§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 1.999
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 16.02.2024 – 606 KLs 6/23
- LG Frankfurt am Main, 06.12.2022 – 5/08 KLs - 4881 Js 250066/21 (3/22)
- BGH, 24.09.2025 – 4 StR 205/25Strafbarkeit der Verabredung zu schwerem sexuellen Missbrauch eines KindesZitiert von 2
- LG Kiel, 30.08.2008 – 20 KLs (1/08)
- BGH, 14.12.2004 – 4 StR 255/04Zitiert von 8
- BGH, 21.10.2014 – 1 StR 79/14Sexueller Missbrauch von Kindern: Akustische Wahrnehmung der sexuellen HandlungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 176 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.