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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 160
BGBl. 1998 I S. 160 · 18.867 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten
Vom 26. Januar 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt
geändert:
1. In § 56c Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Heil-
behandlung“ die Wörter „ , die mit einem körperlichen
Eingriff verbunden ist,“ eingefügt.
2. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
„2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheits-
interesses der Allgemeinheit verantwortet
werden kann, und“.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tat,“ die Wörter
„das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten
Rechtsguts,“ eingefügt; die Wörter „sein Verhalten
im Vollzug“ werden durch die Wörter „das Ver-
halten des Verurteilten im Vollzug“ ersetzt.
3. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder
wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 176, 179,
180, 182, 223a, 223b oder 323a, soweit die im
Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder
eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist,
zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei
Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der
Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn
der Täter wegen einer oder mehrerer solcher
Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat,
schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens
drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1
Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt
sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1
bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ver-
wirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer
dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von minde-
stens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht
unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraus-
setzungen neben der Strafe die Sicherungs-
verwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder
Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) an-
ordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist,
steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten
Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht
eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3
eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeich-
neten Art wäre.“
4. § 67d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft
vom Beginn der Unterbringung an.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sobald
verantwortet werden kann zu erproben, ob“ durch
die Wörter „wenn zu erwarten ist, daß“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so
erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn
nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte
infolge seines Hanges erhebliche Straftaten be-
gehen wird, durch welche die Opfer seelisch
oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit
der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
5. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe „67d Abs. 2, 4, 5“
durch die Angabe „67d Abs. 2, 3 und 5“ ersetzt.
6. § 68c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach
Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete
Führungsaufsicht anordnen, wenn der Verurteilte
1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht
einwilligt oder
2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung
oder einer Entziehungskur zu unterziehen, nicht
nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch
die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu
befürchten ist. Erklärt der Verurteilte nachträglich
seine Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere
Dauer der Führungsaufsicht fest. Im übrigen gilt
§ 68e Abs. 4.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

7. In § 68d wird nach der Angabe „§ 68c Abs. 1 Satz 2“
die Angabe „und Abs. 2“ eingefügt.
8. Dem § 68e wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete
Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens
mit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1
Satz 1, ob eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1
geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der
Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der
Entscheidung von neuem.“
9. § 68f Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheits-
strafe von mindestens einem Jahr wegen einer in
§ 181b genannten Straftat vollständig vollstreckt
worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten
aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein.“
10. In § 181b wird die Angabe „176, 177, 179“ durch die
Angabe „174 bis 180“ ersetzt und nach der Angabe
„181a“ die Angabe „ , 182“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) § 66 Abs. 3 des Strafgesetzbuches findet nur
Anwendung, wenn der Täter eine der Straftaten der
in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches be-
zeichneten Art nach dem 31. Januar 1998 begangen
hat.“
3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 67d des Strafgesetzbuches in der Fassung
des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten
und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar
1998 (BGBl. I S. 160) findet uneingeschränkt Anwen-
dung.“
Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),
zuletzt geändert durch Artikel 14 § 17 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „verantwortet
werden kann zu erproben, ob er außerhalb
des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen
Lebenswandel führen wird“ durch die Wörter „dies
im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen,
auch unter Berücksichtigung des Sicherheits-
interesses der Allgemeinheit, verantwortet werden
kann“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung
des Verurteilten wieder aufheben, wenn die
Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder
bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf
die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter
Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden
kann.“
2. Dem § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine
Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des
Strafgesetzbuches handelt.“
3. Dem § 100 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung
nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetz-
buches handelt.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über
den Verkehr mit Betäubungsmitteln
Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74), wird
wie folgt geändert:
1. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „verantwortet
werden kann zu erproben, ob der Verurteilte keine
Straftaten mehr begehen wird“ durch die Wörter
„dies unter Berücksichtigung des Sicherheits-
interesses der Allgemeinheit verantwortet werden
kann“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „verantwortet
werden kann zu erproben, ob er keine Straftaten
mehr begehen wird“ durch die Wörter „dies unter
Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
Allgemeinheit verantwortet werden kann“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 454 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 454 Abs. 4“ ersetzt.
2. In § 38 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 454 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 454 Abs. 4“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches ver-
urteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen,
ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
angezeigt ist.“

2. In § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach
den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches
zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt
worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozial-
therapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs
Monaten neu zu entscheiden.“
3. § 9 wird wie folgt gefaßt:
„§ 9
Verlegung in eine
sozialtherapeutische Anstalt
(1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische
Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach
den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches
zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren
verurteilt worden ist und die Behandlung in einer
sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2
oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. Der Gefangene ist
zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung
aus Gründen, die in der Person des Gefangenen
liegen, nicht erreicht werden kann.
(2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung
in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden,
wenn die besonderen therapeutischen Mittel und
sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung
angezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die Verlegung
der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen
Anstalt.
(3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt.“
4. Dem § 199 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bis zum 31. Dezember 2002 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1
in der folgenden Fassung:
„Ein Gefangener soll in eine sozialtherapeutische
Anstalt verlegt werden, wenn er wegen einer Straftat
nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetz-
buches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in
einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2
Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist.““
Artikel 6
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe
„§ 454 Abs. 2, 3“ durch die Angabe „§ 454 Abs. 3
und 4“ ersetzt.
2. § 454 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sach-
verständigen über den Verurteilten ein, wenn es
erwägt, die Vollstreckung des Restes
1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen
oder
2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3
Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art
auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß
Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vor-
zeitigen Entlassung des Verurteilten entgegen-
stehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu
äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr
besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene
Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist
mündlich zu hören. Der Verurteilte, sein Verteidiger,
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt sind
von dem Termin zu benachrichtigen. Auf die Ver-
legung eines Termins wegen Verhinderung haben
sie keinen Anspruch. Ihnen ist im Termin Gelegen-
heit zu geben, Fragen an den Sachverständigen
zu stellen und Erklärungen abzugeben. Das Gericht
kann von der mündlichen Anhörung des Sach-
verständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein
Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf
verzichten.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
3. § 454a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung
des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des
Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung
aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener
Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheits-
interesses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet
werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3
Satz 1 gilt entsprechend.“
4. § 463 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 454“ die
Angabe „Abs. 1, 3 und 4“ und nach der Angabe
„§ 67d Abs. 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 an-
gefügt:
„§ 454 Abs. 2 findet unabhängig von den dort
genannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs. 2
und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches entsprechende Anwendung.
Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d
Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfol-
genden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des
Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten
eines Sachverständigen namentlich zu der Frage
einzuholen, ob von dem Verurteilten aufgrund sei-
nes Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige
Taten zu erwarten sind. Dem Verurteilten, der kei-
nen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Ver-
fahren nach Satz 4 einen Verteidiger.“
Artikel 7
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 14

§ 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2942), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen
zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurtei-
lungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180
oder 182 des Strafgesetzbuches.“
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe d folgender
Buchstabe e eingefügt:
„e) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr
wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180
oder 182 des Strafgesetzbuches;“.
b) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende neue
Nummer 2 eingefügt:
„2. zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer
Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des
Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
d) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nr. 2“ die
Angabe „ , Nr. 3“ eingefügt.
3. § 41 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat
nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetz-
buches.“
4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende neue
Nummer 3 eingefügt:
„3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer
Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des
Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Nr. 3“ die
Angabe „ , Nr. 4“ eingefügt.
5. Nach § 70 wird folgender § 71 eingefügt:
„§ 71
Übergangsvorschrift
Verurteilungen wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches
zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor
dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen
wurden, werden nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung
behandelt.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Artikel 3 Nr. 2 und 3 und Artikel 7 treten am ersten Tage
des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Januar 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 160. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a58a07c0960e9ad2….