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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 10

BGBl. 2015 I S. 10 · 28.607 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10
                                Neunundvierzigstes Gesetz
                           zur Änderung des Strafgesetzbuches –
                   Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht*
                                                       Vom 21. Januar

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                       Änderung des
                     Strafgesetzbuches
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April
2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 5 wird durch folgende Angabe
        ersetzt:

        „§ 5     Auslandstaten mit besonderem Inlands-
                 bezug“.

     b) Die Angaben zu den §§ 184d bis 184g werden
        durch die folgenden Angaben ersetzt:

        „§ 184d Zugänglichmachen pornographischer In-
                halte mittels Rundfunk oder Telemedien;
                Abruf kinder- und jugendpornographi-
                scher Inhalte mittels Telemedien

        § 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und
               jugendpornographischer Darbietungen
        § 184f    Ausübung der verbotenen Prostitution

        § 184g Jugendgefährdende Prostitution
        § 184h Begriffsbestimmungen“.
 2. § 5 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                   „§ 5

         Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug“.

     b) Die Nummern 6 und 6a werden durch folgende
        Nummer 6 ersetzt:

* Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 Buch-
  stabe b, Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 5 und 6 der
  Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
  vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs
  und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderporno-
  grafie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des
  Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1, L 18 vom 21.1.2012, S. 7)
2015

  „6. Straftaten gegen die persönliche Freiheit
       a) in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn
          die Tat sich gegen eine Person richtet, die
          zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren
          Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
          im Inland hat,
       b) in den Fällen des § 235 Absatz 2 Num-
          mer 2, wenn die Tat sich gegen eine
          Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren
          Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
          im Inland hat, und
       c) in den Fällen des § 237, wenn der Täter
          zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn
          die Tat sich gegen eine Person richtet, die

          zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder ge-
          wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;“.

c) Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgen-
   den Nummern 8 bis 9a ersetzt:

  „8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-
      mung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2
      und 4, der §§ 176 bis 179 und des § 182,
      wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;

  9. Straftaten gegen das Leben
       a) in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2
          Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der
          Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
       b) in den übrigen Fällen des § 218, wenn der
          Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und
          seine Lebensgrundlage im Inland hat;

  9a. Straftaten gegen die körperliche Unversehrt-

      heit

       a) in den Fällen des § 226 Absatz 1 Num-
          mer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Ver-
          lust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der
          Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und

       b) in den Fällen des § 226a, wenn der Täter
          zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn
          die Tat sich gegen eine Person richtet, die

          zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder ge-
          wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;“.
BGBl. 2015, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11
3. In § 6 Nummer 6 werden die Wörter „184b Abs. 1
   bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Ver-
   bindung mit § 184d Satz 1“ durch die Wörter „184b
   Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, jeweils
   auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1“
   ersetzt.
4. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 werden die Angabe
   „21.“ durch die Angabe „30.“ und die Angabe „225
   und 226a“ durch die Wörter „180 Absatz 3, §§ 182,

   225, 226a und 237“ ersetzt.

5. § 130 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
     mit Geldstrafe wird bestraft, wer
     1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der
        Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer
        Person unter achtzehn Jahren eine Schrift
        (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zu-
        gänglich macht, die

        a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Num-
           mer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile
           der Bevölkerung oder gegen einen Einzel-
           nen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in
           Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe
           oder zu einem Teil der Bevölkerung auf-
           stachelt,
        b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen
           in Buchstabe a genannte Personen oder
           Personenmehrheiten auffordert oder
        c) die Menschenwürde von in Buchstabe a
           genannten Personen oder Personenmehr-
           heiten dadurch angreift, dass diese be-
           schimpft, böswillig verächtlich gemacht
           oder verleumdet werden,

     2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c be-

        zeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Tele-
        medien einer Person unter achtzehn Jahren
        oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
     3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1
        Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts her-
        stellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
        bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein-
        oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewon-
        nene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder
        Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen
        Person eine solche Verwendung zu ermög-
        lichen.“
  b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
     und 6 ersetzt:

        „(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für

     eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3
     und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2
     Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den
     Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels
     Rundfunk oder Telemedien einer Person unter
     achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugäng-
     lich macht.

       (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
     und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der
     Versuch strafbar.“
  c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

6. § 130a wird wie folgt geändert:
  a) In den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 werden
     jeweils die Wörter „verbreitet, öffentlich aus-
     stellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
     macht“ durch die Wörter „verbreitet oder der
     Öffentlichkeit zugänglich macht“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:

        „(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer

     einen in Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 be-
     zeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Tele-
     medien der Öffentlichkeit zugänglich macht.“
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. § 131 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
     Absatz 1 ersetzt:
       „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
     mit Geldstrafe wird bestraft, wer

     1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame
        oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten
        gegen Menschen oder menschenähnliche
        Wesen in einer Art schildert, die eine Verherr-
        lichung oder Verharmlosung solcher Gewalt-
        tätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame
        oder Unmenschliche des Vorgangs in einer
        die Menschenwürde verletzenden Weise dar-
        stellt,
        a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-
           lich macht,
        b) einer Person unter achtzehn Jahren anbie-
           tet, überlässt oder zugänglich macht oder
     2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mit-
        tels Rundfunk oder Telemedien

        a) einer Person unter achtzehn Jahren oder

        b) der Öffentlichkeit

        zugänglich macht oder
     3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1
        bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert,
        vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unter-
        nimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen,
        um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im
        Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder
        der Nummer 2 zu verwenden oder einer an-
        deren Person eine solche Verwendung zu er-
        möglichen.
     In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist
     der Versuch strafbar.“
  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die
     Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ werden

     durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt.

  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die
     Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ wird durch die Wörter
     „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Num-
     mer 2 Buchstabe a“ ersetzt.
8. § 174 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die
         sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling
         ist oder der seines Ehegatten, seines Lebens-
         partners oder einer Person, mit der er in ehe-
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           ähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher
           Gemeinschaft lebt,“.

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
        fügt:
          „(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
       zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in
       einer dazu bestimmten Einrichtung die Erzie-
       hung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebens-
       führung von Personen unter achtzehn Jahren
       anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
       1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die
          zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhält-
          nis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung
          oder Betreuung in der Lebensführung dient,
          vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
          lässt oder

       2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Per-
          son unter achtzehn Jahren, die zu dieser Ein-
          richtung in einem Rechtsverhältnis steht, das
          ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung
          in der Lebensführung dient, vornimmt oder
          an sich von ihr vornehmen lässt.“

     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
        Wörter „des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3“ werden
        durch die Wörter „des Absatzes 1 oder 2“ er-
        setzt.
     d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
     e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
        Wörter „des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absat-
        zes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1“ werden
        durch die Wörter „des Absatzes 1 Nummer 1,
        des Absatzes 2 Nummer 1 oder des Absatzes 3
        in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit
        Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt und die Wörter „bei
        Berücksichtigung des Verhaltens des Schutz-
        befohlenen“ werden gestrichen.

 9. § 176 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3)
           oder mittels Informations- oder Kommunika-
           tionstechnologie einwirkt, um

           a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu
              bringen, die es an oder vor dem Täter
              oder einer dritten Person vornehmen oder
              von dem Täter oder einer dritten Person
              an sich vornehmen lassen soll, oder
           b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Num-
              mer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu be-
              gehen, oder“.
     b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Inhalts“
        ein Komma und die Wörter „durch Zugänglich-
        machen pornographischer Inhalte mittels Infor-
        mations- und Kommunikationstechnologie“ ein-
        gefügt.
10. In § 176a Absatz 3 wird die Angabe „§ 184b Abs. 1
    bis 3“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 oder 2“
    ersetzt.
11. In § 182 Absatz 3 werden in dem Satzteil nach
    Nummer 2 vor dem Wort „fehlende“ die Wörter „ihr
    gegenüber“ eingefügt.

12. In § 183 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 174
    Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 174 Absatz 3
    Nummer 1“ ersetzt.

13. § 184 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch
      die Wörter „eine pornographische Schrift (§ 11
      Absatz 3)“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „ausstellt, an-
      schlägt, vorführt oder sonst“ gestrichen.
   c) In Nummer 5 werden nach dem Wort „anbietet“
      das Komma und die Wörter „ankündigt oder an-
      preist“ durch die Wörter „oder bewirbt“ ersetzt.

   d) In Nummer 8 wird das Wort „ihnen“ durch das
      Wort „ihr“ und werden die Wörter „einem ande-
      ren“ durch die Wörter „einer anderen Person“
      ersetzt.

   e) In Nummer 9 wird das Wort „ihnen“ durch das
      Wort „ihr“ und das Wort „öffentlich“ durch die
      Wörter „der Öffentlichkeit“ ersetzt.
14. Die §§ 184a bis 184d werden durch die folgenden
    §§ 184a bis 184e ersetzt:

                          „§ 184a
                        Verbreitung
       gewalt- oder tierpornographischer Schriften
     Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
   Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornographische
   Schrift (§ 11 Absatz 3), die Gewalttätigkeiten oder
   sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum
   Gegenstand hat,
   1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich
      macht oder

   2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
      bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein-
      oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewon-
      nene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder des
      § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer
      anderen Person eine solche Verwendung zu er-
      möglichen.

   In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Ver-
   such strafbar.

                           § 184b

             Verbreitung, Erwerb und Besitz
            kinderpornographischer Schriften
      (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
   fünf Jahren wird bestraft, wer
   1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet
      oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinder-
      pornographisch ist eine pornographische Schrift
      (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
      a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer
         Person unter vierzehn Jahren (Kind),
      b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise un-
         bekleideten Kindes in unnatürlich geschlechts-
         betonter Körperhaltung oder
      c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbe-
         kleideten Genitalien oder des unbekleideten
         Gesäßes eines Kindes,
BGBl. 2015, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13
2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz
   an einer kinderpornographischen Schrift, die ein
   tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
   wiedergibt, zu verschaffen,

3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tat-
   sächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder

4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, be-

   zieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder

   es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszufüh-

   ren, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im

   Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d

   Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer ande-

   ren Person eine solche Verwendung zu ermög-

   lichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit
   Strafe bedroht ist.
   (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
bunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches
oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren zu erkennen.

   (3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer
kinderpornographischen Schrift, die ein tatsäch-
liches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder-
gibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift
besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.

   (4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Ta-
ten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
   (5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten
nicht für Handlungen, die ausschließlich der recht-
mäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatliche Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer
   zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
   (6) In den Fällen des Absatzes 2 ist § 73d anzu-
wenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat
nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 be-
zieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

                        § 184c

           Verbreitung, Erwerb und Besitz
         jugendpornographischer Schriften
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine jugendpornographische Schrift verbreitet
   oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugend-
   pornographisch ist eine pornographische Schrift
   (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
   a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer
      vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre
      alten Person oder

   b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise un-
      bekleideten vierzehn, aber noch nicht acht-
      zehn Jahre alten Person in unnatürlich ge-
      schlechtsbetonter Körperhaltung,
2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz
   an einer jugendpornographischen Schrift, die ein

   tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Gesche-
   hen wiedergibt, zu verschaffen,

3. eine jugendpornographische Schrift, die ein tat-
   sächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder

4. eine jugendpornographische Schrift herstellt,
   bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt

   oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder aus-

   zuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke

   im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d

   Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer ande-

   ren Person eine solche Verwendung zu ermög-

   lichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit

   Strafe bedroht ist.

   (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
bunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches
oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren zu erkennen.

   (3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer
jugendpornographischen Schrift, die ein tatsäch-
liches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder
wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-
straft.

   (4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit
Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf
Handlungen von Personen in Bezug auf solche
jugendpornographischen Schriften, die sie aus-
schließlich zum persönlichen Gebrauch mit Ein-
willigung der dargestellten Personen hergestellt
haben.
   (5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Ta-
ten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
  (6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

                        § 184d

               Zugänglichmachen
         pornographischer Inhalte mittels
   Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und
jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien

   (1) Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft,
wer einen pornographischen Inhalt mittels Rund-
funk oder Telemedien einer anderen Person oder
der Öffentlichkeit zugänglich macht. In den Fällen
des § 184 Absatz 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung
mittels Telemedien nicht anzuwenden, wenn durch
technische oder sonstige Vorkehrungen sicherge-
stellt ist, dass der pornographische Inhalt Personen
unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. § 184b
Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

   (2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer
es unternimmt, einen kinderpornographischen In-
halt mittels Telemedien abzurufen. Nach § 184c Ab-
satz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen
jugendpornographischen Inhalt mittels Telemedien
abzurufen; § 184c Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 184b Absatz 5 und 6 Satz 2 gilt entsprechend.
BGBl. 2015, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14
                           § 184e
                 Veranstaltung und Besuch
     kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
        (1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer
     eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet.
     Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine
     jugendpornographische Darbietung veranstaltet.

        (2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer
     eine kinderpornographische Darbietung besucht.
     Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine

     jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b

     Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.“

15. Die bisherigen §§ 184e und 184f werden die §§ 184f
    und 184g.

16. Der bisherige § 184g wird § 184h und in Nummer 2

    werden jeweils die Wörter „einem anderen“ durch
    die Wörter „einer anderen Person“ sowie das Wort
    „der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
17. In § 194 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder

    durch eine Darbietung im Rundfunk begangen“
    durch die Wörter „oder dadurch begangen, dass
    beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Tele-
    medien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wor-
    den sind“ ersetzt.
18. § 201a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 201a

            Verletzung des höchstpersönlichen
           Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
       (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
     mit Geldstrafe wird bestraft, wer
     1. von einer anderen Person, die sich in einer Woh-
        nung oder einem gegen Einblick besonders ge-
        schützten Raum befindet, unbefugt eine Bildauf-
        nahme herstellt oder überträgt und dadurch den
        höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebil-
        deten Person verletzt,
     2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer an-
        deren Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt
        oder überträgt und dadurch den höchstpersön-
        lichen Lebensbereich der abgebildeten Person
        verletzt,
     3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2
        hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer
        dritten Person zugänglich macht oder
     4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den
        Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich
        unbefugt einer dritten Person zugänglich macht

        und dadurch den höchstpersönlichen Lebens-

        bereich der abgebildeten Person verletzt.

        (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer
     anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet
     ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheb-
     lich zu schaden, einer dritten Person zugänglich
     macht.
        (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
     mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme,
     die die Nacktheit einer anderen Person unter acht-
     zehn Jahren zum Gegenstand hat,
     1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Per-
        son gegen Entgelt zu verschaffen, oder

   2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt ver-
      schafft.
     (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit
   Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3
   gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung
   überwiegender berechtigter Interessen erfolgen,
   namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der
   Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung
   über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Ge-
   schichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

     (5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder

   andere technische Mittel, die der Täter oder Teil-

   nehmer verwendet hat, können eingezogen wer-
   den. § 74a ist anzuwenden.“

19. § 205 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „201a,“ gestrichen.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „202a“ durch die An-
      gabe „201a, 202a“ ersetzt.

                       Artikel 2

                  Folgeänderungen
  (1) In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Deutsche-Welle-
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90) wird die Angabe „§ 131
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 131 Absatz 2“ ersetzt.
   (2) In § 171b Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I
S. 410) geändert worden ist, wird die Angabe „184g“
durch die Angabe „184h“ ersetzt.
   (3) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April
2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g wird die
   Angabe „§ 184b Abs. 1 bis 3, § 184c Abs. 3“ durch
   die Wörter „§ 184b Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2“
   ersetzt.
2. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e wird die
   Angabe „§ 184b Abs. 3“ durch die Angabe „§ 184b
   Absatz 2“ ersetzt.
3. In § 255a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „184g“
   durch die Angabe „184h“ ersetzt.
4. Nach § 374 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-
   mer 2a eingefügt:

  „2a. eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebens-

       bereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1

       und 2 des Strafgesetzbuches),“.
  (4) In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 3
Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „184f“
durch die Angabe „184g“ ersetzt.
  (5) In § 23d Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
BGBl. 2015, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15
setzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert
worden ist, wird die Angabe „181“ durch die Angabe
„232, 233“ ersetzt.
  (6) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d der
FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 130 Absatz 2
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 130 Absatz 2 Nummer 1
und 3“ ersetzt.

   (7) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Jugend-
arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I
S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Ge-
setzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert

worden ist, wird die Angabe „184g“ durch die Angabe
„184h“ ersetzt.
  (8) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „184f“ durch die
Angabe „184g“ ersetzt.

                            Artikel 3

                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 21. Januar 2015
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü
                                                      Heiko

                                       Die Bundesministerin
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Manuela Schwesig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 10. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 10cc09afe5b81341….