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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2075

BGBl. 2020 I S. 2075 · 7.997 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2075
                            Neunundfünfzigstes Gesetz
                       zur Änderung des Strafgesetzbuches –
             Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
                                              Vom 9. Oktober 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des

                  Strafgesetzbuches

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli
2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 184j wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 184k Verletzung des Intimbereichs          durch
             Bildaufnahmen“.
  b) Die Angabe zu § 201a wird wie folgt gefasst:
     „§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Le-
             bensbereichs und von Persönlichkeits-
             rechten durch Bildaufnahmen“.

2. Nach § 184j wird folgender § 184k eingefügt:

                         „§ 184k

                     Verletzung des
           Intimbereichs durch Bildaufnahmen

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
  Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien,

     dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese

     Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer an-

     deren Person unbefugt eine Bildaufnahme her-
     stellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen
     Anblick geschützt sind,
  2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte
     Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Per-
     son zugänglich macht oder
  3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der
     Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt
     einer dritten Person zugänglich macht.
    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
  denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des
  besonderen öffentlichen Interesses an der Straf-
  verfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
  geboten hält.
     (3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in

  Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen

  erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissen-
  schaft, der Forschung oder der Lehre, der Bericht-
  erstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder
  der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
    (4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder
  andere technische Mittel, die der Täter oder Teil-

  nehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
  § 74a ist anzuwenden.“
3. § 201a wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Lebens-

     bereichs“ die Wörter „und von Persönlichkeits-
     rechten“ eingefügt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
         gefügt:
         „3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger
             Weise eine verstorbene Person zur Schau
             stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,“.
     bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
         die Angabe „1 oder 2“ wird durch die Angabe
         „1 bis 3“ ersetzt.
     cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
         die Angabe „1 oder 2“ wird durch die Angabe
         „1 bis 3“ ersetzt und nach dem Wort „und“
         werden die Wörter „in den Fällen der Num-

         mern 1 und 2“ eingefügt.

  c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen
     auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbe-
     nen Person.“

  d) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 2“ durch

     die Wörter „Nummer 2 bis 4“ und werden die

     Wörter „Nummer 3 oder Nummer 4“ durch die

     Wörter „Nummer 5 oder 6“ ersetzt.

4. Dem § 205 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und
  Absatz 2 Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77
  Absatz 2 bezeichneten Angehörigen zu.“

                       Artikel 2
                    Änderung der
                Strafprozessordnung
   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli
2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 255a Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die

   Angabe „184j“ durch die Angabe „184k“ ersetzt.

2. In § 374 Absatz 1 Nummer 2a werden nach dem
   Wort „Lebensbereichs“ die Wörter „und von Persön-
   lichkeitsrechten“ eingefügt.
3. In § 395 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „184i
   und 184j“ durch die Angabe „184i bis 184k“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2076
4. In § 397a Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe
   „184i, 184j“ durch die Angabe „184i bis 184k“ er-
   setzt.

                       Artikel 3

                   Folgeänderungen
  (1) In § 44 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008
(BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 165 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird die Angabe „184i, 184j“ durch die An-
gabe „184i bis 184k“ ersetzt.
   (2) In § 171b Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I
S. 1648) geändert worden ist, wird die Angabe „184j“
durch die Angabe „184k“ ersetzt.

  (3) In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 2
Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) ge-
ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „184i, 184j“
durch die Angabe „184i bis 184k“ ersetzt.
   (4) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Jugend-

arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I
S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden
ist, wird nach der Angabe „184i,“ die Angabe „184k,“
eingefügt.
  (5) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches

Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a
Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I
S. 960) geändert worden ist, wird nach der Angabe
„184i,“ die Angabe „184k,“ eingefügt.
   (6) In § 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „184i, 184j“ durch
die Angabe „184i bis 184k“ ersetzt.

   (7) In § 75 Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August
2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird die
Angabe „184i, 184j“ durch die Angabe „184i bis 184k“
ersetzt.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 9. Oktober 2020
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2075. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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