§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Nach Gewicht
- BVerfG, 15.10.2014 – 2 BvR 920/14Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen landesrechtliche Strafnorm bzgl des Entziehens eines Kindes von der Schulpflicht (hier: § 182 Abs 1 SchulG HE 2005) - Zur Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers - Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots (Art 103 Abs 3 GG) durch Sanktionierung der erneuten Entziehung desselben Kindes von der SchulpflichtZitiert von 26
- BGH, 13.10.2021 – AK 44/21Haftprüfung: Dringender Tatverdacht für Kriegsverbrechen gegen Personen durch Einsatz von Kindersoldaten in der ausländischen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat
- OLG Düsseldorf, 08.05.2024 – III-5 St 1/24
- BGH, 18.10.2022 – AK 33/22
- BGH, 17.10.2019 – AK 56/19Fortdauer der Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, schwere Entziehung Minderjähriger und Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz
- BGH, 09.12.1959 – 2 StR 535/59
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.03.2026 – 3 StR 120/25Strafprozessrecht: Reichweite der Anklage und prozessuale Tatidentität bei Serienstraftaten; Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Celle, 17.09.2025 – 4 St 1/25
- OLG Brandenburg, 27.08.2025 – 1 ORs 22/25
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