Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/22779 · S. 21
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes) Nach § 41 Absatz 1 BZRG dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke nur den enumerativ aufgezählten Behörden und Stellen bekannt gegeben werden. Der Gesetzgeber muss bei der Auswahl der auskunftsberechtigten Stellen sowie der Benennung der Zweckbestimmungen eine Abwägung zwischen dem Interesse der Betroffenen an ihrer Eingliederung in Gesellschaft und Beruf und dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz vor der Begehung weiterer Straftaten vornehmen. Dieses öffentliche Interesse erfordert aber nur auf bestimmten, über den justiziellen Bereich hinausgehenden Gebieten, die vollstän- dige Kenntnis des strafrechtlichen Vorlebens von Straffälligen. § 41 Absatz 1 Nummer 12 des BZRG sieht vor, dass auch dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Ent- sorgung im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz unbeschränkte Aus- künfte aus dem Bundeszentralregister erteilt werden dürfen. Für hinsichtlich der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem AtG relevante Umgangs- und Beförderungsgenehmi- gungen nach §§ 12 und 27 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und die diesbezügliche strahlenschutzrechtliche Aufsicht sind Landesbehörden beziehungsweise das Eisenbahn-Bundesamt zuständig (§§ 184 Absatz 2, 190 StrlSchG). Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV) sieht in § 5 Absatz 5 vor, dass zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 AtZüV die zuständige Behörde sich nur ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 BZRG vorlegen lässt oder in Einzelfällen die Über- prüfung der Zuverlässigkeit nach einer der in § 2 AtZüV vorgesehenen Kategorien durchführt. Für solche Zuver- lässigkeitsüberprü
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.823 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 19/22779 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/22779, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 74.539–79.362 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e1ab1aeac88c599f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP