Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
Stand: 01.07.2022
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 19.07.2012 – III-1 VAs 62/12
- OVG Saarland, 12.10.2011 – 1 A 246/11Zitiert von 12
- BGH, 16.12.2025 – VI ZR 142/24Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung unter Nennung einer früheren strafrechtlichen VerurteilungZitiert von 1
- BGH, 14.01.2019 – AnwZ (Brfg) 70/17Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Zeitlicher Abstand zwischen den gravierenden und berufsbezogenen Straftaten des Bewerbers und dessen Wiederzulassung; Verneinung strafgerichtlicher Verurteilungen im Fragebogen zum Wiederzulassungsantrag
- BGH, 20.03.2018 – AnwZ (Brfg) 70/17Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Verschweigen strafgerichtlicher Verurteilungen
- BGH, 11.07.2013 – III ZR 31/12Fehlerhafte Kapitalanlageberatung: Haftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen mit der Anlageberatung betrauten wegen Betruges vorbestraften selbstständigen HandelsvertreterZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.09.2015 – 6 C 45/14Entziehung eines Doktorgrades wegen Täuschung über strafrechtliche UnbescholtenheitZitiert von 9
- BGH, 14.03.2013 – III ZR 296/11Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen mit der Anlageberatung betrauten wegen Betruges vorbestraften selbstständigen HandelsvertreterZitiert von 47
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2010 – OVG 12 N 71.10Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/33#abs-1 (1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/33#abs-2 (2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die
1.
auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen ist,
2.
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
3.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird oder
4.
wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches erkannt worden ist wenn ein erweitertes Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) beantragt wird.
a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches,