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Artikel 1 · BT-Drs. 18/11933 · S. 20
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) Zu Buchstabe a In der bis zum 27. April 2012 geltenden Fassung enthielt die Vorschrift eine Legaldefinition, indem sie bestimmte, dass das für den Geltungsbereich des Bundeszentralregistergesetzes geführte Register als „Bundeszentralregister“ bezeichnet wird. Die Streichung dieses Begriffs durch das Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafre- gisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtli- cher Vorschriften vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) hat zu Irritationen geführt, weil die allgemein ge- bräuchliche Bezeichnung „Bundeszentralregister“ als Oberbegriff für das Zentralregister und das Erziehungsre- gister nunmehr nur noch in der Überschrift des § 1 BZRG zu finden ist, obwohl weder Name noch Inhalt des Bundeszentralregisters geändert wurden. Die Wiederaufnahme des Begriffs dient der Klarstellung. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/11933 Zu Buchstabe b Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung hat die Bundeskanzlerin mit Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) angeordnet, dass das Bundesministerium der Justiz die Bezeichnung „Bun- desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ erhält. Durch die Anpassung in § 1 Absatz 2 BZRG in der Entwurfsfassung (BZRG-E) wird die geänderte Behördenbezeichnung in das Gesetz übernommen. Zu Nummer 2 (§ 3) § 3 BZRG regelt den Inhalt des Registers und bestimmt, welche Eintragungen vorgenommen werden. Die Aufhebung von § 8 BZRG (vgl. Artikel 1 Nummer 4) macht in Nummer 1 eine rechtsförmliche Anpassung erforderlich. Nummer 4 ordnet unter Bezugnahme auf § 11 BZRG die Eintragung gerichtlicher En
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 52.333 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/11933, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 53.585–105.918 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 036d677959e3e011….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP