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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2714

BGBl. 2011 I S. 2714 · 30.552 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2714
                                        Gesetz
          zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten
                 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
                  und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften*)
                                                        Vom 15. Dezember 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                     Änderung des
              Bundeszentralregistergesetzes

  Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „ein zentrales
    Register (Bundeszentralregister)“ durch die Wörter
    „ein Zentralregister und ein Erziehungsregister“ er-
    setzt.

 2. § 10 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

    a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

        „a) nach dem Waffengesetz der Besitz und Er-

            werb von Waffen und Munition untersagt

            wird,“.

    b) In Buchstabe b wird das Wort „abgelehnt,“
       durch die Wörter „abgelehnt oder nach § 34

       des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.

 3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird
    aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Ent-

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses
   2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung
   und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafre-
   gister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23),
   des Beschlusses 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errich-
   tung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) ge-
   mäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom
   7.4.2009, S. 33) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienst-
   leistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

  scheidung einbezogen wird, die in das Erziehungs-
  register einzutragen ist.“
4. § 15 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 15

                    Eintragung der
        Vollstreckung und des Freiheitsentzugs

     Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine
  Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung
  und Sicherung, mit Ausnahme der Sperre für die
  Erteilung einer Fahrerlaubnis, zu vollstrecken, sind
  in das Register das Datum einzutragen,

  1. an dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, des
     Strafarrests, der Jugendstrafe oder der Maßregel
     der Besserung und Sicherung endet oder in
     sonstiger Weise erledigt ist,

  2. an dem nach einer Aussetzung zur Bewährung

     der Freiheitsentzug tatsächlich endet und

  3. an dem eine Freiheitsstrafe und eine Maßregel

     der Besserung und Sicherung, die auf Grund

     einer Entscheidung zu vollstrecken sind, beginnt
     oder endet.“

5. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Ist im Register eine Führungsaufsicht, aber

  noch nicht deren Beendigung eingetragen, unter-
  richtet die Registerbehörde, sobald sie eine Mit-
  teilung über die Anordnung oder den Eintritt einer
  neuen Führungsaufsicht erhält, die Behörde, wel-
  che die bereits eingetragene Führungsaufsicht mit-

  geteilt hat, über die neue Eintragung.“
6. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt des Zwei-

   ten Teils wird das Wort „Zentralregister“ durch das
   Wort „Register“ ersetzt.

7. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zentral-
   registers“ durch das Wort „Registers“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2715
 8. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:

                          „§ 30b

             Europäisches Führungszeugnis

      (1) Personen, die in der Bundesrepublik
   Deutschland wohnen, aber die Staatsangehörigkeit
   eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
   Union besitzen, können beantragen, dass in ihr
   Führungszeugnis nach den §§ 30 oder 30a die Mit-
   teilung über Eintragungen im Strafregister ihres
   Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der
   übermittelten Sprache aufgenommen wird (Euro-
   päisches Führungszeugnis). § 30 gilt entsprechend.
      (2) Die Registerbehörde ersucht den Herkunfts-
   mitgliedstaat um Mitteilung der Eintragungen. Das
   Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach
   der Übermittlung des Ersuchens der Registerbe-
   hörde an den Herkunftsmitgliedstaat erteilt werden.
   Hat der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus
   seinem Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungs-
   zeugnis hinzuweisen.“

 9. In § 34 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
    „Nr. 3“ die Wörter „und des Absatzes 2“ eingefügt.

10. In der Überschrift vor § 41 wird das Wort „Zentral-

    register“ durch das Wort „Register“ ersetzt.

11. § 41 Absatz 5 wird aufgehoben.

12. § 42a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Die mehrfache Übermittlung von per-
      sonenbezogenen Daten für eine wissenschaft-
      liche Forschungsarbeit kann für einen angemes-
      senen Zeitraum nach Anhörung des Bundesbe-

      auftragten für den Datenschutz und die Informa-

      tionsfreiheit mit Zustimmung des Bundesminis-
      teriums der Justiz zugelassen werden, wenn

      1. die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1
         und 2 vorliegen,

      2. ein bedeutendes öffentliches Interesse an der
         Forschungsarbeit besteht und

      3. das bedeutende öffentliche Interesse an der
         Forschungsarbeit das schutzwürdige Inte-
         resse der betroffenen Personen an dem Aus-
         schluss der Übermittlung erheblich über-
         wiegt.
      Die übermittelten Daten sollen pseudonymisiert
      werden; ein Verzicht auf eine Pseudonymisierung
      ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung des
      Forschungszweckes unerlässlich ist. Absatz 1
      Satz 2 gilt entsprechend. Der Zeitraum ist insbe-
      sondere unter Berücksichtigung des Forschungs-
      zweckes, einer beabsichtigten Pseudonymisie-
      rung der Daten, der Schwere der untersuchten
      Straftaten und der Länge der gesetzlichen Til-
      gungsfristen festzusetzen; ein Übermittlungs-
      zeitraum, der im Ergebnis die Tilgungsfristen
      mehr als verdoppelt, ist in der Regel nicht mehr
      angemessen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre-
      chend, wenn bei einmaliger Übermittlung perso-
      nenbezogene Daten mit früher übermittelten,
      noch nicht anonymisierten Daten eines anderen

      Forschungsvorhabens zusammengeführt wer-
      den sollen.“

   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Verwendung für andere Forschungsvor-
      haben oder die Weitergabe richtet sich nach
      den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustim-
      mung der Registerbehörde; Absatz 1a gilt ent-
      sprechend, wenn mehrfach von der Register-
      behörde übermittelte personenbezogene Daten
      verknüpft werden sollen.“

13. Vor § 44 wird folgender § 43a eingefügt:
                            „§ 43a
                 Verfahrensübergreifende
               Mitteilungen von Amts wegen
     (1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Ab-
   satz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung per-
   sonenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis
   der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

   1. zur Verfolgung einer Straftat,

   2. zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das
      Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche
      Sicherheit,

   3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträch-

      tigung der Rechte einer anderen Person,

   4. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des
      Wohls einer minderjährigen Person oder
   5. zur Erledigung eines Suchvermerks
   erforderlich ist.
     (2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes
   zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entspre-
   chend.“

14. In § 44 wird das Wort „Zentralregister“ durch das

    Wort „Register“ ersetzt.

15. In § 44a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
    zentralregister“ durch das Wort „Register“ ersetzt.

16. In § 46 Absatz 3 wird die Angabe „Buchstabe c“
    durch die Wörter „Buchstabe c und d“ ersetzt.

17. Die Überschrift des Zweiten Teils Siebenter Ab-
    schnitt wird wie folgt gefasst:

                       „Siebter Abschnitt
                    Internationaler
         Austausch von Registerinformationen“.
18. Vor § 54 wird folgender § 53a eingefügt:
                            „§ 53a

      Grenzen der internationalen Zusammenarbeit
      Die Eintragung einer Verurteilung, die nicht durch
   ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes ergangen ist, in das Register oder die Er-
   teilung einer Auskunft aus dem Register an eine
   Stelle eines anderen Staates oder an eine über-
   und zwischenstaatliche Stelle ist unzulässig, wenn
   die Verurteilung oder die Erteilung der Auskunft we-
   sentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsord-
   nung widerspricht. Liegt eine Verurteilung oder ein
   Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen
   Union vor, ist die Eintragung der Verurteilung oder
   die Erledigung des Ersuchens unzulässig, wenn die
   Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens im
BGBl. 2011, Seite 2716 — Originalseite als Abbildung
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   Widerspruch zur Charta der Grundrechte der Euro-
   päischen Union steht.“
19. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Ist eine Verurteilung einzutragen oder ist sie
   bereits eingetragen, wird auch Folgendes eingetra-
   gen:
   1. als Folgemaßnahmen spätere Entscheidungen
      oder sonstige Tatsachen, die sich auf die Verur-
      teilung beziehen,
   2. bei der Übermittlung einer Strafnachricht mitge-
      teilte Bedingungen, die die Verwendung des Mit-
      geteilten beschränken,

   3. soweit es sich um eine Verurteilung aus einem
      Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt,
      Mitteilungen zu
       a) der Tilgung,

       b) dem Ort der Tatbegehung und

       c) den Rechtsverlusten, die sich aus der Verur-
          teilung ergeben,
   4. eine deutsche Entscheidung, durch die die aus-
      ländische Freiheitsstrafe oder Maßregel der Bes-

      serung und Sicherung für vollstreckbar erklärt

      wurde.

   Wird eine eingetragene Verurteilung durch die Ein-
   tragung einer Folgemaßnahme ergänzt, ist § 55 Ab-
   satz 2 nicht anzuwenden.“
20. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Die §§ 39 und 49 gelten entsprechend.“

21. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

                          „§ 56a
        Mitteilung über ausländische Verurteilungen
      Die Registerbehörde darf der zuständigen
   Staatsanwaltschaft eine im Register eingetragene
   strafrechtliche Verurteilung, die nicht durch ein
   deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Ge-
   setzes ergangen ist, mitteilen, wenn tatsächliche
   Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitteilung
   zum Zweck der Strafrechtspflege erforderlich ist.
   Kann keine zuständige Staatsanwaltschaft festge-
   stellt werden, richtet die Registerbehörde die Mit-
   teilung an die für ihren Sitz zuständige Staatsan-
   waltschaft.“
22. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:

                          „§ 56b

                     Speicherung zum
              Zweck der Auskunftserteilung
        an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      (1) Übermittelt eine Zentralbehörde eines ande-
   ren Mitgliedstaates eine strafrechtliche Verurteilung
   über eine Person, die die deutsche Staatsange-
   hörigkeit besitzt, und ist die Eintragung der Verur-
   teilung nicht zulässig, weil die Voraussetzungen
   des § 54 Absatz 1 Nummer 2 nicht vorliegen, wer-
   den die Verurteilung sowie eintragungsfähige Fol-
   gemaßnahmen im Register gesondert gespeichert.
   Speicherungen nach dieser Vorschrift dürfen an ei-
   nen anderen Mitgliedstaat nur zur Unterstützung ei-
   nes strafrechtlichen Verfahrens in diesem Staat auf
   Grund eines Ersuchens übermittelt werden.

     (2) Die §§ 42 und 55 Absatz 2 gelten entspre-
   chend.
     (3) Die Speicherung wird im Register gelöscht,
   wenn
   1. mitgeteilt wird, dass eine Tilgung durch den
      Urteilsmitgliedstaat erfolgt ist, oder
   2. fünf Jahre abgelaufen sind; § 47 Absatz 1 gilt bei
      der Fristberechnung entsprechend.“
23. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Ersuchen von Stellen eines anderen
      Staates sowie von über- und zwischenstaatli-
      chen Stellen um Erteilung einer unbeschränkten
      Auskunft aus dem Register oder um Erteilung ei-
      nes Führungszeugnisses an Behörden werden
      nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen
      Verträgen, soweit an ihnen nach Artikel 59 Ab-

      satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes die gesetzge-
      benden Körperschaften mitgewirkt haben, von
      der Registerbehörde ausgeführt.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Soweit kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne

      des Absatzes 1 vorliegt, kann die Registerbe-

      hörde als ausführende Behörde den in Absatz 1
      genannten Stellen für die gleichen Zwecke und
      in gleichem Umfang eine unbeschränkte Aus-
      kunft aus dem Register oder ein Führungszeug-
      nis an Behörden erteilen wie vergleichbaren
      deutschen Stellen.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Zentralregister“
          durch das Wort „Register“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Ist eine Strafnachricht übermittelt worden,
          wird dem Empfänger auch die Entfernung
          der Eintragung aus dem Register mitgeteilt.“

   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
      eingetragene Bedingung ist bei der Ausführung
      von Ersuchen nach den Absätzen 1 und 2 zu
      beachten. Ist im Register zu einer nach § 54 ein-
      getragenen Verurteilung eines anderen Mitglied-
      staates die Tilgung der Verurteilung im Urteils-
      mitgliedstaat eingetragen, unterbleibt eine Aus-
      kunft aus dem Register über diese Verurteilung.“

24. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

                          „§ 57a
                      Austausch von
                  Registerinformationen
       mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      (1) Strafnachrichten über Personen, die die
   Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
   der Europäischen Union besitzen, werden erstellt
   und der Registerbehörde des Mitgliedstaates über-
   mittelt, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte
   Person besitzt. Besitzt die Person die Staatsange-
   hörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, ist jedem be-
   troffenen Mitgliedstaat eine Strafnachricht zu über-
   mitteln. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden,
   wenn die verurteilte Person zugleich die deutsche
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Staatsangehörigkeit besitzt. § 57 Absatz 3 Satz 3
gilt entsprechend.
   (2) Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um
Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem
Register zur Unterstützung eines strafrechtlichen
Verfahrens werden von der Registerbehörde erle-
digt; in die Auskunft sind auch die Eintragungen
nach § 56b aufzunehmen. § 57 Absatz 5 gilt ent-
sprechend.

   (3) Für Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates

um Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus

dem Register oder um Erteilung eines Führungs-
zeugnisses an Behörden zur Unterstützung eines
nichtstrafrechtlichen Verfahrens oder eines Verfah-
rens wegen einer Ordnungswidrigkeit gilt § 57 Ab-
satz 1, 2 und 5 entsprechend. Enthält die im Regis-
ter eingetragene Verurteilung eines anderen Mit-

gliedstaates eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 eingetragene Bedingung, die die Verwendung
der Mitteilung der Verurteilung auf strafrechtliche
Verfahren beschränkt, wird dem ersuchenden Mit-
gliedstaat, falls dem Ersuchen stattgegeben wird,
nur mitgeteilt,
1. dass eine strafrechtliche Verurteilung eines an-
   deren Mitgliedstaates vorhanden ist, deren Ver-
   wendung auf strafrechtliche Verfahren be-
   schränkt ist, und
2. in welchem Mitgliedstaat die Verurteilung ergan-
   gen ist.

   (4) Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europä-

ischen Union um Erteilung einer Auskunft aus dem

Register für nichtstrafrechtliche Zwecke, deren Art
oder Umfang in diesem Gesetz nicht vorgesehen
ist, erledigt die Registerbehörde, soweit die Ertei-
lung nach Maßgabe von Rechtsakten der Euro-
päischen Union geboten ist, es sei denn, dass eine
besondere fachliche Bewertung zur Beschränkung

der Auskunft erforderlich ist. Ist eine solche Bewer-

tung erforderlich, erhält die für die internationale

Amtshilfe zuständige Behörde eine Auskunft aus
dem Register. § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 8e
des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten ent-
sprechend.
   (5) Zur Aufnahme von deutschen Registerinfor-
mationen in das Führungszeugnis eines anderen
Mitgliedstaates ist diesem auf sein Ersuchen ein
Führungszeugnis für Private oder zur Vorlage bei
einer Behörde nach § 30 über eine Person, die die

deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und im ersu-

chenden Mitgliedstaat wohnt, zu erteilen. Aus dem
Ersuchen muss hervorgehen, dass ein entspre-

chender Antrag der Person im ersuchenden Mit-
gliedstaat vorliegt. Ein Führungszeugnis nach
§ 30a wird zu dem in Satz 1 genannten Zweck er-
teilt, wenn die Voraussetzungen nach § 30a vorlie-
gen.
  (6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

   (7) Ersuchen, die ausschließlich die Erteilung
einer Auskunft aus dem Strafregister eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Inhalt
haben und ihrem Umfang nach einer unbeschränk-
ten Auskunft nach § 41 oder einem Behördenfüh-

   rungszeugnis nach § 31 vergleichbar sind, werden
   über die Registerbehörde an die Zentralbehörde
   des ersuchten Mitgliedstaates gerichtet.“
25. § 59 Satz 1 wird aufgehoben.
26. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. der Schuldspruch, der nach § 13 Absatz 2
          Satz 2 Nummer 2 aus dem Zentralregister
          entfernt worden ist, sowie die Entscheidung,

          die nach § 13 Absatz 3 aus dem Zentralre-

          gister entfernt worden ist,“.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Ist ein Jugendarrest angeordnet worden,
      wird auch seine vollständige Nichtvollstreckung
      eingetragen.“

27. § 64a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesamt
      für Justiz“ durch die Wörter „Die Registerbehör-
      de“ und das Wort „es“ durch das Wort „sie“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundeszen-
      tralregister“ durch die Wörter „Zentralregister
      oder das Erziehungsregister“ ersetzt.
   c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Übernahme der Eintragungen in das Zen-
      tralregister oder das Erziehungsregister erfolgt
      spätestens anlässlich der Bearbeitung einer
      Auskunft aus dem Zentralregister oder dem Er-

      ziehungsregister nach Prüfung durch die Regis-

      terbehörde unter Beachtung von Absatz 3.“

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundeszentralregis-
          ters“ durch die Wörter „Zentralregisters oder
          des Erziehungsregisters“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundeszentralregis-

          ter“ durch die Wörter „Zentralregister oder

          das Erziehungsregister“ ersetzt.

28. In § 64b Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
    zentralregister“ durch die Wörter „Zentralregister
    oder das Erziehungsregister“ ersetzt.
29. § 69 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundeszentralregis-
      ter“ durch die Wörter „Zentralregister oder das
      Erziehungsregister“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Register“

      durch das Wort „Zentralregister“ ersetzt.

                       Artikel 2

                   Änderung der
          Justizverwaltungskostenordnung
   Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  „3. in Angelegenheiten nach dem Bundeszentral-
      registergesetz, ausgenommen für die Erteilung
BGBl. 2011, Seite 2718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2718
       von Führungszeugnissen (Nummern 803 und 804
       des Gebührenverzeichnisses);“.
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) In Nummer 803 wird im Gebührentatbestand
     nach der Angabe „§ 30“ die Angabe „oder § 30a“
     eingefügt.
  b) Nach Nummer 803 wird folgende Nummer 804
     eingefügt:
       Nr.      Gebührentatbestand                   Gebührenbetrag

       „804     Führungszeugnis nach
                § 30b BZRG . . . . . . . . . . . .    17,00 EUR“.

  c) Die bisherige Nummer 804 wird Nummer 805.

                            Artikel 3
                      Änderung der
                     Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe
   zu § 150b die folgenden Angaben eingefügt:
  „§ 150c Auskunft an ausländische sowie über- und
          zwischenstaatliche Stellen
  § 150d Protokollierungen“.
2. In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden vor der
   Angabe „23“ die Wörter „§ 5 Absatz 1 oder 2 des
   Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum

   23. April 2009 geltenden Fassung, §“ eingefügt.

3. Nach § 150b wird folgender § 150c eingefügt:
                              „§ 150c

               Auskunft an ausländische

       sowie über- und zwischenstaatliche Stellen

    (1) Ersuchen von Stellen eines anderen Staates
  sowie von über- und zwischenstaatlichen Stellen
  um Erteilung einer Auskunft aus dem Register wer-
  den nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen
  Verträgen, soweit an ihnen nach Artikel 59 Absatz 2
  Satz 1 des Grundgesetzes die gesetzgebenden
  Körperschaften mitgewirkt haben, von der Register-
  behörde ausgeführt und mit Zustimmung des Bun-
  desministeriums der Justiz bewilligt.
     (2) Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates der
  Europäischen Union um Erteilung einer Auskunft
  werden von der Registerbehörde ausgeführt und be-
  willigt. Die Auskunft kann, soweit kein völkerrechtli-
  cher Vertrag im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, dem
  ersuchenden Mitgliedstaat für die gleichen Zwecke
  und in gleichem Umfang wie gegenüber vergleich-
  baren deutschen Stellen erteilt werden. Der auslän-
  dische Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass er
  die Auskunft nur zu dem Zweck verwenden darf,
  für den sie erteilt worden ist. Die Auskunftserteilung
  unterbleibt, wenn sie in Widerspruch zur Charta der
  Grundrechte der Europäischen Union steht.
     (3) Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um
  Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nicht-
  strafrechtliche Zwecke, deren Art oder Umfang in

   diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, erledigt die Re-
   gisterbehörde, soweit die Erteilung nach Maßgabe
   eines Rechtsaktes der Europäischen Union geboten
   ist, es sei denn, dass eine besondere fachliche Be-
   wertung zur Beschränkung der Auskunft erforderlich
   ist. Ist eine solche Bewertung erforderlich, erhält die
   für die internationale Amtshilfe zuständige Behörde
   eine Auskunft aus dem Register. Absatz 2 Satz 2
   und 3 und § 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   gelten entsprechend.
     (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
   Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.“

4. Nach § 150c wird folgender § 150d eingefügt:
                          „§ 150d

                     Protokollierungen
      (1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr er-
   teilten Auskünften Protokolle, die folgende Daten
   enthalten:
   1. die Vorschrift des Gesetzes, auf der die Auskunft
      beruht,
   2. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten
      Daten der betroffenen Person,
   3. die Bezeichnung der Stelle, die um Erteilung der
      Auskunft ersucht hat, sowie die Bezeichnung der
      empfangenden Stelle,
   4. den Zeitpunkt der Auskunftserteilung,
   5. den Namen der Person, die die Auskunft erteilt
      hat,
   6. das Aktenzeichen oder den Zweck, wenn keine
      Auskunft nach § 150 Absatz 1 vorliegt.

      (2) Die Protokolldaten dürfen nur zu internen

   Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verwen-
   det werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen
   gegen Missbrauch zu schützen. Die Protokolldaten
   sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie

   werden weiterhin für Zwecke nach Satz 1 benötigt.

   Danach sind sie unverzüglich zu löschen.“

5. In § 153 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ihre
   Tilgung im Zentralregister nach § 49 des Bundes-
   zentralregistergesetzes angeordnet wird“ durch die
   Wörter „die Eintragung im Zentralregister getilgt ist“
   ersetzt.

                        Artikel 4
                    Änderung der
                  Grundbuchordnung
   Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009
(BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 134 wird folgender § 134a eingefügt:

                          „§ 134a
               Datenübermittlung bei der
               Entwicklung von Verfahren
        zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs
     (1) Die Landesjustizverwaltungen können dem
   Entwickler eines automatisierten optischen Zeichen-
   und Inhaltserkennungsverfahrens (Migrationspro-
   gramm) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Grund-
BGBl. 2011, Seite 2719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2719
buchdaten zur Verfügung stellen; im Übrigen gelten
das Bundesdatenschutzgesetz und die Daten-
schutzgesetze der Länder. Das Migrationsprogramm
soll bei der Einführung eines Grundbuchs, das in
strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der In-
halte geführt wird (Datenbankgrundbuch), die Um-
wandlung der Grundbuchdaten in voll strukturierte
Eintragungen sowie deren Speicherung unterstüt-

zen.

   (2) Der Entwickler des Migrationsprogramms darf
die ihm übermittelten Grundbuchdaten ausschließ-
lich für die Entwicklung und den Test des Migrati-
onsprogramms verwenden. Die Übermittlung der
Daten an den Entwickler erfolgt zentral über eine
durch Verwaltungsabkommen der Länder bestimmte
Landesjustizverwaltung. Die beteiligten Stellen ha-
ben dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
schutz und Datensicherheit zu treffen, insbesondere
zur Wahrung der Vertraulichkeit der betroffenen Da-
ten. Die nach Satz 2 bestimmte Landesjustizverwal-
tung ist für die Einhaltung der Vorschriften des Da-
tenschutzes verantwortlich und vereinbart mit dem
Entwickler die Einzelheiten der Datenverarbeitung.

   (3) Die Auswahl der zu übermittelnden Grund-
buchdaten erfolgt durch die Landesjustizverwaltun-
gen. Ihr ist ein inhaltlich repräsentativer Querschnitt
des Grundbuchdatenbestands zugrunde zu legen.
Im Übrigen erfolgt die Auswahl nach formalen Krite-
rien. Dazu zählen insbesondere die für die Grund-
bucheintragungen verwendeten Schriftarten und
Schriftbilder, die Gliederung der Grundbuchblätter,
die Darstellungsqualität der durch Umstellung er-
zeugten Grundbuchinhalte sowie das Dateiformat
der umzuwandelnden Daten. Es dürfen nur so viele
Daten übermittelt werden, wie für die Entwicklung
und den Test des Migrationsprogramms notwendig
sind, je Land höchstens 5 Prozent des jeweiligen
Gesamtbestands an Grundbuchblättern.
  (4) Der Entwickler des Migrationsprogramms
kann die von ihm gespeicherten Grundbuchdaten
sowie die daraus abgeleiteten Daten der nach Ab-
satz 2 Satz 2 bestimmten Landesjustizverwaltung

    oder den jeweils betroffenen Landesjustizverwaltun-
    gen übermitteln. Dort dürfen die Daten nur für Funk-
    tionstests des Migrationsprogramms sowie für die
    Prüfung und Geltendmachung von Gewährleistungs-
    ansprüchen in Bezug auf das Migrationsprogramm
    verwendet werden; die Daten sind dort zu löschen,
    wenn sie dafür nicht mehr erforderlich sind.

       (5) Der Entwickler des Migrationsprogramms hat

    die von ihm gespeicherten Grundbuchdaten sowie
    die daraus abgeleiteten Daten zu löschen, sobald
    ihre Kenntnis für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1
    genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. An die
    Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit und
    solange die Kenntnis der in Satz 1 bezeichneten Da-
    ten für die Abwehr von Gewährleistungsansprüchen
    der Landesjustizverwaltungen erforderlich ist. Ihm
    überlassene Datenträger hat der Entwickler der
    übermittelnden Stelle zurückzugeben.

       (6) Für den im Rahmen der Konzeptionierung
    eines Datenbankgrundbuchs zu erstellenden Proto-
    typen eines Migrationsprogramms mit einge-
    schränkter Funktionalität gelten die Absätze 1 bis 5
    entsprechend.“

2. Dem § 150 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) § 134a tritt am 31. Dezember 2020 außer
    Kraft.“

                               Artikel 5

                Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Bundeszentralregistergesetzes in der vom 1. De-
zember 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

                               Artikel 6

                             Inkrafttreten
  Artikel 1 Nummer 12, 13 und 21, die Artikel 2, 3
Nummer 3 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 27. April
2012 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 15. Dezember 2011
                                          Der Bundespräsident
                                             Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l

                                 Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                 S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2714. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d968fa8e48f92496….