Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/5224 · S. 18
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregister-
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregister- gesetzes) Zu Nummer 1 Die rein redaktionelle, dem bisherigen Aufbau des BZRG folgende Änderung stellt klar, dass das BfJ das Bundeszen- tralregister, bestehend aus dem „Zentralregister“ (im Zwei- ten Teil des BZRG mit Ausnahme seiner Überschrift – kurz und künftig immer einheitlich – als „Register“ bezeichnet) und das Erziehungsregister (vergleiche Dritter Teil des BZRG) führt. Diese Änderung ist Teil der Vereinheitlichung des bisherigen Wortlauts des BZRG (vergleiche auch Ände- rungen zu Artikel 1 Nummer 6, 7, 10, 13, 14, 16, 25 bis 27). Im Rahmen des internationalen Informationsaustauschs wird der international übliche Begriff „Strafregister“ verwandt. Zu Nummer 2 Durch diese Änderung wird die bisherige Regelung in § 10 Absatz 1 Nummer 3 BZRG nicht inhaltlich geändert. Es han- delt sich lediglich um redaktionelle Anpassungen. Der bishe- rige Text entspricht sprachlich nicht den Bestimmungen des § 41 des Waffengesetzes, die den etwaigen Eintragungen zu- grunde liegen. Zu Nummer 3 Wenn eine zentralregisterpflichtige Entscheidung in eine er- ziehungsregisterpflichtige Entscheidung einbezogen wird, muss die Entscheidung infolge des Verlustes ihrer rechtli- chen Selbstständigkeit aus dem Zentralregister entfernt und in das Erziehungsregister eingetragen werden, wie dies § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BZRG für einen Schuldspruch vorsieht, der in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist. Von der Regelung werden nicht nur Jugendstrafen, sondern auch Strafen nach Erwachsenenstrafrecht erfasst. Die bisherige Regelungs- lücke wird durch die Neuregelung geschlossen. Als Folge dieser Änderung muss § 60 Absatz 1 Nummer 3 BZRG an- gepasst werden (vergleiche Artikel 1 Nummer 24 Buch- stabe a). Zu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 73.218 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/5224, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.137–150.355 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.39) +D1D2D3D4 · Prüfwert c45b6dd3b4ca3758….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP