§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 369
Nach Gewicht
- BGH, 07.10.2020 – 2 StR 454/19Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Bestehen eines ObhutsverhältnissesZitiert von 2
- BGH, 05.07.2017 – 4 StR 228/17Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Voraussetzungen eines Obhutsverhältnisses; Bewusstsein des Geschädigten von dem UnterordnungsverhältnisZitiert von 6
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.04.2014 – 10 L 247/12Zitiert von 1
- BGH, 22.06.2021 – 2 StR 131/21Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Geschützter PersonenkreisZitiert von 1
- BGH, 23.01.2018 – 1 StR 625/17Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Vorliegen einer lebenspartnerschaftsähnlichen GemeinschaftZitiert von 3
- LG Bonn, 09.07.2012 – 28 KLs 782 Js 1109/12 17/12
Zuletzt entschieden
369 Entscheidungen zu § 174 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174#abs-1 (1) Wer sexuelle Handlungen
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174#abs-3 (3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.