Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 11.01.1973 – 2 StR 614/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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0428 608
Nachschlagewerxs: ja
AT. U Ja
BZRG § 60 Abs. 3 Nr. 1, 9% 34, 45 Abs. 1
Die Frist des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG beginnt bei Gesamtstrafen, in die eine oder mehrere im Strafregister eingetragene frühere Verurteilungen einbezogen worden sind, nit den Tag des ersten Urteils (im Anschiuß an BayOblü SIW 1973, 68).
30H, Beschi. v. 11. Jamuar 1973 - 2 StR 614/72 - LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 614/72 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Hans S EEE A Azus Ki, geboren am. EEE 1942 in Hedi ve.
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom
24, Mai 1972, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer alle acht Vorstrafen des Angeklagten zu seinem Nachteil verwertet (UA S. 22, 6 f). Dazu wäre sie nur berechtigt gewesen, wenn die Eintragungen über diese Strafen sämtlich aus dem früheren Strafregister in das Zentralregister übernommen worden wären (§§ 60, 61, 49 Abs. 1 BZRG). Hinsichtlich der im Urteil unter a) bis f)
aufgeführten Strafen ist das jedoch nicht der Fall. Denn jede von ihnen erfüllt die Voraussetzungen einer der Nummern des § 60 Abs. 2 BZRG.
Allerdings hat das Amtsgericht in Höxter nach den Feststellungen der Strafkammer durch Beschluß
vom 7. August 1962, also innerhalb der Frist des
§ 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG, gegen den Angeklagten eine
_ Gesamtstrafe in Höhe von zehn Monaten und drei Wochen Gefängnis gebildet. Diese Strafe, in welche die Einzelstrafen aus einer am 14. Dezember 1961 erkannten Gesamtstrafe von zehn Monaten und eine am 11. Januar 1962 verhängte weitere Strafe von einem Monat Gefängnis einbezogen wurden, fällt jedoch nicht unter die genannte Vorschrift und ist daher nicht geeignet, die sich aus § 60 Abs. 2 BZRG ergebende Vergünstigung auszuschließen,
Die Frage, ob es für die Anwendung des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG genügt, daß der Betroffene inner- ;halb der Zehnjahresfrist zu einer Gesamtstrafe von ‘mehr als neun Monaten verurteilt worden ist (so "BayObLd NJW 1972, 2010 und OLG Hamm NJW 1973, 67), oder ob eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen dieses Maß übersteigen muß, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn auch wenn man der ersten Meinung folgt, sind die Voraussetzungen der Vorschrift nicht gegeben.
Für eine Gesamtstrafe, in die eine oder mehrere im Strafregister eingetragene frühere Verurteilungen einbezogen worden sind, beginnt die Frist des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG nämlich bereits mit dem ersten
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Urteil zu laufen. Das erste Urteil ist hier am 14. Dezember 1961, also mehr als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes, ergangen.
Die Behandlung nachträglich gebildeter Gesamtstrafen ist in § 60 BZRG zwar nicht ausdrücklich geregelt. Der Wille des Gesetzgebers läßt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit den Vorschriften über die Berechnung der Fristen für die Nichtaufnahme einer Eintragung in das Führungszeugnis (§ 34 BZRG) und für die Tilgung einer Eintragung (§ 45 Abs. 1 i.V.m. § 34 BZRG) entnehmen. In beiden Fällen bleibt der Tag des ersten Urteils auch maßgebend, wenn später eine Gesamtstrafe gebildet wird, wobei es gleichgültig ist, ob dies
nach § 76 StGB oder nach § 460 StPO geschieht (Götz,
Bundeszentralregistergesetz, § 34 Anm. 5). Dem liegt
das Bestreben zugrunde, einen Verurteilten nicht dadurch zu benachteiligen, daß in der ersten gegen ihn geführten Verhandlung nicht alle von ihm begangenen Taten abgeurteilt worden sind. Er soll deshalb so behandelt werden, als wäre die später gebildete Gesamtstrafe schon im ersten Urteil ausgesprochen worden. Auf diese Weise .
wird die registerliche Behandlung von Gesamtstrafen unab-
hängig. gemacht von den Zufälligkeiten, die häufig den
Zeitpunkt ihres Ausspruchs bestimmen.
Der Gedanke, der für die zwingende Regelung in den § 8 34, 45 Abs. 1 BZRG maßgebend war, beansprucht Geltung auch für die insoweit unvollständigen Übergangsbestinmungen in § 60 BZRG. Auch hier wäre es ungerecht, den Eintritt der Rechtsfolgen der Vorschrift bei Gesanmtstrafen dem Zufall zu überlassen, der einmal zur Aburteilung aller Straftaten in einem und demselben Urteil
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‚und in anderen Fällen zu nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 76 StGB oder § 460 StPO führt. Für § 60 Abs. 2 BZRG hat bereits das Bayerische Oberste Landesgericht daraus gefolgert, daß der Lauf der für die Nichtübernauae von Eintragungen in das Zentralregister maßgebenden Frist bereits mit dem ersten Urteil beginnt (NJW 1973, 68). Der Senat schließt sich dem an. Für die Frist des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG, die für den Ausschluß der Vergünstigung des Absatzes 2 maßgebend ist, kann nichts anderes gelten.
Schumacher willms Kirchhof
.Meyer Schauenburg