Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 35 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 02.05.2001 – 2 StR 149/01Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2024 – 11 S 1306/23Zitiert von 23
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2023 – 2 L 82/22.ZZitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.02.2022 – 2 O 164/21Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 – 1 S 3000/19Zitiert von 2
- VG Hamburg, 28.05.2015 – 5 K 859/15Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 11.08.2010 – 11 LB 425/09Zitiert von 7
- OLG Hamm, 08.09.1998 – 2 Ss 1075/98Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/35#abs-1 (1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder ist nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt worden, so ist allein die neue Entscheidung für § 32 Abs. 2 und § 34 maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/35#abs-2 (2) Bei der Feststellung der Frist nach § 34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung unberücksichtigt.