Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 35 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/35#abs-1 (1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder ist nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt worden, so ist allein die neue Entscheidung für § 32 Abs. 2 und § 34 maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/35#abs-2 (2) Bei der Feststellung der Frist nach § 34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung unberücksichtigt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 35 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.05.2001 – 2 StR 149/01Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2024 – 11 S 1306/23Ausweisung eines wegen versuchten Mordes an seiner Ehefrau verurteilten Ausländers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2023 – 2 L 82/22.ZZitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.02.2022 – 2 O 164/21Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 – 1 S 3000/19Zitiert von 2
- VG Hamburg, 28.05.2015 – 5 K 859/15Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 11.08.2010 – 11 LB 425/09Zitiert von 7
- OLG Hamm, 08.09.1998 – 2 Ss 1075/98Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.