Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/33#abs-1 (1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/33#abs-2 (2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 33 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.06.2022 – 12 A 4297/19
- OLG Hamm, 19.07.2012 – III-1 VAs 62/12
- OVG Saarland, 12.10.2011 – 1 A 246/11Zitiert von 13
- BGH, 16.12.2025 – VI ZR 142/24Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung unter Nennung einer früheren strafrechtlichen VerurteilungZitiert von 1
- BGH, 14.01.2019 – AnwZ (Brfg) 70/17Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Zeitlicher Abstand zwischen den gravierenden und berufsbezogenen Straftaten des Bewerbers und dessen Wiederzulassung; Verneinung strafgerichtlicher Verurteilungen im Fragebogen zum Wiederzulassungsantrag
- BGH, 20.03.2018 – AnwZ (Brfg) 70/17Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Verschweigen strafgerichtlicher Verurteilungen
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.09.2015 – 6 C 45/14Entziehung eines Doktorgrades wegen Täuschung über strafrechtliche UnbescholtenheitZitiert von 9
- BGH, 11.07.2013 – III ZR 31/12Fehlerhafte Kapitalanlageberatung: Haftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen mit der Anlageberatung betrauten wegen Betruges vorbestraften selbstständigen HandelsvertreterZitiert von 5
- BGH, 14.03.2013 – III ZR 296/11Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen mit der Anlageberatung betrauten wegen Betruges vorbestraften selbstständigen HandelsvertreterZitiert von 58
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.