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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 160

BGBl. 1998 I S. 160 · 18.867 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 160
                                       Gesetz
         zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten
                                                    Vom 26. Januar 1998

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
            Änderung des Strafgesetzbuches

  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 56c Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Heil-
    behandlung“ die Wörter „ , die mit einem körperlichen
    Eingriff verbunden ist,“ eingefügt.

 2. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:

         „2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheits-
             interesses der Allgemeinheit verantwortet
             werden kann, und“.
      b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tat,“ die Wörter
         „das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten
         Rechtsguts,“ eingefügt; die Wörter „sein Verhalten
         im Vollzug“ werden durch die Wörter „das Ver-
         halten des Verurteilten im Vollzug“ ersetzt.

 3. § 66 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

          „(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder
         wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 176, 179,
         180, 182, 223a, 223b oder 323a, soweit die im
         Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder
         eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist,
         zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei
         Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der
         Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn
         der Täter wegen einer oder mehrerer solcher
         Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat,
         schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens
         drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1
         Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt
         sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1
         bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils
         Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ver-
         wirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer

         dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von minde-

         stens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht

         unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraus-

         setzungen neben der Strafe die Sicherungs-

         verwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder

         Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) an-
         ordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

   c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
      „Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungs-
      bereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist,
      steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten
      Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht
      eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3
      eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeich-
      neten Art wäre.“

4. § 67d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt neu gefaßt:

      „Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
      darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft
      vom Beginn der Unterbringung an.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sobald
      verantwortet werden kann zu erproben, ob“ durch

      die Wörter „wenn zu erwarten ist, daß“ ersetzt.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der
      Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so
      erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn
      nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte
      infolge seines Hanges erhebliche Straftaten be-
      gehen wird, durch welche die Opfer seelisch
      oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit
      der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein.“

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

   e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

5. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe „67d Abs. 2, 4, 5“
   durch die Angabe „67d Abs. 2, 3 und 5“ ersetzt.

6. § 68c wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

       „(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach
      Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete
      Führungsaufsicht anordnen, wenn der Verurteilte
      1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht
         einwilligt oder
      2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung
         oder einer Entziehungskur zu unterziehen, nicht
         nachkommt

      und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch

      die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu

      befürchten ist. Erklärt der Verurteilte nachträglich

      seine Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere

      Dauer der Führungsaufsicht fest. Im übrigen gilt

      § 68e Abs. 4.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
BGBl. 1998, Seite 161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 161
 7. In § 68d wird nach der Angabe „§ 68c Abs. 1 Satz 2“
    die Angabe „und Abs. 2“ eingefügt.

 8. Dem § 68e wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete
    Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens
    mit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1
    Satz 1, ob eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1
    geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der
    Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der
    Entscheidung von neuem.“

 9. § 68f Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    „Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
    wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheits-
    strafe von mindestens einem Jahr wegen einer in
    § 181b genannten Straftat vollständig vollstreckt
    worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten
    aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein.“

10. In § 181b wird die Angabe „176, 177, 179“ durch die
    Angabe „174 bis 180“ ersetzt und nach der Angabe
    „181a“ die Angabe „ , 182“ eingefügt.

                         Artikel 2
                   Änderung des
      Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
  Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
     „(2) § 66 Abs. 3 des Strafgesetzbuches findet nur
   Anwendung, wenn der Täter eine der Straftaten der
   in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches be-
   zeichneten Art nach dem 31. Januar 1998 begangen
   hat.“

3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) § 67d des Strafgesetzbuches in der Fassung
   des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten
   und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar
   1998 (BGBl. I S. 160) findet uneingeschränkt Anwen-
   dung.“

                         Artikel 3
        Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

  Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),
zuletzt geändert durch Artikel 14 § 17 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 88 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „verantwortet
      werden kann zu erproben, ob er außerhalb
      des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen
      Lebenswandel führen wird“ durch die Wörter „dies
      im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen,

      auch unter Berücksichtigung des Sicherheits-
      interesses der Allgemeinheit, verantwortet werden
      kann“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      „Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung
      des Verurteilten wieder aufheben, wenn die
      Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder
      bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf
      die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter
      Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
      Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden
      kann.“

2. Dem § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
   „Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine
   Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des
   Strafgesetzbuches handelt.“

3. Dem § 100 wird folgender Satz 2 angefügt:

   „Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung
   nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetz-
   buches handelt.“

                         Artikel 4
             Änderung des Gesetzes über
          den Verkehr mit Betäubungsmitteln
   Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74), wird
wie folgt geändert:

1. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „verantwortet
      werden kann zu erproben, ob der Verurteilte keine
      Straftaten mehr begehen wird“ durch die Wörter
      „dies unter Berücksichtigung des Sicherheits-
      interesses der Allgemeinheit verantwortet werden
      kann“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „verantwortet
      werden kann zu erproben, ob er keine Straftaten
      mehr begehen wird“ durch die Wörter „dies unter
      Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
      Allgemeinheit verantwortet werden kann“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 454 Abs. 3“
      durch die Angabe „§ 454 Abs. 4“ ersetzt.

2. In § 38 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 454 Abs. 3“
   durch die Angabe „§ 454 Abs. 4“ ersetzt.

                         Artikel 5

         Änderung des Strafvollzugsgesetzes

  Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den
   §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches ver-
   urteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen,
   ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
   angezeigt ist.“
BGBl. 1998, Seite 162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 162
2. In § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach
   den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches
   zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt
   worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozial-
   therapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs
   Monaten neu zu entscheiden.“

3. § 9 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 9

                       Verlegung in eine

                 sozialtherapeutische Anstalt

      (1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische
   Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach
   den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches
   zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren
   verurteilt worden ist und die Behandlung in einer
   sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2
   oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. Der Gefangene ist
   zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung
   aus Gründen, die in der Person des Gefangenen
   liegen, nicht erreicht werden kann.

      (2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung

   in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden,
   wenn die besonderen therapeutischen Mittel und
   sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung
   angezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die Verlegung
   der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen
   Anstalt.

      (3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt.“

4. Dem § 199 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Bis zum 31. Dezember 2002 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1
   in der folgenden Fassung:
   „Ein Gefangener soll in eine sozialtherapeutische
   Anstalt verlegt werden, wenn er wegen einer Straftat
   nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetz-
   buches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei
   Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in
   einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2
   Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist.““

                         Artikel 6

           Änderung der Strafprozeßordnung
  Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe
   „§ 454 Abs. 2, 3“ durch die Angabe „§ 454 Abs. 3
   und 4“ ersetzt.

2. § 454 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

       „(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sach-
      verständigen über den Verurteilten ein, wenn es
      erwägt, die Vollstreckung des Restes
      1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen
         oder

      2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei
         Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3
         Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art
         auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß
         Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vor-
         zeitigen Entlassung des Verurteilten entgegen-
         stehen.
      Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu
      äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr
      besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene
      Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist

      mündlich zu hören. Der Verurteilte, sein Verteidiger,

      die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt sind
      von dem Termin zu benachrichtigen. Auf die Ver-
      legung eines Termins wegen Verhinderung haben
      sie keinen Anspruch. Ihnen ist im Termin Gelegen-
      heit zu geben, Fragen an den Sachverständigen
      zu stellen und Erklärungen abzugeben. Das Gericht
      kann von der mündlichen Anhörung des Sach-
      verständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein
      Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf
      verzichten.“

   c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-

      sätze 3 und 4.

3. § 454a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung
   des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des

   Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung
   aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener
   Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheits-
   interesses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet
   werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3
   Satz 1 gilt entsprechend.“

4. § 463 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 454“ die
      Angabe „Abs. 1, 3 und 4“ und nach der Angabe
      „§ 67d Abs. 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.

   b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 an-
      gefügt:
      „§ 454 Abs. 2 findet unabhängig von den dort
      genannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs. 2
      und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des
      Strafgesetzbuches entsprechende Anwendung.
      Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d
      Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfol-
      genden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des
      Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten
      eines Sachverständigen namentlich zu der Frage
      einzuholen, ob von dem Verurteilten aufgrund sei-
      nes Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige
      Taten zu erwarten sind. Dem Verurteilten, der kei-
      nen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Ver-
      fahren nach Satz 4 einen Verteidiger.“

                         Artikel 7

    Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
  Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 14
BGBl. 1998, Seite 163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 163
§ 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2942), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen
   zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurtei-
   lungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180
   oder 182 des Strafgesetzbuches.“

2. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe d folgender
      Buchstabe e eingefügt:
      „e) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr
          wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180
          oder 182 des Strafgesetzbuches;“.

   b) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende neue
      Nummer 2 eingefügt:

      „2. zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer
          Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des
          Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder
          Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,“.
   c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
   d) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nr. 2“ die
      Angabe „ , Nr. 3“ eingefügt.

3. § 41 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „Dies gilt nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat
   nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetz-
   buches.“

4. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende neue
      Nummer 3 eingefügt:
      „3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer
          Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des
          Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder
          Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,“.
   b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
   c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Nr. 3“ die
      Angabe „ , Nr. 4“ eingefügt.

5. Nach § 70 wird folgender § 71 eingefügt:
                            „§ 71

                    Übergangsvorschrift

     Verurteilungen wegen einer Straftat nach den
   §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches
   zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor
   dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen
   wurden, werden nach den Vorschriften dieses Ge-
   setzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung
   behandelt.“

                         Artikel 8
                      Inkrafttreten
  Artikel 3 Nr. 2 und 3 und Artikel 7 treten am ersten Tage
des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Berlin, den 26. Januar 1998
                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog
                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. H e l m u t K o h l
                                         Der Bundesminister der Justiz
                                               Schmidt-Jortzig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 160. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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