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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1302

BGBl. 1992 I S. 1302 · 51.287 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1992, Seite 1302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1302
1302                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

                                      Gesetz
                  zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels
            und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität
                                     (OrgKG)
                                                 Vom 15. Juli 1992

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
          Änderung des Strafgesetzbuches

  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli
1992 (BGBI. 1 S. 1255), wird wie folgt geändert:

 1. § 41 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine
    Vermögensstrafe verhängt."

 2. Nach § 43 wird folgender Untertitel eingefügt:
                   ,,- Vermögensstrafe -

                            § 43a

             Verhängung der Vermögensstrafe
      (1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so
    kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer

  zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf
  Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe
  durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt
  ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Ver-
  fall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des
  Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens
  kann geschätzt werden.

    (2) § 42 gilt entsprechend.

    (3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im
  Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermö-
  gensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß
  der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindest-
  maß ein Monat."

3. § 52 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
   ,,(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Ver-
  mögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben

  einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe
  von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im
  übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfol-
  gen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt wer-
BGBl. 1992, Seite 1303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1303
                                Nr. 34 - Tag der, Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                                 1303

  den, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vor-
  schreibt oder zuläßt."

4. § 53 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
   ,,(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem
  § 43a Anwendung findet, oder im Fall des§ 52 Abs. 4
  als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige
  Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so
  kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu
  bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögens-
  strafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehre-
  rer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so
  wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe
  erkannt. § 43 a Abs. 3 gilt entsprechend.

     (4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß."

5. § 54 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

   ,,Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre,
   bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des
   Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig
   Tagessätze nicht übersteigen;§ 43a Abs. 1 Satz 3 gilt
   entsprechend."

6. § 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
     ,,(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen
   und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der
   früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzu-
   erhalten, soweit sie nicht durch die neue Entschei-
   dung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn

   die Höhe der Vermögensstrafe, auf die in der früheren
   Entscheidung erkannt war, den Wert des Vermögens
   des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung
   übersteigt."

7. Nach § 73c wird folgender§ 73d eingefügt:

                          ,,§ 73d
                     Erweiterter Verfall
      (1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz
   begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist,
   so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen
   des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die
   Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese

   Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen
   erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden,
   wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur
   deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegen-
   stand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt
   hat. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.

     (2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes
   nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich gewor-
   den, so finden insoweit die §§ 73 a und 73 b sinn-
   gemäß Anwendung.

    (3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1
  wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter
  oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat,
  erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters
  oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt
  das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

     (4) § 73c gilt entsprechend."

 8. Der bisherige§ 73d wird zu§ 73e.

 9. In § 74e Abs. 3 werden die Worte ,,§ 73d Abs. 2"
    durch die Worte ,,§ 73e Abs. 2" ersetzt.

10. In§ 76 werden die Worte „in den§§ 73a oder 74c"
    durch die Worte „in§§ 73a, 73d Abs. 2 oder§ 74c"
    ersetzt.

11. § 150 erhält die Überschrift „ Vermögensstrafe, Erwei-
    terter Verfall und Einziehung" und wird wie folgt ge-
    ändert:

    a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
        ,,(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der
       Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149
       Abs. 1 und des § 152 a sind die §§ 43 a, 73 d anzu-
       wenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande
       handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-
       cher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann
       anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
       handelt."

    b) Der bisher einzige Absatz der Vorschrift wird
       Absatz 2.

12. § 152 a Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(5) § 150 Abs. 2 gilt entsprechend."

13. Nach § 181 b wird folgender § 181 c eingefügt:

                        ,,§ 181 C

          Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
      In den Fällen der§§ 181 und 181 a Abs. 1 Nr. 2 sind
    die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als
    Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-
    ten Begehung solcher Taten verbunden hat.§ 73d ist
    auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbs-
    mäßig handelt."

14. § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     ,,(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 sind die
    §§ 43a, 73d anzuwenden."

15. Nach § 244 wird folgender § 244a eingefügt:

                         ,,§ 244a
                 Schwerer Bandendiebstahl

      (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
    Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in
    § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen
    oder in den Fällen des§ 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 als
    Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Bege-
    hung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter
    Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
      (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
    heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
      (3) Die§§ 43a, 73d sind anzuwenden.

      (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Tat auf eine
    geringwertige Sache bezieht."

16. In§ 245 wird die Angabe,,§§ 242 bis 244" durch die
    Angabe ,,§§ 242 bis 244a" ersetzt.
BGBl. 1992, Seite 1304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1304
1304                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

17. § 260 wird wie folgt gefaßt:

                         ,,§ 260

          Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
      (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
    zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
    1. gewerbsmäßig oder

    2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
       Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei ver-
       bunden hat,

    begeht.

       (2) Der Versuch ist strafbar.
      (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die
    §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den

    Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden."

18. Nach § 260 wird folgender § 260 a eingefügt:

                       ,,§ 260a
              Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
     (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
   Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied
   einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
   Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
   gewerbsmäßig begeht.

      (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
    heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

       (3) Die§§ 43a, 73d sind anzuwenden."

19. Nach § 260a wird folgender § 261 eingefügt:

                           ,,§ 261
                         Geldwäsche
       (1) Wer einen Gegenstand, der aus einem

    1. Verbrechen eines anderen,

    2. Vergehen eines anderen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1
       des Betäubungsmittelgesetzes oder

    3. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung
       (§ 129) begangenen Vergehen

    herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder
    die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Ver-
    fall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines sol-
    chen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre·n oder mit Geldstrafe

    bestraft.

      (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 be-
    zeichneten Gegenstand

    1. sich oder einem Dritten verschafft oder

   2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwen-
      det, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu
      dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt
      hat.

       (3) Der Versuch ist strafbar.

       (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
    Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-

    ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
    vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
    einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Be-
    gehung einer Geldwäsche verbunden hat.

       (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leicht-
    fertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in
    Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat eines anderen
    herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
    oder mit Geldstrafe bestraft.

      (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn
    zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne
    hierdurch eine Straftat zu begehen.

      (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,

    können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
    Die§§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als
    Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-
    ten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
    § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter
    gewerbsmäßig handelt.

      (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten
    Gegenständen stehen solche gleich, die aus außer-
    halb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Geset-
    zes begangenen Taten herrühren, wenn die Taten
    auch am Tatort mit Strafe bedroht sind.

      (9) Wegen Geldwäsche wird nicht bestraft, wer
    1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde
       anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veran-
       laßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz
       oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter

       dies wußte oder bei verständiger Würdigung der
       Sachlage damit rechnen mußte, und
    2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den
       in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die
       Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den

       sich die Straftat bezieht.

       (10) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1
    bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
    Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften
    absehen, wenn der Täter durch die freiwillige Offenba-
    rung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen
    hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hin-
    aus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat
    eines anderen aufgedeckt werden konnte."

20. In § 262 wird die Angabe ,,§§ 259 und 260" durch die

    Angabe ,,§§ 259 bis 261" ersetzt.

21. § 284 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     ,,(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

    1. gewerbsmäßig oder

    2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort-
       gesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

    wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
    Jahren bestraft."
BGBl. 1992, Seite 1305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1305
22. § 285b erhält die Überschrift „Vermögensstrafe, Er-
    weiterter Verfall und Einziehung" und wird wie folgt
    geändert:

    a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
        ,,(1) In den Fällen des§ 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die
       §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den
       Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden."
    b) Der bisher einzige Absatz der Vorschrift wird Ab-
       satz 2.

                        Artikel 2

      Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

   Das Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1
S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 28. Februar 1991 (BGBI. 1S. 712), wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        ,,(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird

      ermächtigt, in dringenden Fällen zur Sicherheit oder
      zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch

      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
      rates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimit-
      tel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn
      dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen
      Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mit-
      telbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich
      ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlas-
      sene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres
      außer Kraft."
   b) Absatz 3 wird Absatz 4.

2. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis zu vier Jahren"

      durch die Angabe „bis zu fünf Jahren" ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Nummern 3 und 4
      gestrichen.

3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

                           ,,§ 29a
                          Straftaten
     (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
   bestraft, wer

   1. als Person über 21 Jahre

      a) Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3
         Abs. 1 Nr. 1 an eine Person unter 18 Jahren
         abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verab-
         reicht oder zum unmittelbaren Verbrauch über-
         läßt oder
      b) eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit
         Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis nach § 3
         Abs. 1 Nr. 1 Handel zu treiben, sie, ohne Handel
         zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräu-
         ßern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu
         bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern,
         oder

   2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne
      Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Handel treibt, sie in
      nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie
      besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3
      Abs. 1 erlangt zu haben.
      (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
   strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."

4. In§ 30 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 29 Abs. 3 Nr. 3"
   durch die Angabe ,,§ 29a Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

5. Nach § 30 werden folgende §§ 30a, 30b und 30c
   eingefügt:

                            ,,§ 30a

                           Straftaten
     (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird
   bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge
   ohne Erlaubnis nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut, herstellt,
   mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29
   Abs. 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han-
   delt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
   verbunden hat.

      (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-

   strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

                             § 30b

                           Straftaten
      § 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn
   eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
   auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im
   Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet
   sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.

                           § 30c
                       Vermögensstrafe
      (1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10
   ist § 43 a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt
   nicht, soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit
   ihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder

   sich in sonstiger Weise verschafft.

     (2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist
   § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden."

6. In§ 31 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1"
   durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30
   Abs. 1, § 30a Abs. 1" ersetzt.

7. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift erhält die Fassung:

              ,,Erweiterter Verfall und Einziehung".
   b) folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:

       ,,(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
      1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6
         und 10, sofern der Täter gewerbsmäßig handelt,
         und
      2. in den Fällen der §§ 29 a, 30 und 30 a."

   c) Der bisher einzige Absatz wird Absatz 2 mit der
      Maßgabe, daß die Angabe ,,§§ 29 oder 30" durch
      die Angabe ,,§§ 29 bis 30a" ersetzt wird.
BGBl. 1992, Seite 1306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1306
1306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

8. § 34 wird wie folgt gefaßt:

                          .,§ 34

                     Führungsaufsicht
     In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und
   30 a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68
   Abs. 1 des Strafgesetzbuches)."

                        Artikel 3
          Änderung der Strafprozeßordnung

  Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1255), wird wie folgt geändert:

 1. § 68 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 68

     (1) Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
   über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder
   Gewerbe und Wohnort befragt wird. Zeugen, die
   Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht
   haben, können statt des Wohnortes den Dienstort
   angeben.

      (2) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die
    Angabe des Wohnortes der Zeuge oder eine andere

    Person gefährdet wird, so kann dem Zeugen gestattet

    werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder

    Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift

    anzugeben. Unter der in Satz 1 genannten Vorausset-
    zung kann der Vorsitzende in der Hauptverhandlung
    dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzu-
    geben.

     (3) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die

   Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Auf-

   enthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit

   des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet
   wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur
   Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu
   machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf
   Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die
   Tatsachen, die er bekundet, bekanntgeworden sind.
   Die Unterlagen, die die Feststellung der Identität des
   Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwalt-
   schaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu neh-
   men, wenn die Gefährdung entfällt.

      (4) Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen
    über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in
    der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über
    seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem
    Verletzten, vorzulegen."

 2. In die Überschrift des Achten Abschnitts des Ersten

    Buches werden nach den Worten „Überwachung des

    Fernmeldeverkehrs" ein Beistrich sowie die Worte

    „Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz
    Verdeckter Ermittler" eingefügt.

 3. Nach § 98 werden folgende §§ 98a, 98b und 98c
    eingefügt:

                       ,,§ 98a

  (1) liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung

1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel-
   oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichen-
   fälschung,
2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120
   des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3. auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten,
4. gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestim-
   mung oder die persönliche Freiheit,

5. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder

6. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise
   organisiert
begangen worden ist, so dürfen, unbeschadet §§ 94,
110, 161, personenbezogene Daten von Personen,
die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende

Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten
maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige
auszuschließen oder Personen festzustellen, die wei-
tere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerk-
male erfüllen. Die Maßnahme darf nur angeordnet
werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder
die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf
andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert wäre.

  (2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die

speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen

Daten aus den Datenbeständen auszusondern und

den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.

  (3) Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen
Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt
werden können, sind auf Anordnung auch die anderen
Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig.

  (4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die

speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durch-

führt, zu unterstützen.

  (5) § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.

                        § 98b

   (1) Der Abgleich und die Übermittlung der Daten
dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug
auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wer-
den. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getrof-
fen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche
Bestätigung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie
nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt
wird. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß den
zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf
die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken,
die für den Einzelfall benötigt werden. Die Übermitt-
lung von Daten, deren Verwendung besondere bun-
desgesetzliche oder entsprechende landesgesetz-

liche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf

nicht angeordnet werden. Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1

Satz 2 gelten entsprechend.

  (2) Ordnungs- und Zwangsmittel (§ 95 Abs. 2) dür-
fen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch
durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die
Festsetzung von Haft bleibt dem Richter vorbehalten.
BGBl. 1992, Seite 1307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1307
     (3) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt
   worden, so sind diese nach Beendigung des
   Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbe-
   zogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen
   wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für
   das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden. Die
   durch den Abgleich erlangten personenbezogenen
   Daten dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweis-
   zwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gele-
   genheit der Auswertung Erkenntnisse ergeb~n. die
   zur Aufklärung einer in § 98 a Abs. 1 bezeichneten
   Straftat benötigt werden.

     (4) § 163d Abs. 5 gilt entsprechend. Nach Beendi-
   gung einer Maßnahme gemäß § 98 a ist die Stelle zu
   unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der
   Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen
   Stellen zuständig ist.

                           § 98c

     Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung
   des Aufenthaltsortes einer Person, nach der für
   Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, dürfen
   personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren
   mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstrek-
   kung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten
   maschinell abgeglichen werden. Entgegenstehende
   besondere bundesgesetzliche oder entsprechende
   landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben
   unberührt."

4. § 100 a wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nr. 2 wird jeweils in einer neuen Zeile
      aa) nach der Angabe „eine Straftat gegen die per-
          sönliche Freiheit (§§ 234, 234a, 239a, 239b
          des Strafgesetzbuches)" die Angabe „einen
          Bandendiebstahl(§ 244 Abs. 1 Nr. 3 des Straf-
          gesetzbuches) oder einen schweren Banden-
          diebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches)"
          und

      bb) nach der Angabe „eine Erpressung(§ 253 des

          Strafgesetzbuches)" die Angabe „eine ge-
          werbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei

          (§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine

          gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260 a des
          Strafgesetzbuches)"
      eingefügt.

   b) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
      „4. eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2
          Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug
          genommenen Vorschrift unter den dort
          genannten Voraussetzungen oder eine Straftat
          nach §§ 29 a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30 a oder
          § 30 b des Betäubungsmittelgesetzes."

5. § 100 b wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(5) Die durch die Maßnahmen erlangten perso-
      nenbezogenen Informationen dürfen in anderen
      Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet
      werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswer-
      tung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung

     einer der in § 100 a bezeichneten Straftaten be-
     nötigt werden."

  b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 mit der
     Maßgabe, daß in Satz 1 nach den Worten „so sind
     sie" das Wort „unverzüglich" eingefügt wird.

6. Nach § 100b werden folgende §§ 100c und 100d
  eingefügt:

                         ,,§ 100c
    (1) Ohne Wissen des. Betroffenen

  1. dürfen
     a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt
        werden,

     b) sonstige besondere für Observationszwecke
        bestimmte technische Mittel zur Erforschung

        des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Auf-
        enthaltsortes des Täters verwendet werden,
        wenn Gegenstand der Untersuchung eine
        Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und

     wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
     Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf
     andere Weise weniger erfolgversprechend oder
     erschwert wäre,

  2. darf das nichtöffentlich gesprochene Wort mit tech-
     nischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet wer-
     den, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
     begründen, daß jemand eine in § 100 a bezeich-
     nete Straftat begangen hat, und die Erforschung
     des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent-
     haltsortes des Täters auf andere Weise aussichts-
     los oder wesentlich erschwert wäre.

     (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur
  gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Per-
  sonen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
  stabe a zulässig, wenn die Erforschung des Sachver-

  halts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
  Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgver-

  sprechend oder wesentlich erschwert wäre. Maßnah-

  men nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 dürfen
  gegen andere Personen nur angeordnet werden,
  wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
  ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder
  eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maß-
  nahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur
  Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen
  wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder
  wesentlich erschwert wäre.

    (3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt wer-
  den, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

                         § 100d

    ( 1) Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur
  durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch
  die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152
  des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet wer-
  den. § 98 b Abs. 1 Satz 2, § 100 b Abs. 1 Satz 3,
  Abs. 2, 4 und 6 gelten sinngemäß.
BGBl. 1992, Seite 1308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1308
1308                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

      (2) Personenbezogene Informationen, die durch die
   Verwendung technischer Mittel nach § 100c Abs. 1
   Nr. 2 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafver-
   fahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden,
   soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkennt-
   nisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100a
   bezeichneten Straftat benötigt werden."

 7. § 101 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

         ,,(1) Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 99,
       100a, 100b, 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2,
       § 100d) sind die Beteiligten zu benachrichtigen,
       sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungs-
       zwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder
       Leben einer Person sowie der Möglichkeit der wei-

       teren Verwendung eines eingesetzten nicht offen

       ermittelnden Beamten geschehen kann."

   b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
        ,,(4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen
       über Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buch-
       stabe b, Nr. 2 werden bei der Staatsanwaltschaft
       verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen,
       wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
       sind."

 8. Nach § 110 werden folgende §§ 110 a bis 110 e einge-
    fügt:

                          ,,§ 110a
     (1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von
   Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tat-
   sächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine
   Straftat von erheblicher Bedeutung

    1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel-
       oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichen-
       fälschung,

   2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes(§§ 74a, 120

      des Gerichtsverfassungsgesetzes),
   3. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
    4. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise
       organisiert

    begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen
    dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden,
    soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr
    der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zuläs-
    sig, soweit die Aufklärung auf· andere Weise aus-
    sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Auf-
    klärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler
    außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere
    Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere
    Maßnahmen aussichtslos wären.

      (2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizei-
   dienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer
   angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln.
   Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teil-
   nehmen.

      (3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrecht-
    erhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen ent-

sprechende Urkunden hergestellt, verändert und
gebraucht werden.

                         § 110b
   (1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst
nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig.
Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung
der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt wer-
den, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maß-
nahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwalt-
schaft binnen drei Tagen zustimmt. Die Zustimmung
ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlän-
gerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für
den Einsatz fortbestehen.

   (2) Einsätze,

1. die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten

   richten oder

 2. bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung
    betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,

bedürfen der Zustimmung des Richters. Bei Gefahr im
Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwalt-
schaft. Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüg-
lich herbeizuführen. Die Maßnahme ist zu beenden,
wenn nicht der Richter binnen drei Tagen zustimmt.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

   (3) Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann
auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehal-
ten werden. Der Staatsanwalt und der Richter, die für
die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Ein-
satz zuständig sind, können verlangen, daß die Identi-
tät ihnen gegenüber offenbart wird. Im übrigen ist in
einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität
nach Maßgabe des§ 96 zulässig, insbesondere dann,
wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß die Offen-
barung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten
Ermittlers oder einer anderen Person oder die Mög-
lichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten

Ermittlers gefährden würde.

                        § 110c
  Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer
Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des
Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht
durch ein über die Nutzung der Legende hinaus-
gehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbei-
geführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse
des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und
anderen Rechtsvorschriften.

                        § 110d

   (1) Personen, deren nicht allgemein zugängliche
Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat, sind
vom Einsatz zu benachrichtigen, sobald dies ohne
Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffent-
lichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person
sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung des
Verdeckten Ermittlers geschehen kann.

   (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über
 den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers werden bei
 der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind
BGBl. 1992, Seite 1309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1309
  sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des
  Absatzes 1 erfüllt sind.

                          § 110e
     Die durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers
  erlangten personenbezogenen Informationen dürfen
  in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur ver-
  wendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Aus-
  wertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung
  einer in § 11 Oa Abs. 1 bezeichneten Straftat benötigt
  werden; § 100d Abs. 2 bleibt unberührt."

9. Nach § 111 n werden folgende §§ 111 o und 111 p
  eingefügt:
                         ,,§ 111 o
    (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-
  den, daß die Voraussetzungen für die Verhängung
  einer Vermögensstrafe vorliegen, so kann wegen die-
  ser der dingliche Arrest angeordnet werden.

     (2) Die §§ 917, 928, 930 bis 932, 934 Abs. 1 der
  Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. In der Arrest-
  anordnung ist ein Geldbetrag festzustellen, durch
  dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes
  gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Auf-
  hebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. Die
  Höhe des Betrages bestimmt sich nach den Umstän-
  den des Einzelfalles, namentlich nach der voraus-
  sichtlichen Höhe der Vermögensstrafe. Diese kann
  geschätzt werden. Das Gesuch auf Erlaß des Arrestes
  soll die für die Feststellung des Geldbetrages erforder-
  lichen Tatsachen enthalten.

    (3) Zu der Anordnung des Arrestes wegen einer

  Vermögensstrafe ist nur der Richter, bei Gefahr im

  Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Hat die

  Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so be-

  antragt sie innerhalb einer Woche die richterliche Be-

  stätigung der Anordnung. Der Beschuldigte kann

  jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.

    (4) Soweit wegen einer Vermögensstrafe die Voll-
  ziehung des Arrestes in bewegliche Sachen zu bewir-

  ken ist, gilt § 111 f Abs. 1 entsprechend.

    (5) Im übrigen finden § 111 e Abs. 3 und 4, § 111 f
  Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 sowie die §§ 111 g und
  111 h Anwendung.

                          § 111 p

     (1) Unter den Voraussetzungen des § 111 o Abs. 1
  kann das Vermögen des Beschuldigten mit Beschlag
  belegt werden, wenn die Vollstreckung der zu erwar-
  tenden Vermögensstrafe im Hinblick auf Art oder
  Umfang des Vermögens oder aus sonstigen Gründen
  durch e.ine Arrestanordnung nach § 111 o nicht ge-
  sichert erscheint.

     (2) Die Beschlagnahme ist auf einzelne Ver-
  mögensbestandteile zu beschränken, wenn dies nach
  den Umständen, namentlich nach der zu erwartenden
  Höhe der Vermögensstrafe, ausreicht, um deren Voll-
  streckung sicherzustellen.
    (3) Mit der Anordnung der Vermögensbeschlag-
  nahme verliert der Beschuldigte das Recht, das in Be-
  schlag genommene Vermögen zu verwalten und dar-

    über unter Lebenden zu verfügen. In der Anordnung
    ist die Stunde der Beschlagnahme anzugeben.

      (4) § 111 o Abs. 3, §§ 291, 292 Abs. 2, § 293 gelten
    entsprechend.

      (5) Der Vermögensverwalter hat der Staatsanwalt-
    schaft und dem Gericht über alle im Rahmen der
    Verwaltung des Vermögens erlangten Erkenntnisse,
    die dem Zweck der Beschlagnahme dienen können,
    Mitteilung zu machen."

10. § 112 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Abs. 3 oder nach
    § 30 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die
    Worte „Abs. 3, § 29 a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30 a Abs. 1
    des Betäubungsmittelgesetzes" ersetzt.

11. Nach § 163d wird folgender § 163e eingefügt:

                           ,,§ 163e
      ( 1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich
    von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der
    Personalien zulassen, kann angeordnet werden,
    wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür
    vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeu-
    tung begangen wurde. Die Anordnung darf sich nur
    gegen den Beschuldigten richten und nur dann getrof-
    fen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts
    oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters
    auf andere Weise erheblich weniger erfolgverspre-
    chend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere
    Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund

    bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit

    dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche

    Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur

    Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des

    Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf

    andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend

    oder wesentlich erschwert wäre.

       (2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann
    ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine

    nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen
    ist oder von ihr oder einer bisher namentlich nicht
    bekannten Person benutzt wird, die einer Straftat mit
    erheblicher Bedeutung verdächtig ist.

      (3) Im Falle eines Antreffens können auch per-
    sonenbezogene Informationen eines Begleiters der
    ausgeschriebenen Person oder des Führers eines
    ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.

       (4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobach-
    tung darf nur durch den Richter angeordnet werden.
    Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch
    die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Hat die
    Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so bean-
    tragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der
    Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie
    nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt
    wird. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu
    befristen. § 100b Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend."
12. § 168 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    ,,§ 68 Abs. 2, 3 bleibt unberührt."
BGBl. 1992, Seite 1310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1310
1310                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

13. § 200 wird wie folgt geändert:

    Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

     „Bei der Benennung von Zeugen genügt in den Fällen
    des § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 die Angabe der
    ladungsfähigen Anschrift. Wird ein Zeuge benannt,
    dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart
    werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhal-
    tung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt
    dies entsprechend."

14. § 222 wird wie folgt geändert:

    Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
    ,,§ 200 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß."

15. § 443 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       ,,Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind-

       liche Vermögen oder einzelne Vermögensgegen-

       stände eines Beschuldigten, gegen den wegen

       einer Straftat nach

       1. den §§ 81 bis 83 Abs. 1, den §§ 94 oder 96
          Abs. 1, den §§ 97 a oder 100 des Strafgesetz-
          buches,

       2. § 330 Abs. 1 bis 4 oder § 330a Abs. 1 des
          Strafgesetzbuches,

       3. § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2,
          Satz 2 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6
          des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19
          Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in
          Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3
          des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
          waffen oder
       4. einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäu-
          bungsmittelgesetzes in Bezug genommenen
          Vorschrift unter den dort genannten Vorausset-
          zungen oder einer Straftat nach den §§ 29 a, 30
          Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder§ 30b des Betäu-
          bungsmittelgesetzes

       die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl
       erlassen worden ist, können mit Beschlag belegt
       werden."

    b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

       ,,Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendi-
       gung der Hauptverhandlung des ersten Rechts-
       zuges aufzuheben."

16. § 457 wird wie folgt geändert:
    a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
        ,,(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Ab-
       schnitt bezeichneten Zwecke."

    b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; der bisherige
       Absatz 2 entfällt.

    c) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

          ,,(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2
       die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befug-
       nisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die
       Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Ver-

        urteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Ver-
        hältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu

        vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht
        zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtli-
        chen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten
        Rechtszuges."

17. Nach§ 459h wird folgende Vorschrift eingefügt:

                            ,,§ 459i
       (1) Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe
     (§ 43a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 459,
     459a, 459b, 459c, 459e, 459f und 459h sinngemäß.

      (2) In den Fällen der §§ 111 o, 111 p ist die Maß-
    nahme erst nach Beendigung der Vollstreckung auf-
    zuheben."

18. § 460 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Werden mehrere Vermögensstrafen auf eine

    Gesamtvermögensstrafe zurückgeführt, so darf diese

    die Höhe der verwirkten höchsten Strafe auch dann

    nicht unterschreiten, wenn deren Höhe den Wert des
    Vermögens des Verurteilten zum Zeitpunkt der nach-
    träglichen gerichtlichen Entscheidung übersteigt."

19. § 463 a wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
           ,,(2) Die Aufsichtsstelle kann für die Dauer der
       Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anord-
       nen, daß der Verurteilte zur Beobachtung anläßlich
       von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung
       der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird.
       § 163 e Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung
       trifft der Leiter der Führungsaufsichtsstelle. Die
       Erforderlichkeit der Fortdauer der Maßnahme ist
       mindestens jährlich zu überprüfen."
    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                        Artikel 4

     Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
  In § 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2847) geändert worden ist,
wird folgende Nummer 1 a eingefügt:

„ 1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der
      Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu
      besorgen ist,".

                        Artikel 5

Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

   In den Überschriften des Sechsten Abschnitts und des
§ 29 a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der

Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBI. 1 S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 372) geändert worden
ist, werden jeweils die Worte „von Vermögensvorteilen"
gestrichen.
BGBl. 1992, Seite 1311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1311
                        Artikel 6

                    Änderung

   des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
   In Artikel 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
das zuletzt durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 954) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Ersatzfreiheitsstrafe"
die Worte „nach § 43 des Strafgesetzbuches" eingefügt.

                        Artikel 7

    Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

   In § 8 Abs. 4 Satz 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975
(BGBI. 1 S. 1313), das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 5 des
Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721) geändert
worden ist, wird die Angabe „73d" durch die Angabe
     11
,,73e ersetzt.

                        Artikel 8
               Änderung des Gesetzes

               über die Entschädigung
           für Strafverfolgungsmaßnahmen
   In§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971
(BGBI. 1 S. 157), das zuletzt durch Anlage I Kapitel III
Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
957) geändert worden ist, wird die Angabe,,§ 111 d" durch
die Angabe „den §§ 111 d und 111 o der Strafprozeßord-
nung sowie die Vermögensbeschlagnahme nach § 111 p"
ersetzt.

                        Artikel 9
               Änderung des Gesetzes
               über die Entschädigung
          von Zeugen und Sachverständigen

  Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756), zuletzt geändert
durch Artikel 7 Abs. 20 des Gesetzes vom 17. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt geändert:

§ 17 a wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 95 Abs. 1"
   die Angabe ,, , § 98 a" eingefügt.

2. Als Absätze 4 und 5 werden angefügt:
      ,,(4) Die notwendige Benutzung einer eigenen Daten-
   verarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung
   wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die
   im Einzelfall benutzte Hardware und Software zusam-
   men mehr als 20 000 Deutsche Mark beträgt. Die Ent-
   schädigung beträgt bei einer Datenverarbeitungsan-

   lage mit einer Investitionssumme bis zu 50 000 Deut-
   sche Mark für jede Stunde der Benutzung 1O Deutsche

   Mark; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stun-
   den aufzurunden. Bei sonstigen Datenverarbeitungs-

   anlagen wird

   1. die Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines
      für den Einzelfall erforderlichen, besonderen An-
      wendungsprogramms durch einen Zuschlag von
      20 Deutsche Mark für jede Stunde, für die insoweit
      nach Absatz 2 oder 3 eine Entschädigung iu zahlen
      ist, abgegolten;

   2. für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich
      des hierbei erforderlichen Personalaufwands eine
      Rechenpauschale in Höhe von einem Zehnmillion-
      stel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit
      erstattet, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-

      Sekunde); der Betrag je CPU-Sekunde ist auf volle
      0,05 Deutsche Mark aufzurunden und beträgt höch-
      stens 3 Deutsche Mark.

   Die Höhe der Investitionssumme und die verbrauchte
   CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.

     (5) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungs-
   anlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die
   Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren
   Kosten (§ 11) nicht sicher feststellbar sind.11

3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

                        Artikel 10
    Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

  Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1
S. 1229, 1985 1 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 7
§ 20 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
S. 2002), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte „alle Haupt- und
      Nebenstrafen" durch die Worte „die verhängten
      Strafen" ersetzt.

  b) Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren
      Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzu-
      tragen."

2. In § 15 werden
  a) das Wort „oder" nach dem Wort „Strafarrestes"
     durch ein Komma ersetzt,

   b) nach dem Wort „Jugendstrafe" die Worte „oder
      einer Vermögensstrafe" eingefügt.

3. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Freiheits-
   strafe," die Worte „der für den Fall der Uneinbringlich-
   keit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheits-
   strafe," eingefügt.

4. In§ 46 Abs. 3 werden nach dem Wort „Freiheitsstrafe,"
   die Worte „der für den Fall der Uneinbringlichkeit der
                                                          11
   Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe,
   eingefügt.
BGBl. 1992, Seite 1312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1312
1312                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

                      Artikel 11                                                 Artikel 12
                     Zitiergebot                                                Inkrafttreten
  Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10      Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündung in
des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz einge-        Kraft.·
schränkt.


                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                              Bonn, den 15. Juli 1992

                                           Der Bundespräsident
                                               Weizsäcker

                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. Helmut Kohl

                                    Die Bundesministerin der Justiz
                                     Le uthe u sse r-Sc h narren berge r

                                     Der Bundesminister des Innern
                                              R. Seiters

                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1302. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4e0cf27457769a96….