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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2075
BGBl. 2020 I S. 2075 · 7.997 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Neunundfünfzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
Vom 9. Oktober 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli
2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 184j wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 184k Verletzung des Intimbereichs durch
Bildaufnahmen“.
b) Die Angabe zu § 201a wird wie folgt gefasst:
„§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Le-
bensbereichs und von Persönlichkeits-
rechten durch Bildaufnahmen“.
2. Nach § 184j wird folgender § 184k eingefügt:
„§ 184k
Verletzung des
Intimbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien,
dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese
Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer an-
deren Person unbefugt eine Bildaufnahme her-
stellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen
Anblick geschützt sind,
2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte
Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Per-
son zugänglich macht oder
3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der
Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt
einer dritten Person zugänglich macht.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Straf-
verfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in
Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen
erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissen-
schaft, der Forschung oder der Lehre, der Bericht-
erstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder
der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder
andere technische Mittel, die der Täter oder Teil-
nehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
§ 74a ist anzuwenden.“
3. § 201a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Lebens-
bereichs“ die Wörter „und von Persönlichkeits-
rechten“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
„3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger
Weise eine verstorbene Person zur Schau
stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,“.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
die Angabe „1 oder 2“ wird durch die Angabe
„1 bis 3“ ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
die Angabe „1 oder 2“ wird durch die Angabe
„1 bis 3“ ersetzt und nach dem Wort „und“
werden die Wörter „in den Fällen der Num-
mern 1 und 2“ eingefügt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen
auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbe-
nen Person.“
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 2“ durch
die Wörter „Nummer 2 bis 4“ und werden die
Wörter „Nummer 3 oder Nummer 4“ durch die
Wörter „Nummer 5 oder 6“ ersetzt.
4. Dem § 205 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 2 Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77
Absatz 2 bezeichneten Angehörigen zu.“
Artikel 2
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli
2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 255a Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „184j“ durch die Angabe „184k“ ersetzt.
2. In § 374 Absatz 1 Nummer 2a werden nach dem
Wort „Lebensbereichs“ die Wörter „und von Persön-
lichkeitsrechten“ eingefügt.
3. In § 395 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „184i
und 184j“ durch die Angabe „184i bis 184k“ ersetzt.

4. In § 397a Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe
„184i, 184j“ durch die Angabe „184i bis 184k“ er-
setzt.
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) In § 44 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008
(BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 165 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird die Angabe „184i, 184j“ durch die An-
gabe „184i bis 184k“ ersetzt.
(2) In § 171b Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I
S. 1648) geändert worden ist, wird die Angabe „184j“
durch die Angabe „184k“ ersetzt.
(3) In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 2
Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) ge-
ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „184i, 184j“
durch die Angabe „184i bis 184k“ ersetzt.
(4) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Jugend-
arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I
S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden
ist, wird nach der Angabe „184i,“ die Angabe „184k,“
eingefügt.
(5) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a
Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I
S. 960) geändert worden ist, wird nach der Angabe
„184i,“ die Angabe „184k,“ eingefügt.
(6) In § 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „184i, 184j“ durch
die Angabe „184i bis 184k“ ersetzt.
(7) In § 75 Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August
2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird die
Angabe „184i, 184j“ durch die Angabe „184i bis 184k“
ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 9. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2075. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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