Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 10
BGBl. 2015 I S. 10 · 28.607 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Neunundvierzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht*
Vom 21. Januar
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April
2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird durch folgende Angabe
ersetzt:
„§ 5 Auslandstaten mit besonderem Inlands-
bezug“.
b) Die Angaben zu den §§ 184d bis 184g werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 184d Zugänglichmachen pornographischer In-
halte mittels Rundfunk oder Telemedien;
Abruf kinder- und jugendpornographi-
scher Inhalte mittels Telemedien
§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und
jugendpornographischer Darbietungen
§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184g Jugendgefährdende Prostitution
§ 184h Begriffsbestimmungen“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug“.
b) Die Nummern 6 und 6a werden durch folgende
Nummer 6 ersetzt:
* Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 Buch-
stabe b, Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 5 und 6 der
Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs
und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderporno-
grafie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des
Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1, L 18 vom 21.1.2012, S. 7)
2015
„6. Straftaten gegen die persönliche Freiheit
a) in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn
die Tat sich gegen eine Person richtet, die
zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat,
b) in den Fällen des § 235 Absatz 2 Num-
mer 2, wenn die Tat sich gegen eine
Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat, und
c) in den Fällen des § 237, wenn der Täter
zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn
die Tat sich gegen eine Person richtet, die
zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;“.
c) Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgen-
den Nummern 8 bis 9a ersetzt:
„8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-
mung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2
und 4, der §§ 176 bis 179 und des § 182,
wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
9. Straftaten gegen das Leben
a) in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der
Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b) in den übrigen Fällen des § 218, wenn der
Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und
seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9a. Straftaten gegen die körperliche Unversehrt-
heit
a) in den Fällen des § 226 Absatz 1 Num-
mer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Ver-
lust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der
Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b) in den Fällen des § 226a, wenn der Täter
zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn
die Tat sich gegen eine Person richtet, die
zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;“.

3. In § 6 Nummer 6 werden die Wörter „184b Abs. 1
bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 184d Satz 1“ durch die Wörter „184b
Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, jeweils
auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
4. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 werden die Angabe
„21.“ durch die Angabe „30.“ und die Angabe „225
und 226a“ durch die Wörter „180 Absatz 3, §§ 182,
225, 226a und 237“ ersetzt.
5. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der
Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer
Person unter achtzehn Jahren eine Schrift
(§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zu-
gänglich macht, die
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Num-
mer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile
der Bevölkerung oder gegen einen Einzel-
nen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in
Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe
oder zu einem Teil der Bevölkerung auf-
stachelt,
b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen
in Buchstabe a genannte Personen oder
Personenmehrheiten auffordert oder
c) die Menschenwürde von in Buchstabe a
genannten Personen oder Personenmehr-
heiten dadurch angreift, dass diese be-
schimpft, böswillig verächtlich gemacht
oder verleumdet werden,
2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c be-
zeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Tele-
medien einer Person unter achtzehn Jahren
oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1
Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts her-
stellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein-
oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewon-
nene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder
Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen
Person eine solche Verwendung zu ermög-
lichen.“
b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
und 6 ersetzt:
„(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3
und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2
Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den
Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels
Rundfunk oder Telemedien einer Person unter
achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugäng-
lich macht.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der
Versuch strafbar.“
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
6. § 130a wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 werden
jeweils die Wörter „verbreitet, öffentlich aus-
stellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht“ durch die Wörter „verbreitet oder der
Öffentlichkeit zugänglich macht“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer
einen in Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 be-
zeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Tele-
medien der Öffentlichkeit zugänglich macht.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame
oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten
gegen Menschen oder menschenähnliche
Wesen in einer Art schildert, die eine Verherr-
lichung oder Verharmlosung solcher Gewalt-
tätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame
oder Unmenschliche des Vorgangs in einer
die Menschenwürde verletzenden Weise dar-
stellt,
a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-
lich macht,
b) einer Person unter achtzehn Jahren anbie-
tet, überlässt oder zugänglich macht oder
2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mit-
tels Rundfunk oder Telemedien
a) einer Person unter achtzehn Jahren oder
b) der Öffentlichkeit
zugänglich macht oder
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1
bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert,
vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unter-
nimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen,
um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im
Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder
der Nummer 2 zu verwenden oder einer an-
deren Person eine solche Verwendung zu er-
möglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist
der Versuch strafbar.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die
Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ werden
durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die
Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ wird durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Num-
mer 2 Buchstabe a“ ersetzt.
8. § 174 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die
sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling
ist oder der seines Ehegatten, seines Lebens-
partners oder einer Person, mit der er in ehe-

ähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher
Gemeinschaft lebt,“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in
einer dazu bestimmten Einrichtung die Erzie-
hung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebens-
führung von Personen unter achtzehn Jahren
anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die
zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhält-
nis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung
oder Betreuung in der Lebensführung dient,
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
lässt oder
2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Per-
son unter achtzehn Jahren, die zu dieser Ein-
richtung in einem Rechtsverhältnis steht, das
ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung
in der Lebensführung dient, vornimmt oder
an sich von ihr vornehmen lässt.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
Wörter „des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3“ werden
durch die Wörter „des Absatzes 1 oder 2“ er-
setzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Wörter „des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absat-
zes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1“ werden
durch die Wörter „des Absatzes 1 Nummer 1,
des Absatzes 2 Nummer 1 oder des Absatzes 3
in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit
Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt und die Wörter „bei
Berücksichtigung des Verhaltens des Schutz-
befohlenen“ werden gestrichen.
9. § 176 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3)
oder mittels Informations- oder Kommunika-
tionstechnologie einwirkt, um
a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu
bringen, die es an oder vor dem Täter
oder einer dritten Person vornehmen oder
von dem Täter oder einer dritten Person
an sich vornehmen lassen soll, oder
b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Num-
mer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu be-
gehen, oder“.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Inhalts“
ein Komma und die Wörter „durch Zugänglich-
machen pornographischer Inhalte mittels Infor-
mations- und Kommunikationstechnologie“ ein-
gefügt.
10. In § 176a Absatz 3 wird die Angabe „§ 184b Abs. 1
bis 3“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 oder 2“
ersetzt.
11. In § 182 Absatz 3 werden in dem Satzteil nach
Nummer 2 vor dem Wort „fehlende“ die Wörter „ihr
gegenüber“ eingefügt.
12. In § 183 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 174
Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 174 Absatz 3
Nummer 1“ ersetzt.
13. § 184 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch
die Wörter „eine pornographische Schrift (§ 11
Absatz 3)“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „ausstellt, an-
schlägt, vorführt oder sonst“ gestrichen.
c) In Nummer 5 werden nach dem Wort „anbietet“
das Komma und die Wörter „ankündigt oder an-
preist“ durch die Wörter „oder bewirbt“ ersetzt.
d) In Nummer 8 wird das Wort „ihnen“ durch das
Wort „ihr“ und werden die Wörter „einem ande-
ren“ durch die Wörter „einer anderen Person“
ersetzt.
e) In Nummer 9 wird das Wort „ihnen“ durch das
Wort „ihr“ und das Wort „öffentlich“ durch die
Wörter „der Öffentlichkeit“ ersetzt.
14. Die §§ 184a bis 184d werden durch die folgenden
§§ 184a bis 184e ersetzt:
„§ 184a
Verbreitung
gewalt- oder tierpornographischer Schriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornographische
Schrift (§ 11 Absatz 3), die Gewalttätigkeiten oder
sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum
Gegenstand hat,
1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich
macht oder
2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein-
oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewon-
nene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder des
§ 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer
anderen Person eine solche Verwendung zu er-
möglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Ver-
such strafbar.
§ 184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz
kinderpornographischer Schriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet
oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinder-
pornographisch ist eine pornographische Schrift
(§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer
Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise un-
bekleideten Kindes in unnatürlich geschlechts-
betonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbe-
kleideten Genitalien oder des unbekleideten
Gesäßes eines Kindes,

2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz
an einer kinderpornographischen Schrift, die ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wiedergibt, zu verschaffen,
3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tat-
sächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, be-
zieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder
es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszufüh-
ren, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im
Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d
Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer ande-
ren Person eine solche Verwendung zu ermög-
lichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit
Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
bunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches
oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer
kinderpornographischen Schrift, die ein tatsäch-
liches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder-
gibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift
besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Ta-
ten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten
nicht für Handlungen, die ausschließlich der recht-
mäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatliche Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer
zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist § 73d anzu-
wenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat
nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 be-
zieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
§ 184c
Verbreitung, Erwerb und Besitz
jugendpornographischer Schriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine jugendpornographische Schrift verbreitet
oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugend-
pornographisch ist eine pornographische Schrift
(§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer
vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre
alten Person oder
b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise un-
bekleideten vierzehn, aber noch nicht acht-
zehn Jahre alten Person in unnatürlich ge-
schlechtsbetonter Körperhaltung,
2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz
an einer jugendpornographischen Schrift, die ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Gesche-
hen wiedergibt, zu verschaffen,
3. eine jugendpornographische Schrift, die ein tat-
sächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. eine jugendpornographische Schrift herstellt,
bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt
oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder aus-
zuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke
im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d
Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer ande-
ren Person eine solche Verwendung zu ermög-
lichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit
Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
bunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches
oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer
jugendpornographischen Schrift, die ein tatsäch-
liches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder
wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-
straft.
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit
Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf
Handlungen von Personen in Bezug auf solche
jugendpornographischen Schriften, die sie aus-
schließlich zum persönlichen Gebrauch mit Ein-
willigung der dargestellten Personen hergestellt
haben.
(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Ta-
ten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 184d
Zugänglichmachen
pornographischer Inhalte mittels
Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und
jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
(1) Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft,
wer einen pornographischen Inhalt mittels Rund-
funk oder Telemedien einer anderen Person oder
der Öffentlichkeit zugänglich macht. In den Fällen
des § 184 Absatz 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung
mittels Telemedien nicht anzuwenden, wenn durch
technische oder sonstige Vorkehrungen sicherge-
stellt ist, dass der pornographische Inhalt Personen
unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. § 184b
Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer
es unternimmt, einen kinderpornographischen In-
halt mittels Telemedien abzurufen. Nach § 184c Ab-
satz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen
jugendpornographischen Inhalt mittels Telemedien
abzurufen; § 184c Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 184b Absatz 5 und 6 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 184e
Veranstaltung und Besuch
kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
(1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer
eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet.
Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine
jugendpornographische Darbietung veranstaltet.
(2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer
eine kinderpornographische Darbietung besucht.
Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine
jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b
Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.“
15. Die bisherigen §§ 184e und 184f werden die §§ 184f
und 184g.
16. Der bisherige § 184g wird § 184h und in Nummer 2
werden jeweils die Wörter „einem anderen“ durch
die Wörter „einer anderen Person“ sowie das Wort
„der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
17. In § 194 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder
durch eine Darbietung im Rundfunk begangen“
durch die Wörter „oder dadurch begangen, dass
beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Tele-
medien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wor-
den sind“ ersetzt.
18. § 201a wird wie folgt gefasst:
„§ 201a
Verletzung des höchstpersönlichen
Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Woh-
nung oder einem gegen Einblick besonders ge-
schützten Raum befindet, unbefugt eine Bildauf-
nahme herstellt oder überträgt und dadurch den
höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebil-
deten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer an-
deren Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt
oder überträgt und dadurch den höchstpersön-
lichen Lebensbereich der abgebildeten Person
verletzt,
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2
hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer
dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den
Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich
unbefugt einer dritten Person zugänglich macht
und dadurch den höchstpersönlichen Lebens-
bereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer
anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet
ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheb-
lich zu schaden, einer dritten Person zugänglich
macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme,
die die Nacktheit einer anderen Person unter acht-
zehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Per-
son gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt ver-
schafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit
Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3
gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung
überwiegender berechtigter Interessen erfolgen,
namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der
Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung
über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Ge-
schichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder
andere technische Mittel, die der Täter oder Teil-
nehmer verwendet hat, können eingezogen wer-
den. § 74a ist anzuwenden.“
19. § 205 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „201a,“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „202a“ durch die An-
gabe „201a, 202a“ ersetzt.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Deutsche-Welle-
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90) wird die Angabe „§ 131
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 131 Absatz 2“ ersetzt.
(2) In § 171b Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I
S. 410) geändert worden ist, wird die Angabe „184g“
durch die Angabe „184h“ ersetzt.
(3) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April
2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g wird die
Angabe „§ 184b Abs. 1 bis 3, § 184c Abs. 3“ durch
die Wörter „§ 184b Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2“
ersetzt.
2. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e wird die
Angabe „§ 184b Abs. 3“ durch die Angabe „§ 184b
Absatz 2“ ersetzt.
3. In § 255a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „184g“
durch die Angabe „184h“ ersetzt.
4. Nach § 374 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebens-
bereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1
und 2 des Strafgesetzbuches),“.
(4) In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 3
Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „184f“
durch die Angabe „184g“ ersetzt.
(5) In § 23d Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-

setzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert
worden ist, wird die Angabe „181“ durch die Angabe
„232, 233“ ersetzt.
(6) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d der
FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 130 Absatz 2
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 130 Absatz 2 Nummer 1
und 3“ ersetzt.
(7) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Jugend-
arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I
S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Ge-
setzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert
worden ist, wird die Angabe „184g“ durch die Angabe
„184h“ ersetzt.
(8) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „184f“ durch die
Angabe „184g“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Januar 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü
Heiko
Die Bundesministerin
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 10. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 10cc09afe5b81341….