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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1302
BGBl. 1992 I S. 1302 · 51.287 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels
und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität
(OrgKG)
Vom 15. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli
1992 (BGBI. 1 S. 1255), wird wie folgt geändert:
1. § 41 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine
Vermögensstrafe verhängt."
2. Nach § 43 wird folgender Untertitel eingefügt:
,,- Vermögensstrafe -
§ 43a
Verhängung der Vermögensstrafe
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so
kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer
zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf
Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe
durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt
ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Ver-
fall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des
Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens
kann geschätzt werden.
(2) § 42 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im
Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermö-
gensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß
der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindest-
maß ein Monat."
3. § 52 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Ver-
mögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben
einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe
von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im
übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfol-
gen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt wer-

Nr. 34 - Tag der, Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1303
den, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vor-
schreibt oder zuläßt."
4. § 53 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
,,(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem
§ 43a Anwendung findet, oder im Fall des§ 52 Abs. 4
als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so
kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu
bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögens-
strafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehre-
rer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so
wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe
erkannt. § 43 a Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß."
5. § 54 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre,
bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des
Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig
Tagessätze nicht übersteigen;§ 43a Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend."
6. § 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen
und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der
früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzu-
erhalten, soweit sie nicht durch die neue Entschei-
dung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn
die Höhe der Vermögensstrafe, auf die in der früheren
Entscheidung erkannt war, den Wert des Vermögens
des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung
übersteigt."
7. Nach § 73c wird folgender§ 73d eingefügt:
,,§ 73d
Erweiterter Verfall
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz
begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist,
so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen
des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die
Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese
Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen
erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden,
wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur
deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegen-
stand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt
hat. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes
nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich gewor-
den, so finden insoweit die §§ 73 a und 73 b sinn-
gemäß Anwendung.
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1
wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter
oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat,
erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters
oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt
das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(4) § 73c gilt entsprechend."
8. Der bisherige§ 73d wird zu§ 73e.
9. In § 74e Abs. 3 werden die Worte ,,§ 73d Abs. 2"
durch die Worte ,,§ 73e Abs. 2" ersetzt.
10. In§ 76 werden die Worte „in den§§ 73a oder 74c"
durch die Worte „in§§ 73a, 73d Abs. 2 oder§ 74c"
ersetzt.
11. § 150 erhält die Überschrift „ Vermögensstrafe, Erwei-
terter Verfall und Einziehung" und wird wie folgt ge-
ändert:
a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der
Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149
Abs. 1 und des § 152 a sind die §§ 43 a, 73 d anzu-
wenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-
cher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
handelt."
b) Der bisher einzige Absatz der Vorschrift wird
Absatz 2.
12. § 152 a Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) § 150 Abs. 2 gilt entsprechend."
13. Nach § 181 b wird folgender § 181 c eingefügt:
,,§ 181 C
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
In den Fällen der§§ 181 und 181 a Abs. 1 Nr. 2 sind
die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-
ten Begehung solcher Taten verbunden hat.§ 73d ist
auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbs-
mäßig handelt."
14. § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 sind die
§§ 43a, 73d anzuwenden."
15. Nach § 244 wird folgender § 244a eingefügt:
,,§ 244a
Schwerer Bandendiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in
§ 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen
oder in den Fällen des§ 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Bege-
hung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die§§ 43a, 73d sind anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Tat auf eine
geringwertige Sache bezieht."
16. In§ 245 wird die Angabe,,§§ 242 bis 244" durch die
Angabe ,,§§ 242 bis 244a" ersetzt.

1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
17. § 260 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 260
Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei ver-
bunden hat,
begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die
§§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden."
18. Nach § 260 wird folgender § 260 a eingefügt:
,,§ 260a
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
gewerbsmäßig begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die§§ 43a, 73d sind anzuwenden."
19. Nach § 260a wird folgender § 261 eingefügt:
,,§ 261
Geldwäsche
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einem
1. Verbrechen eines anderen,
2. Vergehen eines anderen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1
des Betäubungsmittelgesetzes oder
3. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung
(§ 129) begangenen Vergehen
herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder
die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Ver-
fall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines sol-
chen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre·n oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 be-
zeichneten Gegenstand
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwen-
det, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu
dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt
hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Be-
gehung einer Geldwäsche verbunden hat.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leicht-
fertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in
Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat eines anderen
herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn
zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne
hierdurch eine Straftat zu begehen.
(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Die§§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-
ten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt.
(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten
Gegenständen stehen solche gleich, die aus außer-
halb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Geset-
zes begangenen Taten herrühren, wenn die Taten
auch am Tatort mit Strafe bedroht sind.
(9) Wegen Geldwäsche wird nicht bestraft, wer
1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde
anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veran-
laßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz
oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter
dies wußte oder bei verständiger Würdigung der
Sachlage damit rechnen mußte, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den
in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die
Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den
sich die Straftat bezieht.
(10) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1
bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften
absehen, wenn der Täter durch die freiwillige Offenba-
rung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen
hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hin-
aus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat
eines anderen aufgedeckt werden konnte."
20. In § 262 wird die Angabe ,,§§ 259 und 260" durch die
Angabe ,,§§ 259 bis 261" ersetzt.
21. § 284 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort-
gesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft."

22. § 285b erhält die Überschrift „Vermögensstrafe, Er-
weiterter Verfall und Einziehung" und wird wie folgt
geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) In den Fällen des§ 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die
§§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den
Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden."
b) Der bisher einzige Absatz der Vorschrift wird Ab-
satz 2.
Artikel 2
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1
S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 28. Februar 1991 (BGBI. 1S. 712), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird
ermächtigt, in dringenden Fällen zur Sicherheit oder
zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimit-
tel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn
dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen
Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mit-
telbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich
ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlas-
sene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres
außer Kraft."
b) Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis zu vier Jahren"
durch die Angabe „bis zu fünf Jahren" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Nummern 3 und 4
gestrichen.
3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
,,§ 29a
Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre
a) Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 an eine Person unter 18 Jahren
abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verab-
reicht oder zum unmittelbaren Verbrauch über-
läßt oder
b) eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit
Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 Handel zu treiben, sie, ohne Handel
zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräu-
ßern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu
bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern,
oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne
Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Handel treibt, sie in
nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie
besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."
4. In§ 30 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 29 Abs. 3 Nr. 3"
durch die Angabe ,,§ 29a Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
5. Nach § 30 werden folgende §§ 30a, 30b und 30c
eingefügt:
,,§ 30a
Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird
bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge
ohne Erlaubnis nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut, herstellt,
mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29
Abs. 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han-
delt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 30b
Straftaten
§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn
eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im
Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet
sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.
§ 30c
Vermögensstrafe
(1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10
ist § 43 a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt
nicht, soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit
ihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder
sich in sonstiger Weise verschafft.
(2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist
§ 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden."
6. In§ 31 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1"
durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30
Abs. 1, § 30a Abs. 1" ersetzt.
7. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält die Fassung:
,,Erweiterter Verfall und Einziehung".
b) folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6
und 10, sofern der Täter gewerbsmäßig handelt,
und
2. in den Fällen der §§ 29 a, 30 und 30 a."
c) Der bisher einzige Absatz wird Absatz 2 mit der
Maßgabe, daß die Angabe ,,§§ 29 oder 30" durch
die Angabe ,,§§ 29 bis 30a" ersetzt wird.

1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
8. § 34 wird wie folgt gefaßt:
.,§ 34
Führungsaufsicht
In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und
30 a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68
Abs. 1 des Strafgesetzbuches)."
Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1255), wird wie folgt geändert:
1. § 68 erhält folgende Fassung:
,,§ 68
(1) Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder
Gewerbe und Wohnort befragt wird. Zeugen, die
Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht
haben, können statt des Wohnortes den Dienstort
angeben.
(2) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die
Angabe des Wohnortes der Zeuge oder eine andere
Person gefährdet wird, so kann dem Zeugen gestattet
werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder
Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift
anzugeben. Unter der in Satz 1 genannten Vorausset-
zung kann der Vorsitzende in der Hauptverhandlung
dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzu-
geben.
(3) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die
Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Auf-
enthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit
des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet
wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur
Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu
machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf
Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die
Tatsachen, die er bekundet, bekanntgeworden sind.
Die Unterlagen, die die Feststellung der Identität des
Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwalt-
schaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu neh-
men, wenn die Gefährdung entfällt.
(4) Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen
über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in
der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über
seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem
Verletzten, vorzulegen."
2. In die Überschrift des Achten Abschnitts des Ersten
Buches werden nach den Worten „Überwachung des
Fernmeldeverkehrs" ein Beistrich sowie die Worte
„Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz
Verdeckter Ermittler" eingefügt.
3. Nach § 98 werden folgende §§ 98a, 98b und 98c
eingefügt:
,,§ 98a
(1) liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung
1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel-
oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichen-
fälschung,
2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120
des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3. auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten,
4. gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestim-
mung oder die persönliche Freiheit,
5. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
6. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise
organisiert
begangen worden ist, so dürfen, unbeschadet §§ 94,
110, 161, personenbezogene Daten von Personen,
die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende
Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten
maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige
auszuschließen oder Personen festzustellen, die wei-
tere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerk-
male erfüllen. Die Maßnahme darf nur angeordnet
werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder
die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf
andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die
speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen
Daten aus den Datenbeständen auszusondern und
den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.
(3) Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen
Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt
werden können, sind auf Anordnung auch die anderen
Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig.
(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die
speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durch-
führt, zu unterstützen.
(5) § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 98b
(1) Der Abgleich und die Übermittlung der Daten
dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug
auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wer-
den. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getrof-
fen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche
Bestätigung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie
nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt
wird. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß den
zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf
die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken,
die für den Einzelfall benötigt werden. Die Übermitt-
lung von Daten, deren Verwendung besondere bun-
desgesetzliche oder entsprechende landesgesetz-
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf
nicht angeordnet werden. Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1
Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Ordnungs- und Zwangsmittel (§ 95 Abs. 2) dür-
fen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch
durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die
Festsetzung von Haft bleibt dem Richter vorbehalten.

(3) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt
worden, so sind diese nach Beendigung des
Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbe-
zogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen
wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für
das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden. Die
durch den Abgleich erlangten personenbezogenen
Daten dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweis-
zwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gele-
genheit der Auswertung Erkenntnisse ergeb~n. die
zur Aufklärung einer in § 98 a Abs. 1 bezeichneten
Straftat benötigt werden.
(4) § 163d Abs. 5 gilt entsprechend. Nach Beendi-
gung einer Maßnahme gemäß § 98 a ist die Stelle zu
unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der
Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen
Stellen zuständig ist.
§ 98c
Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung
des Aufenthaltsortes einer Person, nach der für
Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, dürfen
personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren
mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstrek-
kung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten
maschinell abgeglichen werden. Entgegenstehende
besondere bundesgesetzliche oder entsprechende
landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben
unberührt."
4. § 100 a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 wird jeweils in einer neuen Zeile
aa) nach der Angabe „eine Straftat gegen die per-
sönliche Freiheit (§§ 234, 234a, 239a, 239b
des Strafgesetzbuches)" die Angabe „einen
Bandendiebstahl(§ 244 Abs. 1 Nr. 3 des Straf-
gesetzbuches) oder einen schweren Banden-
diebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches)"
und
bb) nach der Angabe „eine Erpressung(§ 253 des
Strafgesetzbuches)" die Angabe „eine ge-
werbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei
(§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine
gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260 a des
Strafgesetzbuches)"
eingefügt.
b) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug
genommenen Vorschrift unter den dort
genannten Voraussetzungen oder eine Straftat
nach §§ 29 a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30 a oder
§ 30 b des Betäubungsmittelgesetzes."
5. § 100 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die durch die Maßnahmen erlangten perso-
nenbezogenen Informationen dürfen in anderen
Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet
werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswer-
tung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung
einer der in § 100 a bezeichneten Straftaten be-
nötigt werden."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 mit der
Maßgabe, daß in Satz 1 nach den Worten „so sind
sie" das Wort „unverzüglich" eingefügt wird.
6. Nach § 100b werden folgende §§ 100c und 100d
eingefügt:
,,§ 100c
(1) Ohne Wissen des. Betroffenen
1. dürfen
a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt
werden,
b) sonstige besondere für Observationszwecke
bestimmte technische Mittel zur Erforschung
des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Auf-
enthaltsortes des Täters verwendet werden,
wenn Gegenstand der Untersuchung eine
Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf
andere Weise weniger erfolgversprechend oder
erschwert wäre,
2. darf das nichtöffentlich gesprochene Wort mit tech-
nischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet wer-
den, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begründen, daß jemand eine in § 100 a bezeich-
nete Straftat begangen hat, und die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent-
haltsortes des Täters auf andere Weise aussichts-
los oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur
gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Per-
sonen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a zulässig, wenn die Erforschung des Sachver-
halts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgver-
sprechend oder wesentlich erschwert wäre. Maßnah-
men nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 dürfen
gegen andere Personen nur angeordnet werden,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder
eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maß-
nahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen
wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre.
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt wer-
den, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
§ 100d
( 1) Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur
durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch
die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet wer-
den. § 98 b Abs. 1 Satz 2, § 100 b Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2, 4 und 6 gelten sinngemäß.

1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Personenbezogene Informationen, die durch die
Verwendung technischer Mittel nach § 100c Abs. 1
Nr. 2 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafver-
fahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden,
soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkennt-
nisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100a
bezeichneten Straftat benötigt werden."
7. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 99,
100a, 100b, 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2,
§ 100d) sind die Beteiligten zu benachrichtigen,
sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungs-
zwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder
Leben einer Person sowie der Möglichkeit der wei-
teren Verwendung eines eingesetzten nicht offen
ermittelnden Beamten geschehen kann."
b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen
über Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe b, Nr. 2 werden bei der Staatsanwaltschaft
verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
sind."
8. Nach § 110 werden folgende §§ 110 a bis 110 e einge-
fügt:
,,§ 110a
(1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von
Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tat-
sächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine
Straftat von erheblicher Bedeutung
1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel-
oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichen-
fälschung,
2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes(§§ 74a, 120
des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
4. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise
organisiert
begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen
dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden,
soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr
der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zuläs-
sig, soweit die Aufklärung auf· andere Weise aus-
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Auf-
klärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler
außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere
Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere
Maßnahmen aussichtslos wären.
(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizei-
dienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer
angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln.
Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teil-
nehmen.
(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrecht-
erhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen ent-
sprechende Urkunden hergestellt, verändert und
gebraucht werden.
§ 110b
(1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst
nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig.
Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung
der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt wer-
den, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maß-
nahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwalt-
schaft binnen drei Tagen zustimmt. Die Zustimmung
ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlän-
gerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für
den Einsatz fortbestehen.
(2) Einsätze,
1. die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten
richten oder
2. bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung
betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,
bedürfen der Zustimmung des Richters. Bei Gefahr im
Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwalt-
schaft. Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüg-
lich herbeizuführen. Die Maßnahme ist zu beenden,
wenn nicht der Richter binnen drei Tagen zustimmt.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann
auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehal-
ten werden. Der Staatsanwalt und der Richter, die für
die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Ein-
satz zuständig sind, können verlangen, daß die Identi-
tät ihnen gegenüber offenbart wird. Im übrigen ist in
einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität
nach Maßgabe des§ 96 zulässig, insbesondere dann,
wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß die Offen-
barung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten
Ermittlers oder einer anderen Person oder die Mög-
lichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten
Ermittlers gefährden würde.
§ 110c
Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer
Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des
Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht
durch ein über die Nutzung der Legende hinaus-
gehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbei-
geführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse
des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und
anderen Rechtsvorschriften.
§ 110d
(1) Personen, deren nicht allgemein zugängliche
Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat, sind
vom Einsatz zu benachrichtigen, sobald dies ohne
Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffent-
lichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person
sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung des
Verdeckten Ermittlers geschehen kann.
(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über
den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers werden bei
der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind

sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllt sind.
§ 110e
Die durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers
erlangten personenbezogenen Informationen dürfen
in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur ver-
wendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Aus-
wertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung
einer in § 11 Oa Abs. 1 bezeichneten Straftat benötigt
werden; § 100d Abs. 2 bleibt unberührt."
9. Nach § 111 n werden folgende §§ 111 o und 111 p
eingefügt:
,,§ 111 o
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-
den, daß die Voraussetzungen für die Verhängung
einer Vermögensstrafe vorliegen, so kann wegen die-
ser der dingliche Arrest angeordnet werden.
(2) Die §§ 917, 928, 930 bis 932, 934 Abs. 1 der
Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. In der Arrest-
anordnung ist ein Geldbetrag festzustellen, durch
dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes
gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Auf-
hebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. Die
Höhe des Betrages bestimmt sich nach den Umstän-
den des Einzelfalles, namentlich nach der voraus-
sichtlichen Höhe der Vermögensstrafe. Diese kann
geschätzt werden. Das Gesuch auf Erlaß des Arrestes
soll die für die Feststellung des Geldbetrages erforder-
lichen Tatsachen enthalten.
(3) Zu der Anordnung des Arrestes wegen einer
Vermögensstrafe ist nur der Richter, bei Gefahr im
Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Hat die
Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so be-
antragt sie innerhalb einer Woche die richterliche Be-
stätigung der Anordnung. Der Beschuldigte kann
jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.
(4) Soweit wegen einer Vermögensstrafe die Voll-
ziehung des Arrestes in bewegliche Sachen zu bewir-
ken ist, gilt § 111 f Abs. 1 entsprechend.
(5) Im übrigen finden § 111 e Abs. 3 und 4, § 111 f
Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 sowie die §§ 111 g und
111 h Anwendung.
§ 111 p
(1) Unter den Voraussetzungen des § 111 o Abs. 1
kann das Vermögen des Beschuldigten mit Beschlag
belegt werden, wenn die Vollstreckung der zu erwar-
tenden Vermögensstrafe im Hinblick auf Art oder
Umfang des Vermögens oder aus sonstigen Gründen
durch e.ine Arrestanordnung nach § 111 o nicht ge-
sichert erscheint.
(2) Die Beschlagnahme ist auf einzelne Ver-
mögensbestandteile zu beschränken, wenn dies nach
den Umständen, namentlich nach der zu erwartenden
Höhe der Vermögensstrafe, ausreicht, um deren Voll-
streckung sicherzustellen.
(3) Mit der Anordnung der Vermögensbeschlag-
nahme verliert der Beschuldigte das Recht, das in Be-
schlag genommene Vermögen zu verwalten und dar-
über unter Lebenden zu verfügen. In der Anordnung
ist die Stunde der Beschlagnahme anzugeben.
(4) § 111 o Abs. 3, §§ 291, 292 Abs. 2, § 293 gelten
entsprechend.
(5) Der Vermögensverwalter hat der Staatsanwalt-
schaft und dem Gericht über alle im Rahmen der
Verwaltung des Vermögens erlangten Erkenntnisse,
die dem Zweck der Beschlagnahme dienen können,
Mitteilung zu machen."
10. § 112 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Abs. 3 oder nach
§ 30 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die
Worte „Abs. 3, § 29 a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30 a Abs. 1
des Betäubungsmittelgesetzes" ersetzt.
11. Nach § 163d wird folgender § 163e eingefügt:
,,§ 163e
( 1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich
von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der
Personalien zulassen, kann angeordnet werden,
wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeu-
tung begangen wurde. Die Anordnung darf sich nur
gegen den Beschuldigten richten und nur dann getrof-
fen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts
oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters
auf andere Weise erheblich weniger erfolgverspre-
chend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere
Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit
dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche
Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur
Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf
andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann
ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine
nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen
ist oder von ihr oder einer bisher namentlich nicht
bekannten Person benutzt wird, die einer Straftat mit
erheblicher Bedeutung verdächtig ist.
(3) Im Falle eines Antreffens können auch per-
sonenbezogene Informationen eines Begleiters der
ausgeschriebenen Person oder des Führers eines
ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.
(4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobach-
tung darf nur durch den Richter angeordnet werden.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch
die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Hat die
Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so bean-
tragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der
Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie
nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt
wird. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu
befristen. § 100b Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend."
12. § 168 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 68 Abs. 2, 3 bleibt unberührt."

1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
13. § 200 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Bei der Benennung von Zeugen genügt in den Fällen
des § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 die Angabe der
ladungsfähigen Anschrift. Wird ein Zeuge benannt,
dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart
werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhal-
tung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt
dies entsprechend."
14. § 222 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,§ 200 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß."
15. § 443 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind-
liche Vermögen oder einzelne Vermögensgegen-
stände eines Beschuldigten, gegen den wegen
einer Straftat nach
1. den §§ 81 bis 83 Abs. 1, den §§ 94 oder 96
Abs. 1, den §§ 97 a oder 100 des Strafgesetz-
buches,
2. § 330 Abs. 1 bis 4 oder § 330a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches,
3. § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2,
Satz 2 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6
des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19
Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
waffen oder
4. einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäu-
bungsmittelgesetzes in Bezug genommenen
Vorschrift unter den dort genannten Vorausset-
zungen oder einer Straftat nach den §§ 29 a, 30
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder§ 30b des Betäu-
bungsmittelgesetzes
die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl
erlassen worden ist, können mit Beschlag belegt
werden."
b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendi-
gung der Hauptverhandlung des ersten Rechts-
zuges aufzuheben."
16. § 457 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
,,(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Ab-
schnitt bezeichneten Zwecke."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; der bisherige
Absatz 2 entfällt.
c) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2
die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befug-
nisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die
Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Ver-
urteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Ver-
hältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu
vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht
zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtli-
chen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten
Rechtszuges."
17. Nach§ 459h wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 459i
(1) Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe
(§ 43a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 459,
459a, 459b, 459c, 459e, 459f und 459h sinngemäß.
(2) In den Fällen der §§ 111 o, 111 p ist die Maß-
nahme erst nach Beendigung der Vollstreckung auf-
zuheben."
18. § 460 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Werden mehrere Vermögensstrafen auf eine
Gesamtvermögensstrafe zurückgeführt, so darf diese
die Höhe der verwirkten höchsten Strafe auch dann
nicht unterschreiten, wenn deren Höhe den Wert des
Vermögens des Verurteilten zum Zeitpunkt der nach-
träglichen gerichtlichen Entscheidung übersteigt."
19. § 463 a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Die Aufsichtsstelle kann für die Dauer der
Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anord-
nen, daß der Verurteilte zur Beobachtung anläßlich
von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung
der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird.
§ 163 e Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung
trifft der Leiter der Führungsaufsichtsstelle. Die
Erforderlichkeit der Fortdauer der Maßnahme ist
mindestens jährlich zu überprüfen."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2847) geändert worden ist,
wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
„ 1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der
Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu
besorgen ist,".
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
In den Überschriften des Sechsten Abschnitts und des
§ 29 a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBI. 1 S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 372) geändert worden
ist, werden jeweils die Worte „von Vermögensvorteilen"
gestrichen.

Artikel 6
Änderung
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
In Artikel 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
das zuletzt durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 954) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Ersatzfreiheitsstrafe"
die Worte „nach § 43 des Strafgesetzbuches" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
In § 8 Abs. 4 Satz 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975
(BGBI. 1 S. 1313), das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 5 des
Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721) geändert
worden ist, wird die Angabe „73d" durch die Angabe
11
,,73e ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen
In§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971
(BGBI. 1 S. 157), das zuletzt durch Anlage I Kapitel III
Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
957) geändert worden ist, wird die Angabe,,§ 111 d" durch
die Angabe „den §§ 111 d und 111 o der Strafprozeßord-
nung sowie die Vermögensbeschlagnahme nach § 111 p"
ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen
Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756), zuletzt geändert
durch Artikel 7 Abs. 20 des Gesetzes vom 17. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt geändert:
§ 17 a wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 95 Abs. 1"
die Angabe ,, , § 98 a" eingefügt.
2. Als Absätze 4 und 5 werden angefügt:
,,(4) Die notwendige Benutzung einer eigenen Daten-
verarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung
wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die
im Einzelfall benutzte Hardware und Software zusam-
men mehr als 20 000 Deutsche Mark beträgt. Die Ent-
schädigung beträgt bei einer Datenverarbeitungsan-
lage mit einer Investitionssumme bis zu 50 000 Deut-
sche Mark für jede Stunde der Benutzung 1O Deutsche
Mark; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stun-
den aufzurunden. Bei sonstigen Datenverarbeitungs-
anlagen wird
1. die Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines
für den Einzelfall erforderlichen, besonderen An-
wendungsprogramms durch einen Zuschlag von
20 Deutsche Mark für jede Stunde, für die insoweit
nach Absatz 2 oder 3 eine Entschädigung iu zahlen
ist, abgegolten;
2. für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich
des hierbei erforderlichen Personalaufwands eine
Rechenpauschale in Höhe von einem Zehnmillion-
stel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit
erstattet, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-
Sekunde); der Betrag je CPU-Sekunde ist auf volle
0,05 Deutsche Mark aufzurunden und beträgt höch-
stens 3 Deutsche Mark.
Die Höhe der Investitionssumme und die verbrauchte
CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.
(5) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungs-
anlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die
Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren
Kosten (§ 11) nicht sicher feststellbar sind.11
3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
Artikel 10
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1
S. 1229, 1985 1 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 7
§ 20 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
S. 2002), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte „alle Haupt- und
Nebenstrafen" durch die Worte „die verhängten
Strafen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren
Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzu-
tragen."
2. In § 15 werden
a) das Wort „oder" nach dem Wort „Strafarrestes"
durch ein Komma ersetzt,
b) nach dem Wort „Jugendstrafe" die Worte „oder
einer Vermögensstrafe" eingefügt.
3. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Freiheits-
strafe," die Worte „der für den Fall der Uneinbringlich-
keit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheits-
strafe," eingefügt.
4. In§ 46 Abs. 3 werden nach dem Wort „Freiheitsstrafe,"
die Worte „der für den Fall der Uneinbringlichkeit der
11
Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe,
eingefügt.

1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 11 Artikel 12
Zitiergebot Inkrafttreten
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündung in
des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz einge- Kraft.·
schränkt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Le uthe u sse r-Sc h narren berge r
Der Bundesminister des Innern
R. Seiters
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1302. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4e0cf27457769a96….