§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174#abs-1 (1) Wer sexuelle Handlungen
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174#abs-3 (3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
Wird zitiert von 1.032 Entscheidungen zu § 174 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.11.1953 – 4 StR 478/53Zitiert von 4
- BGH, 07.10.2020 – 2 StR 454/19Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Bestehen eines ObhutsverhältnissesZitiert von 2
- BGH, 20.01.1982 – 2 StR 511/81
- BGH, 31.01.1967 – 1 StR 595/65Zitiert von 8
- BGH, 19.10.1954 – 1 StR 60/54Zitiert von 1
- BGH, 05.07.2017 – 4 StR 228/17Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Voraussetzungen eines Obhutsverhältnisses; Bewusstsein des Geschädigten von dem UnterordnungsverhältnisZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.08.2026 – 5 StR 335/26Strafrecht: Anwendung des milderen Gesetzes gemäß § 2 Abs. 3 StGB bei nachträglicher Absenkung der Strafrahmenuntergrenze Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.07.2026 – 5 StR 96/26
- LSG NRW, 26.06.2026 – L 13 VG 44/26 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 174 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 174 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 174 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.