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Artikel 1 · BT-Drs. 14/6814 · S. 11
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregis-
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregis- tergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2 BZRG-E) Zu Buchstabe a Absatz 2 entspricht im Regelungsgehalt dem bisherigen Absatz 3. In Satz 1 war der Wortlaut an die inzwischen üblichen Bezeichnungen anzupassen. Satz 2 war neu zu fassen, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 2. März 1999 – 2 BvF 1/94 – entschieden hat, dass allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder im Auftrage des Bundes gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 GG – entsprechend dem Wortlaut der Norm – ausschließlich von der Bundesregierung als Kollegium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können. Dies muss auch für die wortgleiche Vorschrift des Artikels 84 Abs. 2 GG gel- ten. Zu Buchstabe b Der bisherige, zu Absatz 2 gewordene Absatz 3 entfällt, da er keine Bedeutung mehr hat. Zu Nummer 2 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BZRG-E) Das Gesetz verlangt bisher nur die Eintragung der „Perso- nendaten“. Aus datenschutzrechtlichen Gründen soll künftig im Einzelnen angegeben werden, was darunter zu verstehen ist. Die Angaben entsprechen im Wesentlichen denen, die in der Zweiten und Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des BZRG vom 25. Juli 1985 (Beilage zum BAnz. Nr. 155 vom 22. August 1985) beschrieben sind. Unter „abweichenden Personendaten“ sind sämtliche tat- sächlich zur Verwendung gekommenen abweichenden Per- sonendaten unter Einschluss abweichender Schreibweisen zu verstehen. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Durchbre- chung des Offenbarungsverbots nach § 5 des Transsexuel- lengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) und des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 BGB bedarf es hier nicht, da dies durch die vorgesehene Ergänzung des § 20a BZRG (Nr. 7) klargestellt ist. Zu Nummer 3 (§ 10 Ab
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 45.132 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/6814, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.347–75.479 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 3a94862d252f089b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP