Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 32 Inhalt des Führungszeugnisses
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 67
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 28.05.2015 – 5 K 859/15Zitiert von 5
- OVG Saarland, 12.10.2011 – 1 A 246/11Zitiert von 12
- VG Bayreuth, 25.01.2023 – B 10 K 21.754
- OLG Hamm, 19.07.2012 – III-1 VAs 62/12
- LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2025 – 12 Qs 2/25
- VG Saarland Saarlouis, 14.12.2010 – 2 K 495/09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 16.07.2025 – 23 L 999/25
- VG Freiburg, 18.02.2025 – 3 K 5148/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 27.01.2025 – 22 ZB 24.549Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/32#abs-1 (1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/32#abs-2 (2) Nicht aufgenommen werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/32#abs-3 (3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/32#abs-4 (4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/32#abs-5 (5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.