Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1810
BGBl. 2021 I S. 1810 · 45.081 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
Vom 16. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März
2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, dieses wie-
derum geändert durch Artikel 15 Nummer 1 des Geset-
zes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 176 bis 176b werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne
Körperkontakt mit dem Kind
§ 176b Vorbereitung des sexuellen Miss-
brauchs von Kindern
§ 176c Schwerer sexueller Missbrauch von
Kindern
§ 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit
Todesfolge“.
b) Nach der Angabe zu § 184k wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 184l Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz
von Sexpuppen mit kindlichem Erschei-
nungsbild“.
2. In § 66 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „176“
durch die Angabe „176a, 176b“ ersetzt.
3. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „180
Absatz 3, §§ 182,“ durch die Wörter „182, 184b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung
mit Absatz 2, §§“ ersetzt.
4. In § 140 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „§ 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b“
durch die Wörter „§ 176 Absatz 1 oder nach den
§§ 176c und 176d“ ersetzt.
5. § 174 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „sechzehn“
durch das Wort „achtzehn“ ersetzt und wer-
den nach dem Wort „Erziehung“ das
Komma und die Wörter „zur Ausbildung“
gestrichen.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. an einer Person unter achtzehn Jahren,
die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-,
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unter-
geordnet ist, unter Missbrauch einer mit
dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeits-
verhältnis verbundenen Abhängigkeit
oder“.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Ebenso wird bestraft, wer unter den Vo-
raussetzungen des Satzes 1 den Schutzbe-
fohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle
Handlungen an oder vor einer dritten Person
vornimmt oder von einer dritten Person an
sich vornehmen lässt.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso wird bestraft, wer unter den Vorausset-
zungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen
dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen
an oder vor einer dritten Person vornimmt oder
von einer dritten Person an sich vornehmen
lässt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „vor-
nimmt“ ein Komma und die Wörter „um sich
oder den Schutzbefohlenen hierdurch se-
xuell zu erregen,“ eingefügt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die
Wörter „um sich oder den Schutzbefohlenen
hierdurch sexuell zu erregen,“ gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1
oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestra-
fung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das
Unrecht der Tat gering ist.“
6. § 174a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „vorneh-
men läßt“ die Wörter „oder die gefangene oder
verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung
sexueller Handlungen an oder von einer dritten
Person bestimmt“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vorneh-
men läßt“ die Wörter „oder diese Person zur
Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen
an oder von einer dritten Person bestimmt“ ein-
gefügt.
7. In § 174b Absatz 1 werden nach den Wörtern „vor-
nehmen läßt“ die Wörter „oder die Person zur Vor-
nahme oder Duldung sexueller Handlungen an
oder von einer dritten Person bestimmt“ eingefügt.
8. In § 174c Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den
Wörtern „vornehmen läßt“ die Wörter „oder diese
Person zur Vornahme oder Duldung sexueller
Handlungen an oder von einer dritten Person be-
stimmt“ eingefügt.

9. Die §§ 176 bis 176b werden durch die folgenden
§§ 176 bis 176d ersetzt:
„§ 176
Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vier-
zehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von
dem Kind vornehmen lässt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Hand-
lungen an einer dritten Person vornimmt oder
von einer dritten Person an sich vornehmen
lässt,
3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Num-
mer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann
das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift ab-
sehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle
Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unter-
schied sowohl im Alter als auch im Entwicklungs-
stand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der
Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur
sexuellen Selbstbestimmung aus.
§ 176a
Sexueller Missbrauch von Kindern
ohne Körperkontakt mit dem Kind
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt
oder vor einem Kind von einer dritten Person an
sich vornehmen lässt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Hand-
lungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach
§ 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit
Strafe bedroht ist, oder
3. auf ein Kind durch einen pornographischen In-
halt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende
Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine
Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen ver-
spricht oder wer sich mit einem anderen zu einer
solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1
Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in
denen eine Vollendung der Tat allein daran schei-
tert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken
beziehe sich auf ein Kind.
§ 176b
Vorbereitung des
sexuellen Missbrauchs von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um
1. das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen,
die es an oder vor dem Täter oder an oder vor
einer dritten Person vornehmen oder von dem
Täter oder einer dritten Person an sich vorneh-
men lassen soll, oder
2. eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine
Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen ver-
spricht oder wer sich mit einem anderen zu einer
solchen Tat verabredet.
(3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in
den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der
Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig an-
nimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
§ 176c
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in
den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
wenn
1. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen
einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt
worden ist,
2. der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und
a) mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder
ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vor-
nimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt,
die mit einem Eindringen in den Körper ver-
bunden sind, oder
b) das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit
einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche se-
xuelle Handlungen, die mit einem Eindringen
in den Körper verbunden sind, an dem Drit-
ten vorzunehmen oder von diesem an sich
vornehmen zu lassen,
3. die Tat von mehreren gemeinschaftlich began-
gen wird oder
4. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr
einer schweren Gesundheitsschädigung oder
einer erheblichen Schädigung der körperlichen
oder seelischen Entwicklung bringt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des
§ 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des
§ 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder
Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in
der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines
pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu ma-
chen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet
werden soll.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des
§ 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der
Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die
Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(4) In die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete
Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher
der Täter auf behördliche Anordnung in einer An-
stalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland
abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nummer 1 einer im Inland abgeurteilten
Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht
eine solche nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 wäre.

§ 176d
Sexueller Missbrauch
von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Miss-
brauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig
den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren.“
10. § 180 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-
fasst:
„(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch
strafbar.“
11. In § 181b wird die Angabe „181a und 182“ durch
die Angabe „181a, 182 und 184b“ ersetzt.
12. In § 183 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 176 Abs. 4 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 176a
Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
13. § 184b wird wie folgt gefasst:
„§ 184b
Verbreitung, Erwerb und
Besitz kinderpornographischer Inhalte
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet
oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kin-
derpornographisch ist ein pornographischer
Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand
hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer
Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise un-
bekleideten Kindes in aufreizend ge-
schlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der un-
bekleideten Genitalien oder des unbekleide-
ten Gesäßes eines Kindes,
2. es unternimmt, einer anderen Person einen kin-
derpornographischen Inhalt, der ein tatsäch-
liches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wie-
dergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz
daran zu verschaffen,
3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tat-
sächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt,
bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt
oder es unternimmt, diesen ein- oder auszufüh-
ren, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der
Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen
Person eine solche Verwendung zu ermögli-
chen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit
Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
zes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-
cher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2
und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes
Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht
unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornogra-
phischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklich-
keitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder
sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu ver-
schaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jah-
ren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gel-
ten nicht für Handlungen, die ausschließlich der
rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatlichen Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer
zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und
Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rah-
men von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
wenn
1. die Handlung sich auf einen kinderpornographi-
schen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Ge-
schehen wiedergibt und auch nicht unter Ver-
wendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder
Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3
bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwen-
den.“
14. In § 184c Absatz 6 werden die Wörter „§ 184b Ab-
satz 5 und 6“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 5
bis 7“ ersetzt.
15. Nach § 184k wird folgender § 184l eingefügt:
„§ 184l
Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von
Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild1
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder
eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer
Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Hand-
lungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder be-
wirbt oder
2. mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbil-
dung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch
den räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-
zes verbringt oder
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).

3. ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 be-
schriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder
sonst in Verkehr bringt.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 184b mit
schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, be-
sitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungs-
bereich dieses Gesetzes verbringt. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gel-
ten nicht für Handlungen, die ausschließlich der
rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder
dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
zieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Geset-
zes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 48 folgende Angabe eingefügt:
„§ 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Be-
schleunigungsgebot“.
2. § 48 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
„§ 48a
Besonders schutzbedürftige
Zeugen; Beschleunigungsgebot
(1) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind
die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmun-
gen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets
unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutz-
bedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu
prüfen,
1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegen-
den Nachteils für das Wohl des Zeugen Maß-
nahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,
2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des
Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach
§ 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes erfordern und
3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum
persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach
§ 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.
Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des
Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu
berücksichtigen.
(2) Bei Taten zum Nachteil eines minderjährigen
Verletzten müssen die ihn betreffenden Verhand-
lungen, Vernehmungen und sonstigen Unter-
suchungshandlungen besonders beschleunigt
durchgeführt werden, soweit dies unter Berück-
sichtigung der persönlichen Verhältnisse des
Zeugen sowie der Art und Umstände der Straftat
zu seinem Schutz oder zur Vermeidung von Be-
weisverlusten geboten ist.“
4. In § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„§§ 174 bis 176“ durch die Angabe „§§ 174
bis 174c, 176a, 176b“ ersetzt.
5. § 100a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe f wird die Angabe „§§ 176a, 176b“
durch die Angabe „§§ 176, 176c, 176d“ ersetzt.
b) In Buchstabe g werden die Wörter „§ 184b
Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 184b“
ersetzt.
6. § 100b Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d werden die Wörter „des § 176a
Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3“ durch die
Wörter „des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c,
176d“ ersetzt.
b) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 184b Ab-
satz 2“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2“ ersetzt.
7. § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt
geändert:
a) In Buchstabe c wird die Angabe „§§ 176a,
176b“ durch die Angabe „§§ 176, 176c, 176d“
ersetzt.
b) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 184b Ab-
satz 2,“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie des“ ersetzt.
8. In § 110d Satz 1 werden die Wörter „§ 184b Ab-
satz 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 184b Absatz 6“
und die Wörter „§ 184b Absatz 1 Nummer 1 und 4“
durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, 2 und 4 und Satz 2“ ersetzt.
9. In § 112 Absatz 3 wird nach der Angabe „§§“ die
Angabe „176c, 176d,“ eingefügt.
10. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
der Angabe „178“ ein Komma und die Angabe
„184b Absatz 2“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. März
2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 5 wird die Angabe „§ 23b Abs. 3
Satz 2“ durch die Wörter „§ 23b Absatz 3 Satz 2
bis 5“ ersetzt.
2. Dem § 23b Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Richter in Familiensachen sollen über belegbare
Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts,

insbesondere des Kindschaftsrechts, des Familien-
verfahrensrechts und der für das Verfahren in Fami-
liensachen notwendigen Teile des Kinder- und
Jugendhilferechts sowie über belegbare Grund-
kenntnisse der Psychologie, insbesondere der
Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kom-
munikation mit Kindern verfügen. Einem Richter,
dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt
sind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nur
zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kennt-
nisse alsbald zu erwarten ist. Von den Anforderun-
gen nach den Sätzen 3 und 4 kann bei Richtern, die
nur im Rahmen eines Bereitschaftsdiensts mit der
Wahrnehmung familiengerichtlicher Aufgaben be-
fasst sind, abgewichen werden, wenn andernfalls
ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern
zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht
gewährleistet wäre.“
3. § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:
„1. des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit
Todesfolge (§ 176d des Strafgesetzbuches),“.
4. § 119 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760)
und Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2021
(BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 32 Absatz 5 wird die Angabe „184i bis 184k“
durch die Angabe „184i bis 184l“ ersetzt.
2. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. wegen einer Straftat nach den §§ 176c
oder 176d des Strafgesetzbuches erkannt
worden ist
a) auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf
Jahren oder
b) auf Freiheitsstrafe von mindestens drei
Jahren bei zwei oder mehr im Register ein-
getragenen Verurteilungen nach den
§§ 176c oder 176d des Strafgesetzbu-
ches,
wenn ein erweitertes Führungszeugnis oder
ein erweitertes Führungszeugnis für Behör-
den (§ 30 Absatz 5, § 31) beantragt wird.“
3. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurtei-
lung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174
bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a
Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235
oder § 236 des Strafgesetzbuches nicht mehr in
ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen
wird, beträgt
1. zehn Jahre
a) bei Verurteilungen zu Geldstrafe oder Frei-
heitsstrafe oder Strafarrest oder Jugend-
strafe,
b) bei einer Verurteilung, durch die eine frei-
heitsentziehende Maßregel der Besserung
und Sicherung allein angeordnet worden
ist,
2. zwanzig Jahre bei einer Verurteilung wegen ei-
ner Straftat nach den §§ 176 bis 176d des
Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe oder Ju-
gendstrafe von mehr als einem Jahr.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe d, Nummer 2 und 3 verlängert sich die Frist
um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests
oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absat-
zes 2 verlängert sich die Frist bei einer Verurtei-
lung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe
von mehr als einem Jahr um die Dauer der Frei-
heitsstrafe oder der Jugendstrafe.“
4. In § 41 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „184i
bis 184k“ durch die Angabe „184i bis 184l“ ersetzt.
5. § 45 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach
den §§ 176c oder 176d des Strafgesetz-
buches, durch die erkannt worden ist
a) auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf
Jahren oder
b) auf Freiheitsstrafe von mindestens drei
Jahren bei zwei oder mehr im Register ein-
getragenen Verurteilungen nach den §§
176c oder 176d des Strafgesetzbuches.“
6. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. zehn Jahre
bei Verurteilungen wegen einer Straftat
nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a,
182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Ab-
satz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234,
235 oder § 236 des Strafgesetzbuches,
wenn
a) es sich um Fälle der Nummer 1
Buchstabe a bis f handelt,

b) durch sie allein die Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet
worden ist,“.
bb) Nummer 2 Buchstabe d wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „und d“ wird gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a
verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung
zu einer Jugendstrafe von mehr als einem
Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.“
7. § 69 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den
§§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis
184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234,
235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, die vor dem
1. Juli 2022 in das Zentralregister eingetragen wur-
den, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in der ab 1. Juli 2022 geltenden Fassung behan-
delt.“
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 5 des Geset-
zes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 158
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands
§ 158a Eignung des Verfahrensbeistands
§ 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfah-
rensbeistands
§ 158c Vergütung; Kosten“.
2. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Zudem kann das Beschwerdegericht die per-
sönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss
einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter
übertragen, wenn es dies aus Gründen des
Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind
offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigun-
gen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt
für die Verschaffung eines persönlichen Ein-
drucks von dem Kind.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 fin-
den keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein
Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der fol-
genden Entscheidungen in Betracht kommt:
1. die teilweise oder vollständige Entziehung der
Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach
§ 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Ab-
satz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs.“
3. Die §§ 158 und 159 werden durch die folgenden
§§ 158 bis 159 ersetzt:
„§ 158
Bestellung des Verfahrensbeistands
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind
in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen,
einen fachlich und persönlich geeigneten Verfah-
rensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrneh-
mung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der
Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu be-
stellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn
eine der folgenden Entscheidungen in Betracht
kommt:
1. die teilweise oder vollständige Entziehung der
Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4
oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
wenn
1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetz-
lichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. eine Trennung des Kindes von der Person erfol-
gen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3. Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Ge-
genstand haben oder
4. eine wesentliche Beschränkung des Umgangs-
rechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der
Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in
der Endentscheidung zu begründen.
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der
Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren ab-
schließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen
Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die
Bestellung auf, wenn
1. der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer
Entlassung keine erheblichen Gründe entgegen-
stehen oder
2. die Fortführung des Amtes die Interessen des
Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands
oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer
derartigen Maßnahme sind nicht selbständig an-
fechtbar.

§ 158a
Eignung des Verfahrensbeistands
(1) Fachlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1
ist eine Person, die Grundkenntnisse auf den Gebie-
ten des Familienrechts, insbesondere des Kind-
schaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschafts-
sachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, so-
wie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des
Kindes hat und über kindgerechte Gesprächs-
techniken verfügt. Die nach Satz 1 erforder-
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Ver-
langen des Gerichts nachzuweisen. Der Nachweis
kann insbesondere über eine sozialpädagogische,
pädagogische, juristische oder psychologische
Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als
Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation
erbracht werden. Der Verfahrensbeistand hat sich
regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortzubilden
und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Persönlich geeignet im Sinne des § 158
Absatz 1 ist eine Person, die Gewähr bietet, die In-
teressen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenom-
men und unabhängig wahrzunehmen. Persönlich
ungeeignet ist eine Person stets dann, wenn sie
rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,
174 bis 174c, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182
bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184k, 201a
Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder
§ 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.
Zur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2
soll sich das Gericht ein erweitertes Führungs-
zeugnis von der betreffenden Person (§ 30a des
Bundeszentralregistergesetzes) vorlegen lassen
oder im Einverständnis mit der betreffenden Person
anderweitig Einsicht in ein bereits vorliegendes er-
weitertes Führungszeugnis nehmen. Ein solches
darf nicht älter als drei Jahre sein. Aktenkundig zu
machen sind nur die Einsichtnahme in das erwei-
terte Führungszeugnis des bestellten Verfahrensbei-
stands, das Ausstellungsdatum sowie die Fest-
stellung, dass das erweiterte Führungszeugnis
keine Eintragung über eine rechtskräftige Verurtei-
lung wegen einer in Satz 2 genannten Straftat ent-
hält.
§ 158b
Aufgaben und
Rechtsstellung des Verfahrensbeistands
(1) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des
Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren
zur Geltung zu bringen. Er soll zu diesem Zweck
auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. Der
Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand,
Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in
geeigneter Weise zu informieren. Endet das Verfah-
ren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbei-
stand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind
erörtern.
(2) Soweit erforderlich kann das Gericht dem
Verfahrensbeistand die Aufgabe übertragen, Ge-
spräche mit den Eltern und weiteren Bezugsperso-
nen des Kindes zu führen sowie am Zustandekom-
men einer einvernehmlichen Regelung über den
Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht
hat Art und Umfang der Beauftragung konkret fest-
zulegen und die Beauftragung zu begründen.
(3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine
Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezo-
gen. Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel
einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetz-
licher Vertreter des Kindes.
§ 158c
Vergütung; Kosten
(1) Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrens-
beistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahr-
nehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug
jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. Im
Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Ab-
satz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die
Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anläss-
lich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Auf-
wendungen ab.
(2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht
berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Ab-
satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung
sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übri-
gen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend.
(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten
aufzuerlegen.
§ 159
Persönliche Anhörung des Kindes
(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhö-
ren und sich einen persönlichen Eindruck von dem
Kind zu verschaffen.
(2) Von der persönlichen Anhörung und der Ver-
schaffung eines persönlichen Eindrucks nach
Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn
1. ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2. das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine
Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3. die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kin-
des für die Entscheidung nicht von Bedeutung
sind und eine persönliche Anhörung auch nicht
aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4. das Verfahren ausschließlich das Vermögen des
Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung
nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt
ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666
und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die
Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden.
Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen
persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu
verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in
der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen
kundzutun.
(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persön-
lich anzuhören oder sich einen persönlichen Ein-
druck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der
Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine
Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen

Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie un-
verzüglich nachzuholen.
(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf
und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer
geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise
informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine
Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu be-
fürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen
Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche
Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen
Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im
Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen
Anhörung im Ermessen des Gerichts.“
4. § 174 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.“
5. § 191 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.“
6. Dem § 493 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 158a findet keine Anwendung in Verfahren,
in denen ein Verfahrensbeistand vor dem 1. Januar
2022 bestellt worden ist.“
Artikel 6
Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden
Sätze werden angefügt:
„Sie sollen über Kenntnisse auf den Gebieten der
Kriminologie, Pädagogik und Sozialpädagogik
sowie der Jugendpsychologie verfügen. Einem
Richter oder Staatsanwalt, dessen Kenntnisse
auf diesen Gebieten nicht belegt sind, sollen die
Aufgaben eines Jugendrichters oder Jugend-
staatsanwalts erstmals nur zugewiesen werden,
wenn der Erwerb der Kenntnisse durch die Wahr-
nehmung von einschlägigen Fortbildungsange-
boten oder eine anderweitige einschlägige Wei-
terqualifizierung alsbald zu erwarten ist.“
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1
kann bei Richtern und Staatsanwälten, die nur im
Bereitschaftsdienst zur Wahrnehmung jugendge-
richtlicher oder jugendstaatsanwaltlicher Aufga-
ben eingesetzt werden, abgewichen werden,
wenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den
betroffenen Richtern und Staatsanwälten zumut-
barer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht
gewährleistet wäre.
(3) Als Jugendrichter beim Amtsgericht oder
als Vorsitzender einer Jugendkammer sollen
nach Möglichkeit Personen eingesetzt werden,
die bereits über Erfahrungen aus früherer Wahr-
nehmung jugendgerichtlicher oder jugendstaats-
anwaltlicher Aufgaben verfügen. Davon kann bei
Richtern, die nur im Bereitschaftsdienst Ge-
schäfte des Jugendrichters wahrnehmen, abge-
wichen werden. Ein Richter auf Probe darf im
ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte
des Jugendrichters nicht wahrnehmen.“
2. In § 106 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 176“ durch die Wörter „den §§ 176a und 176b“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Nach Artikel 316k des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469;
1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)
geändert worden ist, wird folgender Artikel 316l einge-
fügt:
„Artikel 316l
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der
am 1. Juli 2021 geltenden Fassung, auch in Verbin-
dung mit § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Num-
mer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbu-
ches, ist im Hinblick auf Taten nach den §§ 176 bis
176d und 184b des Strafgesetzbuches in der am 1. Juli
2021 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn die
letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2021 begangen
worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige
Recht anzuwenden. Soweit in anderen als den in Satz 1
genannten Vorschriften auf § 66 Absatz 3 Satz 1 des
Strafgesetzbuches verwiesen wird, sind die Vorschrif-
ten in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung anwend-
bar. Die Artikel 316g und 316i bleiben unberührt.“
Artikel 8
Folgeänderungen
(1) In § 44 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September
2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2075) geändert worden ist, wird die Angabe „184i
bis 184k“ durch die Angabe „184i bis 184l“ ersetzt.
(2) In § 40 Absatz 2 Satz 1 des Internationalen Fa-
milienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1
des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530)
geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 68
Abs. 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
(3) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Jugend-
arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I
S. 965), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden

ist, wird die Angabe „174 bis 184i, 184k“ durch die
Angabe „174 bis 184l“ ersetzt.
(4) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches So-
zialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch die Artikel 1 und 10
Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1444) geändert worden ist, wird nach der Angabe
„184k,“ die Angabe „184l,“ eingefügt.
(5) In § 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 17
des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „184i bis 184k“
durch die Angabe „184i bis 184l“ ersetzt.
(6) In § 75 Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni
2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird die
Angabe „184i bis 184k“ durch die Angabe „184i
bis 184l“ ersetzt.
(7) Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale
Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai
2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „176b“ durch die
Angabe „176d“ ersetzt.
2. In § 14 Absatz 1 Nummer 6 wird nach der Angabe
„Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Artikel 9
Einschränkung von Grundrechten
Die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Nummer 9 einge-
schränkt. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Nummer 5 und 7
eingeschränkt. Die Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2
Nummer 6 eingeschränkt.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft:
1. Artikel 3 Nummer 1, 2 und 4,
2. in Artikel 5 Nummer 3 § 158a des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
3. Artikel 6 Nummer 1.
(3) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 16. Juni 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1810. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 35844677b3345893….