For-
schung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass
die Verwendung der personenbezogenen Daten
räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfül-
lung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäfts-
zwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von
Bedeutung sein können.
(5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind
die personenbezogenen Daten zu anonymisieren.
Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merk-
male gesondert aufzubewahren, mit denen Einzel-
angaben über persönliche oder sachliche Verhält-
nisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person
zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Ein-
zelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der
Forschungszweck dies erfordert.
(6) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personen-
bezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffent-
lichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungs-
ergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte uner-
lässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustim-
mung des Bundesministeriums der Justiz.
(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung,

wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien ver-
arbeitet werden.
(8) Ist es der Registerbehörde mit vertretbarem
Aufwand möglich, kann sie mit den Registerdaten
vorbereitende Analysen durchführen.
§ 42b
Auskünfte zur
Vorbereitung von Rechtsvorschriften
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur
Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschrif-
ten und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Aus-
künfte in anonymisierter Form erteilen. § 42a Abs. 8
gilt entsprechend.
§ 42c
Protokollierungen
(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr er-
teilten Auskünften und Hinweisen Protokolle über
folgende Daten:
1. die Vorschrift dieses Gesetzes, auf der die Aus-
kunft oder der Hinweis beruht,
2. den Zweck der Auskunft,
3. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten
Personendaten,
4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der Aus-
kunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises
sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Abs. 5
oder deren Kennung,
5. den Zeitpunkt der Übermittlung,
6. den Namen des Bediensteten, der die Mitteilung
gemacht hat oder eine Kennung, außer bei Ab-
rufen im automatisierten Verfahren,
7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen
nach § 30 Abs. 1.
(2) Die Protokolldaten dürfen nur für Mitteilungen
über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüf-
zwecken und zur Datenschutzkontrolle verwendet
werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen
gegen Missbrauch zu schützen. Protokolldaten sind
nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden
für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach sind sie
unverzüglich zu löschen.“
22. Nach § 44 werden folgende Überschrift und folgender
§ 44a eingefügt:
„4. Versagung der Auskunft
zu Zwecken des Zeugenschutzes
§ 44a
Versagung der Auskunft
(1) Die Registerbehörde sperrt den Datensatz einer
im Register eingetragenen Person für die Auskunfts-
erteilung, wenn eine Zeugenschutzstelle mitteilt,
dass dies zum Schutz der Person als Zeuge erforder-
lich ist.
(2) Die Registerbehörde soll die Erteilung einer Aus-
kunft aus dem Bundeszentralregister über die
gesperrten Personendaten versagen, soweit entge-
genstehende öffentliche Interessen oder schutzwür-
dige Interessen Dritter nicht überwiegen. Sie gibt der
Zeugenschutzstelle zuvor Gelegenheit zur Stellung-
nahme; die Beurteilung der Zeugenschutzstelle, dass
die Versagung der Auskunft für Zwecke des Zeugen-
schutzes erforderlich ist, ist für die Registerbehörde
bindend. Die Versagung der Auskunft bedarf keiner
Begründung.
(3) Die Registerbehörde legt über eine Person, über
die keine Eintragung vorhanden ist, einen besonders
gekennzeichneten Personendatensatz an, wenn die
Zeugenschutzstelle darlegt, dass dies zum Schutze
dieser Person als Zeuge vor Ausforschung durch
missbräuchliche Auskunftsersuchen erforderlich ist.
Über diesen Datensatz werden Auskünfte nicht erteilt.
Die Registerbehörde unterrichtet die Zeugenschutz-
stelle über jeden Antrag auf Erteilung einer Auskunft,
der zu dieser Person oder zu sonst von der Zeugen-
schutzstelle bestimmten Daten eingeht.
(4) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung blei-
ben unberührt.“
23. In § 47 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „erledigt“
die Wörter „oder die Strafe noch nicht erlassen“ ein-
gefügt.
24. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „übermittelt
und“ gestrichen.
25. § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57
Auskunft an ausländische
sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
(1) Stellen eines anderen Staates sowie über- und
zwischenstaatlichen Stellen wird nach den hierfür
geltenden völkerrechtlichen Verträgen, die der Mit-
wirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach
Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften, Aus-
kunft aus dem Register erteilt.
(2) Soweit völkerrechtliche Verträge nicht geschlos-
sen worden sind, kann das Bundesministerium der
Justiz den in Absatz 1 genannten Stellen für die
gleichen Zwecke und in gleichem Umfang Auskunft
erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen. Der
Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass er die Aus-
kunft nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie
erteilt worden ist. Eine Auskunft unterbleibt, soweit
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-
trächtigt werden, insbesondere wenn im Empfänger-
land ein angemessener Datenschutzstandard nicht
gewährleistet ist.
(3) Regelmäßige Benachrichtigungen über straf-
rechtliche Verurteilungen und nachfolgende Maßnah-
men, die im Zentralregister eingetragen werden
(Strafnachrichten), werden nach den hierfür geltenden
völkerrechtlichen Verträgen, die der Mitwirkung der
gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59
Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften, erstellt und
übermittelt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
mittlung trägt die übermittelnde Stelle.“

26. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „des § 42 Abs. 2“ wird durch die
Angabe „der §§ 42a, 42c“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Strafvoll-
zugs“ die Wörter „einschließlich der Überprüfung
aller im Strafvollzug tätigen Personen“ angefügt.
27. § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Suchvermerke
Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter
den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden
niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erzie-
hungsregister erteilt wird.“
28. § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69
Übergangsvorschriften
(1) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches zu
einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem
1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wur-
den, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung behan-
delt. In ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte
Auskunft werden vor dem 30. Januar 1998 erfolgte
Verurteilungen nur aufgenommen, soweit sie zu die-
sem Zeitpunkt in ein Führungszeugnis oder eine
unbeschränkte Auskunft aufzunehmen waren.
(2) Eintragungen nach § 11, die vor dem 1. Oktober
2002 erfolgt sind, werden nach 20 Jahren aus dem
Register entfernt. Die Frist beginnt mit dem Tag der
Entscheidung oder Verfügung. § 24 Abs. 4 gilt ent-
sprechend.“
29. Die §§ 70 und 71 werden aufgehoben.
30. In § 25 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 3
Satz 2 und § 55 Abs. 2 Satz 4 werden jeweils die
Wörter „der Bundesminister“ durch die Wörter „das
Bundesministerium“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Nach § 7b der Justizverwaltungskostenordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 8 und Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden
ist, wird folgender § 7c eingefügt:
„§ 7c
Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaft-
liche Forschungsvorhaben aus den vom Generalbundes-
anwalt geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist
eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwen-
digen Aufwendungen deckt. § 12 ist entsprechend anzu-
wenden.“
Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert:
1. § 153b wird wie folgt gefasst:
„§ 153b
Verwaltungsvorschriften
Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des
Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie. Soweit die Bestimmungen die
Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Aus-
kunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates getrof-
fen.“
2. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:
„§ 155a
Versagung der
Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des
Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregister-
gesetzes entsprechend.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 14, 16, 21 und 28 tritt am ersten
Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. April 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1406. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 78cc37931ebd7f78….