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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2460

BGBl. 2016 I S. 2460 · 18.678 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2460
                                   Fünfzigstes Gesetz
                          zur Änderung des Strafgesetzbuches –
                Verbesserung des Schutzes der sexuellen
Selbstbestimmung
                                             Vom 4. November 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1
                     Änderung des
                   Strafgesetzbuches
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November
2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angaben zu den §§ 177 und 178 werden wie
      folgt gefasst:

       „§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung;
              Vergewaltigung

       § 178     Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung

                 und Vergewaltigung mit Todesfolge“.

   b) Die Angabe zu § 179 wird aufgehoben.

   c) Nach der Angabe zu § 184h werden die folgen-
      den Angaben eingefügt:
       „§ 184i Sexuelle Belästigung
       § 184j Straftaten aus Gruppen“.

 2. In § 5 Nummer 8 wird die Angabe „179“ durch die
    Angabe „178“ ersetzt.

 3. In § 66 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „179 Abs. 1
    bis 4“ durch die Wörter „177 Absatz 2 Nummer 1,
    Absatz 3 und 6“ ersetzt.
 4. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „179“
    durch die Angabe „178“ ersetzt.

 5. In § 140 werden die Wörter „nach den §§ 177
    und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6“ durch
    die Wörter „nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach
    § 178“ ersetzt.

 6. § 177 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 177

                    Sexueller Übergriff;

            sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

      (1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer an-

   deren Person sexuelle Handlungen an dieser Per-
   son vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder
   diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller
   Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt,
   wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
   fünf Jahren bestraft.
     (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlun-
   gen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr
   vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme

oder Duldung sexueller Handlungen an oder von
einem Dritten bestimmt, wenn
1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der
   Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bil-
   den oder zu äußern,
2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund
   ihres körperlichen oder psychischen Zustands
   in der Bildung oder Äußerung des Willens erheb-
   lich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich
   der Zustimmung dieser Person versichert,
3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer
   bei Widerstand ein empfindliches Übel droht,
   oder

5. der Täter die Person zur Vornahme oder Dul-
   dung der sexuellen Handlung durch Drohung
   mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

   (3) Der Versuch ist strafbar.

   (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist

zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu
bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Be-
hinderung des Opfers beruht.
  (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist
zu erkennen, wenn der Täter
1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
   oder Leben droht oder

3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwir-
   kung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
   (6) In besonders schweren Fällen ist auf Frei-
heitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht
   oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle
   Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von
   ihm vornehmen lässt, die dieses besonders er-
   niedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Ein-
   dringen in den Körper verbunden sind (Verge-

   waltigung), oder

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich began-

   gen wird.

  (7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist
zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werk-
   zeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um
   den Widerstand einer anderen Person durch Ge-
   walt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern
   oder zu überwinden, oder
BGBl. 2016, Seite 2461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2461
   3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesund-
      heitsschädigung bringt.
     (8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist
   zu erkennen, wenn der Täter
   1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefähr-
      liches Werkzeug verwendet oder
   2. das Opfer
      a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt
         oder
      b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

      (9) In minder schweren Fällen der Absätze 1
   und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
   zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Ab-
   sätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Mo-
   naten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fäl-
   len der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von
   einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“
 7. § 178 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 178
              Sexueller Übergriff, sexuelle
      Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
      Verursacht der Täter durch den sexuellen Über-
   griff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung
   (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers,
   so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
   Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.“
 8. § 179 wird aufgehoben.
 9. Nach § 184h werden die folgenden §§ 184i und
    184j eingefügt:

                          „§ 184i
                   Sexuelle Belästigung
      (1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter
   Weise körperlich berührt und dadurch belästigt,
   wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
   mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in ande-
   ren Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

      (2) In besonders schweren Fällen ist die Frei-
   heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

   Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,

   wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich be-

   gangen wird.

      (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
   denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen
   des besonderen öffentlichen Interesses an der
   Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
   für geboten hält.

                          § 184j
                  Straftaten aus Gruppen
      Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an
   einer Personengruppe beteiligt, die eine andere

   Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt,

   wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
   Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der
   Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i
   begangen wird und die Tat nicht in anderen Vor-
   schriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

10. In § 218a Absatz 3 wird die Angabe „179“ durch die
    Angabe „178“ ersetzt.
11. § 240 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1
      und 2.

                       Artikel 2
                  Folgeänderungen
   (1) In § 17 Absatz 6 des Gendiagnostikgesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird die Angabe
„179“ durch die Angabe „178“ ersetzt.

   (2) Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016
(BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 8 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
     „(1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens
  zuständigen Stellen haben in Strafsachen gegen
  den Betroffenen das Bundesamt unverzüglich zu un-
  terrichten über
  1. die Erhebung der öffentlichen Klage, wenn eine
     Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu er-
     warten ist,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer
     oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das
     Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexu-
     elle Selbstbestimmung, das Eigentum oder we-
     gen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,
     sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung
     von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder
     mit List begangen worden ist oder eine Straftat
     nach § 177 des Strafgesetzbuches ist, wenn
     eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens
     einem Jahr zu erwarten ist, und
  3. die Erledigung eines Strafverfahrens

     a) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer
        Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren,

     b) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer

        Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens

        einem Jahr wegen einer oder mehrerer vor-

        sätzlicher Straftaten gegen das Leben, die kör-
        perliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbe-
        stimmung, das Eigentum oder wegen Wider-
        stands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern
        die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von
        Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder
        mit List begangen worden ist oder eine Straftat
        nach § 177 des Strafgesetzbuches ist, oder
     c) in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegan-
        genen Unterrichtung nach Nummer 1 oder 2.“

2. In § 44 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe

   „182 bis 184g,“ die Angabe „184i, 184j,“ eingefügt.

   (3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom
11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 54 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2016, Seite 2462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2462
       „1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
            Straftaten gegen das Leben, die körperliche
            Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestim-
            mung, das Eigentum oder wegen Wider-
            stands gegen Vollstreckungsbeamte rechts-
            kräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
            von mindestens einem Jahr verurteilt worden
            ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter An-
            wendung von Drohung mit Gefahr für Leib
            oder Leben oder mit List begangen worden
            ist oder eine Straftat nach § 177 des Straf-
            gesetzbuches ist; bei serienmäßiger Bege-
            hung von Straftaten gegen das Eigentum
            wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann
            besonders schwer, wenn der Täter keine Ge-
            walt, Drohung oder List angewendet hat,“.
  b) Absatz 2 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

       „1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
            Straftaten gegen das Leben, die körperliche
            Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestim-
            mung, das Eigentum oder wegen Wider-
            stands gegen Vollstreckungsbeamte rechts-
            kräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
            verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit
            Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit
            Gefahr für Leib oder Leben oder mit List be-
            gangen worden ist oder eine Straftat nach
            § 177 des Strafgesetzbuches ist; bei serien-
            mäßiger Begehung von Straftaten gegen das
            Eigentum wiegt das Ausweisungsinteresse
            auch dann schwer, wenn der Täter keine Ge-
            walt, Drohung oder List angewendet hat,“.
2. § 60 Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgese-
  hen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die
  Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder
  mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben,

  die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbst-

  bestimmung, das Eigentum oder wegen Wider-

  stands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig

  zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindes-
  tens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die
  Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung
  mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List began-
  gen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des
  Strafgesetzbuches ist.“
   (4) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nöti-
           gung und Vergewaltigung mit Todesfolge

           (§ 178 des Strafgesetzbuches),“.

  b) Nummer 3 wird aufgehoben und die Nummern 4
     bis 30 werden die Nummern 3 bis 29.

2. In § 171b Absatz 2 wird die Angabe „184h“ durch die
   Angabe „184j“ ersetzt.
  (5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes

vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
   „§§ 174 bis 176, 179“ durch die Wörter „§§ 174 bis
   176, 177 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.

2. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f wird das
   Komma nach der Angabe „176b“ gestrichen und
   werden die Wörter „177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179
   Abs. 5 Nr. 2“ durch die Wörter „und, unter den in
   § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraus-
   setzungen, des § 177“ ersetzt.
3. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird das
   Komma nach Absatz 3 gestrichen und wird die An-
   gabe „§ 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5 Nr. 2“
   durch die Wörter „und, unter den in § 177 Absatz 6
   Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des
   § 177“ ersetzt.

4. In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c
   wird das Komma nach der Angabe „176b“ gestri-
   chen und werden die Wörter „177 Absatz 2 Satz 2
   Nummer 2 und des § 179 Absatz 5 Nummer 2“
   durch die Wörter „und, unter den in § 177 Absatz 6
   Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des
   § 177“ ersetzt.
5. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die An-
   gabe „179“ durch die Angabe „178“ ersetzt.

6. In § 255a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 174
   bis 184h“ durch die Angabe „§§ 174 bis 184j“ er-
   setzt.
7. In § 395 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „182“
   durch die Angabe „182, 184i und 184j“ ersetzt.
8. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
      fügt:

      „1a. durch eine Straftat nach § 184j verletzt ist

           und der Begehung dieser Straftat ein Verbre-

           chen nach § 177 des Strafgesetzbuches zu-

           grunde liegt,“.

   b) In Nummer 4 wird die Angabe „182“ durch die
      Angabe „182, 184i, 184j“ ersetzt.
   (6) Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 5 wird nach der Angabe „183 bis
   184g,“ die Angabe „184i, 184j,“ eingefügt.

2. In § 34 Absatz 2 wird nach der Angabe „183 bis
   184g,“ die Angabe „184i, 184j,“ eingefügt.

3. In § 41 Absatz 3 wird nach der Angabe „182 bis
   184g,“ die Angabe „184i, 184j,“ eingefügt.

4. In § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird nach

   der Angabe „183 bis 184g,“ die Angabe „184i, 184j,“
   eingefügt.

   (7) Nach Artikel 316f des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469;
1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2756)
geändert worden ist, wird folgender Artikel 316g einge-
fügt:
BGBl. 2016, Seite 2463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2463
                     „Artikel 316g
                Übergangsvorschrift
           zum Gesetz zur Verbesserung
    des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

   Als Straftat im Sinne von § 66 Absatz 3 Satz 1 des
Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur
Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbe-
stimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) gilt
auch eine Straftat nach § 179 Absatz 1 bis 4 des Straf-
gesetzbuches in der bis zum 9. November 2016 gelten-
den Fassung.“

   (8) In § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die freiwillige
Kastration und andere Behandlungsmethoden vom
15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch
Artikel 85 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe
„179, 183“ durch die Angabe „178“ ersetzt.

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

      (9) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Jugend-
   arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I
   S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
   3. März 2016 (BGBl. I S. 369) geändert worden ist, wird
   die Angabe „184h“ durch die Angabe „184i“ ersetzt.

     (10) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches
   Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
   2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des
   Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) ge-
   ändert worden ist, wird nach der Angabe „182 bis
   184g,“ die Angabe „184i,“ eingefügt.

                               Artikel 3

                             Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
   Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 4. November 2016
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Heiko Maas
                                     Der Bundesminister des Innern
                                          Thomas de Maizière

                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Manuela Schwesig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2460. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9df59dc5330feca3….