Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 28.12.1983 – 4 StR 737/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
0%
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 737/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Heinz L EEE aus Mil, dort geboren am ip 1953, zur Zeit in Haft,
wegen Bandendiebstahls u.a.
Ir
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-
deführers am 28. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten IM wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
11. Juli 1983, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen,.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in sechs vollendeten Fällen und einem versuchten Fall, wegen Diebstahls in elf vollendeten und fünf versuchten Fällen sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 1983 zutreffend ausgeführt hat, zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet mit Recht, das Landgericht habe strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte "bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten ist" (UA 36). Das ist fehlerhaft, weil die Vorverurteilungen wegen Tilgungsreife nicht mehr gegen den Angeklagten hätten verwertet werden dürfen (% 49 Abs. 1 BZRG).
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am 29. Dezember 1975 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (UA 5). Wegen einer danach begangenen Tat wurde er am 27. Februar 1978 unter Einbeziehung dieser Verurteilung - unter erneuter Strafaussetzung zur Bewährung - zu einer Jugendstrafe von 16 Monaten verurteilt (UA 6). Als er wiederum einen Diebstahl beging, wurde er am 18. Dezember 1978 unter Einbeziehung beider Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt; ein zur Bewährung ausgesetzter Strafrest wurde ihm erlassen (UA 6).
Die Tilgungsfrist betrug sonach fünf Jahre (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 d BZRG). Sie begann mit dem Tag des ersten Urteils, also am 29, Dezember 1975, zu laufen (§ 45 Abs. 1,' § 34 Satz 1, § 5 Abs. : Nr. 4 BZRG), obwohl nachträglich gemäß § 31 Abs. 2 JGG eine einheitliche Jugendstrafe gebildet worden war (§ 34 Satz 2 Nr. 1 BZRG; vgl. BGH, Beschluß vom 3. August 1978 - 4 StR 380/78). Dies gilt nach dem Wortlaut des § 34 Satz 2 Nr. 1 BZRG unbeschadet der Tatsache, daß bei einem Erwachsenen die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB nicht vorgelegen hätten; das Gesetz privilegiert insoweit Jugendliche Straftäter. Somit war die Tilgungsfrist bei Erlaß des angefochtenen Urteils am 11. Juli 1983 bereits abgelaufen.
KL
Da nicht auszuschließen ist, daß der Fehler das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflußthat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben; damit kann auch die angeordnete Maßregel keinen Bestand haben (vgl. BGHSt 10, 379, 382; BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - L StR 174/82).
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der
: Senat darauf hin, daß die im Urteil aufgeführten Eintragungen im Erziehungsregister ebenfalls nicht mehr zu Lasten
des Angeklagten berücksichtigt werden dürfen; denn gemäß
§ 58 Abs. 1 BZRG waren sie aus dem Register zu entfernen,
als der Angeklagte am 27. August 1982 das 24. Lebensjahr vollendete (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Mei 1983 - 4 StR 196/83).
Salger Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner